{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"5 StR 577/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 577 2294 056 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Rechtsanwalt und Notar Ephard M EEE\naus OENB,\ngeboren an ED. EEE ED ir. >rEn- 1\n\n2.) den Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten\n\nKarl-Hein H EEEEED zu: Cams,\ngeboren am DW. > ED in Cr mn,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.April 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Riohter,\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantmann RED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MiE> und\nHp wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n7.Juli 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe v«ı\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mb wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten Hg\nwegen Anstiftung zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung anstelle einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen\nzu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt,\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügen.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nVerfahrensrechtlich rügen beide Angeklagten u,a. Verletzung der §§ 258, 265 StPO.\n\nl.) Die Rüge der Verletzung des § 258 StPO dringt bei\nbeiden Angeklagten durch. Die Verhandlung in dieser Sache\nhat am 6. und 7.Juli 1953 stattgefunden. Am 6.Juli war die\nVerhandlung damit beendet worden, daß die Verteidiger ihre\nAnträge gestellt und alsdenn die Angeklagten auf die Frage,\nob sie selbst noch etwas erklären wollten, sich geäußert\nhatten. Am 7.Juli 1953 überreichte Rechtsanwalt KOEED für\nden Angeklagten Hi einen Hilfsbeweisamtrag. Hierzu\nheißt es in der Sitzungsniederschrift:\n\n\"p.u.v.\n\nDas Gericht tritt nochmals in die Beweisaufnahme\nein. Dem Rechtsanwalt KOWER wurde Gelegenheit\ngegeben, seinen Antrag zu begründen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm zu dem Hilfsamtrag Stellung. Der Rechtsanwalt nahm\nkeine Stellung. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreter der Angeklagten stellten die gleichen Anträge. !\"\n\nAlsdann folgte die Urteilsverkündung.\n\nNach § 258 Abs 3 StPO muß der Angeklagte, auch wenn\nein Verteidiger für ihn gesprochen hat, befragt werden, ob\ner selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen\nhabe. Es handelt sich insoweit um eine wesentliche Pörmlichkeit des Verfahrens, die nur durch die Sitzungseniederschrift\n\n- 3.\n\nbewiesen werden kann. Da die Sitzungsniederschrift nichts\nhierüber ergibt, muß davon ausgegangen werden, daß diese\nFrage an die Angeklagten nicht gestellt worden ist.\n\nEs ist auch nicht auszuschließen, daß das Urteil\nhierauf beruht, und zwar gegenüber beiden Beschwerdeführern. Es ist dafür unerheblich, daß in der Sitzung vom\n7.Juli 1953 nur über den Hilfsamtrag des Rechtsanwalts\nKO gesprochen worden ist, der beweisen sollte, daß in\neinem bestimmten Punkt die Einlassung des Angeklagten\nHE und nicht die des Angeklagten NW zutreffend\nsei, und daß das Gericht der Einlassung des Angeklagten\nMB in diesem Punkt gefolgt ist.\n\nDen Angeklagten stand es frei, am Schluß der Verhandlung vom 7.Juli 1953 noch zu sämtlichen Punkten erneut\nStellung zu nehmen. Die Revision des Angeklagten MN\nführt aus, er hätte zu den wirtschaftlichen Folgen des\nVergleichs vom 11.7.1950 für Ku nochmals Stellung\ngenommen, wenn ihm das letzte Wort erteilt worden wäre.