{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"5 StR 567/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ei\n\n2294 057\n\n5 SstR_567/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt R EB zus EEE,\ndort geboren am W. END EB,\n\nwegen Untreue und Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.April 1953 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untreue und Wirtschaftsstraftat zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte hat als alleiniger Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der \"Hansa Monopol-Film GmbH\" am 25.7.1950\nmit dem Kaufmann Bag einen Vertrag über die Auswertung des\nitalienischen Spielfilms \"Anni difficili\" abgeschlossen. In\ndiesem Vertrag wurden der Hansa GmbH die Film- und Aufführungsrechte für Deutschland für die Dauer von fünf Jahren\nübertragen. Bag hatte der Hansa u.a. ein Dup-Negativ oder\neine Lavendelkopie des Films zu liefern. Die Hansa übernahm\ndie Kosten der Synchronisation und der Kopien. Diese Kosten\nsowie weitere Kosten für Zensur und Uraufführungsreklame\nwurden als Vorabzugsposten behandelt, nach deren Abdeckung\nBagp 60% der Brutto-Verleiheinnahme unter Abzug der Umsatzsteuer erhalten sollte. Die Hansa verpflichtete sich, nach\nAblauf des Filmes Bagp monatlich Abrechnung über die eingespielten Beträge zu erteilen.\n\nGleichzeitig mit diesem Vertrag wurden zwei Nachtragsverträge abgeschlossen. Als es später zwischen Bag und der\nHansa zu Schwierigkeiten kam, wurde in einem gerichtlichen\nVergleich vom 9.September 1951 u.a. vereinbart, daß neue\nUnterverleihverträge nur im gegenseitigen Einverständnis abgeschlossen werden durften.\n\nDer Film hatte in Westberlin und Westdeutschland geringen Erfolg. Im Herbst 1951 vrat der Angeklagte mit der\nostsektoralen Filmproduktions- und Verleihfirma Defa in\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nVerbindung. Die Defa setzte sich ihrerseits mit Bag in\nVerbindung, weil sie Interesse an der Originalfassung hatte.\n\"Da der Zeuge Bag zwar seinerseits an einem Verleih des\nFilms nach der Sowjetzone interessiert war, aber dabei die\nnaheliegende Gefahr einer den Interessen der Produktionsfirma und der italienischen Regierung zuwiderlaufenden\npolitischen Entstellung des Films ausschließen wollte,\nlcogte er größten Wert darauf, die Aushandliung der entsprechenden Vertragsbedingungen mit der Defa und den\netwaigen Abschluß eines Verleihvertrages mit dieser ausschließlich selbst vorzunehmen. Deshalb wies er den Angeklagten bei einer am 11.Dezember 1951 in Hamburg stattfindenden Zusammenkunft noch einmal auf die vertraglich nur\nihm - dem Zeugen - zustehende Unterverleihberechtigung hin\nund bat ihn ausdrücklich, fortab namentlich keinerlei Verhandlungen mehr mit der Defa zu führen, da er sich alle\ndiesbezüglichen Schritte und den Abschluß eines etwaigen\nVerleihvertrages mit dieser seibst vorbehalten wolle. Der\nangeklagte sicherte dem Zeugen daraufhin in einem ausdrücklichen mündlichen Versprechen zu, sich wunschgemäß jeder\nweiteren Verhandlung und Verbindungsaufnahme mit der Defa\nzu enthalten und alle von deren Seite ausgehenden und an\nihn herangetragenen Nachfragen nach dem Film an den Zeugen\nnach Rom weiterzuleiten.\"\n\nTrotz dieser Vereinbarung verhandelte der Angeklagte\nweiter mit der Defa und schloß mit ihr am 18.12.1951 einen\nschriftlichen Vertrag, durch den er ihr die Auswertungsrechte an dem Film \"Anni difficili\" für die Sowjetzone\nübertrug. In Erfüllung dieses Vertrages, über dessen Inhalt\ndas Urteil im übrigen nichts enthält, übergab der Angeklagte das Dup-Negativ des Films an eine Beauftragte der Defa,\ndie es ohne Genehmigung des Westberliner Senats mit in den\nSowjetsektor nahm. Der Angeklagte teilte Bag hiervon\nnich“s mit. Dieser erhielt vielmehr erst auf Grund einer\nRückfrage Nachricht von dem abgeschlossenen Vertrag und\nkündigte daraufhin den Vertrag vom 25.7.1950 nebst Nachtragen und Nebenabreden fristlos.