{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-13","aktenzeichen":"1 StR 662/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nTe?\n2518 055\n\n1_StR, 662/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Franz Peter D gEEEEB zus\n\nCD, zevoren am EEE 1920 in PER\n\nEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nHauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung\nam 14: April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 24. April 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 25. April 19553 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt:\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist verurteilt: wegen Rückfallbetrug:s\nin 18 Fällen, ausserdem - als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - in weiteren acht Fällen wegen Rückfallbetrugs,\nin zwei Fällen wegen versuchten Rückfallbetrugs, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nBeihilfe zur Untreue in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung: Schuldspruch und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Sein Rechtsmittel muss\ndaher erfolglos bleiben.\nEs bietet nur Anlass zu den folgenden Bemerkungen:\n\nI, Verhandiungsfähigkeit des Angeklagten. Die dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden der Strafkammer, des als\nBerichterstatter tätigen Richters, des Anklagevertreters,\n\nder Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und die Sitzungsniederschrift ergeben, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter ständiger Beobachtung des psychiatrischen Sachverständigen stand, der ihn aus dem Vorverfahren kennt und ausser- .\ndem sechs Wochen klinisch beobachtet hat. Auf seine Verhandlungsfähigkeit ist ununterbrochen geachtet, die Verhandlung\nauch häufig unterbrochen und erst fortgesetzt worden, wenn der\nAngeklagte erklärte, ihr wieder folgen zu können und der\närztliche Sachverständige keine Einwendungen erhob. Das Landgericht spricht zudem im Urteil die Überzeugung aus, dass\n\nder Angeklagte der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten\ngefolgt ist und sich ausgiebig verteidigt hat. Die Revision\nzweifelt nur die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung\n\nder Verhandlungsfähigkeit an, ohne wesentliche Gegengründe für ihre Ansicht anzuführen. Das Verfahren\ndes Landgerichts ist hiernach nicht zu beanstanden;\n\nII. Schuldspruch.\n\n1. a) In den Fällen X und XI(Wechselaustausch) ist\nder Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue des Geschäftsführers I zum Nachteil der Genossenschaftsbank\nKriegshaber verurteilt worden, weil er auf den Entschluss\ndes Hieber, die Wechsel der Firmen Bgm: SCEEEEB und\nTO Gmb vorschriftswidrig zu diskontieren\nund dem Konto des Hgh-Verlags gutzuschreiben, in\nKenntnis der Pflichtwidrigkeit dieses Verfahrens einwirkte,\nDabei geht das Landgericht zu seinen Gunsten davon aus,\ndass er die Zahlungsfähigkeit der Wechselschuldner nicht\n\nkannte.\n\nDies hindert die Verurteilung nicht. Die diskontierten. .\nWechsel waren wertlos; ihre Hereinnahme schädigte die Bank\nin Höhe der gutgeschriebenen Beträge. Hieber und der Angeklagte nahmen zwar an, die Wechsel, denen bekanntermassen\nkeine Warengeschöfte zugrunde lagen, würden eingelöst wer- |\nden; beide wussten aber, dass HB durch sein Verhalten\ngegen § 22 der Geschäftsordnung der Genossenscheftsbank\nverstiess, welcher es untersagt, Wechsel von Nichtmitgliedern und ausserhalb eines ordnungsmässig bewilligten Kredits hereinzunehmen. HOEEE nissbrauchte die rechtsgeschä?tliche Befugnis als Geschäftsführer, über das Vermögen der Bank zu verfügen; daäurch erwuchs der Bank der\n\nVermögensnachteil, dass an die Stelle von Bargeld, das sie\n\nim Besitz hatte, in Höhe der Gutschriften, über welche die Angeklagten Don und TEE durch Abhebung alsbald\nverfügten, Wechselforderungen traten, die dem Eigentum am\nBargeld nicht gleichstehen. Die Verurteilung begegnet da-\n\nher keinen Rechtsbedenken\n\nb) Auch die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in\ndiesen beiden Fällen ist nicht zu beanstanden.\n\n-..\n\nDie schädigende Vermögensverfügung (§ 263 StGB)\nbestand hier darin, dass die unter Mitwirkung des Angeklagten getäuschten Tirmen irrig annahmen, die vom\nHeEB-Veriag akzeptierten Austauschwechsel würden bei\nFälligkeit eingelöst werden, dass sie diese Wechsel demzufolge bei der Begebung als Aussteller unterzeichneten\nund auch indossierten, wodurch sie sich neben der Akzeptantin wechselmässig verpflichteten. Der vom Angeklagten in beiden Fällen erstrebte Vermögensvorteil liegt\nin der Erlangung der im Urteil bezeichneten Austauschwechsel zu Diskontzwecken, die er nur durch den von Be\nvorgeschlagenen Wechselaustausch erhalten konnte.\n\n..