\nBei dieser Einlassung läßt es sich nicht ausschließen,\ndaß das Urteil auf dem Formverstoß beruht. Es braucht deshalb nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob\nnicht, entgegen der Auffassung des 4.Senats in der Entscheidung vom 1.10.1953 (4 StR 120/53 S 6/7), ein Urteil\nstets auf einem solchen Verstoß beruhen kann.\n\n2.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO dringt\ngegenüber dem Angeklagten Hi durch, nicht aber gegenüber dem Angeklagten Me. HB war angeklagt, Beihilfe zu einem Betruge des Angeklagten MD geleistet\nzu haben und ist wegen Anstiftung zu diesem Betruge verurteilt worden, ohne daß er in der Hauptverhandlung auf\ndiese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß\n§ 265 Abs 1 StPO hingewiesen worden wäre. Auch auf diesem\nVerstoß kann das Urteil gegenüber Hp beruben.\n\nGegenüber dem Angeklagten MD liegt in der Unterlassung dieses Hinweises kein Verstoß, da nicht er, sondern\n\n-4k-\n\nnur ein anderer Angeklagter auf Grund einer anderen Vorschrift, als in der Artlage angegeben, verurteilt worden\nist. Mangels eines Verstrßes braucht die Frage der Beschwer\ndes Angeklagten Mb insoweit nicht geprüft zu werden,\nganz abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, inwieweit\nder Angeklagte hierdurch beschwert sein sollte.\n\n3.) Auf die übrigen Verfahrensrügen, die nach Auffassung des Senats unbegründet sind, braucht mit Rücksicht\ndarauf, daß die Verfahrensrüge zu 1) gegenüber beiden Angeklagten und außerdem auch die zu 2) gegenüber dem Angeklagten HM üurchdringt, nicht eingegangen zu werden.\n\n1.) Die Strafkemmer stellt folgenden Sachverhalt festı\nDer Angeklagte Rechtsanwalt NED führte als Bevollmächtigter des Händlers Franz K> in BED mehrere Verfahren\ngegen den Landwirt Josef Kuilb in vo durch,\ndie sämtlich aus dem Wohnungsverhältnis zwischen beiden\nParteien entstanden waren. Zu ihnen gehörte auch eine\nRäumungsklage des Ku gegen KEEEEB vor dem Amtsgericht\nNeuhaus/Oste, die auf Eigenbedarf des KuiliB gestützt\nwar.\n\nIn erster Instanz hatte das Amtsgericht das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgehoben, KB verpflichtet, die Wohnräume nebst Nebenräunen usw. an Ku\nherauszugeben, ihm jedoch eine Räumungsfrist bis zum 15.5.\n1950 bewilligt und den Ku verurteilt, ihm als Ersatg\nfür Umzugskosten und Entschädigung für wirtschaftliche Verluste 75 IM zu zahlen.\n\nDieses Urteil war dem Angeklagten MP und seinen\nSozius am 15.4.1959 zugestellt worden. Auf dem Urteil befand sich \"infolge eines Versehens\" ein Eingangsstempel\ndes Büros Mb und WU vom 17.4.1950, der Fristeablauf war nicht im Terwinskalender notiert worden. Der\n\nAngeklagte MED kan am 15.5.1950 abends aus Cm\nzurück. Er stellte fest, daß die Berufungsfrist an diesen\n\n-5-\n\n5.\n\nTage ablie?f,und hatte eine erregte Auseinandersetzung mit\nseinem Angestellten, dem Angeklagten HB, und seinem\nBürovorsteher, WB. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung\nerklärte HB: \"Ich werde es Ihnen mal zeigen, Herr\nRechtsanwalt, wie man so etwas macht,\" nahm seinen Füllfederhalter und schlug mit der Hand mehrmals auf die auf\ndem Ticch liegende Zustellungsurkunde und bekleckste sie\nmit Tintenflecken, wobei auch ein Tintoaklecks auf das\nZustellungsdatum kam. Das Datum war hierdurch nicht vollständig unleserlich geworden. Der Tintenklecks auf dem\nDatum ist später vergrößert worden; wer dies getan hat,\nkonnte die Strafkammer nicht feststellen.\n\nDer Angeklagte ME l1e;te am 16.Mai 1950 gegen das\nUrteil des Amtsgerichts Neuhaus/Oste Berufung ein, wobei\ner den Tatsachen zuwider darauf hinwies, das Urteil sei\nihm am 17.4.1950 zugestellt worden. Die Berufung ging am\n17.5.1950 beim Landgericht Stade ein.