{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-14","aktenzeichen":"1 StR 546/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"*\n\nm “\n‚TT:\n\nu}\n\n1 StR 546/53\n2317\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baustoffhändler Franz EB zus vB: sort\n\ngeboren an EEE 1594,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung\nvom 14. April 1954, an der teilgenommen heben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EB in Ger Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat MB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten E wird\ndas Urteil des Landgerichts BNünchen I von\n\n7. april 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist,\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Die\nSache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Iintscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nim übrigen wird die kevision verworfen.\n\nVon rechts wegen\n\n:\nAr\nBr\n\nAy\n\nsr \" \" PR ZOG .\nD-70007 te EA 3\n\n. .\n2\n\nni, u Kege\nrt\n\nDer Verteidiger hat die Revision zulässig beschränkt\nauf die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetrugs\nin Falle SR (Zinnietung) und wegen Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung im Falle Hg: Das Rechtsmittel hat nur in dem letztgenannten Falle Erfolg.\n\nDie Revision bestreitet den Vorsatz des Angeklagten,\ndem SuunEEEER Schaden zuzufügen. Diesen Vorsatz hat\ndas landgericht jedoch ausreichend festgestellt. Sb\nWEB: Schaden bestand darin, dass er durch den Hietvertrag Verpflichtungen übernahm. Der Schaden würde allerdings dann aufgewogen sein, wenn die Gegenleistungen, die\nder Angeklagte zusagte, jenen Verpflichtungen wirtschaftlich gleichwertig gewesen wären. Das war jedoch nicht der\nFall, weil sich der Angeklagte, wie das Landgericht für\nerwiesen hält, in einer sehr schlechten Vermögenslage\n\nbefand. Da ihm das, wie der Tatrichter weiter feststellt,\nbewusst war, hat er die schon in dem Vertragsschluss\n\nliegende Schädigung SCHNEE nit Wissen und Willen\nherbeigeführt. Auch sonst zeigt die Verurteilung wegen\nRückfallbetrugs keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten\n\nbeschweren könnte.\n\nIT. Teıı Eu.\n\nSoweit die von der Firma Fb gelieferte Ware\ndurch Einigung und Übergabe in das Eigentum des Angeklagten übergegangen Wär; wurde sie durch den Brief der\nFirma vom 6. April 1950 allein nicht in ihr Eigentum\nzurückgeführt. Das ist der Revision zuzugeben. Das\nLandgericht war aber nicht gehindert, aus dem Inhalt\ndes Briefes zu folgern, dass die Kommissionsabrede\nzwischen der Firma und dem Angeklagten schon früher,\n\nnämlich schon vor der ersten Lieferung von 4. April\n\n1950, getroffen worden war:\n\nId 7’ es\n\nx:\n\n- 3 -\n\nDie weiteren Feststellungen des Urteils sind aber unklar. Vor allen ist daraus nicht ersichtlich, was aus dem\nKommissionsgut geworden ist. Anscheinend wollte das Landgericht feststellen, dass der Angeklagte es vertragswidrig für eigene Rechnung verkauft hat. In diesem Falle\nwürden gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen,\nSicher ist diese Auslegung des Urteils aber nicht. Es\nkann auch so zu verstehen sein, dass der Angeklagte die\nWare an EEE und HB verkauft hat; da er diese,\nzum Teil mit Erfolg, zur Zahlung an den Kommittenten veranlasst hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin\ndann sein strafbares Tun liegen soll. Schliesslich schliesst\ndas Urteil die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte\nvon andern Käufern selbst keine Zahlung erhalten hat; dann\nhatte er insoweit an den Kommittenten auch nichts abzu-\n\nführen (§ 384 Abs 2 HGB).\n\nDie Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden. Infolgedessen kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\nN\ni","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-546-53","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-546-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.292715+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-14/1-str-546-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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