\n\nAls Gegenleistung für die Überlassung des Dup-Negative\nzahlte die Defa an den Angeklagten kein Bargeld, sondern\nüberließ ihm Far5filmrohmaterial, und zwar 39.000 m Agfacolorfilm im Gesamtwert von etwa 54.600 DM-West. Der Angeklagte \"schaffte das erhaltene Filmmaterial - wiederum ohne\nGenehmigung der Westberliner Wirtschaftsdienststellen -\nnach Westberlin und setzte es hier an nicht festgestellte\nInteressenten ab. Von dem Erlös zahlte er am 5. und 8.Pebruar\n1952 seine Schulden bei der Afifa in Höhe von 6.200 DM-West,\nferner am 10.Februar 1952 auf das Sperrkonto des Zeugen Bag\n2.050 DM-West und an einen weitoren Gläubiger 550 DM-West.\nAußerdem kaufte er sich zu seinem bisherigen Adler Pkw noch\neinen gebrauchten Mercedes ?kw hinzu. Die Verwendung des\nrestlichen Geldes, das der Angeklagte ebenfalls für sich\nverbrauchte, war nicht genau festzustellen\".\n\nDie Strafkammer si.ht in dem Verhalten des Angeklagten\neine Untreue und eine Wirtschaftsstraftat.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe\n§ 338 Nr 1 StPO in Verbindung mit § 70 Abs 3 GVG verletzt.\nDie Ruvision trägt zwar zutreffend vor, daß bei der Entscheidung zwei nicht auf Lebenszeit angestellte Richter,\nnämlich ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter,\nmitgewirkt haben. Sie meint aber zu Unrecht, das Gericht\nsei aus diesem Grunde nicht vorschri?tsmäßig besetzt gewesen. Nach § 10 Abs 2 G7G können Personen, die zum Richteramt befähigt, aber nicht lebensläxr;;lich als Richter angestellt sind, bei den Amtg- und Lundgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, nach § 118 GVG aber nicht beim\nOberlandesgericht. Hierauf beruht es, daß das Berliner\nÜberleitungsgesetz zum Rechtsvereirheitlichungsgesetz für\neine inzwischen abgelaufene Übergangszeit die Beschäftigung\nvon Hilfsrichtern beim Kamnergerickt besonders zuließ. Aus\nden Fristablauf für diese Übergangsvorschriften kann daher\nentgegen der Auffassung der Revicicn nicht hergeleitet\n\n-5-\n\n5.\n\nvo.\n\nwerden, daß für Berlin jetzt die Beschäftigung von nicht\nständig angestellten Hilfsrichtern auch beim Landgericht\nverboten sei.\n\nDaß die Zulassung von Hilfsrichtern bei den Strafkammern der Landgerichte auch nicht dem Art 97 GG widerspricht, haben der BGH und das BVerfG bereits entschieden\n(vgi BGHSt 1,274; NIW 1954,30).\n\n2.) Dagegen dringt die Rüge durch, die Strafkammer\nhabe den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung\nder Zeugin StB zu Unrecht ebgelehnt.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung nach\nStellung seiner Sachanträge hilfsweise beantragt,\n\n\"die nicht erschienene Zeugin Frau Ste in\neinem neu unzuberaumenden Termin zu hören.\n\nDie Zeugin wird unter Eid bestätigen müssen,\ndaß der Angeklagte die evtl. Verwertung des\nFilmmaterials (Ag?acolor) im Westen zunächst\nin Erwägung gezogen, dann aber davon Abstand\ngenonmen het\".\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil mit folgender\nBegründung abgelehnt;\n\n\"Nach der Formulierung des Eaweisthemas\" handelt\nes sich \"um innere Tatvorgänge, hinsichtlich\nderer eine Bekundung durch dic benannte Zeugin\nnicht möglich ist. Soweit der Beweisamtrag dahin\nzu verstehen isi, daß der Angeklagte sich gegenüber der Zeugin in dem angegebenen Sinne geäußert haben soli, kann diese Tatsache als wahr\nunterstellt werden, ohne daß das eindeutige Beweisergebnis von ihr berührt würde.