{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-14","aktenzeichen":"1 StR 565/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vo\n\n-pür das Nachschlagewerk! 7\na\n‚Nicht für die Amtliche Sammlung! 317 0°0\n\nwm mn 8 ie Ann uni ir Amen\n\naltern with Are Sem wmmnnhente Tr tie Loy\n\nGesetz: SteB § 266\n\nxo tesatz:_ Wer Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse\n“ entgegennimmt gegen das Versprechen, damit dem\n\nGeldgeber eine Wohnung zu erstellen, verpflich-\n\ntet sich, dessen Vermögensinteressen wahrzuneh-\n\nAktenzeichens 1 StR 565/53 u\nUrteil des BGH vom 14. April 1954 16 Würzburg “\n£ ”\n\nv\nvun\n\nE\\\\\n\nBe |\n\nı_ StR 565/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn Cer Strafsache\ngegen\n\nden Landrat Dr Karl aus K .\ngeboren am 1911 in TS. FE\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 13 April 1954 in der. Sitzung von\n14. April '954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann _\nBundesrichter Dr. Jagusch “\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmt=gerichtsrat in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 16. Mai\n\n1953 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Untreue in vier Fällen verurteilt worden ist,\n\nin dem Falle DD & EEE jeäoch nur im\n\nStrafausspruch;\n\n2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nder Angeklagte freigesprochen worden ist von der\nAnschuldigung a) Io .. SR:\nder Anstiftung zum Vergehen gegen\n\nBL\n\n;\n\ndas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in zwei Fällen j\n\nund der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen\nder Sozialversicherung in zwei Fällen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zü neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. lach 2\n\n.*\n\nYear ..\nKur Fa ad RT a GEF\n\n.\n\nPe\n\n.\nWr\n\nnr u vr rn nn nn er mr\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in vier Fällen zu\nder Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt wcrden. Hiergegen richtet sich seine xevision, während die\nStaatsanwaltschaft seinen Freispruch von mehreren weiteren Anklagepunkten mit der Revision angreift.\n\nA: Zur_ Revision des Angeklagten. =\nI. __. Verfahrensrügen, €\n1.) Ablehnung des Sachverständigen. :\n\nX\n\nDer Beschluß des Landgerichts, daß das gegen den Sachverständigen IQ gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt werde, zeigt keinen Rechtsfehler., Die Entscheidung ist im wesentlichen darauf gestützt, daß das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten nicht zutreffe. Dies\nnachzuprüfen, steht dem Revisionsgericht nicht zu (Rest\n25, 361). Daß die Frage der Befangenheit vom Standpunkt\ndes Angeklagten aus zu beurteilen war, hat die Strafkammer\nnicht außer Acht gelassen.\n\n2.) Unterrichtung der Presse.\n\nDie Rüge, die Staatsanwaltschaft habe vor der Hauptverhandlung die Presse einseitig unterrichtet und dadurch\nmöglicherweise die Unparteilichkeit der Schöffen gefährdet,\nhat keinen Verfahrensfehler des Gerichts zum Gegenstande;\nsie kann schon deshalb der Revision nicht zum Erfolge verheifen, ohne daß ihr sachlicher Inhalt zu untersuchen wäre.\n\n3.) Die zum Falle DD : CEEEEEEMEB erhobene Rüge einer\nVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil. die Revision die Beweismittel nicht angibt,\n\nderen sich das Gericht nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 5S 2 StPO;\nBGHSt 2, 168).\n\n4.) Die weiteren Verfahrensrügen richten sich gegen die\nVerurteilungen, die auf die Sachbeschwerde des Angeklagten in vollem Umfange aufgehoben werden. Diese Rügen bedürfen daher keiner Erörterung\n\nII. _Sachbeschwerde,\n\nDer Angeklagte hat die Taten, wegen deren ihn das\nLandgericht auf Grund des § 266 StGB verurteilt hat, in\nseiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes der \"\nFO GE - Stiftung für den Wiederaufbau der\nStadt Würzburg\" begangen. Diese im Jahre 1949 errichtete\nStiftung hat nach dem Stiftungsgeschäft einen aus drei.\nPersonen bestehenden Vorstand; rechtsgeschäftlich vertreten wird sie durch zwei Vorstandsmitglieder; eines von\nihnen - und das war bis zum 28. August 1950 der Angeklagte\nführt die Geschäfte, Die Untreuehandlungen des Angeklagten\nsieht das Landgericht darin, daß er, ohne sich selbst zu\nbereichern, Mittel der Stiftung bestimmungswidrig, großen- °\nteils auch eigenmächtig verwendet und dadurch die Stiftung\nsowie Dritte geschädigt habe. :\n\n1.) Erster Untreuefall, (Fertigungsbetrieb).\n\nune\n\nDie Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen: '\nDer Angeklagte richtete mit Mitteln der Stiftung einen Betrieb zur Fertigung von Bausteinen ein. Er veranlaßte um\ndieselbe Zeit Pie Gründung der Pop HeEEEB- und\nTEEBER-C:.n.D.H. (im folgenden BHG), die die Fertigungsanlage übernahm und von der Stiftung mit den dafür aufge--\n\n;\n\nme ergee\n\n..\n\n.w\n\na Een ru\n.\n\n|\n3\n\n7\n\n4 %\n\nPR*\n\ng*\n\nwandten Mitteln \"belastet\" wurde. Die Stiftung stellte\nden Gründern der BHG auch das Geld zur Verfügung, das\n\nsie zur Bareinzahlung eines Viertels ihrer Stammeinlagen benötigten, Zu all diesen Geschäften zog der Angeklagte. keines der anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu. Der Fertigungsbetrieb kam schon nach einigen Monaten zum Erliegen. Die Stiftung hat dort rund\n\n124 000 DM festgelegt, die als verloren anzusehen sind.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.\n\na) Dem Landgericht ist Carin zu folgen, daß der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB auf dieses Verhalten\n\ndes Angeklagten nicht anzuwenden ist. Dem Mißbrauchstatbestand ist wesentlich, daß der Täter eine Befugnis - nicht\nbloß eine tatsächliche Machtstellung -, über das Vermögen\neines anderen zu verfügen oder diesen zu verpflichten,\nmißbraucht (BGHSt 5, 6i, 63). Für die Stiftung rechtsverbindlich zu handeln, war der Angeklagte aber allein nicht berechtigt, sondern nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, Ein solches hat nicht mitgewirkt. Soweit also\n\ndas Handeln des Angeklagten der Stiftung - oder Dritten -\nSchaden zugefügt hat, ist dieser nicht durch Mißbrauch von\nBefugnissen entstanden.\n\ndb) In Betracht kommt dagegen die Anwendung des Treubruchstatbestandes des § 266 StGB.