{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"1 StR 425/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gibt der Beamte die Sache unentgeltlich weg, aber\nnicht im eigenen Namen, so begeht er Amtsunterschla- +\ngung, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar einen\nwirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil erstrebt\noder erlangt,","text_plain":"2318 081 ,,\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\num un ar nn nn un rn a\n\nsummtter- uue dein mp are ai wie ae mm An mr wurn Guilmme wenn ame Ur CE DER FEB un mm am en an En mn me am m ae un die\n\nGesetz: StGB § 350.\n\nRechtssatz; Gibt der Beamte die Sache unentgeltlich weg, aber\nnicht im eigenen Namen, so begeht er Amtsunterschla- +\ngung, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar einen\nwirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil erstrebt\noder erlangt,\n\nAktenzeichen: ! StR 425/53\nUrteil des BGH vom 23. April 1954 LG Nürnberg-Fürth\n\nFr\n+“ f\n\n_StR_ 425/53\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ibersteuersekretär Jose? Buy zu: \"GENE:\ngeboren om GEMMMEEE 192 in SOMMER, 1x-. DEP,\n\n- Sachbezeichnung: Petrides -\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsideni Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schäscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten EB wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. April\n1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte nur wegen Untreue verurteilt ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\n”’\n>\n“ w\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch wegen Untreue ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\nDem Landgericht ist zwar nicht darin beizutreten, daß\n\nder Angeklagte Bi schon allein als Beamter, ohne Rücksicht\n\nauf Dienststellung und besondere Dienstpflichten, staatliche\nVermögensinteressen wahrzunehmen hatte. Eine so weitgehende\nallgemeine Pflicht jedes Beamten ist nicht anzuerkennen.\n\nDie etwaige Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB richtet sich\nnach der Dienststellung und dienstlichen Verwendung des Beamten. Der Angeklagte BEP hat jedoch die ihm vorgeworfene\n\nstrafbare Handlung als Kassierer des Finanzants Vs\n\nbegangen. Er hatte die Kasse des Finanzamts nach den Bestimmungen der Amtskassenordnung zu führen und aurfte Zahlungen nur bestimmungsgemäß leisten. In diesem Umfang hatte er\nunbeschadet der Befugnisse des Kassenleiters selbständig\nstaatliches Vermögen zu verwalten. Die Erfüllung des Treubruchtatbestandes (§ 266 StGB) ist also im Ergebnis ohne\nRechtsirrtum dargeten. Was die Revision hiergegen vorbringt,\n.ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 St@B)\nist der Angeklagte jedoch nicht schuldig. Das Landgericht\nzieht hierfür nur die Entscheidung RG JW 1934, 1657 zum Begriff des Sich-Zueignens heran. Dieser Entscheidung, die\nschon bei ihrer Veröffentlichung einigen Widerspruch erfuhr\n(Mezger Ju ‘934, i658), kann der Senat in der Begründung\nnicht beitreten. Sie ist zwar nicht vereinzelt geblieben,\nsteht aber ioch im Gegensatz zu zahlreichen veröffentlichten\nUrteilen des Reichsgerichts (s. unten) und zur Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs.,\n\nN Ur en\n\ng. \"1202\n\nti. 07\n\nPEPPER Een\n\nDer Täter kann sich die Sache bei der Unterschlagung\ndem wirtschaftlichen Werte nach dadurch zueignen, daß er si,\nunentgeltlich weggibt, vorausgesetzt, \"daß er davon einen\nNutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittel\nbar hat\", oder dadurch, daß er im eigenen Namen über die\nSache verfügt (BGHSt 4, 236, 238; RGSt 61, 233; 62, 17;\n\n64. 406, 4095 67, 334). Im eigenen Namen hat der Angeklagte über das an oo | aus der Kasse gezahlte Bargeld nicht verfügt, sondern, dem Empfänger und jeder andern\neingeweihten Person ohne weiteres ersichtlich, als Kassenbe\nter des Finanzamts. also, wenn auch pflichtwidrig, in dienst.\nlicher Eigenschaft. Daß er den Vorschuß nicht im eigenen\nNamen und aus eigenen Mitteln gab, war offensichtlich. Es\nkommt mithin darauf an, ob der Angeklagte durch die Hingabe\nder Vorschüsse unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlie\nirgendwie meßbaren Vorteil erlangt hat oder zu erwarten hatte\nNach den Urteilsfeststellungen ist dies ausgeschlossen. Ein\nsolcher Nutzen oder Vorteil ist ihm nicht zugeflossen und kann\nihm auch nicht mehr zukommen; ein eigenes Interesse an den\nunerlaubten Auszahlungen an PR hatte er nicht. Er hat\nsich im Gegenteil wiederholt und mit Erfolg bemüht, das mit\nden Beamtenschecks getriebene Yerschußuäwesen in seinem Arbeitsbereich abzustellen, Das Bestreben, sich mit dem Dienst-E\nvorgesetzten \"gut zu stellen\" und ihm gefällig zu sein, das\ndas Landgericht nebenbei erwähnt, läuft unter den festgestell\nten Umständen selbst im weitesten Sinn nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil hinaus. Es ist nicht ersichtlich, welch\n\nso gearteten Vorteil der zur Tatzeit 60jährige Angeklagte\ndavon hätte erwarten können. Überdies stellt das Landgericht\nunter VI der Urteilsgründe fest, der Angeklagte habe keine\n\"eigene Initiative\" entwickeli; er sei stets nur dem Drängen\ndes Tienstvorgesetzten erlegen, \"sei es aus Gutmütigkeit, sei\nes aus mangelndem Mut\". Dies spricht eindeutig gegen die Er-\n\nlangung irgendeines wirtschaftlich wägbaren Vorteils und\nebenso gegen das Streben hiernach.\n\nDer Schuldspruch war demgemäß zu ändern. Eine erneute\nHauptverhandlung lässt bei dem in jeder Richtung schon\nbisher geständigen Angeklagten keine weitere Aufklärung er-\n\nwarten.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Glanzmann\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nJagusch Dr. Schalscha\n\n> .\n\n\" R\n\n“oo.\nWo!\n\nae an","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-425-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-425-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.918726+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-23/1-str-425-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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