{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"5 StR 727/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22 [\n5 StR 727/53 0\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schlosser Gerhard S c ı EEENEEED\neus EEE, dort geboren am @ En Ei,\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten\n\nGünther S c n ED zu: He,\ndort geboren an MD in ED,\n\n3.) den Kraftfahrer Horst S p END aus HD,\ngeboren an D.emm> ED ir 1,\n\nwegen einfachen und schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.April 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamntmenn >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n27.August 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit in Bezug auf die Angeklagten Gerhard SchB-\n\nEEE und Günther Schi von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt, soweit\ndie Rechtsmitteleinlegung den Angeklagten Spee betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder in Bezug auf die Angeklagten Gerhard Schi»\nund Günther SchEB eingelegten Revision der\nStaatsanwaltschaft - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nIn der Zeit von Januar bis April 1953 führten die Angeklagten Gerhard SchB: Cüntner Schi und\nSp@D in wechselnder Beteiligung eine größere Anzahl von\nSchaufensterdiebstählen durch, bei denen auch noch andere\nAngeklagte mitwirkten,. Um die Durchführung der Straftaten\nzu erleichtern, insbesondere auch die Diebesbeute besser\nwegschaffen zu können, benutzten die Angeklagten jeweils\neinen Kraftwagen. In den meisten Fällen übernahm der Angeklagte Gerhard Sch die Führung des Fahrzeuges. In\neinem Falle steuerte auch der Angeklagte Sp@B. Dem Angeklagten Günther Sch war offenbar ebenfalls mehrfach\ndie Führung des Kraftwagens' überlassen worden.\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt wordens\n\n1.) Gerhard SchiD wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen und wegen schweren\nDiebstahls in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis;\n\n2.) Günther Schadwinkel wegen einfachen Diebstahls in zwei Fellen und wegen schweren\nDiebstahls in acht Fällen, jeweils im\nRückfalle, zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis;\n\n3.) Spauka wegen schweren Diebstahls in zwei\nFällen und wegen Hehlerei in einem Falle.\nzu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis,.\n\nVon einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer\nin Bezug auf sämtliche Angeklagten abgesehen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft dieses\nUrteil mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel\nist auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit\ndie Angeklagten Gerhard und Günther Schi und spei>\nin Betracht kommen, beschränkt worden. Hinsichtlich der\n\n-4-\n\n-4-\n\nbeiden erstgenannten Angeklagten hat die Revision Erfolg,\n\nI.\n\nBei dem Angeklagten Gerhard Sch sieht das\nangefochtene Urteil von einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit folgender Begründung abs\n\nDie „.. Entziehung der Fahrerlaubnis ... hätte\nnach § 42m StGB erfolgen können. Sie erscheint\nindessen als nicht notwendig, soweit sich die\nEntziehung der Fahrerlaubnis auf die Zeit der\nStrafverbüßung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Entziehung könnte aber den beruflich\nnoch nicht festgelegten Angeklagten bei der\nErgreifung eines mit dem Kraftfahrwesen zusammenhängenden Berufs unnötig behindern.\nAußerdem war zu berücksichtigen, daß ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit gegen Einbruchsdiebstähle, die mit Hilfe von Kraftfahrzeugen\nausgeführt werden, durch die bloße Entziehung\nder Fahrerlaubnis nicht unbedingt geschaffen\nwird.\"\n\nAus den gleichen Erwägungen ist. auch bei Günther Schadwinkel von einer Anordnung der in Rede stehenden Maßnahme\nabgesehen worden.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei\nvon Rechtsirrtun.\n\n1.) Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon\naus, daß die Anwendung des § 42m StGB nicht auf die Pälle\n‚beschränkt bleibt, in denen der Eignungsmangel die Pähigkeit betrifft, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher führen\nzu können, Diese Auffassung trägt dem Wortlaut der genannten Vorschrift Rechnung, wonach eine Tat genügt, die\nder Angeklagte in Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges begangen hat. Das Gesetz will mithin über den\neigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Mißbrauch\n\n-5.\n\n14\n-5-\n\nvon Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer\nauch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch sich gegen\nandere Rechtsgüter nachteilig auswirkt (vgl BGH in 3 StR\n542/53 von 5.11.1953).