\n\naa) Sie setzt voraus, daß der Angeklagte durch Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten nimmt das Landgericht in mehreren\nRichtungen ans Zunächst gegenüber der Stiftung selbst; darin\n\nPal 77\n%\n\n.\nno,\n’: :\n\nist ihm, chne Aaß das näherer Erörterung bedürfte, unbedenklich zu folgen. Mit Recht ist das Landgericht weiter\nder Ansicht, daß dem Angeklagten auch Vermögensinteressen\nder Personen anvertraut waren, die der Stiftung, um in\n\neinem der von ihr zu bauenden Häuser eine Wohnung zu er-\n\n: langen, sogenannte Mieterdarlehen oder Baukostenzuschüsse\n(\"Spenden\") gegeben hatten. Zwar schützt § 266 keineswegs\ndie Erfüllung jeglicher vertraglicher Verbindlichkeit.\n\nWer sich aber von einem Wohnungsbewerber zu dem genannten\nZwecke ein Aufbaudarlehen oder Mietvorauszahlungen gewähren iäßt, der übernimmt, gleichviel wie die Vertragsbestimmungen im einzelnen bürgerlichrechtlich auszulegen\nsind (vgl BGHZ 6, 202, 204 f), keineswegs nur die üblichen\nPflichten eines. DarlehensschulAners oder Vermieters, sondern verpflichtet sich vor allem dazu, dem Vertragspartner\nmit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen. Diese Pflicht steht wirtschaftlich durchaus im\nMittelpunkt des Vertrages; sie gibt diesem einen auftragsähnlichen Inhalt. Wenn dann noch, wie hier ;‚ hinzukommt,\ndaß der Geldnehmer - die Stiftung - nur über unzureichendes Eigenkapital verfügt und sich die Mittel zum Bauen ers\ndurch Vorauszahlungen der Wohnungsbewerber verschaffen muß\nso wird völlig deutlich, daß durch die vertragsmäßige Verwendung der empfangenen Gelder die Vermögensinteressen des\nGeldgebers wahrgenommen werden (vgl BEHSt i, 186, 188).\nGanz dasselbe gilt für die sogenannten Spenden der Wohnung:\nbewerber, in denen das Landgericht ohne Rechtsirrtum keine\nSchenkungen, sondern verlorene Baukostenzuschüsse gesehen\nhat.\n\nVertragspartner der Wohnungsbewerber war freilich nict\nder Angeklagte persönlich, sondern die Stiftung; diese war\nzur Erfüllung des Vertrags verpflichtet. Sie konnte jedoch\n\nU.7® Zee\n\nnur durch ihre Organe handeln, Das rechtfertigt die Annahme, daß diese strafrechtlich für die “rfüllung der\nTreuepflicht der Stiftung verantwortlich waren; zu ihnen\ngehörte der Angeklagte (vgl RGSt 62, 15, 18 ff; 74, 1, 4).\nOb man die Grundlage dieser Vermögensfürsorgepflicht des\nAngeklagten in einem Rechtsgeschäft oder in einem tatsächlichen Treueverhältnis findet, kann dahingestellt bleiben;\nmindestens das letzte trifft zu.\n\nDas Landgericht vertritt weiter die Auffassung, daß\nder Angeklagte auch zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des bayerischen Staates verpflichtet gewesen sei, der\ndie Stiftung mit Baudarlehen unterstützt hat. Diese Darlehen, so führt das Landgericht aus, seien jeweils für bestimmte Bauvorhaben gewährt worden; die bestimmungsgemäße\nVerwendung der Öffentlichen Nittel sei eine Treuepflicht\ndes Angeklagten gewesen. Dem kann nicht beigetreten werden.\nZwar kann das Interesse des Staates an der zweckgerechten\nVerwendung seiner Haushaltsmittel nach dem Urteil des Reichsgerichts in HR 1938, 864 als ein Vermögensinteresse angesehen werden. Zu seiner Wahrnehmung sind aber nur die Amtsträger oder sonstigen Personen berufen, denen der Staat\ndie Zuteilung dieser Haushaltsmittel übertragen hat; so lag\nder in dem angeführten Urteil entschiedene Fall, Dagegen\nfehlt bei dem (letzten) Empfänger der staatlichen Gelder,\nder diese für seine Zwecke erhält, jedenfalls im allgemeinen\neine enge Beziehung zu den staatlichen Vermögensinteressen;\nderen Yahrung ist für ihn nicht die wesentliche Verpflichtung, die ihm aus seinem mit dem Staat abgeschlossenen\nRechtsgeschäft erwächst, es sei denn, daß besondere, hier\njedech nicht ersichtliche Umstände vorliegen (vgl BGHSt 3,\n289, 2935; 4, 170, 172). Daß der Baugeldempfänger hier eine\nStiftung war, die staatlicher Aufsicht unterlag, führt zu\n\nkeinem andern Ergebnis. Die Staatsaufsicht ist obervormundschaftlicher Art (vgl v. Marth, Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1929 S 237, 240); sie ändert nichts daran,\ndaß sich die Entstehung und die Tätigkeit der Stiftung im\nBereiche der Privatrechtsordnung vollzogen; es kann keine Re\nde davon sein, daß sich die Stiftung die Krfüllung staatiicher Aufgaben zum Ziele gesetzt hätte. Die Ansicht des Land\ngerichts ist daher abzulehnen, Die gegen die zweckwidrige\nVerwendung von Baugeldern gerichtete Strafvorschrift in\n\n§ 5 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom\n1. Juni 1909 (RGBl S 449) ist hier nicht anwendbar weil es\nan der dort vorgesehenen Bedingung der Strafbarkeit fehlt,\nnämlich an der Zalılungseinstellung des Baugeldempfängers\noder der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen,\n\nbb) Das Landgericht ist ferner zu der Auffassung gelangt,\ndaß der Angeklagte die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. verletzt und dadurch die\nTreugeber kenachteiligt, d.h. am Vermögen geschädigt habe.\nDarin ist ihm zum Teil, jedoch nicht in vollem Umfange -zu\n\"folgen.\n\nGegenüber der Stiftung hat der Angeklagte allerdings\npflichtwidrig schon dadurch gehandelt, daß er eigenmächtig Handlungen vornahm, die teils nur zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, teils sogar nur dem dreiköpfigen Gesamtvorstand zustanden. Ob, wie das Landgericht annimmt,\nein jedes Rechtsgeschäft der Stiftung der Genehmigung der\nRegierung als Aufsichtsbehörde bedurfte, und inwieweit der\nAngeklagte, indem er diese Genehmigung nicht einholte. untreu gehandelt hat, kann daliingestellt bleiben. Der Angeklagte hat jedoch auch der Sache nach die Vermögensinteresse\n\nwenns\n\nwenn Amer\n\nder Stiftung pflichtwidrig verletzt. Die Einrichtung des\nFertigungsbetriebes war dem Angeklagten durch das Gesetz\nüber 2ie Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29.Februar\n1940 (RGBl I, 438) zwar nicht \"verboten\", stand aber der\nbeantragten Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung\nim Wege, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung erwirkt wurde (§ 6 aa0). Bei Verweigerung der Anerkennung würde Cie\nStiftung nicht in den Genuß der in den Gesetzen vorgesehenen Steuer- und sonstigen Vergünstigungen gelangt sein.\nInsofern war sein Handeln pflichtwidrig.