{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-22","aktenzeichen":"4 StR 879/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| StR 879,\n\nDu u\n\nKo\nIr\nIo\n\n2324 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Ehefrau un W : MD aus Do,\ngeboren ou WB. ED\n\n2. den Kaufmann Eduard_ W eus DaB, geboren\nen @. un di = „\n\nwegen Konkursvergehen u.a:\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1954, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der\nGrossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in\nBochum vom 11, September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Ehefrau WiilB wegen\nVergehens gegen § 241 KO und der Angeklagte Eduard vm-EB wegen Betrugs verurteilt sind. Auch die gegen diesen\nAngeklagten erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben. In _\ndiesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen beider Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n\nGründe:\n\nzus sind unter Freisprechung im übrigen verurteilt. worden:\n\na) die Ehefrau Wil> wegen Vergehens gegen § 240 Abs.1Nr.\n4 KO, wegen Vergehens gegen § 241 KO und wegen Pfandbruchs\nzu zwei Geldstrafen und zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nMonaten,\n\nb) der Ehemann VOmEEEED wegen Pfandpruchs, Betrugs sowie wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon fünf.Monaten.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und erheben die allgemeine Sachbeschwerde.\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäss begründet (§ 344\nAbs. 2 Satz.2 StPO) und deshalb unbeachtlich. Im übrigen führen die Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nA._ Revision des Angeklagten, Ehemannes WEgggn\n\n1.) Die Verurteilung wegen Pfandbruchs sowie wegen Betrugs-\n‚versuchs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird von den getroffenen Feststellungen\ngetragen (§§ 137, 156, 263, 43, 73.StGB). Die rechtliche Wür-\n\ndigung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\n2.) Dagegen bestehen gegen die Annahme eines vollendeten Betrugs im Falle II b aa durchgreifende:. Bedenken. Die durch\ndie Täuschungshandlung des Angeklagten bewirkte Verfügung\nsieht das Landgericht darin, dass die getäuschte Firma davon\n\nBEE TEEN RE ERS\n\nAbstand nahm, statt des \"völlig wertlosen Sicherungseigentums an dem Lastkraftwagen sich um eine andere und bessere\nSicherung ihrer Forderung zu bemühen oder anderweit gegen\ndie Schuldnerin vorzugehen\", Die Gläubigerin ist indessen\nnur dann geschädigt worden, wenn sie am 20. Tebruar 1952\nnoch eine andere, bessere Sicherung tatsächlich hätte erlangen können. Das muss nach den bisherigen Feststellungen\nzweifelhaft erscheinen: Schon nach fünf Tagen wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt, die Zahlungen\nder Firma waren bereits früher eingestellt worden. Die Lage .\ndes Geschäftes war am 20. Februar 1952 \"hoffnungslos\". Insoweit bedarf daher der Sachverhalt näherer Aufklärung, Dabei\nwird das Landgericht auch ermitteln müssen, ob die Gläubigerin auf Grund der Veräusserung unmittelbaren Besitz an dem\nLastkraftwagen erhalten hat und ob dann nicht kraft ihres\nguten Glaubens die Pfändungspfandrechte untergingen (§ 936\nBGB). Die Annahme des Tatrichters, die Gläubigerin habe ein\nvöllig wertloses Sicherungseigentum erlangt, weil die Pfandrechte unberührt blieben, entbehrt bisher der ausreichenden\ntatsächlichen Grundlage. Ein Vermögensschaden läge übrigens\n\n‚, unter: Umständen schon darin, dass die Pfandgläubiger der\nneuen Eigentümerin die Pfandfreiheit des Sicherungseigentums\n- wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg - streitig machen könnten (vgl. BGHSt. 1, 92, 94). Hat sich die Gläubigerin durch\ndie Vorspiegelung des Angeklagten bestimmen lassen, eine\nvorhandene bessere Sicherungsmöglichkeit nicht zu verwerten, so könnte der Tatbestand des Betrugs sonach auch dann\ngegeben sein, wenn die Gläubigerin kraft guten Glaubens ein\npfandfreies Sicherungseigentum an dem Lastkraftwagen gemäss\n.§ 936 BGB erworben hätte. Das Landgericht wird schliesslich\ndas Verhalten des Angeklagten auch unter dem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkte des Pfandbruchs (§ 137 StGB) zu prüfen haben.\n\nA, Revision der angeklagten Ehefrau Ve»\n\n1.) Gegen die Verurteilung wegen Pfandbruchs bestehen keine\nBedenken. Yas das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (Nichterstellung einer Bilanz für das Jahr 1950) anlangt, so hat\n\ndas Landgericht mindestens Fahrlässigkeit der Angeklagten\nangenommen; diese Schuldform reicht zur Bestrafung aus der\nbezeichneter Gesetzesbestimmung aus (RGSt. 58, 305).