\"\n\nGegen divse Ablehnung bestehen durchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\na) Selbst wenr. man mit der Strafkammer davon ausginge,\nin dem Beweisamtrag scien nur innere Vorgänge beim Ange-\n\n-6-\n\n-6.\n\nklagten unter Beweis gestellt, so würde dies die Ablehnung\nnicht rechtfertigen. Wenn die Strafkammer meint, derartige\nVorgänge könnten nicht durch die Zeugin bekundet werden,\n\nso will sie offenbar die Zeugin insoweit als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3 StPO bezeichnen,\naa die Übrigen Gründe, nach denen diese Vorschrift die Ablehnung von Beweisamträgen gestattet, von vornherein ausscheiden. Diese Ansicht ist, wie sich aus der nachfolgenden\nHilfserwägung der Strafkammer ergibt, nicht frei von Rechtsirrtum. Wird eine Tatsache (hier innerer Vorgang beim Ange-.\nklagten) unter Zeugenbeweis gestellt, für deren Feststellung\nder Zeuge erkennbar nur indizierende Tatsachen bekunden\nkann, so wird der Zeuge dadurch nicht zum ungeeigneten Beweismittel.\n\nb) Es ist auch rechtlich nicht zulässig, daß das Gericht von sich aus, wie es das praktisch in der Hilfserwägung getan hat, eine einzelne indizierende Tatsache\nherausgreift (die allein nach seiner Ansicht die Zeugin\nbekunden könnte), diese Tatsache als wahr unterstellt und\nentsprechend würdigt, weil die Zeugin eben nicht nur für\ndie als wahr unterstellte Indizientatsache, sondern für die\nHaupttatsache, wie sie in dem Beweisamtrag bezeichnet ist,\nbenannt war.\n\nce) Schließlich begegnet auch die Auslegung des Beweisamtrages Bedenken, wenn man vom Standpunkt der Strafkammer\nausgeht. Zwar sind Beweisamträge auslegungsfähig. Sind aber\nmehrere Auslegungen möglich und unterliegt der Beweisamtrag\nbei einer dieser Auslegungen der Ablehnung, während ihm bei\neiner anderen stattgegeben werden muß, so darf das Gericht\nnicht die dem Angeklagten ungünstigere Auslegung wählen,\nohne sich zu vergewissern, da3 der Antrag so gemeint war.\nDas hat nichts mit dem Grundsatz zu tun, wonach im Zweifel\nfür den Angeklagten zu entscheiden ist, da dieser Grundsatz\nfür diese Verfahrensfrage nicht gilt; es ergibt sich aber\naus der Aufklärungspflicht des Gerichte. Im vorliegenden\nFall erscheint es bedenklich, die vom Angeklagten unter Be-\n\n- 17-\n\n- 1 -\n\nweis gestellte Tatsache, er habe den Absatz im Westen zunächst erwogen, dann aber davon Abstand genommen, ohne\nnähere Begründung als einen rein inneren Vorgang beim Angeklagten anzusehen. Der Antrag läßt sich zwanglos dahin\nverstehen, der Angeklagte habe von der beabsichtigten Verbringung des Materials in den Westen Abstand genommen,\nd.h., er habe es eben nicht dorthin verbracht. Das ist\naber eine äußere Tatsache.\n\nDie Ablehnung des Hilfsamtrages enthält also eine\nVerletzung des § 244 Abs 3 StPO. Der Verstoß muß zur Aufhebung des Urteils führen. Die unter Beweis gestellte Tatsache betrifft nicht nur die Wirtschaftsstraftet, sondern\nauch die Untreue, da die Strafkammer den entstandenen\nSchaden in erster Linie darin sieht, daß der Angeklagte\nden Erlös aus den Filmmaterialverkäufen -vollständig für\neigene Zwecke verwendet habe, und da es.mindestens für\ndie Höhe dieses Erlöses von Bedeutung ist, ob der Angeklagte das Material im Osten oder im Testen veräußert hat.\n\nIII. Sachrüge.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen Bedenken gegen die\nAnnahme einer Untreue.