\n\nDie von dem Angeklagten in Cem Fertigungsbetrieb angelegten 124 000 DM sind, wie das Landgericht feststellt,\nverloren; doch rechnet es ihm diesen Schaden nicht zu, weil\ner ihn weder vorausgesehen noch in seinen Willen aufgenommen habe, Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden Den von dem Angeklagten strafrechtlich zu vertretenden Schaden findet das Landgericht einmal darin, daß er\nMittel, die zur Bestreitung von Baukosten bestimmt waren,\nzweckwidrig anderweit, und zwar \"langfristig\", angelegt habe; die Mittel hätten infolgedessen dort gefehlt, wo sie\nhätten sein sollen; dadurch habe der Angeklagte das ihm anvertraute Vermögen mit Wissen und Willen gefährdet. Diese\nGefährdung habe sich - gleichfalls mit Wissen und Willen\ndes Angeklagten - zu einem wirklichen Schaden vertieft,\nweil der Stiftung im Jahre 1950 infolge der pflichtwidrigen\nHandlungen des Angeklagten die Mittel gefehlt hätten, Forderungen von Bauhandwerkern zu, begleichen,\n\nGegen diese Begründung des Vermögensschadens bestehen\nrechtliche Bedenken, Zunächst geht aus dem Urteil nicht hervor, ob, als der Angeklagte zur Einrichtung des Fertigungs-\n\nET\n\nPR)\nwe\n\ng\n\nIr st‘\n\n“ ° *’\n\nbetriebes Geld ausgab, diejenigen Bauten, die später\nnicht voll bezahlt werden konnten, schon in Auftrag gegeben oder wenigstens geplant waren, War das nicht der\nFall, so könnte dem Angeklagten unter Umständen nicht bewußt gewesen sein, daß er durch sein Verhalten die Zah--\nJung künftig fällig werdender Verbindlichkeiten gefährde,\nDem Landgericht kann jedoch schon im Grundsatz nicht beigetreten werden. Wenn Mittel \"Aort fehlen, wo sie sein\nsollten\", so benachteiligt fies für sich allein den Träger des Vermögens dann, wenn ihm das Vorhandensein der\nMittel verborgen gehalten wird, so daß er keinen Zugriff\ndarauf hat: mehr besagt die vom Landgericht angeführte\nEntscheidung des Reichsgerichts RGSt 71, 155 (158) nicht\n(vgl dazu auch RGSt 75, 227). Das war hier offenbar nicht\nder Fall- Die durch die zweckwidrige Festlegung der Gelder in dem Fertigungsbetrieb bewirkte Unmöglichkeit, fällige Schulden zu bezahlen, ist als Vermögensschaden dann zu\nbeurteilen, wenn sie durch die mit @iesen Mitteln beschaff\nGegenwerte wirtschaftlich nicht ausgeglichen war. Ein solcher wirtschaftlicher Ausgleich ist hier zwar objektiv\nnicht eingetreten; jedoch ist nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte diesen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. In einer Zweckentfremdung von Geldern\nfür sich allein schon einen Nachteil im Sinne des § 266,\nd.h. einen Vermögensschaden, zu sehen, führt zu einer Ausweitung der Untreuestrafvorschrift, die nicht mehr zu bil-Jligen ist; ob etwa im Bereich der öffentlichen Verwaltung\nunter Umständen etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDie ihm anvertrauten Vermögensinteressen der Wcehnungsb\nwerber hat der Angeklagte dann pflichtwidrig verletzt, wenn\ner ihre Vorauszahlungen und Zuschüsse vertragswidrig ver-\n\nzZ\n\nTa\n\nwendete; geschädigt hat er sie, wenn er durch solches\nHandeln die Gefahr heraufgeführt hat, daß die versprochenen Wohnungen nicht oder nicht rechtzeitig erstellt\nwürden. Insoweit ist dem Landgericht zu folgen. Dem Urteil läßt sich indes nicht deutlich entnehmen, daß der\nAngeklagte dies in dem hier zur Erörterung stehenden Falle getan hat. Das Landgericht findet die Untreue in allen\nvier Fällen, wegen deren es den Angeklagten verurteilt hat,\nin der Zweckentfremdung von Geldern. Es führt aus, der\nAngeklagte habe insgesamt 762 000 DM zweckwidrig ausgegeben (darunter die in dem Fertigungsbetrieb angelegten\n124 000 DM). Es seien dazu nach üer ansicht des Sachverständigen in der Hauptsache Mietersaenden und Mieterdarlehen im Betrage von 183 000 DM, aber auch sonstige Mittei\nverwendet worden. Hieraus geht nicht nervor, ob der Angeklagte bei allen vier Taten die aufoaudarlehen oder Baukostenzuschüsse der Wohnungsbewerber angegriffen hat oder\netwa bei einzelnen nicht; vom Standpunkt des Landgerichts\naus, das in jeglicher Zweckentfremäung schon für sich allein eine Untreue gesehen hat, war eine solche Feststellung auch nicht unbedingt erforderlich. Da indes die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht geteilt werden kann, kommt\nes darauf an, durch welche seiner Taten und in welchem .Umfang der Angeklagte gerade-die Wohnungsbewerber geschädigt hat. Dies kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht einwandfrei beurteilt werden, Es ist zudem auch\nnicht ersichtlich, woraus sich ergibt, daß der Angeklagte\ndie Vorauszahlungen der Wohnungsbewerber in dem angegebenen Umfange pflichtwidrig angegriffen hat. Dies hätte etwa dann festgestellt werden können, wenn diese Gelder von\nden sonstigen Mitteln der Stiftung getrennt gehalten wurden, oder wenn der Gesamtbetrag der Einzahlungen der Wohnungsbewerber durch Jie gesamten Geldmittel der Stiftung zu\n\n- 12.\n\n-\n\neinem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gedeckt war:..\nEntsprechende Feststellungen hätten auch zur inneren\nTatseite getroffen werden müssen.\n\nNach alledem 1äßt sich die Verurteilung wegen Untreue nicht aufrechterhalten.\n\ncc) Wie aus den Ausführungen unter bb) (2. Absatz) folgt,\nkann der Angeklagte fie Stiftung dadurch benachteiligt ha- '\nben, daß er sie der Gefahr aussetzte, die Anerkennung als '\ngemeinnütziges Wohnungsunternelmen nicht zu erhalten. Indessen hat das Landgericht dazu weder zur äußeren noch\nzur inneren Tatseite Näheres festgestellt. Dies bleibt der\nkommenden Verhandlung vorbehalten. Dasselbe gilt für die\nFrage, ob der Angeklagte die Stiftung etwa dadurch vorsätzlich geschädigt hat, daß er die mit ihren Mitteln angeschaffte Fertigungsanlage ohne Sicherheit der BHG überließ.\n\ndd) Die Ausführungen der Revision zu diesem Teil des Urteils bedürfen, soweit sie nicht im Vorstehenden bereits\nbehandelt sind, keiner Erörterung mehr; sie bestehen ohnehin überwiegend aus unzulässigen oder unbegründeten Angriffen auf den festgestellten Sachverhalt. Bemerkt wird\nnur, daß kein Widerspruch in der Ansicht des Landgerichts\nzu finden ist, der Angeklagte habe den endgültigen Verlust der für den Fertigungsbetrieb aufgewandten Stiftungsgelder nur leichtfertig, die schon einen meßbaren Schaden\ndarstellende Gefährdung des Stiftungsvermögens jedoch vorsätzlich herbeigeführt.