{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-22","aktenzeichen":"4 StR 884/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2324 04.22,\n\n4 StR_884/53\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Theodor H EEE aus DEEEEERD - (CD,\ngeboren am @. ED ED ir CB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 19. Oktober 1953 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der\nBeschwerdeführer zu tragen.\n\nDie seit dem 20. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nend. u ine\n\nrail 2\n\nShure\n\nDe\nMr u\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Tochter des Angeklagten war zusammen mit ihren\nEhemann gegen Kriegsende ums Leben gekommen. Der Angeklagte und seine Ehefrau übernahmen die Pflege und Erziehung der aus jener Ehe stammenden Kinder und wohnten\nmit ihnen zusammen. Der Beschwerdeführer wurde zum Vormund seiner Enkelkinder bestellt, zu denen die am &.\nGEB :951 geborene Anneliese gehörte. Nach dem Tnde\nseiner Frau begann er seit dem zweiten Halbjahr 1949\nmit Anneliese den Geschlechtsverkehr. Dieses Verhältnis\ndauerte bis zum Sommer 1952.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt.\n\nDie revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht gegenüber einer Abhängigen läßt keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil\nerkennen. Die Strafkammer hat sich zwar mit dem Einwand\ndes Angeklagten, Anneliese sei von Anfang an einverstanden gewesen und später sogar von selbst zu ihm gekommen, nicht ausdrücklich befaßt. Der Tatrichter hat\njedoch diese Einlassung offenbar als unerheblich angesehen.\n\nae...\nME .\n\nPaRe Zu er\n” er. 8e\n\nPLYER EN\n\nFre er\n\n|.\n\n- 3 -\n\nDarin liegt kein Rechtsverstoß. Die Fälle einer rechtlich\nbeachtlichen Einwilligung der Minderjährigen im Rahmen\n\nnt 3. wie!\n\ndes § 174 Nr 1. StGB (BGH 4 StR 438/53 vom 12. November\n1953) sind äußerst selten. für das Vorliegen eines sol--\nchen Ausnahmefalles besteht nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt {vgl auch BGHSt 4, 297 ff).\n\nDie Anwendbarkeit des § 51 Abs I und II StGB hat\nder Tatrichter, der das hohe Alter des Beschwerdeführers\nmehrfach hervorhebt, mit folgender Begründung abgelehnt:\n\"Br ist für seine Taten voll verantwortlich, wie, auf\ndas ausführliche Gutachten des anerkannten und erprobten\nSachverständigen ... gestützt, festgestellt wurde. Auch\nnach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der\nHauptverhandlung hat das Gericht keinen Zweifel. daß\ner für seine Taten voll verantwortlich ist. Es «kennte\nihm daher weder § 51 Abs I noch Abs II StGB zugebillsgt\nwerden\".\n\nDiese sehr knappen Ausführungen, die nähere Einzelheiten des ärztlichen Gutachtens nicht wiedergeben (vgl\nBGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1955), könnten rechtlich\nbedenklich sein, wenn es sich bei den Taten des Beschwerdeführers um Betätigungsformen der \"Greisenliebe\" gehande!t hätte, denn die senilen Sittlichkeitsverbrecher\nsind nach Ansicht der ärztlichen Wissenschaft in ihrer\ngroßen Mehrzahl 1..S. des § 51 Abs II StGB erheblich enthemmt {vgl Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 270).\nDie Urteilsdarlegungen lassen jedoch hinreichend ersehen,\ndaß der Angeklagte diesem Täterkreis nicht zuzurechnen\nist. Er hat mit seiner Enkelin von deren 17 tis 19.\n\nLebensjahr regelrechten Geschle chtsverkehr unterhalten\n\n7\n\nFür eine das Hemmungsvermögen auch nur erheblich ver-\n\nmindernde krankhafte Veranlagung ergibt der festge-\n\nstellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Es ist daher\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht\ndiese Frage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\nerörtert hat: Die Verteidigung erhebt auch in dieser\nRichtung keine Angriffe.\n\n\"Die Wendung der Strafzumessungserwägungen, der\nAngeklagte habe wahrscheinlich das sittliche Wohl\nder Enkelin Helga gefährdet oder gar geschädigt,\nkönnte zwar die Vermutung einer unzulässigen Verdachtsstrafe aufkommen lassen. Diese beiläufige Bemerkung hat aber bei der Strafbemessung ersichtlich\nkeine Rolle gespielt.\n\nDa das Urteil auch sonst keineu den Angeklagten\n\nbeschwerenden Rechtsverstoß erkennen läßt, ist seine\nRevision als unbegründet zu verwerfen.\n\nee\n\neh\n\n-5.\n\nJedoch erschien es mit Rücksicht auf das hohe\nAlter des Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen anfi gezeigt, die weiter erlittene Untersuchungshaft aus-\n\nnahnsweise in vollem Umfang anzurechnen.\n\nie”\nnme\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\nwenn ut\n\nont ,n\neen\n\n| LT,\n\n|; ae\n\nlea Buinipiamen senncmn ıe\n-...\n\nDee\n- oo...\n\nrn\n\n* Im ine\n\nzuuzlerttngtnn ra","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-884-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-884-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.860822+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-22/4-str-884-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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