{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"1 StR 743/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2318 0437’:-\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Hans 5 EEE zus mw, zevoren\nam ED 1902 ir Lu,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u-a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanweltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter äer Geschäftsstelle,\n\n-\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Gie\nKosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwe_.\n\n,’\n\n;\n2\ne;\n;\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Peteinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu vier Konaten Gefänsnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDer Angeklagte fuhr am 13. Mai 1953 gegen 18,30 Uhr mit\nseinem Volkswagen auf der Bundesstrasse 327 von Hermeskeil nach Baumholder, er hatte eine Geschwindigkeit von\netwa 50 Stundenkilometern. Auf der etwa 8 m breiten Strasse\n\nfuhr vor ihm scharf rechts der von ihm auf grössere\n\nEntfernung beobachtete Radfahrer A- Kurz bevor er diesen erreichte, wurde der Beschwerdeführer hintereinander\nvon zwei Kraftradfahrern überholt. Den zweiten, den als\nZeugen vernommenen SEM, rief der Angeklagte durch\ndas geöffnete Seitenfenster zwecks Erkundigung nach dem\nWeg an. Kurz darauf kam es zu einem Zusammenstoss mit dem\nRadfahrer AB. der hierbei den Tod fand. Bei dem Unfall\nstiess der Beschwerdeführer mit dem äussersten rechten\nTeil der vorderen Stoßstange seines Wagens gegen das Hinterrad des Fahrrades, dessen Felge, unä zwar in der Hauptsache in ihrem linken Kranz in der Höhe der Stoßstange des\nVolkswagens eingebuchtet wurde. Auch der linke Arm der\nLenkstange wurde nach innen eingebogen und ie Fahrradlampe nach rechts seitlich herausgedrückt. Die rechte\nVorderlampe des Kraftwagens wurde zertrürmert, die Split-\n\nter lagen etwa 2 m vom rechten Strassenrand entfernt auf der\n\nFahrbahn. Der Verunglückte blieb mit der Kopf senkrecht\n\nLe\n\n&\nr\n5\n\nzur Fahrbahn auf dem rechts neben der Strasse verlaufenden Rasenstück liegen. Sein Fahrrad lag nech\ndem Unfall in Fahrtrichtung vor ihm teilweise auf\nder Fahrbahn,\n\nDie Strafkammer komnt auf Grund dieses Sachverhalts\nzu dem Ergebnis, dass der Angsklagte zwecks Überholung\ndes AB noch links ausgebogen ist. Seine Zinlassung,\nAG sei wenige Meter vor dem Kraftwagen plötzlich\nnach links abgewichen, erachtet das Landgericht nicht für\nwiderlegt; es nimmt jedoch an, aus den Schäden an den\nFahrrad und dem Kraftwagen und der Lage des AR ergebe\nsich \"eindeutig\", dass der Anstoss von hinten links mit\ndem äussersten rechien Teil der vorderen Stoßstange erfolgt ist. Wenn die Strafkammer es hiernach als \"ausgeschl\nsen\" bezeichnet, dass der Angeklagte den AU in üem\nAugenblick erfasst hat, als dieser nach links ausbog, und\ndass es \"nur\" so gewesen sein könne, dass der Verunglückte\nsich wieder in einer Rechtsbiegung befand, als der Zusamnenstoss erfolgte, so steht diese Schlussfolgerung\nin ihrer Ausschliesslichkeit mit der Lebenserfahrung\nnicht im Einklang. Gerade die Einbuchtung des linken Felgerkranzes des Fahrrades spricht dafür, dass rend sich noch\nin der Schwenkung nach links befand, als sein Rad von der\nStoßstange getroffen wurde, Hätte er sich in einer Bewegung nach rechts befunden, so liegt es nahe, anzunehmen,\nKraftwagen zugewandt gewesen und getroffen worden wäre,\nAuf der Annahme, dass A schon wieder nach rechts\nzurückschwenkte, beruht aber das Urteil des Landgerichts.\nDenn aus ädicsem Verhelten des Verunglückten schliesst\n\nw2\n\n4 -\n\ndas Landgericht, dess das Abweichen des A von der\näussersten rechten Fahrbahn zur Hitte und das Zurückschwenken nach rechts soviel Zeit beanspruchte, dass\n\nder Angeliilagte Ausweich- oder Bremsmöglichkeiten ge-\n\nhabt habe, die er infolge Unaufmerksemkeit ausser Acht\ngelassen habe. Kann aber die Möglichkeit nicht ausge-\n\n“ schlossen werden, dass Arend erst unmittelbar vor dem\nWagen des Beschwerdeführers erstmalig nach links schwankte,\nso kann dem Angeilagten, der in genügendem Abstand von\nder bisnerigen Fahrbahn des Radfahrers fuhr und mit einer plötzlichen Linksschwenkung nicht zu rechnen brauchte, nicht nachgewiesen werden, dass er eine durch die Umstände gebotene Vorsicht ausser Acht gelassen habe. Übrigens würde, selbst wenn bewiesen werden würde, dass Arend\nim Augenblick des Zusammenstosses sich bereits wieder\n\nin einer Rechtsschwenkung befand, noch zu prüfen sein, ob\nsich die Links- und Rechtsbewegungen nicht in der Art\neines JSchwalikens in vo kurzer Zeit vollzogen heben, dass\n\nauch dann dem Angeklagten für Ausweich- oder Bremsmassnahmen\n\nkeine Zeit blieb.\n\nOb die Aufmerksamkeit des Angeklagten durch seine\nFrage an den ihn überholenäien Kraftradfehrer abgelenkt\nwer, ist bisher nicht festgestellt. An sich ist es denkbar, dass eine solche Frage zum Seitenfenster hinausgerufen wird, ohne dass Ger Fahrer seinen Blick in unzulässiger Weise von der Fehrbahn c.bwendet. Es wird sorgfältig\nzu prüfen sein, ob selbst ein etwaiges sekundenlanges\nAbwenden des Blicks nach der Seite, das übrigens auch für\nden aufmerksamen Fahrer zuweilen geboten ist, dann ursächlich für den Unfall gewesen ist, wenn nicht ausgeschlossen\n\nwerden kann, dass die Schwenkung des AB zanz kurz vor dem\n\nKraftwagen des Angeklagten plötzlich ausgeführt wurde.\n\nad ne\n\nEL Si\n\nFr\nN\n%\n\nFür die Beurteilung des Falls kann auch von Bedeutung\nsein, ob die befahrene Strasse in der Fahrtrichtung etwa\nansteigt.\n\nDa die bisherigen Feststellungen zum Nachweis\neiner den Unfall verursachenden Fahrlässigkeit äües Beschwerdeführers nicht ausreichen, ist das angefochtene\nUrteil aufzuheben,\n\nSollten weitere Feststellungen wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird zu beachten\nsein, dass eine Bestrafung wegen in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung begangener bbertretung der 88 1, 49 StVO\nnach der Neufassung des § 49 StVO (Bekanntmachung vom\n24, August 1953, BGB1.I S 1166, 1201, 1212) zu unterbleiben hat (BGH Urt. 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, 1 StR\n741/53 vom 6. April 1954),\n\nBei Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist\ndie Bewährungsfrist durch Beschluss festzusetzen (§ 24 StE\n268 a StPO).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-743-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-743-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.963472+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-23/1-str-743-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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