\n\n2) In dem zweiten Untreuefall (DEE & ci)\nliegen der Verurteilung des Angeklagten folgende Feststellungen zugrunde:\n\n|\nERS} “\nN S\n\n- 13 -\n\nIn der A,sicht, der Stiftung beim Einkauf von Bau- t\nstoffen die Gewinnspanne des Großhandels zu ersparen,\nbeabsichtigte der Angeklagte, für die Stiftung den Betrieb der in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Baustoffgroßhandlung DEE : CRD zu pachten. Ohne\ndaß es indes zum Abschluß eines Pachtvertrages kam, zahl.-\nte er der Firma aus Stiftungsmitteln drei Monate lang je\n1 200 DM Pachtzins, leistete ihr auch sonst erhebliche\nZahlungen, insgesamt in Höhe von 96 000 DM. Diese Beträge wurden von der Stiftung ais Vorauszahlungen für zu erwartende Baustofflieferungen der Firma Degn : ‘GEHE\nverbucht. Solche fanden jedoch nur in geringem Umfange\nstatt. Später kam es zu einem Vergleich zwischen der Stif-\n\ntung und der Firma, nach welchem die Stiftung einen be- *\nträchtlichen Ausfall erleidet. .. Hi\n\nIn diesem Falle bestehen gegen die Verurteilung des ”\nAngeklagten wegen Untreue (Treubruchstatbestand) : im Er- Br\ngebnis keine rechtlichen Bedenken. . ®\n\na) Es bedarf keiner näheren Prüfung, woher die der Firma\n\nDEE : CE zugeführten Gelder stammten. Der Angeklagte hat unter allen Umständen zumindest gegenüber der\nStiftung seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt: einmal .\n\ndadurch, daß er auch hier eigenmächtig, ohne Mitwirkung ”\neines weiteren Vorstandsmitgliedes vorging, zum andern aber\nauch deshalb, weil er, wie das Urteil zweifelsfrei ergibt,\ngröblich gegen die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes verstieß (vgl BGESt 3, 24). Die Firma war notleidend, ihr varenlager hatte nur einen Wert von etwa 20 000 DM;\nbeides wußte der Angeklagte. Gleichwohl ließ er der Stiftung\nkeinerlei Sicherheit für die geleisteten Zahlungen bestellen; die Überwachung durch Pen Dr. Sb bot dafür keinen\n\nBor 2\nBan\n\n35\n\nErsatz. Dem Angeklagten war ferner bekannt, daß die Firma\ndas ihr gegebene Geld nicht zu werbenden Zwecken, Scndern\nzur Abfindung eines ausscheirenden Teilhabers sowie zur\nDeckung von Schulden verwandte, die aus einem Hausbau\nstammten. Er ging also, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler feststellt, bewußt ein großes Wagnis ein, das zu\neinem Verlust führen konnte. Ein solches Handeln stand ihm\nals Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen, dem Wohnungsbau gewidmeten Stiftung nicht zu; er hat also vorsätzlich\nseirie Pflicht, die Vermögensinteressen der Stiftung wahrzunehmen, verletzt.\n\nb) Den endgültigen Verlust, den die Stiftung durch das\nVerhalten des Angeklagten erlitten hat, rechnet ihm das\nLandgericht auch in diesem Falle nicht an, weil er ihn\nkeinesfalls gewollt habe; er habe ihn zwar leichtfertig,\naber nicht vorsätzlich herbeigeführt. Diese Ausführungen\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht macht\nden Angeklagten für den Nachteil verantwortlich, der in\n\nder zweckwidrigen, langfristigen Festlegung von Stiftungsmitteln bestehe, die zur Errichtung von Bauten bestimmt\ngewesen seien. Gegen diese Erwägung bestehen die schon oben\n(A II ib bb) dargelegten Bedenken. Dem Urteil ist jedoch\nzweifelsfrei ein anderer Vermögensschaden zu entnehmen,\n\nden der Angeklagte der Stiftung vorsätzlich zugefügt hat:\ner hat sie bewußt und gewollt der naheliegenden Gefahr\nausgesetzt, erhebliche Verluste zu erleiden. Schon das bedeutete für die Stiftung eine gegenwärtige Vermögenseinbuße und somit einen Nachteil im Sinne des § 266. Der Angeklagte ist daher in diesem Falle mit Recht wegen Untreue\nverurteilt.\n\nce) Nur der Strafausspruch ist in diesem Falle aufzuheben.\nEr kann durch die weiteren Verurteilungen, die das Revisionsgericht aufgehoben hat, zum Nachteil des Anzeklagten beeinflußt worden sein.\n\nBD ®\n\n108\n\n3.) Dritter Untreuefall (Betreuungsbauten).\n\nDer Angeklagte hat in 16 Fällen fremde Bauvorhaben\n\"betreut\", indem er den Bauherren Stiftungsmittel im Gesamtbetrage von 416 000 DM zur Verfügung stellte. Davon\nwird der größte Teil im Laufe der Jahre der Stiftung wieder zufließen. Einen Betrag von 20 850 DM betrachtet das\nLandgericht allerdings als verloren. Die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue (Treubruchstatbestand) 1äßt sich\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten.\n\na) Vorweg ist zu bemerken, daß eine Untreue zum Nachteil\ndes Staates, wie sie das Landgericht auch hier angenommen\nzu haben scheint, aus den oben unter A II 1 b aa dargelegten Gründen ausscheiden muß.\n\n°\n\nb) Soweit das Landgericht die Stiftung als geschädigt\nansieht, ist zu bemerken:\n\n2\n\naa) Seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Stiftung\nhat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er nach den\nFeststellungen des Landgerichts eigenmächtig, ohne Beteiligung eines anderen Vorstandsmitgliedes, vorging. Das Landgericht, das über den Zeitpunkt dieser Tat keine näheren\nFeststellungen trifft, erwähnt allerdings nur den seit dem\n1. Januar 1950 zum Vorstandsmitglied bestellten Dr. N\nden der Angeklagte nicht zugezogen habe, nicht jedoch seinen Vorgänger. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob deswegen gegen die Verurteilung durchgreifende Bedenken zu erheben sind, wie die Revision meint; es liegt nahe, daß sich\ndie vom Landgericht angenommenen Verfehlungen erst während\nder Amtszeit des - Dr. NR zugetragen haben. Die aus anderen Gründen notwendige neue Verhandlung wird erforderlichenfalls Gelegenheit bieten, die Feststellungen insoweit zu ergänzen.