{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"2 StR 601/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 601/53\n\nImNamen des Volke Ss\nIn der Strafsache\ngesen\n\ngen Gemeindedirektor Dr. jur. Adolf Hen 2 e aus Hennef,\ngeboren am 25. Oktober 1908 in Elberfeld,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, j\n. Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\"als beisitzende Richter,\n\nBandesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Kammerer bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wiedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1952\nwird mit den Feststellungen aufgehoben;\n\n1. ) auf die Revision der: Staatsanwaltschaft, soweit:\n\n: „der Angeklagte von der Anklage der Untreue gegenüber:\n\n‚der Gemeindesparkasse in Hennef freigesprochen\nworden ist (II 2 der Urteilsgründe);\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen.\nUntreue gegenüber der Gemeinde Hennef verurteilt\nworden ist (II 1 der Urteilsgründe).\n\n‚ In diesen Umfange wird die Sache zur neuen. Verhandlung und‘ E\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das.\nLandgericht zurückverwiesen. Te\n\nVon Rechts wegen u\n\nGründ es\n\nTe m nn mn a rn en me\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten von der\nAnklage der Untreue gegenüber der Gemeindesparkasse in\nHennef, Sie hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten bekämpft die Verurteilung wegen Untreue gegenüber der Gemeinde\nHennef, Sie behauptet die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde ist begründet,\n\n‚I. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nNach den Feststellungen sollte am 5. Juni 1950 das neue\n\n' Gebäude der Gemeindesparkasse in Hennef eingeweiht werden.\nDeshalb beauftragte der Vorstand der Kasse den Angeklagten,\nder als Gemeindedirektor dessen Vorsitzender war, eine Feier\nim \"kleinen Rahmen\" zu veranstalten. Der Angeklagte gab zu=\nnächst ein Frühstück, bei dem jeder Gast zwei bis ärei@läser\nSekt, belegte Brötchen und Zigarren erhielt. Danach fand das =\nEssen statt. Der Angeklagte hatte für jeden Gast ein Gedeck.\n\nim Werte von acht bis zehn Mark bestellt und bestimnts daB\nwein gereicht werden sollte: Die Gäste verlangten. jedoch Sekt.\nDer Angeklagte wies daraufhin den Oberkellner an; \"den. ‚Sekt .\ntunlichst zögernd nachzureichen.\" Es wurden jedoch 148 Flaschen\nzum Preise von 2.368.-- M getrunken, Die Gesamtkosten be-\n\ntrugen 4.511,87 IM. Gleichzeitig feierten etwa zehn Ange-\n\nstellte der Sparkasse mit ihren Frauen und den Fahrern der\nauswärtigen Gäste. Sie tranken 39 Flaschen Sekt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 1.238,25 Du >\n\nDie Strafkammer nimmt. an, \" daß die entstandenen Kosten\nin Höhe von insgesamt ca. 5.750.-- DM nicht der vorgesehenen :\nFeier entsprachen.\" \"Nach dem üblichen Brauch, bezw. der all-.ı\ngemeinen ‚Gepflogenheitt! wären 3.000.-- DM angemessen gewesen. |\n\"Bei einer Veranstaltung in dem von Dr. -Henze ursprünglich ER\nvorgesehenen Rahmen hätten die Kosten diese Summe aber nicht\nüberschritten. !\" Angesichts der hohen Ehrengäste, der anwesen- _\nden Vertreter bedeutender Inäustrie- Unternehmen und ein- ur\n\n\\N\nI\n\nsimischen Yaufleute\" ssi es dem Angeklagten \"nur schwer\n\nnl\n\nZuzumuten!\" gewesen. \"den Gästen nahezulegen, Gie nunmehr entf\n\n[= 5 ’ ;\n\nseibst zu tragen.\" Er habe es deshalb nichif\n\nere Kosten als 3.000:.-- IM entstan-1\n\nle eine Untreue,\n\nıwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflusst:\n2\n\ni\nr Ausgangspunkt der Strafkamner ist unrichtisf\nsollte die Feier nicht \"nach dem üblichen\n\ndern im \"kleinen Rahmen\" ausrichten, Deshalb kalt\nes gar nicht darauf an, on die Kosten \"der allgemeinen &- |\n\npflogerheit\" entsprachen, Die Strafkammer musste vielmehr\n\nn. ob nicht schon der vom Angeklagten \"vorgesehene\nkehmen\" mit einem Kostenaufwand von 3.000.