\n\n2.) Der Verurteilung wegen G@läubigerbegünstigung (§ 241 KO)\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte erhielt\nvon ihrem Handelsvertreter DB im April 1950 ein Darlehen über 1600 DU. Ende 1951 hinterlegte er bei der Sparkasse\nzwei. Sparbücher, von denen für sie 1800 DM als weiterer Kredit abgehoben werden sollten, Am 28. Dezember 1951 liess\nsich DEE eine bisher nur mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigen, wonach sich \"zur Sicherung dieses Darlehens die Firma Wii verpflichtete, DWEED das\nRecht einzuräumen, jederzeit aus Lieferungen seiner Kundschaft offenstehende Beträge zu kassieren und für sich zu\nbehalten, soweit sie zur Abgeltung seines Darlehens ausreichen\", Anfang Januar wurden die 1800 DM von den Sparbüchern\nabgehoben und dem Konto der Angeklagten gutgeschrieben. Als\nDEEEEEB, der von der schlechten Lage der Firma nicht unterrichtet war, am 23. Februar 1952 von der Absicht der Angeklagten, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu beantragen, vernahm und am nächsten Tage ihr dringende Vorhalte\nmachte, erklärte sie, dass er von seinem Recht, bei der\nKundschaft für eigene Rechnung zu kassieren, Gebrauch machen\nmöge. Das geschah noch am selben Tage. Ausserdem erhielt D@&-\n\n4\n’\nZu\n[3\n!\n3\nr\n\n@EB Waren im Werte von 329,80 DM zum weiteren Ausgleich sei.\nner Darlehensforderung.\n\nUnbedenklich ist die Annahme eines Konkursvergehens\n(§ 241 KO), ‚soweit die Angeklagte Sachwerte zur Begleichung\nder Darlehensschuld gab; denn auf diese A r + der Befriedigung hatte DEE keinen rechtlichen Anspruch.\n\nGegen den Rechtsbestand der zunächst mündlich, am 18,\nDezember 1951 schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung hat\ndas Landgericht ebenfalls mit Recht keine Bedenken erhoben.\nSie enthält indes weder eine Verpfändung noch eine Abtretung\nvon Forderungen der Firma an DD, wie das Landgericht\nanzunehmen scheint; denn es fehlt schon an der ausreichenden Bestimmtheit der Forderungen, die abgetreten oder verpfändet sein sollen. Sie stellt daher keine Verfügung mit\ndinglicher Wirkung, sondern lediglich eine schuldrechtliche\nRegelung dar, wonach DEE Inkassovollmacht zu erteilen\nund ihm zu gestatten war, mit seiner Darlehensforderung gegen den Anspruch der Firma auf Ablieferung der eingezogenen\nBeträge aufzurechnen, DEE hat sonach einen Anspruch auf\ndiese Art der Befriedigung erworben, “Venn die schriftliche\nVereinbarung vom 18. Dezember 1951 auch nach ihrem Wortlaute zur Sicherung der Darlehensforderung geschlossen wurde, so schliesst das nicht aus, dess DB für den Fall\nder Gefährdung seiner Forderung zugleich ein Recht auf Be-\n\nfriedigung im Wege der alsdann zu erteilenden Einziehungsermächtigung erlangen sollte. Dass dies der Sinn des Vertrages\nwer, ergibt sich aus der sogleich getroffenen Abrede, dass\nDEE iie eingezogenen Beträge zur Abgeltung seines Darlehens behalten sollte. Der Angeklagtenkann daher insoweit\nnicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe dem DEEP\nnoch am 24. Februar 1952 eine Befriedigung für seine Forderung zukommen lassen, die er in dieser Art nicht habe verlangen können.\n\nDie Strafkammer ist ferner der Auffassung, am 24. Februar 1952 sei die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens\nnoch nicht fällig gewesen, daher hätte die Angeklagte dem\nDGEEEED sine Leistung zukommen lassen, die er zu diesem\nZeitpunkte noch nicht hätte verlangen können (§ 241 KO).\n\nEs mag zutreffen, dass die Darlehensforderung noch\nnicht fällig war, Da nach den Urteilsfeststellungen die Parteien über die Rückzahlung des Darlehens keine Vereinbarung\ngetroffen heben, bestimmt sich die Fälligkeit nach § 609\nAbs. 1 und 2 BGB. Zur Rückzahlung war die Angeklagte daher erst nach einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet. Daran hat auch die Vereinbarung\nvom 18, Dezember 1951 nichts geändert. Da sie aber nicht\nnur der Sicherung der Darlehensforderung, sondern auch\nder Befriedigung dienen sollte, haben die Beteiligten\nmöglicherweise die Befugnis des DEE zum Einzug von\nAussenständen der Firma und zur Aufrechnung von der Fälligkeit der Darlehensschuld unabhängig machen wollen. Auch\ndarin kann der Zweck der schriftlichen Vereinbarung vom\n18. Dezember 1951 bestanden haben. Für eine solche Auslegung spricht einmal der Umstand, dass sich DE \"jederzeit\" auf diese Weise Befriedigung verschaffen durfte, zum\nanderen dass die Angeklagte ihm am 24, Februar 1952 von\nsich aus auf seine Befugnis hingewiesen hat. Bei der im Be-\n“ reiche des bürgerlichen Rechtes herrschenden Vertragsfreiheit bestehen gegen die Gültigkeit einer Vereinbarung über\ndie Aufrechenbarkeit einer noch nicht fälligen Forderung\nkeine Bedenken (RGZ 104, 186, 188). Das Landgericht wird\ndaher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufklären\nmüssen, Eine Bestrafung wegen Gläubigerbegünstigung ent-\n\nfiele insoweit, wenn sich DEED am 24. Februar 1952 schon\nauf Grund des früheren Vertrages Befriedigung durch Einzug\nvon Aussenständen der Firma verschaffen durfte,\n\nIn der neuen Verhandlung wird auch noch über eine Aus_\nsetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung (§ 23 StGB) zu\nentscheiden sein.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin . Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-879-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-879-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.838425+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-22/4-str-879-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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