—\n\n2. Urkundenfälschung (XIII_Nr. 1). Vor der Bewerbung als Chefredakteur der \"No Cu; @ie |\n\nbei TB und dem Verlagsinhaber Hp auf Widerstand stiess, hatte der Angeklagte schon Beiträge als\n\nfreier Mitarbeiter geliefert. \"Um sich bei den massgebenden Männern der NGW in ein günstiges Licht zu setzen\" und\nseine Bewerbung dadurch zu fördern, fertigte er nunmehr e\ndas vermeintliche Schreiben des \"Lesers\" WB von j\n\nae\n\n27. November 1951 fälschlich an und leitete es\n\nder NGW zu; darin kommt zum Ausdruck, der Schreiber\nund seine Bekannten, sämtlich eifrige Leser der NW,\nbedauerten das Ausbleiben weiterer Beiträge von Pe-\n\nter P: DD 3 | - dem Angeklagten -, die sie ausserordentlie\nschätzten und in der WGW häufiger anzutreffen wünschten.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht\ndiesen Brief als eine zur Täuschung im Rechtsverkehr\nangefertigte Privaturkunde wertet. Mit seinem Vorgehen wollte sich der Angeklagte nicht nur in allgemeiner\nWeise als Sitarbeiter herausstreichen; er stellte sich\nvielmehr als von den Beziehern des Blattes geschätzter Mann\nhin und wollte HB und TER durch dieses weitere\nMittel veranlassen, ihn als Chefredakteur anzustellen\nund die damit verbundenen Vertragspflichten zu übernehnen,\nwozu sie nach seiner Ansicht unter den Umständen, die der\nBrief \"bezeugte\", eher als sonst geneigt sein würden. Der\nAngeklagte hat sich hiernach als gut beurteilte, jenen\nLesern besonders willkommene Persönlichkeit hingestellt,\ndie einzustellen der NG Vorteil bringen werde. Vermittels des Briefes hat er also über einen verkehrswesentli- “\nchen Umstand getäuscht und die Getäuschten zu einem rechtser ;\nheblichen Verhalten, dem Vertragsschluss, bestimmen wollen\n(vgl- RGSt 68, 2 und BGH 1 StR 115/53 vom 10. April 1953).\n\n$\nDie weiteren Herkmale des § 267 StGB sind bedenkenfrei\ndargetan. E\n\n3. Zurechnungsfähifrkeit. Kit der Pervitinsucht des Angeklagten hat sich der Sachverständige in der Hauptverhand- E\n\nlung befasst und sie als im Sinne beider Absätze des\n\n§§ 51 StGB unwesentlich bezeichnet. Das Landgericht hat\nsich dieser Beurteilung angeschlossen, Dem entspricht\ndie Urteilsbegründung, die keinen Rechtsverstoss erkennen lässt. Das angefochtene Urteil bietet vor allem keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten irrig nur Tür den Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung statt auch für die jeweilige Tatzeit geprüft hat. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen,\nob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt, zu welchem auch der Körperzustand\ndes Angeklagten gehört, richtig angewandt hat. Dabei\n\nist kein Verstoss gegen § 51 Abs, 1 oder 2 StGB ersichtlich.\n\n4. Der Schuldspruch ist auch sonst nicht zu bemängeln.\n\nIII. Strafausspruch.\n\nl. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist, wie\nschon dargelegt, kein Rechtsfehler.\n\n2, Das Landgericht hät;e zunächst die Anwendbarkeit\ndes Strafschärfungsgrundes des § 20 a Abs. 1 StGB prüfen\nmüssen; diese zwingende Vorschrift geht der Kannbestimmung\ndes Absatzes 2, die das Landgericht angewandt hat, vor\n(BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953). Das Revisionsgericht kann diese Prüfung nicht auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst nachholen, weil dazu\n\n|...\n\ndie Untersuchung der den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten gehört, ob sie den Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen.\nDarüber spricht sich das Urteil nur beiläufig aus.\n\nDies beschwert den Angeklagten aber nicht; das Landgericht hat dem Urteil zufolge die sichere Überzeugung erlangt, dass die Gesamtwürdigung der jetzt abgeurteilten, zahlreichen schweren Straftaten, die sich\nüber mehrere Jahre erstrecken, ihn als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher kennzeichnet, weil sein Hang\n\nzur Begehung solcher Taten in ihnen deutlich hervortritt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob die Nichtanwendung des § 20 a StGB auf äie\nvorher begangenen, zu Teil V des Urteils festgestellten\nTaten und das Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) damit im Einklang stehen,\nkann mangels Beschwer des Angeklagten unerörtert bleiben. Ein Zweifel gegen die Verurteilung nach § 20 a\nStGB in den übrigen Fällen ergibt sich aus diesen Erwägungen des Landgerichts jedenfalls nicht.\n\nSoweit die Revision im übrigen fehlerhafte Anwendung des § 20 a StGB rügt, gründet sie ihr Vorbringen\nauf einen andern als den im Urteil festgestellten Sachverhalt, vor allem schildert sie die Persönlichkeit\ndes Angeklagten und den Antrieb, der ihn zu den gemäss N\nStGB beurteilten Taten veranlasst hat, wesentlich günsti-\n\nger als das Urteil. Damit verlässt sie das Gebiet\nder Rechtsrüge.\n\nDas Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen,\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr.Schalscha\n\n..\nnr,\n\nFR BEEr zz\nDE 4? We\n\no\nY.\n\n’e\n\nN\n\n’ ir\na cr\n\n’ . .\nun * .n\nBIN HSETER\n\n.\nx ne x x","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-13/1-str-662-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-13/1-str-662-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.312981+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-13/1-str-662-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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