\n\n1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte auf Grund eines Treueverhältnisses Vermögensinteressen des Bag wahrzunehmen hatte, bestehen keine\nAurchgreifenden Bedenken,\n\n'.a) Es ist zwar nicht ganz zutreffend, wenn das Urteil davon spricht, zwischen Bag und dem Angeklagten\nhabe ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestanden. Ein\nVertragsverhältnis bestand vielmehr nur zwischen BaD\nund-der Hansa Monopol-Film GmbH. Das hindert aber nicht,\nein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen Be>\nund dem Angeklagten anzunehmen. Der Treugeber einer GmbH\nist jedenfalls dann auch Treugeber ihres einzigen Geschäftsführers und Hauptgesellschafters, wenn er die maß-\n\n-B-\n\n-B83-\n\ngebenden Verhandlungen mit diesem führt und beide Teile\nsich bewußt sind, daß praktisch der Geschäftsführer die\nfür die GmbH entstandenen Pflichten zu erfüllen hat. In\neinem solchen Fall wird gerade dem Geschäftsführer das besondere durch § 266 StGB geschützte Vertrauen entgegengebracht.\n\nb) Ob durch jeden \"Filmverleihvertrag\", bei dem das\nEntgelt des \"Verleihers\" in einem Teil des Einspielergebnisses besteht, eine Hauptverpflichtung des Entleihers begründet wird, Vermögensinteressen des Verleihers wahrzunehmen, kann dahingestell* bleiben. Daß sich im vorliegenden Fall eine solche Treueverpflichtung als Hauptverpflichtung auf Grund des Gesamtinhalts der Abmachungen ergab,\nstellt das Urteil, wenn auch knapp, so doch ausreichend\nfest. Es legt, unter Zugrundelegung der Gesamtvereinbarungen, die Verpflichtungen der GmbH dahin aus, daß diese nicht\nnur Rechnung zu legen hatte, sondern auch darüber hinaus\nverpflichtet war, den Film, auch im Interesse Baggp, im\nRahmen des Vertrages bestmöglich auszunutzen. Eine solche\nAuslegung ist möglich, liegt auch durchaus nahe, Der Angeklagte hatte nicht nur mit Bag abzurechnen, sondern auch\nmit den Unterentleihern. Die von ihnen einzuziehenden Beträge hatte er im Innenverhältnis für die Hansa GmbH und\nBarry gemeinschaftlich einzuziehen. Es ist unverständlich,\nwenn die Revision, die auch von einem mindestens gesellschaftsähnlichen Verhältnis zwischen Bag und der Hansa\nausgeht, eine Verpflichtung der Hansa verneinen will, Vermögensinteressen des Baggp wahrzunehmen, obgleich die Verwaltung des \"Gesellschaftsvermögens\" überwiegend bei der\nHansa lag.\n\n2.) Die Verletzung der Treupflicht sieht die Strafkammer sowohl in der Weitergabe des Films an die Defa als\nauch in der Verwendung des Erlöses. Das ist an sich nicht\nzu beanstanden.\n\nEs ist bierfür auch unerheblich, inwieweit das Vertragsverhältnis zwischen Bag und der Hansa eine Ver-\n\n-9.\n\n-9-\n\nwertung des Films in der Sowjetzone und im Sowjetsektor\nBerlins umfaßte. Das Urteil trifft keine klaren Peststellungen darüber, ob der Vertrag vom 25.7.1950 sich auch\nauf das sowjetisch besetzte Gebiet Deutschlands bezog,\nweil die Auslegungszweifel in dieser Beziehung durch\nziff 4 des Vergleichs vom 9.11.1951, durch den dem Angeklagten der eigenmächtige Abschluß von Unterverleihverträgen verboten worden sei, und durch seine am 11.12.\n1951 Bag gegenüber singegangene Verpflichtung, nicht\nselbständig mit der Defa zu verhandeln, unmißverständlich\ndahin geklärt worden seien, daß der Angeklagte zu einer\nÜberlassung des Films in das sowjetisch besetzte Gebist\nnicht befugt sei.\n\nDie Revision bemängelt diese Ausführungen.\n\nEs trifft zwar zu, daß die Auslegung des ursprünglichen Vertrages nicht unerheblich für die der späteren\nmündlichen Vereinbarung war. Umfaßte der ursprüngliche\nVertrag auch das sowjetisch besetzte Gebiet, so ließe sich\ndas spätere mündliche Abkommen möglicherweise dahin auslegen, daß zwar Bag allein, und nicht der Angeklagte\noder beide zusammen, Verhandlungen mit der Defa führen\nund Verträge mit ihr abschließen sollten, daß aber der\nGewinn aus einem solchen Geschäft nach den Grundsätzen\nder Vereinbarungen vom 25.7.1950 verteilt werden sollte.