\n\nZu 57\n\ns\n0%\n\nEine sachliche Verletzung der Vermögensinteressen\nder Stiftung hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, daß der Angeklagte durchweg die \"Betreuung\" solcher\nBauten übernahm, die keine Kleinwohnungen im Sinne des\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes enthielten; er setzte\ndaher die Stiftung dem Nachteil aus, nicht als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt zu werden oder die\nAnerkennung, falls sie damals schon ausgesprochen war,\nzu verlieren (vgl § 6 WGG, § 10 der DVV vom 23. Juli 1940,\nRGBl I, 1012). Das oben unter A II 1 b bb und cc Dargelegte zilt hier sinngemäß,\n\nbb) Dagegen läßt sich der Schaden der Stiftung nicht in\nder Weise begründen, wie das Landgericht es getan hat. Es\nsieht ihn in der langfristigen, den Stiftungszwecken zuwider laufenden Festlegung von Geldern, Daß jedoch hierin\nallein noch kein Vermögensschaden liegt, wurde schon oben\nausgeführt. Das Landgericht hat im übrigen auch nicht näher dargetan, wodurch sich, was die Langfristigkeit der\nBindung von Nitteln angeht, Eigenbauten und finanzierte\nFremdbauten grundsätzlich unterscheiden.\n\nDen Ausführungen des Erstgerichts kann allerdings entnommen werden, daß rer Angeklagte bei der Betreuung fremder Bauten zumindest in zahlreichen Fällen nicht die Sorg-\n- falt eines ordentlichen Geschäftsmanns beobachtet hat, vor\nallem dadurch, daß er keine schriftlichen Zbmachungen traf\nund keine Sicherheiten bestellen ließ. Doch ist dies nicht\nstets gescheben; so ist in dem Falle Kl das Darlehen der Stiftung wenigstens durch Abtretung von Mietzinsen gesichert worden. Über 8 Einzelfälle enthält das Urteil\nüberhaupt keine näheren Feststellungen, so daß insoweit\neine Prüfung nicht möglich ist. Zudem enthält das Urteil\ninsoweit auch keine Ausführungen zur inneren Tatseite,\n\n,\n\n- 17 -\n\nSoweit ein Vermögensschaden der Stiftung aus dem\nGrunde in Betracht kommt, daß fer Angeklagte ihre Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehnen gefährdete, sind nähere Feststellungen, vor allem zum inneren Tatbestand, nicht getroffen.\n\nb) Den ihm anvertrauten Vermögensinteressen der Wohnungsbewerber hat der Angeklagte auch hier dadurch zuwider gehandelt, daß er ihre Vorauszahlungen und Vorschüsse vertragswidrig ausgab. Indessen 1äßt das Urteil Darlegungen\ndarüber vermissen, wodurch das Landgericht die Gewißheit\nerlangt hat, daß gerade diese Gelder in die sogenannten Betreuungsbauten flossen, und in welchem Umfange dies geschehen ist,\n\nce) Die dargelegten Beanstandungen müssen zur Aufhebung\ndieser Verurteilung führen. Der weitere Vortrag der Revision hierzu bedarf keiner Erörterung mehr; der Angeklagte\nhat Gelegenheit, auf die nach seiner Ansicht noch zu klärenden Punkte in der neuen Tatsachenverhandlung zurückzukommen. Das Landgericht wird dort deutliche Feststellungen\n\nzu allen 16 Einzelfällen zu treffen haben. Soweit die endgülti-\n\ngen Ausfälle der Stiftung wesentlich sind, wird näher darzulegen sein, worauf sie beruhen; die bloße Zahlungsweigerung eines Geldempfängers ist für sich allein kaum ein\nhinreichender Grund für die Annahme, daß eine Forderung\nder Stiftung nicht besteht oder uneinbringlich ist.\n\n4.) Vierter Untreuefall (Grundstückskäufe).\n\nDer Angeklagte schloß namens der Stiftung zusammen\nmit einem weiteren Vorstandsmitglied Kaufverträge über Bau-\n\ngrundstücke ab, die zur Bebauung jedoch in absehbarer Zeit\n\n- 18 —\n\nnicht benötigt wurden. Er leistete den Verkäufern Anzahlungen aus Geldern, die für den Bau von Häusern bestimmt\nwaren. In zwei Fällen machte er ohne Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes Personen, die ihr Grundstück\nder Stiftung verkaufen wollten, Anzahlungen scaon vor\nAbschluß des notariellen Kaufvertrages, Die Stiftungsaufsichtsbehärde genehmigte die Kaufverträge nicht. Die Stiftung konnte einen Teil der geleisteten Anzahlungen nicht\noder nur mit Mühe wiedererlangen.\n\na) Das Landgericht sieht die Untreue des Angeklagten\n‘schon in dem Abschluß der Kaufverträge; hierdurch nabe er\ndie ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über\nfremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht (Mißbrauchstatbestand) und die Stiftung, die Wohnungsbewerber und den\nStaat geschädigt, In den zwei Fällen, in denen er eigenmächtig ohne Abschluß eines Kaufve:trages Anzahlungen gemach\nhabe, sei er der Untreue in der Form des Treubruchs schuldig. j\n\nDiese Darlegungen sind rechtlich nicht bedenkenfrei.\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung\ndes Landgerichts, daß die Stiftung zum Erwerb von- Grundstücken der Genehmigung der Regierung als Stiftungsaufsichtsbehörde bedurfte. Der Angeklagte hat aber durch den\nAbschluß der Kaufverträge die Stiftung weder verpflichtet\nnoch - auch wenn mit den Kaufverträgen die Auflassung ver- PB\nbunden war - über ihr Vermögen wirksam verfügt. Die Ver- W#\nträge waren vielmehr entsprechend den §§ 182 ff BGB zunächst schwebend unwirksam (vgl RGZ 157, 207, 210 f). Durch\ndie Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wur-\n\nfi s\n\nFra\nRS 67 y°\n& T: N\n\n- 19.\n\nden sie endgültig unwirksam. Eine vollendete Untreue\n» in der Form des Mißbrauchstatbestandes kann der Angeklagte deshalb nicht begangen haben; versuchte Untreue\nist jedoch nicht strafbar (§ 43 Abs 2 StGB). i\n\nNicht beizutreten ist auch den Ausführungen des Landgerichts über den von dem Angeklagten vorsätzlich verursachten Vermögensschaden. Es sieht ihn allein in der\nlangfristigen Festlegung von Geldmitteln, die die Stiftung zur Erfüllung dringender Verbindlichkeiten benötigt\nhabe. Daß darin jedoch für sich allein noch kein Vermögensschaden gefunden werden kann, ist schon oben ausgeführt worden. .\n\nb) Das Verhalten des Angeklagten ist nach dem Treubruchstatbestand zu beurteilen. Dessen äußere Merkmale sind\n\nschon den bisherigen Feststellungen zu entnehmen. Die ihm\nanvertrauten Vermögensinteressen der Stiftung hat der An- .\ngeklagte vor allem dadurch vflichtwidrig verletzt. daß er, .\nobwohl die Frage der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zumindest noch völlig offen war, ohne jede Sicherheit Anzahlungen leistete sowie kostspielige Planungs- und Entschuttungsarbeiten vornehmen ließ. Schon dadurch allein ist der\nStiftung ein Schaden widerfahren, der, soviel ersichtlich, . «\ndurch keine gleichzeitig empfangenen Vorteile wirtschaftlich aufgehoben worden ist. Jedoch fehlt insoweit eine sichere Feststellung zur inneren Tatseite. Die Strafkammer\nführt aus, der Angeklagte sei, indem er Anzahlungen ohne\nSicherheit leistete sowie Planungs- und Entschuttungsarbeiten vornehmen ließ, leichtfertig verfahren. Ob sich dieses\nUrteil nur auf die endgültigen Verluste der Stiftung \"bezieht ur\noder auch schon auf die in dem Geschäftsgebaren des Angekilagten als solchem liegende, die Stiftung schwer gefähr-\n\nx rag\n\nzu\n\nx\n\nFr RR PN DREN .