\n\nNachdem der Vertreter des KuMB eingewandt hatte,\ndas Urteil sei bereits am 15.4.1950 zugestellt, die Berufung also verspätet eingelegt worden, reichte der Angeklagte MB unter dem 14.6.1950 sine nähere Begründung\nder Berufung ein und beantragte mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage, dem KB Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren.\n\nIn diesem Schriftsatz heißt esı\n\nl) Der Kläger hat erst durch den Einwand des\nBeklagten davon Kenntnis erhalten, daß das\nUrteil tatsächlich bereits am 15.4.1950 und\nnicht erst am 17.4.1950 zugestellt ist. Er\nging bei der Einlegung der Berufung davon\naus, daß das Urteil am 17.4. zugestellt war.\nWenn dies richtig ist, dann ist aber die\nEinlegung der Berufung am 17.5. fristgerecht\nerfolgt.\n\n2) Auf den Einwand des Beklagten hat der Kläger\nsofort versucht, die Unstimmigkeit bezgl. der\nAuffassung über die Zustellung aufzuklären.\nEs hat sich dabei folgendes ergeben:\n\nDas Urteil ist am 14.4. bei dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung eingegangen lt. Ein-\n\n-6 -\n\n-6-\n\ngangsvermerk auf dem Urteil. Das Urteil ist\nalsdann lt. Eingangsvermerk des Büros des\nUnterzeichneten am 17.4. zugestellt worden,\nDieser Termin vom 17.4. ist im Fristennachweis sofort notiert worden. Der Ablauf\nder Frist für die Berufungseinlegung ist\ndemgemäß auf den 17.5. notiert und die Akte\nzur Wiedervorlage auf den 10.5. eingetragen\nworden. Vorlage ist auch pünktlich erfolgt.\nDie Berufungseinlegung ist danach fristgemäß am 16.5. gefertigt und abgesandt und\nam 17.5. beim Berufungsgericht eingegangen.\n\nAuf der Zustellungsurkunde ist das Eingangsdatum nicht leserli:h. Der Bürolehrling hatte\nein Tintenfaß umgeworfen, durch das Tintenkleckse auf die Zustellungsurkunde fielen\nund dadurch das Zustellungsdatum unkenntlich\nmachten. Anhaltspunkt für die Berechnung der\nFristen konnte demnach nur der Eingangsvermerk des Büros mit Datum vom 17.4. sein.\n\nDer Ablauf bei der Zustellung ist im einzelnen, soweit sich dies heute noch einwandfrei\naufklären ließ, wie folgt verlaufen:\n\nDer Gerichtsvollzieher ist am 15.4. mittags\nkurz nach 13 Uhr ins Büro gekommen. Das gesamte Büropersonal einschließlich des Bürovorstehers waren bereits zu Tisch gegangen.\nEs war lediglich der Lehrling WM im Büro,\nder gerade Begriff stand, fortzugehen.\nDer Lehrling hat das zugestellte Urteil entgegengenommen. Der 15.4. war ein Sonnabend,\nalso nur ein halber Arbeitstag. Für den Lehrling war er zugleich der Beginn seines\n16-tägigen Urlaubs. Da er noch mittags mit\ndem Zuge fabren wollte, hatte er es Überdies\nrecht eilig. In seiner Eile hat er dann ein\nTintenfaß umgestoßen, wodurch die das Zustellungsdatum unkenntlich machenden Kleckse\nauf die Zustellungsurkunde hervorgerufen\nwurden. Er hat alsdann noch den Eingangsstempel des Büros auf das zugestellte Urteil\ngesetzt. Dabei hat der Lehrling übersehen,\n\ndaß der Bürovorsteher, auf dessen Schreibtisch der Eingangsstempel steht, bereits den\nStempel für Montag, den 17.4., eingestellt\nhatte. Auf diese Weise ist der Eingangsstempel\nmit dem Datum des 17.4. auf das Urteil gekommen. Der Lehrling hat dann das Urteil in\ndie Pogteingangsmappe gelegt und ist in Urlaub\ngefahren.\n\nEs handelt sich also um einen offenbar einmaligen Vorgang, bei dem durch Verkettung eine\nganze Reihe unglücklicher Zufälligkeiten für\n\n-1-\n\n- 7 -\n\ndie Notierung der Fristen. die in jeder Weise\nordnungsgemäß erfolgt ist, ein falsches Eingangsdatum zugrunde gelegt wurde.\n\nDie fristversäumte Handlung - Berufungseinlegung - ist bereits am 17.5. erfolgt.