-- IM über den\n\ne\nwegen der ungewöhnlich hohen Zahl der Gäste, deren Zusammeis]\nas Urteil nicht erörtert, als auch wegen der Kosten\n‚ da hiernach für jeden Gast ein Verzehr für etwa\n40.- Dil vorgesehen gewesen wäre, Der Angeklagte kann sich\ndeshalb schon dadurch der Untreue schuldig gemacht haben;\n\ngaß er eine Feier mit einem Xostenaufwand von 3.000.-- Dil\nUS\n\n2.) Der Auftrag des. Angeklagten, eine Feier im \"kleinen\nRahmen\" zu veranstalten, verpflichtete ihn, dem Verlangen\nder Gäste nach Sekt nıcht nachzugeben, Denn der Vorstand\nhatte, wie das Urteil hervorhebt, den Vorschlag des Ange- |\nklagten, eine grössere Feier zu veranstalten; ausdrücklich\nabgelehnt. Der Angeklagte: hätte auch, ohne selbst hervorzt|\ntreten, durch das Bedienungspersonal darauf hinweisen könne]\ndaß der Gastgeber nur den Ausschank von Yein vorgesehen =\n\n3.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erkannt;\ndie Bewirtung der Gäste mit Sekt sprenge den für.die Feier\nvom Vorstand vorgeschriebenen Rahmen und füge der Sparkas®® |\n\nNachteil zu.\n\nDie Strafkamner hält ein Verschulden des Angeklagten für\nausgeschlossen, weil ihm ein Einschreiten gegen den Sektgenuß\nnicht zumutbar gewesen sel. Eine eigene Konfliktslage war\njedoch nicht gegeben. Es ist auch nicht. ersichtlich, warum\nder Angeklagte nicht durch die Kellner den Gästen hätte aus\nrichten können, daß der Sparkassenvorstand nur wein ausschen-\n‘ken lasse, Er brauchte entgegen der Annahme der Strafkammer\ngar nicht selbst vor die Gäste zu treten. Im übrigen ergeben\ndie Urteilsgründe nichts dafür, daß es denBelangen der Spar-\n\nkasse hätte nachteilig sein können, wenn der Angeklagte selbst =\n\ndie Gäste gebeten hätte, Wein statt Sekt zu tririken. Denn der\n\nSparkassenvorstand hatte die Industriellen nicht zu der Feier\n\n' Im \"kleinen Rahmen! eingeladen, um sie als Kunden zu gewinnen,\nDas war vielmehr der Gedanke. des Angeklagten. Hielt er es\naber für diesen Zweck für ‚nötig; den vorgesehenen Rahmen |\nder Feier so weit zu überschreiten, hätte er hierzu die Zu-\n. „stimmung des Vorstandes einholen können und müssen. (vel.\n\n. s 665 BCB). |\n\nAngesichts der Sachlage wird die Strafkammer gen. inneren\nTatbestand besonders sorgfältig zu prüfen haben.\n\nA, y Auf die Feier der Angestellten trifft die. Erwägung der a\nStrafkammer, mit der sie ein Verschulden des Angeklagten Bu\nverneint, nicht zu. Insoweit hat die Strafkemmer die Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt nicht geprüft, Dies ist\n'in der neuen Verhandlung nachzuholen, tg\n\nI. Revision des Angeklagten.\nI, ) Verfahrensrügen\n\na) Die Revision. rügt die Vertetzung, ‚des s 172 rs. sie be-\n\n\\\n\n2 nz _. a. \"it. - > In > —\n\na1@ „IlenblichzZelT auszgescnlossen, ohne den übrigen Frozessa ==: + > er 7 =. - = ; - ’ r Ba\nBeTel-igsen als wöglichkeit zur Stellungrakre zu geben. Die\n: I - r . . 2 -\nsirzunzenisüsrscnrlit ergint hierzu folgendes:\n\nssatsanvwalt Leantragt. mit Rücksicht auf die\nWahrung des Zankgeheirnisses die Öffentlichkeit auszuschließen.\nb.u.v,\nLie Öffentlichkeit wurde weger gerähräung des zenk-Zeheimnisses ausgeschlossen. Lie Anwesenheit folgende\nFersonen wird gestattes: „..\"\n\norsitzende allerdings den An\n\nV geklagten\niger nicht ausdrücklich zu einer Zrklärung\nnirag des Staatsanwalts aufgefordert. Dies ist ater\nnotwendig gewesen. Dem § 33 StPO ist schon genügt]\neiligten Gelegenheit haben, .sich zu äussern (B#\n\n51 - 2 StR 111/51 -, JZ 51, 555). Das\n€\n\nwar de m der Staatsanwalt seinen Antrag gestellt hatte, hätten der Angeklagte und sein Verteidiger ch\nweiteres Gegenvors ellungen erheben N können. wenn ihnen daral\ngelegen war, daß das Gericht dem Antrage nicht entsprach:\n\nä\nmachen. § 33 StPO ist also nicht verletzt. Es kann deshalb\nGahingestellt De ob dem Urteil des 1, Strafsenats\nvon 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53 - zu folgen ist, nach de\nle Lichtanhörung der Proze eöbeteiligten vor dem Beschluß übel] -\ndie kusschli\n\nihe von\n\ninen auch nicht verwehrt gewesen, noch nach der\nlu\n\nsses