\n°\n\nman 7\n\n- 20 —\n\ndende Pflichtwidrigkeit, 1äßt sich der Entscheidung nicht\nsicher entnehmen. Unter diesen Umständen muß auch diese\nVerurteilung aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung bleibt die Frage einer Untreue zum Nachteil der Wohnungsbewerber auch hier zu prüfen,\nEine Untreue zum Nachteil des Staates kommt nicht in Betracht.-\n\n5.) Zum Strafausspruch ist zu bemerken, daß mehrere Geld-\n\nstrafen gesondert auszusprechen, nicht zusammenzurechnen\nsind (§ 78 StGB).\n\nB._Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nI. Passive Bestechung (Abschn B des angefochtenen Urteils\n\nrn a nn en an\n\n%\nEi\n\nDas Landgericht hat festgestellt:Der Stadtrat in ve\nGEB pesch1o8 am 16. Dezember 1943, der Bauunternehmung\nGEBE & Co. den Wiederaufbau eines Wohnblocks gegen ein\nEntgelt ven 854 000 DM zu übertragen. Am 20. Jamuar 1949\nbeschloß der Hauptausschuß des Stadtrats, den Abschluß\neines Vertrages mit der Firma com & Co. \"bis zum Eintreffen der Genehmigung für das (von der Stadt aufzunehmend\nDarlehen\" zurückzustellen. Am 25. Januar 1949 unterzeichnete jedoch der Angeklagte, der damals Oberbürgermeister\nvon WERD war, den Vertrag. Er hatte den Mitinhaber der\nFirma CB & Co., Maximilian SE, Ende Dezember 1948\nauf gewisse Baustoffe aufmerksam gemacht, die eine dem\nSEE bis dahin unbekannte Firma BEE & Co. herstellte;\nderen Inhaber waren die Schwiegermutter und die Ehefrau\ndes Angeklagten. Sg zab der Firma DB & Co. am 12.\nJanuar 1949 einen Lieferungsauftrag in Höhe von 16 000 DM:\nAm 17. Januar und 9. Februar 1949 leistete Si hieraut\nVorauszahlungen in Höhe von 5 000 und 4 000 DM an Bu & C|\n\n- 21 -\n\nDer Freispruch des Angeklagten läßt sich rechtlich\nnicht beanstanden. Unbegründet sind allerdings die Zweifel\ndes Landgerichts daran, daß die Geschäfte des Sg nit\nder Firma BB & Co. einen Vorteil für den Angeklagten\nenthielten. Jedoch hat das Landgericht sich nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht, daß der Angeklagte \"sich\nbewußt war, die Auftragserteilung und die Vorauszahlung\ndes SW (ar BB & Co.) werde für den ausstehenden\nVertragsabschluß (zwischen der Stadt und gg & Co:)\ngewährt\"; es sei nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte\ntden noch abzuschließenden Vertrag nicht in Erwägung gezogen habe, als er sich bemühte, S@WBrfür die Auftrags-\n‚erteilung an die firma | & Co. zu gewinnen\", Diese\ntatrichterliche, das Revisionsgericht bindende Würdigung des\nSachverhalts steht der Annahme einer schweren passiven j\nBestechung des Angeklagten entgegen, soweit als erkaufte\nAntstätigkeit der Vertragsabschluß zwischen der Stadt und\nder Firma GEB & Co. in Betracht kommt. Denn zum Tatbestandedieses Verbrechens gehört, falls die Bestechungshandlung im Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vorteils.\nbesteht, eine Einigung zwischen dem Beamten und dem Vorteilsgeber darüber, daß der Vorteil das Entgelt für eine\nAmtshandlung sein soll; bei dem Tatbestandsmerkmal des\nForderns eines Vorteils muß diese Vorstellung wenigstens\nbei dem Beamten gegeben (und nach außen erkennbar) sein.\nAll dies hat der Tatrichter verneint (vgl RGSt 70, 166, 171;\n\n77, 75 £)e\n\nAllerdings ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte aus dem Entwurf des abzuschließenden Vertrages eine.\nvon dem städtischen Sachbearbeiter vorgesehene, für die\nFirma CB : Co. möglicherweise lästige Bestimmung hat\n\nVater.\n\n‘\nDr\nx\n\n- 2 _\n\nstreichen lassen. Die Urteilsfeststellungen schließen\nauch nicht aus, daß der Angeklagte bei dieser Maßnahme\nvon den Vorteilen, die Si der Firma DW & Co. zugewandt hatte, beeinflußt war. Hat aber der Angeklagte,\nwie das Landgericht nicht widerlegen zu können glaubt,\nbei seinen Verhandlungen mit SED den Vertrag gar nicht\nim Auge gehabt, so kommt es nicht darauf an, ob er sich\nhinterher durch die von Si zewährten Vorteile zu einer\npflichtwidrigen Amtshandlung hat verleiten lassen. § 332 Stgß\nsetzt vielmehr voraus, daß der Beamte gerade bei der Bestechungshandlung, also beim Fordern, Annehmen oder Sichverrssprechenlassen des Vorteils, diesen als Entgelt für\neine pflichtwidrige Amtshandlung betrachtet.\n\nNicht geprüft hat das Landgericht, ob der Angeklagte\nmit seinem Hinweis auf Aie Firma BE & Co. dem Sn\nnahelegen wollte, sich durch eine Bestellung bei dieser\nFirma dafür erkenntlich zu zeigen, daß der Stadtrat unter\nBefürwortung des Angeklagten den städtischen Großauftrag\nan CB & Co: vergeben hatte. In diesem Falle könnte\neine einfache passive Bestechung nach § 331 StGB in Betracht xommen. Indes ist dem nicht weiter nachzugehen,\nweil eine solche Straftat des Angeklagten im Hinblick auf\ndie Höhe der in § 331 angedrohten Strafen unter die Straffreiheit des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1949 fallen\nwürde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft muß daher in\ndiesem Falle verworfen werden.\n\nToL\n\nII. Untreue zum. Nachteil der Kun uuuui-Stiftung, durch unrichte Rechnungen und Buchungen\n(Abschn, E i des Urteils).\n\n1.) Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen\nist, Untreue zum Schaden der Stiftung dadurch begangen zu\nhaben, daß er die BHG vordatierte Rechnungen ausstellen\n\nließ, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler er-\n\n‚geben. Die Revisionsbegründung enthält dazu auch keine nä-\n\nheren Ausführungen -\n\n2.) Auch im Falle der PB -Werke läßt sich der Frei-\n\nspruch rechtlich nicht beanstanden.\n\nDer Angeklagte hat in den Büchern Guthaben der BHG\ngegen die Stiftung eintragen lassen, die in Wahrheit nicht\nbestanden. Sein Ziel war, die Höhe der in der BHG angelesten Stiftungsmittel zu verschleiern. Daß dieses Verhalten\ndes Angeklagten seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber\nder Stiftung verletzte, ist nicht zu verkennen. Indessen\nkann dem Tatrichter rechtlich nicht entgegengetreten werden, wenn er einen der Stiftung widerfahrenen Vermögensnachteil verneint. Unrichtige Buchungen verdunkeln freilich die wahre Rechtslage und können daher den davon Betroffenen in seinem Vermögen gefährden (vgl RGSt 61, 78;\ndie abweichende Entscheidung RGSt 62, 130, 136 ist durch\ndie Neufassung des § 266 StGB überholt). Jedoch genügt\neine Vermögensgefährdung nur dann dem Tatbestandserfordernis des Nachteils im Sinne des § 266, wenn schon sie\nallein eine meßbare Beeinträchtigung des Gesamtvernögens\nbewirkt (26St 16, 1, 11; 76, 193 £). Eine solche Vermö-\n\ngensgefährdung hat der Tatrichter im Hinblick auf die Verein-\n\n.