\nDie Strafkammer, die zunächst (UA S 15) davon auszugehen\nscheint, daß das sowjetisch besetzte Gebiet Überhaupt\nnicht in die Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien\neinbegriffen war, spricht bei der rechtlichen Würdigung\n(UA S 19) davon, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, Bag nicht an dem Gewinn dieses Geschäfts zu beteiligen, geht also hierbei offenbar davon aus, daß Bap\neinen Anspruch nur auf einen Teil des Erlöses hatte, was\nim übrigen bei der Feststellung der Höhe des Schadens\ndann aber offenbar wieder nicht berücksichtigt wird. Es\nist also nicht erkennbar, welche Stellung die Strafkammer\nzu diesem Punkt endgültig einnehmen wollte.\n\n- 10 -\n\nFür die Frage, ob der Angeklagte durch den Vertragsschluß seine Treupflicht in vermögensrechtlicher Hinsicht\nverletzt hat, ist das aber unerheblich.\n\na) Bezogen sich die Vereinbarungen der Parteien von\nvornherein nicht auf das sowjetisch besetzte Gebiet, oder\nwar die nachträgliche mündliche Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Hansa auch an dem Gewinn aus Geschäften\nin diesem Gebiet nicht beteiligt sein sollte, so lag das\nGeschäft. das der Angeklagte mit der Defa abschloß, außerhalb des vertraglichen Verpflichtungskreises der Hansa.\nDas ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte durch den\nVertragsschluß und die damit verbundene Überlassung des\nDup-Negativs die tatsächliche Möglichkeit hatte, in die\nVermögensrechte des Bag durch Verwertung des Films in\ndem verbotenen Gebiet einzugrsifen. Die Verpflichtung des\nAngeklagten, die Vermögensinteressen des Bag beim Filmverleih innerhalb der Bundesrepublik und Westberlins wahrzunehwen, umfaßte deshalb auch die weitere, nicht in die\ndem Baggp verbliebene Alleinverwertungsbefugnis außerhalb\ndieses Gebiets cinzugreifen.\n\nTat der Angeklagte dies trotzdem, so folgte weiterhin\naus seiner tatsächlichen Machtstullung in Verbindung mit\nden getroffenen Vereinbarungen seine Treupflicht, wenigstens\nden Erlös, und zwar den gesamten Erlös, an Bag abzuführen.\n\nb) Bezog sich die ursprüngliche Vereinbarung auf ganz\nDeutschland und hatte die spätere mündliche Abrede nur den\nInhalt, daß zwar Bag allein mit sowjetischen Firmen verhandeln und abschiießen durfte, die Hansa aber gemäß dem\nHauptvertrag am Gewinn beteiligt scin sollte, so gilt nichts\nanderes. Auch in diesem Fall war es dem Angeklagten verboten, die Vermögensinteressen Bag durch Verleihung des\nFilms in das sowjetisch besetzte GLbiet wahrzunehmen. Auch\nin diesem Fall hatte er aber infolge des Vertragsschlusses\ndic tatsächliche Möglichkeit, dem Verbot zuwider der Defa\ndas Dup-Negativ zu überlassen und über den hierdurch er-\n\n- 11»\n\n. 1] -\n\nzielten Erlös zu verfügen. Da das liegativ einen Vermögenswert hatte, betraf die Unterlassungspflicht auch\ndann die Vermögensinteressen des Bagp, wenn nur politische, nicht auch wirtschaftliche Erwägungen zu diesem\nVerbot geführt hatten. Eine weitere Treupflichtvarletzung\ndes angeklagten lag auch in diesem Fall darin, daß er\nBa von dem Geschäft keine Mitteilung machte und nicht\nmit ihm abrechnete.\n\n3., Daß sich der Angeklagte bewußt war, durch sein\nVerhalten seine Treupflicht gegenüber Bag zu verletzen,\nstellt das Urteil ausreichend fest. Bedenklich ist allerdings in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Pflichten,\ndie der Angeklagte der Hamburgischen Landesbank gegenüber\nhatte, die die Synchronisetion finanziert und der er seine\nRechte aus dem Vertrag mit Bag abgetreten hatte. Die\nTreupflichten geg>nüber Bag einerseits, gegenüber der\nBank andererseits müssen für die Feststellung der äußeren\nund inneren Tatseite de. Untreue streng auseinandergehalten werden. Ob der Angeklagte gegenüber der Bank\nüberhaupt eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB hatte,\nhält die Straikammer für immerhin zweifelhaft, wobei nicht\nerörtert zu werden braucht, ob die Auslegung, die das Urteil dem erwähnten Vertrag gibt, frei von Rechtsirrtum\nist. Bei dem Hinweis auf die Vervflichtungen gegenüber\nder Bank. handelt ces sich aber in dem hier erwähnten Zusamnenhang offensicht!ich nur um eine Hilfserwägung, 80\ndaß Fehler in dieser 5eziehung im Ergebnis unbeachtlich\nsind.