\n\nZur Glaubhaftmachung wird anliegende Erklärung\ndes Lehrlinge WEB beigefügt. Die Urteilsbegründung ist ebenfalls eingereicht. Die normale Frist für diese läuft am 15.6. ab,\n\nDanach dürfte der Antrag auf Wiedereinsetzung\ngerechtfertigt sein.\"\n\nDiesem Schriftsatz fügte MB eine Erklärung des\nfreigesprochenen früheren Mitangeklagten vo bei, in der\nder Sachverhalt, wie er in dem Wiedereinsetzungsamtrage\ngeschildert wurde, im wesentlishen bestätigt wurde. Diese\nErklärung hatte der Angeklagte MED selbst aufgesetzt\nund dann dem WED vorgelegt, ohne mit ihm über den Inhalt\nder Erklärung zu sprechen.\n\nDie Strafkamner stellt fest, daß die Erklärung in\nden entscheidenden Punkten unrichtig war, und dies dem\nAngeklagten ID bewußt war.\n\nIn der Verhandlung vom 5.7.1950 vor dem Landgericht\nStade wurde keine ausdrückliche Entscheidung über den\nWiedereinsetzungsamtrag getroffen, das Gericht ließ jedoch\ndurchblicken, daß mit Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu rechnen sei, und beschloß, zunächst noch Akten\nder Schlichtungsstelle OENB herbeizuziehen. Es wurde\nein neuer Termin auf den 16.8.1950 anberaumt. Dieser\nTermin fand nicht mehr statt, da am 11.7.1950 ein Vergleich zwischen den Parteien vor dem Kreiswohnungsamt abgeschlossen wurde. Dieser Vergleich hat folgenden Wortlautes\n\n\"Unter Anerkenn der wirtschaftlichen Schäden,\ndie der Partei durch die Räumung der zur\nZeit von ihr bewohnten Wohnung entstehen und\nder augenblicklichen schwierigen Finanzlage der\nPartei Ku schlossen beide Parteien folgenden Vergleich;\n\nDie Partei Ku verpflichtet sich,\n1) an KW au Tage seines Auszuges aus dem Hause\n\n-8-\n\n-8. ‘\n\nBD 555 DM 280. - zu zahlen, um\ndie Möglichkeit zu geben, sich einen Ersatzgewerberaun zu schaffen,\n\n2) die noch vom Amtsgericht Neuhaus festzusetzenden Kosten aus dem Räumungsstreit\n(1.Instanz) außer den im Urteil festgesetzten 75.- DM zu tragen,\n\n3) die eigenen Unkosten für die in der Berufungsinstanz laufende Räumungsklage selbst\nzu tragen,\n\n4) bei der Berufungsinstanz die Einstellung\nder Räumungsklage zu veranlassen.\n\nDie Parteı KB verpflichtet sich,\n\n1) in der nächsten Woche die ihr zugewiesene\nWohnung bei Sch, SERIE zu be=-\nziehen,\n\n2) die in der Berufungsinstanz bisher entstandenen Gerichtskosten, sowie die eigenen Kosten\nselbst zu tragen,\n\n3) auf die Weiterverfolgung der in der Wohnungssache laufenden öffentlich-- und privatrechtlichen Verfahren zu verzichten und diese als\nerledigt zu betrachten,\n\n4) die notwendi-en Schritte zur Einstellung der\nVerfahren zu unternehnen.\"\nUnter dem 27.7.1950 teilte der Angeklagte MEMS dem\nLandgericht in Stade mit. daß die Parteien sich verglichen\nhätten und die Burufung zurückgenommen werde.\n\n2.) Die Strafkanmer führt aus, der Angeklagte Mb\nhabe dadurch, dal er die gegen das bereits rechtskräftige\nUrteil des Amtsgerichts in Neuhaus eingelegte Berufung auf\nbewußt unwahre Angaben gestützt habe, abgesehen von der\nKammer des Landgerichts, den Prozeßgegner Kuii> zu\ntäuschen versucht. Ku habe aber erkannt, daß die Behauptung des Angeklagten MED; das Urteil sei am 17.4.\n1950 zugestellt worden, unrichtig sei, da ihm der wirkliche\nZustellungstag bekannt gewesen sei. Durch die unwahren Angaben in seinem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und die beigefügte Erklärung des WEB habe der Angeklagte Me jedoch mıt Erfolg Ku darüber getäuscht,\ndaß möglicherweise sein Antrag Erfolg Laben könne. Hierdurch\nsel Ku Stellung unsicher geworden, zumal das Gericht\n\n-9-\n\n-9-\n\nin der Sitzung vom 5.7.1950 habe durchblicken lassen, daß\ndem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden könne.