\n\nmv\n\nEYE\n\nBr\n\nSe\n\n- DM ..\n\nbarungen der gesetzlichen Vertreter der beiden beteiligten Körperschaften verneint, ohne dabei zu übersehen,\ndaß die BHG schlecht stand und bald danach konkursreif\nwurde. Tiese Entscheiäung des Tatrichters liegt noch im\nRahmen der allein ihm zustehenden Wertung des Beweisergebnisses.\n\nIII. Untreue zum Nachteil des eingetragenen Vereins\n\n\"Do SB\" (Abschn. E 2 des Urteils). .\n\nGegen Cie Freisprechung des Angeklagten von dieser Anschuldigung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer verkennt nicht, daß der Angeklagte, indem er ohne Mitwirkung der nach der Satzung hierzu berufenen Organe ein Monatsgehalt von 800 DM sich selbst bewilligte und es bezog, den ihm anvertrauten Vermögensinteressen\njes Vereins zuwidergehandelt hat Es ist aber rechtlich\nnicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter eine Untreue glei\nwohl verneint, weil das von dem Angeklagten entnommene Gehalt seiner Arbeitsleistung angemessen war; denn dann ist\nder Verein nicht benachteiligt worden (vgl RGSt 62, 357, 362\nDie Revision vermißt eine Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß die Tätigkeit des Vereins seit Ende 1951 zum Erliegen\nkam. Allerdings war dies für die Höhe des angemessenen Arbeitsentgelts von Bedeutung. Es fehlt aber an einem Anhalt\ndafür, da» das Landgericht das außer Acht gelassen hat. Denn\nes stellt fest, daß der Angeklagte schon seit Oktober 1951\ndas Gehalt nur noch zu einem Teile bezogen hat. Wenn die\nStrafkammer unter diesen Umständen zu der Auffassung gelangt ist, daß sich die Bezüge des Angeklagten noch im Rah-\n\nBeamte pn\nRES SS\n\nmen des Angemessenen hielten, so läßt dies, auch wenn\nzahlenmäßige Feststellungen im einzelnen nicht getroffen wurden, nach der Lage des Falles keinen Rechtsfehler ersehen,\n\nIV. Anstiftung zur Unterlassung des _Konkursamtrages\n(Abschn, E 3 des Urteils).\n\nDie Freisprechung des Angeklagten von der Anschuldi- \\\ngung, den Geschäftsführer der En FTEp- uns Ib\nWEB -CnoH. (BAG) zur Unterlassung des Konkursamtrages\nangestiftet zu haben (§§ 84, 64 GmbHGes), ist nicht frei\nvon Rechtsirrtum.\n\nich bei Aufstellung .\nWenn die BHG zahlungsunfähig geworden\" war oder wenn/\n\neinerder im § 64 GmbHGes genannten Bilanzen ihre Überschuldung ergab, so war der Geschäftsführer verpflichtet, ohne\nschuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen,\n\ndie Eröffnung des Konkurses oder des gericht_ichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Diese Pflicht entfiel nichı dadurch, daß Hoffnung oder selbst Aussicht bestand, durch\n\neine Kapitalerhöhung den Konkuisgrund zu beseitigen, es sei\ndenn, daß diese Beseitigung innerhalb der in § 64 aaO gewährten Frist, also binnen längstens drei Wochen, tatsäch-\n\nlich gelang (R6St 37, 524). Daß hier der Gesellschaft überhaupt neue Mittel zugeführt wurden, ist nicht festgestellt.\n\nEs ist deshalb bisher auch nicat ersichtlich, weshalb die\nGeschäftsführer sich nicht eines Vergehens gegen § 84 GmbH-\n\nGes und der Angeklagte, der als Vorsitzender des Verwaltungsrats der BHG die Unterlassung des Konkursamtrages an- \"\nriet, sich nicht einer Teilnahme an diesen Vergehen schui-\n\ndig gemacht haben sollten. on\n\nE72\n\nIN,\n9\n\noo.\ni\nERPENIORR, .\n“ P ,\n6\n\n- Li.\n”\n\n- 26\n\nDieser Fall bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Dabei wird zu klären sein, ob und seit wann die BHG\nzahlungsunfähig war, ferner ob AT LUNE anz. etwa\nder Zwischenbilanz vom 31, August 1950, ihre Überschuldung\nergab- Daß diese Bilanz mit einem \"Verlust\" abschloß, brauch.\nnoch keine Überschuldung darzutun. Eine solche ist vielmehr dann gegeben, wenn die vorhandenen Vermögenswerte die\nSchulden nicht mehr decken; dabei bleibt das auf der Passiv#\nseite der Bilanz ausgewiesene Stammkapital. außer Betracht\n(RGSt 51, 21). Für das Maß der Schuld des Angeklagten kann\nvon Bedeutung sein, ob er überhaupt ernsthaft des Glaubens\nwar, der BHG aus Mitteln des Vereins \"Pg® DB\" aufnelfen zu können.\n\nV. Anstiftung zum Vergehen nach § 82 Abs_1_Nr_1. GmbHGes\n(Abschn.E 4 des Urteils),\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind allzu knapp\nund tragen den Freispruch nicht,\n\nSoviel dem Urteil zu entnehmen ist, hat Zi, der\nGeschäftsführer der BHG, beim Notar auf Veranlassung des\nAngeklagten die schriftliche Erklärung abgegeben, daß ein\nViertel der neuen Stammeinlagen eingezahlt sei und sich in\nseiner freien Verfügung befinde (vgl § 57 Abs 2, § 8 Abs 2\nGmbHGes). In Wirklichkeit traf dies, und zwar auch noch zur\nZeit des Eingangs der Erklärung beim Registergericht, nicht\nzu. Der Angeklagte hat “ie Unrichtigkceit der Erklärung gekannt, jedoch, soviel erweislich, gegiaubt, er werde dem\nGeschäftsführer bis zum Eingang der Erklärung beim Gericht\nden erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen können, Es\nist richtig, da3 das nach § 82 Abs 1 ir 1 GmbHGes strafbare\n\n“ri?\nwin\n\n- 27 -.\n\nVergehen erst dann begangen und vollendet ist, wenn die\nunrichtige Erklärung beim Registergericht eingeht (R6St\n\n43, 323; BGH 1 StR 668/51 vom 17. Juni 1952); der Angeklagte ist also nur strafbar, wenn sich sein Vorsatz auf\ndiesen Zeitpunkt bezog. In dieser Hinsicht ist das Urteil\naber lCeshalb zu beanstanden, weil es sich zu der Frage des\nbedingten Vorsatzes nicht äußert. Dies war angesichts der\naus dem Urteil ersichtlichen unsicheren Lage des Vereins\niD der die neuen Stammanteile übernommen hatte,\nnicht zu umgehen; es wäre zu prüfen gewesen, welche Möglichkeiten der Gel@dbeschaffung dem Angeklagten zu jener\nZeit zur Verfügung standen. Auch hätte geklärt werden müssen, aus welchem Grunde die Erklärung des Geschäftsführers i\nerst mehrere Hlonate nach ihrer Unterzeichnung dem Gericht i\nvorgelegt. wurde und wie sich der Angeklagte in der Zwischenzeit verhalten hat.