\n\n2.) Jedoch halten die Erwägungen, auf die das Landgericht dann die Ablehnung der Entziehung stützt, einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nFür die Anwendung des § 42m StGB kommt es nämlich nur\ndarauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das\nfestgestellt, dann muß im allgemeinen die Fahrerlaubnis\nentzogen werden. Jedenfalls ist dann kein Raum mehr für die\nErwägung, daß die Angeklagten \"bei der Ergreifung eines mit\ndem Krafifahrwesen zusammenhängenden Berufes unnötig behindert‘ würden.\n\nFehl geht auch der andere Gesichtspunkt des Urteils,\ndaß \"ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit gegen Einbruchsdicnstähle ... durch die bloße Entziehung der Fahrerlaubnis\nnicht unbedingt geschaffen\" werde. Die Mehrzahl der in\n§ 42a StGB aufgeführten Maßregeln der Sicherung und Besserung,\nganz besonders die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in\nvielen Fällen keinen \"unbedingt wirksamen\" Schutz der Allgemeinheit vor Rechtsbrüchen gewährleisten, wie zweifellos\nauch dem Gesetzgeber bewußt war. Er hat sie trotzdem eingeführt, um eine möglichst weitgehende Schutzwirkung zu er-\n»eichen. Es steht dem Tatrichter dann nicht zu, von der\nAnordnung einer Maßregel nur deshalb abzusehen, weil ihm\nganz allgemein die Aussichten des mit dem Gesetz angestrebten Erfolges gering erscheinen.\n\nBeide jm Urteil angeführten Gründe vermögen mithin\ndie Entscheidung über die Ablehnung der Entziehung der\nFahrerlaubnis nicht zu tragen, so daß insoweit hinsichtlich\nder Brüder SChEEP Aufhebung des angefochtenen Urteils\nerfvlger müßte.\n\n-6.\n\n3.) Eine endgültige, eigene Entscheidung in dieser\ntrage war dem erkennenden Senat verwehrt, weil hierzu\nüber die bisherigen Feststellungen hinaus noch weitere\nSeststellungen und Ermessenserwägungen erforderlich sind.\n\nDie Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch\ndie Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen\nerwiesen hat, verlangt nämlich eine sorgfältige Abwägung\nder Gesamtumstände, um der einschneidenden Wirkung der\nMaßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Zur Beurteilung muß insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters in ihrer Beziehung zur Tat herangezogen werden (vgl BGH in 3 StR\n504/53 vom 5.11.1953).\n\nIm vorliegenden Falle hat es nun zwar den Anschein,\nuly seien die Taten beider Angeklagten so schwerwiegend,\ndaß es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedürfe.\nDie endgültige Entscheidung insoweit ist jedoch auch hier\ndem Tatrichter vorzubehalten.\n\nIn Bezug auf den Angeklagten Günther Schi»\nwird cs dabei eingehenderer Feststellungen als bisher\ndarüber bedürfen, gelegentlich welcher Straftaten dieser\nAngeklagte einen Kraftwagen steuerte.\n\nII.\n\nUnbegründet dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie im Falle Sp@@iD die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis angreift. Diese Entscheidung\nhat das Landgericht wie folgt begründet;\n\n\"Als Kraftfahrer hat sich der Angeklagte nicht\nschon durch die einualige Beteiligung an dem\nmit Hilfe eines Kraftfahrzeuges ausgeführten\nEinbruchsdiebstahl gemäß § 42m StGB als ungesignet erwiesen. Ganz abgesehen davon,\nwüsde die beantragte Entziehung dar Fahreriausnis für ihn als Berufsfahrer voraus-\n\n- 7.\n\nsichtlich zum Verlust seiner Stellung führen\nund erscheint deshalb gerade angesichts der\nJugend des Angeklagten als unzweckmäßig.\"\n\n1.) Allerdings sind auch in diesem Falle die Ausführungen des Urteils über die Unzweckmäßigkeit einer Entziehungsmaßnahme von Rechtsirrtum beeinflußt. Auch kann\ndie Jugend eines Angeklagten kein Gesichtspunkt sein, der\nder Aberkennung der Fahrerlaubnis entgegenzustehen vermag\n(vgl 5 StR 28/54 vom 26.3.1954). Insoweit handelt es sich\njedoch ersichtlich um selbständige Hilfserwägungen.\n\n2.) In erster Linie (und unabhängig von den anderen\nGesichtspunkten) begründet das Landgericht seine Auffassung\ndamit, daß die \"einmalige Beteiligung\" zur Anordnung der\nVaßnahme nicht ausreiche. In ausreichender, wenn auch\nknapper Form wird so zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte Sp sich durch die Tat noch nicht als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diese Erwägung hat die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden\nErmessens angestellt. Sie ist daher rechtlich unangreifbar.\n\nSoweit die Revision sich gegen den Angeklagten Spa»\nrichtct, war sie mithin zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-727-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-727-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.145912+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-09/5-str-727-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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