\nIn diesem Irrtum habe Mb die Gegenseite auch bei den\naußergerichtlichen Vergleichsverhandlungen gelassen. Er\nhabe zwar davon gesprochei, man solle einmal unterstellen,\ndas Urteil des Amtsgerichts Neuhaus sei rechtskräftig; es\nsei jedoch für jeden Beteiligten offenbar gewesen, daß\nauch bei einer solchen Unterstellung in Wirklichkeit das\nUrteil nicht rechtskräftig war. Der Irrtum, den Mii>\nbei Ku erweckt hätte, habe nach wie vor fortbestanden und Ku veraniaßt, einen für ihn ungünstigen Vergleich abzuschließen oder jedenfalls sich\n\nzur Zahlung einer Summe zu verpflichten, die er nicht übernommen hätte, wenn er gewuß* kätte, das Urteil des Amtsgerichte Neuhaus sei rechtskräftig. In dieser Verpflichtung\nliege eine Vermögensverfügung des KulB und gleichzeitig ein Vermögensschaden für diesen; dabei sei es unerheblich, daß durch den Vergleich auch noch weitere\nRechtsstreitigkeiten der Parteien erledigt worden seien.\n\nDer Angeklagte ME sei sich auch bewußt gewesen,\ndaß er den durch Täuschung bei KuliB erweckten Irrtun,\nder Wiedereinsetzungsamtrag werde möglicherweise Erfolg\nhaben, aufrechterhalte, er habe insbesondere nichts getan,\num erkennen zu geben, daß er den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht weiterführen und die Berufung zurücknehmen werde.\n\nDer Angeklagte HB habe sich der Anstiftung zum\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung schuldig\ngemacht, er habe durch seine Äußerung: \"Ich will es Ihnen\nmal zeigen, Herr Rechtsanwalt, wie man so etwas macht\",\nin Verbindung mit den Tintenklecksen MB erst auf den\nGedanken getracht, eine Täuschungshandlung vorzunehmen,\nund ihm den Weg gezeigt, wie man eine Wiedereinsetzung beantragen und begründen könne. Er habe auch damit rechnen\nkönnen, daß ME, dsr unbedingt einen Grund zur Einlegung der Berufung gesucht habe, seiner Anregung folgen\n\n- 10 -\n\n- 0 -\n\nwürde. Damit sei ihm auch klar gewesen, daß durch die Einlegung der Berufurg und die Hinausschiebung des Räumungstermins Ku in seinen Vermögen gefährdet und geschädigt würde.\n\nDadurch, daß HEMB mindestens zum Teil auch das Datum\nbespritzt habe, habe er eine Urkunde, die ihm nicht gehört\nhabe, beschädigt, um dem KuB Nachteile zuzufügen.\n\n3. a) Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich,\ndaß sie den Betrug des Angellagten MB in dem Vergleichs-\n\nabschluß zwischen Kg und Kup sicht.\n\naa) Die Ausführungen des Urteils über den Irrtum des\nKu una seiner Vertreter gehen davon aus, das anmtsgerichtliche Räumungsurteil sei zur Zeit der Vergleichsverhandlungen infolge des Wisdereinsetzungsamtrages des Angeklagten MEEEMEB nicht rechtskräftig gewesen. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben (vgl einerseits BGHZ 1,\n200 /2037, anderernerts BIHZ 8, 284 /2867).\n\nDenn jedenfalls hat die strafkammer auch festgestellt,\nKu uni seine Vertreter seien, wie dem Angeklagten\nMOD dvewußt gewesen sci, uavon ausgegangen, daß die in\ndem Wiedereinsstzungs..ntrag behaupteten Tatsachen zutreffend\nwären, und daß sie sich deshalb nicht gegen eine Fortsetzung\ndes Verfahrens in der Berufungsinstanz wehren könnten. Das\nwäre zweifellos nach den Feststellungen ein durch den Ange»\nklagten MOB unterhaltener Trrtun.\n\nbb) Die Ausführungen der Strafkammer reichen aber\nnicht aus, um darzutun, daß Ku durch den Vergleichsabschluß geschädigt worden ist.