etwaige Bedenken geltend zu\n\nssung der Öffentlichkeit Kein Revisionsgrund\n\ntr) Lie kevision beanstandet es, daß der Vorsitzende eine\n{=}\n\nUrkunden nicht verlesen, sondern nur \"zum Gegenmündlichen Verhandlung\" gemacht hat. Hierin findet\nVerletzung der 88 249 ££ StPO, die den Urkundenbe-\n\nweis an bestinnte Voraussetzungen knüpften. Hierzu ist folgendes zu. sagens\n\n\"Der Vorsitzende kann den Inhalt eines Schriftstücks mit\neigenen Worten bekannt geben oder durch Vorhalt in die Verhandlung einführen, statt es wörtlich zu verlesen. ‚Geschieht\ndies, so ist es üblich, dies in der Sitzungsniederschrift\nmit dem. Vermerk wiederzugeben, daß das Schriftstück \"zum.\nGegenstand der Verhandlung\" gemacht worden sei. In diesem Verfahren liegt also noch kein Mangel; Verlesen muß der Vorsitzende ein Schriftstück nur, wenn einer der Prozeßbeteiligten es\nbeantragt oder wenn dies die Aufklärungspflicht gebietet u\n(BEHSt 1, 94 ?f.). Die Revision behauptet nicht, daß der An- >\n geklagte oder sein Verteidiger einen solchen Antrag gestellt u\nhabe. Sie legt auch keine Umstände dar, die die Strafkammer\n\"zur weiteren Aufklärung durch Verlesung der Schriftstücke gedrängt hätten. Die Rüge ist deshalb nicht so erhoben, wie\ndies § 344 Abs. 2 S 2 StPo vorschreibt, und deshalb unzulässig.\nDie Behauptung der Revision, es sei unklar geblieben, inwie-\n\nweit die Strafkammer den Akteninhalt für die Urteilsfindung.\n\nverwerten würde und der Angeklagte sei nicht in der Lage\ngewesen, seine Verteidigung zweckentsprechend zu führen, ist\nnicht verständlich.‘ Was Gegenstand der Verhandlung gewesen: ist,\nhaben Verteidiger und Angeklagter' unmittelbar selbst wahrnehmen können. Für die Urteilsfindung ist der Akteninhalt über\nhaupt nicht verwertet worden. Die Feststellungen beruhen, NE\nwie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, nur auf. den Einlassungen\ndes Angeklagten, den Aussagen der. Zeugen und den Ausführungen u\n\n„der ‚Sachverständigen.\n\nee) Die Sitzungsniederschrift ist, inzwischen oränungs-\n\nu mässig unterzeichnet. worden. Soweit die Revision das Fehlen.\n\n. der Unterschrift beanstandet, ist. sie deshalb a\nDie Ansicht, der sitzungsniedersohrift fehle \"die Beweiskraft\n\ndes § 274 StPO\", weil sie der Vorsitzende erst unterschrieben\nhat. nachdem das Fehlen seiner Unterschrift gerügt worden\nist, trifft nicht zu. Das Revisionsgericht darf zwar eine\nBerichtigung der Niederschrift nicht berücksichtigen, wenn\n“die Urkundspersonen sie erst nach erhobener Verfahrensrüge\nvorgenommen haben und sie der Rüge die Grundlage entzieht\n(EGHSt. 2, 125). Hier hat jedoch der Vorsitzende der Niederschrift in der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von\nvornherein entworfenen Form seine Unterschrift beigefügt.\nDas entspricht dem § 271 Abs. 1 StPO, der eine Frist zur\nUnterzeichnung der Niederschrift nicht vorschreibt, Andernfalls hätte es Jeder Angeklagte in der Hand, jeder Sitzungsniederschrift die Eeweiskraft des § 274 ‚StPO zu nehmen,\nindem er sofort nach der Verkündung des Urteils Revision mit\nder Begründung einlegt, daß die Sitzungsniederschrift nicht\nunterzeichnet sei, Das kann nicht Rechtens sein. Der Senat\nist deshalb in der Lage, bei der ersten Rüge der Revision\n1a) den inhalt des Frotoltolls zu berücksichtigen.\n\n> Bachbeschwerde \\\n\nAm 12. Dezember 1949 fand in Hennef die erste Aufführung\nder Städtischen Rihnen Köln statt, Einige Tage vorher verstän\n digte der Angeklagte die Inhaberin der Gaststätte. \"Theaterklause\" dahin, daß sie im Anschluß an die Aufführung auf\nKosten der Gemeinde eine größere Anzahl von Gästen zu bewirte\nhabe. Wit den kitgliedern des Gemeinderats‘ \"hatte er dies\nnicht besprochen, Nach der Aufführung versammelten sich\n| etwa achtzig Perse’nen in der \"Theaterklause\", unter ihnen\n- die ültglieder des Gemeinderats mit ihren’ Frauen, Die\nKK kosten der ileier betrugen 2,785.