\n\nWeänges\n\nvI. Nichtabführung, von Arbeitnehmeranteilen der Sozial-\n\nversicherung; Fall. \"TWPampp!. e.V. (Abschn. E 5\ndes Urteils).\n\nDer Freispruch des Angeklagten beruht auf der Erwägung der Strafkammer, dem Verein hätten in dem fraglichen\nZeitraum Barmittel nur noch in geringem Umfang zur Verfügung gestanden; den Arbeitnehmern sei nicht der volle Lohn\nunter Abzug ihrer Anteile zur Sozialversicherung ausbezahlt worden, vielmehr hätten sie nur geringe Teilzahlungen zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfes erhalten.\n§§ 533 RVO sei bei dieser Sachlage nicht anwendbar.\n\n’ ’ 13 %\nu\n\nDie Rechtsansicht, von der die Strafkammer ausgeht, 8\nist nicht zu beanstanden. § 533 RVO setzt voraus, daß den \"\nArbeitnehmern (ie Beitragsamteile einbehalten worden sind; j\n\nVII. Nichtabführung, von Arbeitnehmeranteilen, der Sozial-\n\n- 28 -\n\nhierzu genügt schon jede tatsächliche Kürzung des Lohnes\noder Gehaltes um die Anteile (RGSt 40, 235; 50, i33).\n\nBei geringen Abschlagszahlungen kann der Sachverhalt aber\nso liegen, daß ein Abzug der Arbeitnehmeranteile noch\nnicht stattgefunden hat (vgl RG6St 39, 333; 65, 398).\n\nNicht ohne Grund macht indes die Revision geltend,\nGdaß das Landgericht Einzelheiten über die Zahl der Beschäftigten und die Höhe der ihnen gezahlten Beträge hätte\nfeststellen müssen. Dazu wird das Landgericht bei der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung Gelegenheit haben.\nDenn der Freispruch muß schon deshalb aufgehoben werden,\nweil die Möglichkeit besteht, daß der hier erörterte Fall\nzusammen mit dem sogleich unter VII zu behandelnden nur\neine einzige Straftat des Angeklagten darstellt, sei es\nwegen natürlicher Handlungseinheit oder wegen Fortsetzungs--|\nzusammenhangs,Die im Falle VII notwendige Aufhebung des\nUrteils ist daher auf den vorliegenden Pall zu erstrecken. _\n\nversicherung; Fall Albert Ip (Abschn. E 6 des’\nUrteils).\n\nNs, :\n\nAlbert Leistner war Angestellter des Vereins \"Pi\nDER\". Er gründete unter seinem Namen auf Veranlassung\ndes Angeklagten ein Baugeschäft, das ausschließlich für\nden Verein tätig war. Er blieb Angestellter des Vereins\nund bezog von diesem Gehalt. Seine \"Firma\" besaß kein eigenes Kapital; die Buchhaltung wurde von der BHG miterledigi: W _\nAm 1, Januar 1950 wurde Gottfried Hg ‚ ebenfalls Angestellter des Vereins \"ge DW\", Inhaber der Firma Albert\nIE. Die Verhältnisse blieben im wesentlichen wie bisher; die Buchführung wurde jetzt von dem Verein \"PB\nbesorgt. Unter beiden Inhabern sind erhebliche Sozialver-\n\nm.\nN\n\n[58\n\n- 29 -\n\nsicherungsbeiträge, die den Beschäfsigten der Firma einbehalten worden waren, nicht an die Krankenkasse abgeführt\nworden, Das Landgericht hat den Angeklagten freigespro-\n\n- chen, weil nicht er, Sondern Ip und HE Arbeitge-\n\nber im Sinne des § 533 RVO gewesen seien.\n\nDa indes I und HEiBnicht nur ihre Weisungen,\n\nsondern auch ihre Betriebsmittel von dem Verein \"Pe Pu\"\n\nerhielten, dessen geschäftsführender Vorstand der Angeklagte war, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte\n\nnicht wenigstens der Anstiftung oder der Beihilfe zu einem\nVergehen nach § 533 RVO schuldig ist, Außerdem aber wäre zu -\nerörtern gewesen, ob die Beschäftigten der \"Firma\" In\nihre Arbeitsverträge überhaupt ernstlich mit deren Inhabern\nabgeschlossen hatten. Waren Ciese nur \"Strohmänner\", in\nWirklichkeit aber der Verein 7 iD 5 Vertragspartner\nder Arbeitnehmer, so traf den Angeklagten die in § 536 Nr 4\nRVO bestimmte Verantwortlichkeit, die er freilich im Rah-\n\nmen des § 534 RVO auf einen Angestellten übertragen koennte.\n“.» Es sind hier die Grundsätze verwertbar, nach welchen die\n\nRechtsprechung die Frage entscheidet, ob ein Betriebsinhaber, an dessen Stelle nach außen ein \"Strohmann\" in Erscheinung tritt, als Schuldner im Sinne der Strafvorschriften der\nKonkursordnung anzusehen ist (RGSt 25, 121; 26, 187; 29, 103;\n46, 10; 65, 4115 69, 65, 70).\n\nDer Freispruch ist niernach aufzuheben. In der neuen\nVerhandlung wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob\naußer den §§ 533 ff RVO, @ie zunächst nur für die Krankenversicherung gelten, auch § 1492 RVO, § 205 AVG und § 270\nAVAVG anzuwenden sind.\n\n’ Zr\na RL,\n\nRZ,\n\ner.“\nNele m\n\n” Ban\n\nv0\n\n; “ ei\n“ BET N\n\n8\n‘%\n&\n\n‘ ,\n\n“eo. oo,\nVe re .\nBER (Zn\nÖl et “ ont\n\n»$ “,\ner\nDZ\n\nZu\n57;\n\n£r\ne.\n\nu\n\n30 -\n\nVIIl. Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange vertreten.\n\n“\n\nDr. Peetz Mantel \"@lanzmann Jagusch Dr.Schalsch\n\nRd u\noe er\n.” v\n\nSiois;\n\n“ (0 Sep) Pr au 37\n, Fur EN,\n\nFEN\n\n”\n.\n\n’\n\nu\n\nN ©\n %\nB\n\nvo\n. Bug\nS\nvun:\nBE,»\n\n. Bit\nN.\nEr\nar\n\nSee.\n\n:\n\n& .\n\nBT SE\nRN","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-565-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-565-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.423904+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-14/1-str-565-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1954-04-14","dockets":["1 StR 565/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.04.1954 – 1 StR 565/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-565-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 16. Mai\n\n1953 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Untreue in vier Fällen verurteilt worden ist,\n\nin dem Falle DD & EEE jeäoch nur im\n\nStrafausspruch;\n\n2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nder Angeklagte freigesprochen worden ist von der\nAnschuldigung a) Io .. SR:\nder Anstiftung zum Vergehen gegen\n\nBL\n\n;\n\ndas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in zwei Fällen j\n\nund der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen\nder Sozialversicherung in zwei Fällen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zü neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/331","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"331","label":"§ 331 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/43","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"43","label":"§ 43 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:22.423904+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}