\n\nZwar würde es ziner Vermügensbeschädigung nicht entgegenstehen, wenn - was nach den Peststellungen nicht auszuschließen ist - KB sınen Anspruch auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gehabt hätte, weil die Nichteinhaltung\nder Berufungsfrist cusschlioßlich auf einem Verschulden der\nAngestellten des Angeklagveun Mil vVeruhte (vgl hierzu\nim einzelnen Stein-Jonas-Schöxuke ZPO § 233 Bem 2 nebst der\n\n- 11 -\n\nangeführten Rechtsprechung). Denn keinesfalls hatte Kin\nmehr einen solchen Wiedereinsetzungsanspruch zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Ms den Wiedereinsetzungsamtrag stellte. Dieser hatte nämlich bereits am 15.5.1950\nabends erfahren, daß an diesem Tage die Berufungsfrist\nabgelaufen war, und daß möglicherweise mit Rücksicht auf\ndie Entfernung des Landgerichts von seinem Wohnort eine\nrechtzeitige Berufungseinlegung nicht mehr möglich war.\nSein Wiedereinsetzungsamtrag mußte daher binnen zwei\nWochen ab 15.5.1950 gestellt werden (§ 234 ZPO). Dies ist\naber nicht geschehen. Am 14.6.1950, also am Tage, an dem\nder Angeklagte MED den Antrag stellte, KB wieder\nin den vorigen Stand einzusetz:n, bestand für diesen keinesfalls mehr ein Wiedereinsetsungsanspruch. Eine Möglichkeit,\npraktisch den Folgen der Urteilsrechtskraft zu entgehen,\nhätte in diesem Augenblick für EEE nur dann bestanden,\nwern das Urteil erster Instanz so eindeutig rechtsfehlerhaft gewesen wäre, daß sich KulB durch seine Vollstreckung ciner sittenxidrigen Handlung gemäß § 826 BGB\nschuldig gemacht hätte. Zu dieser Annahme gibt der Sachverhalt keinerlei Anlaß.\n\nnie Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Vermösensbeschädigung unterliegen aber in anderer Hinsicht\nrechtlichen Bedenken. Die Strafkammer. geht davon aus, eine\nVermögensschädigung liege in dem Vergleichsabschluß schon\ndeshalb, weil Ku b.i Kenntnis der wahren Sachlage\nsich jedenfalls nicht zu einer so hohen Vergleichssumme\nverpflichtet hatte. Sie hält es in diesem Zusammenhang\nausdrücklich für unerheblich, daß durch den Vergleich\nnoch weitere Rechtsstreitigkeiten der Parteien erledigt\nwurden.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer erwecken den Eindruck, daß sie nicht von einem zutreffenden Begriff des\nVermögensschadens ausgegangen ist. Vom Ausgangspunkt der\nStrafkammer aus handelt es sich um einen sogenannten\n\"Eingehunrsbetrug\". Bei einem solch.n Eingehungsbetrug\n\n- 12 -\n\nkommt es darauf an, ob das, wozu sich der Getäuschte verpflichtets, mehr wert war als die Gegenleistung des Vertragsgegners. Das ist nicht schon immer dann der Fall,\n\nwenn der Gotäuschte bei Kenntnis der wahren Sachlage den\nVertrag nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte. Vielmehr muß an die Prüfung des Wertverhältnisses zwischen\nLeistung und Gegenleistung ein objektiver Maßstab angelegt\nwerden, wobei allerdings die persönlichen Verhältnisse der\nBeteiligten zu berücksichtigen sind. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer prüfen müssen, wie die wirtschaftliche Lage des Ku gewesen wäre, wenn er den\nVergleich nicht abgeschlossen hätte. Das läßt sich nur\nfeststellen, wenn die verschi.:denen anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Partaien, die durch den Vergleich mit\nerledigt wurden, im einzelnen geprüft werden. Es könnte in\ndiesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, daß es möglicherweise dem KB ohne den Vergleichsschluß gelungen wäre,\nnoch für eine längere Zeit Vollstreckungsschutz zu erlangen.\nDie Strafkammer hätte deshalb auch feststellen müssen, auf\nwie lange Zeit bei der gegebenen Sachlage, auch wenn man\nvon einer endgültigen Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausginge, KO noch mit einem Vollstreckungsschutz\nrechnen konnte, und welche wirtschaftlichen Nachteile dem\nKu Aurch einen solchen Vollstreckungsschutz erwachsen\nwären.