-- DM. Als der Angeklagte\n. die Rechnung der Inhaberin der \"Theaterklause\" über diesen\nBetrag im Dezember 1949. erhielt, legte er sie nicht dem\nGemeinderat vor, \"da ihm dies aus ’kommunalpolitischen Er-\n\nwägungen angeblich zu diesem Zeitpunkt nichtopportun erschien\", Er. veranlasste vielmehr den Leiter der Gemeindesparkasse Alfter, die Rechnung vorschußweise zu begleichen.\nEr erklärte, die Gemeindekasse werde das Darlehen zurückzahlen. Der-Angeklagte hielt es auch später nicht für '\nopportun\", die Rechnung der \"Theaterklause\" dem Gemeinderat vorzulegen. Er ließ vielmehr im September 1950 mit dem\nRechnungsbetrag sein eigenes Konto bei der Sparkasse belasten, das er im Februar 1951 ausglich.. |\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe\ndurch sein Verhalten eine Forderung der Inhaberin. der\n\"Theaterklause! gegenüber der Gemeinde begründet, die en\nihren Umfang. ‚durch nichts zu rechtfertigen gewesen ‚sei;\n\nDie Verpflichtung der Gemeinde durch das Handeln des Ange-\n| klagten folge zwar nicht aus.der. Gemeindeverfassung, wohl\naber \"aus dem Gedanken des Rechtsscheines\", \"da der Inhaberin\n\n“= der Theaterklause angesichts der Persönlichkeit des Dr; Henze _\n\nals Bestellers nicht zugemutet werden konnte, von diesem\neine Vollmacht bezw. einen Beschluß der Gemeindevertretung“\nüber die Übernahme der zu erwartenden Kosten zu verlangen. n\n\"Diese ‘Ansicht widerspricht, wie die Strafkammer nicht verkennt, der ständigen Rechtsprechung ‚des Reichsgerichts. Die\nStrafkammer meint, \"gegen wesentliche Grundsätze eines\ndemokratischen Rechtsstaates würde es verstoßen, wenn\n\nhier die Gemeinde von der Verpflichtung zur Zahlung der ent- “\nstandenen Kosten entbunden wäre.\" Das trifft jedoch nicht zu, u\nwie der Oberste Gerichtshof ih‘ 0GHZ 1; 242 ff: nachgewiesen. —\nhat. 15 Auch der Bindesgerichtshof ist der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts. und des Obersten Gerichtshofs beigetre-.\nten, nach der Gemeinden nur durch einen durch aie Satzung.\n\n- 9.\n\nberufenen Vertreter verpflichtet werden können (Urt. vom\n\n22, Mai 1951, I ZR 104/50, Lindenmaier-Möhring § 36 DGO Nr.l):\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Angeklagte\nhat deshalb durch sein Verhalten keine Verpflichtung der\nGemeinde zur Bezahlung der Zechkosten begründet. Ob die Gemeinde haftete, weil alle Mitglieder des Gemeinderats sich an\nder Feier beteiligt hatten, bedarf keiner Entscheidung. Denn\ndies würde keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten begründen. können.\n\nDa die Gemeinde nicht verpflichtet war, die Kosten der\nFeier zu bezahlen, kann ihr der Angeklagte keinen Nachteil\nzugefügt haben. Das schließt eine vollendete Untreue aus.\nDa der Versuch der Untreue nicht strafbar ist (RG JW 1937;\n169, 31), bedürfen die Angriffe der Revision gegen die\nFeststellungen zur inneren Tatseite keiner Erörterung.\n\nIn der neuen. Verhandlung ist zu prüfen, ob der Ange-\n\nklagte auch hier eine Untreue zum Nachteil der Gemeinde-\n\n‚sparkasse begangen hat. Der Angeklagte hat als Vorsitzender\ndes Sparkassenvorstandes diesen zur Gewährung eines Darlehens von 2.785.-- IM veranlaßt und. der Sparkasse hierdurch möglicherweise einen Nachteil zugefügt; denn sie\n\nerwarb keinen Anspruch gegen die Gemeinde, weil der Angeklas!®\nsie nicht verpflichten konnte, sondern nur'gegen ihn. Ob\ndiese Forderung vollwertig war, ist zu prüfen. Der Nach-\n\nteil kann auch darin liegen, daß das Darlehen zinslos entnommen worden ist.\n\nBesonderer Prüfung bedarf auch hier der innere\nTatbestand.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwälts., Eu |\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich . kerner\n\nDr, Arndt. Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-601-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-601-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:23.756592+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-09/2-str-601-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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