\n\n4.) Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen das Urteil die Schadenszufügung\ngegenüber Bag feststellt.\n\na) In dem Vertragsschluß als solchem braucht nicht\nohne weiteres sin Schaden für Ba zu liegen. Denn das\nUrteil steilt fest, daß Bag selbst ein Interesse daran\nhatte, mit der Defa abzuschließen. Ein Schaden könnte 2.B.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nin dem Vertragsschluß =ls solchem liegen, wenn Bagp\ngünstiger hätte abschl- „en können als der Angeklagte\n\noder wenn der Angeklagte von vornherein mit der Absicht\ngehandelt hätte, Bag nicht am Erlös zu beteiligen, das\nGeschäft also für eigene und nicht für Rechnung der \"Gesellschaft\" geführt hätte.\n\nb) Soweit es sich um die Nichtabführung des Erlöses\nhandelt, wird die Frage entscheidund. wie der ursprüngliche\nVertrag in Verbindung mit der späteren Vereinbarung auszulegen ist. Tatte der Angekläaste Üüb.ıhaupt keinen Anspruch\nauf Beteiligung an diesem Erlös. so liegt sin Schaden für\nBa schon darin, daß der .ng.:klagte diesen Erlös teils\nfür sich, teils für Zahlung vcn Schulden verwandte.\n\nHatte aber der Angeklagte einen Anspruch darauf, an\ndem Erlös entsprechend dem Vertrag beteiligt zu werden,\nso bedarf es hinsichtlich des schadens noch näherer Ausführurgen. Die 3trufkammer svellt nänlich fest, obgleich\nsie sich an einer späteren Stelle demit in Widerspruch\nsetzt, daß der Angeklagte einen 3etrag vor 2.050 DM-West\nan Bag abgs“ihrt hat. Es trifft also nicht zu, daß er\nBag an dem Erlös Überhaupt nicht beteiligt hat. Wie hoch\ndieser Erlös insgesamt war, hat sich nicht feststellen\nlassen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, ob zu\ndiesem Zeitpunkt der Angeklagte noch unter dem Gesichtspunkt von Yorabzugsposten das Recht hatte, von eingehenden\nErlösen zunächst einen Teil jür gehabte Aufwendungen abzuziehen. \"\n\nce) Schliußlich sicht das Trteil auch einen Schaden\ndarin. daß der Angeklagte dem Bag einen Teil der Einspielergebnisse vorenthalten habe. Was hiermit gemeint ist, ist\nnicht recht verständlich. Taß aus dem Vertragsverhältnis\nmit der Defa kinspiclergebnisss entstanden sind oder auch\nnur entstehen konnten. ist nirgends festgestellt. Soweit\nes sich etwa um Einspislorgebnisse aus sonstigen Unterverleihverträgen hand.1t, iehblv es such an jeder näheren\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nFeststellung. Diese wäre mit Rücksicht auf das Recht des\nAngeklagten, zunächst gewisse Ausgabenposten vorweg abzuziehen, unbedingt erforderlich gewesen, abgeschen\ndavon, daß auch ohnehin über die Höhe der erzielten\nEinspielergebnisse nichts gesagt ist,\n\nd) Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob\netwa in der Überlassung des Dup-Negativs an die Defa,\ninsbesondere wenn diese Überlassung etwa nicht nur vorübergehend, sondern endgültig erfolgte, ein Schaden für Ban\nlag.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nUnter Umständen wird es sich empfehlen, von der Möglichkeit des § 262 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-567-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-567-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.062507+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-09/5-str-567-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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