\n\nDe3 KulB äurch den Vergleich in seinem Vermögen\ngeschädigt worden ist, ergibt sich auch roch nicht ohne\nweiteres daraus, daß er sich verpflichtete, die eigenen Unkosten für die in der Berufungsinstanz laufende Räumungsklage selbst zu tragen. Zwar wer Ku bei richtiger\nBehandlung der Sache keinesfalls zur Tragung gerade dieser\nKosten verpflichtet. Denn die Berufung des MB hätte,\nwenn man von der richtigen Sachlage ausging, als unzulässig\nverworfen werden müssen, mit der Folge, daß er auch die Berufungskosten des Kuh tragen mußte,\n\nIndessen kommt es, wie dem Revisionsgericht bekannt\nist, auch bei eindeutiger Rechtslage in der Kostenfrage\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nvor, daß eine abweichende Kostenregelung der Einfachheit\nhalber gewählt und zum Ausgleich dafür die von einer Partei\nzu zahlende Summe niedriger festgesetzt wird. Die Kosten,\ndie Ku übernommen hat, müssen also seiner Gesamtleistung hinzugezählt werden, und auf dieser Grundlage\n\nmuß berechnet werden, ob ihm bei objektiver Würdigung der\nSachlage ein Schaden entstanden ist,\n\nKommt die Strafkammer auf dieser Grundlage zu dem\nErgebnis, daß dem KuB durch den Vergleichsabschluß\nein Schaden entstanden ist, so wird sie erneut prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte MB sich dieses Schadenseintritts bewußt war.\n\nb) Die Strafkammer wird gegebenenfalls prüfen müssen,\nob der Angeklagte sich eines versuchten Betruges gegenüber dem Gericht schuldig gemacht hat. Für die Annahme\neines vollendeten Betruges fehlt es nach den bisherigen\nFeststellungen an einer vermögensschädigenden Verfügung\ndes Gerichts. Darin, daß dieses Verhandlungstermin anberaumt und in diesem Termin die Berufung nicht sofort\nals unzulässig verworfen, den endgültigen Abschluß des\nVerfahrens also hinausgezögert hat, liegt keine vermögensschädigende Verfügung, weil der Wiedereinsetzungsamtrag\ndie Vollstreckung des Urteils nicht hemmen konnte. Daß die\nZivilkammer etwa die Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO\neingestellt hat, ergeben die Feststellungen nicht.\n\n4.) Der Angeklagte Hl kann nur dann wegen Anstiftung zum Betrug oder versuchten Betrug verurteilt\nwerden, wenn der Angeklagte MED sich eines Betruges\noder versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Im übrigen\nbestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anstiftung bejaht hat, keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt,\ndaß erst die Handlungsweise des Angeklagten He den\nAngeklagten Mb gerade zu dieser Straftat geneigt gemacht hat. Sie hat weiter festgestellt, daß der Wille des\nAngeklagten HB dahin ging, einen Scheinwisdereinsetzungs-\n\n- 14 -\n\ngrund zu schaffen, damit der Angeklagte MB auf dieser\n\nGrundlage die Wiedereinsetzung betreiben könne, wodurch\nKu geschädigt werden und KM oder NEED (als\nErsatzpflichtiger) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\n\nerlangen\n\nDie\nanwalts.\n\nDie\nmäßig.\n\nsollte. Das genügt zur Annahme einer Anstiftung.\nEntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nVerweisung an ein anderes Gericht erschien zweck-\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-577-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-577-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.092300+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-09/5-str-577-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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