{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"4 StR 866/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2324 081 7°\n\n4_ StR 866/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Großhandeisvertreter Karl_\\ :\nBOB, geboren am D. EEE in Bo /Niestf.,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBurdesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n\"an.\ny\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 28. August 1953 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. [*\n\n| ——|n. .\n. ..\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\n1.) Die Zeugen We9 und IB sinäa in der Weise\nvereidigt worden, daß der Vorsitzende ihnen die Eidesnorm gemeinsam nur einmal vorgesprochen hat, worauf denn\njeder dieser Zeugen für sich die Schwurformel nachsprach.\nDieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr\nsind die Zeugen nach § 59 StPO einzeln zu vereidigen.\n\nDer gesamte Vorgang der Vereidigung ist daher für jeden\neinzelnen Zeugen besonders vorzunehmen und die gleichzeitige Vereidigung mehrer Zeugen unstatthaft (Löwe-Rosenberg\n20. Aufl Anm 14 zu § 59 StPO).\n\nDieser Verfahrensmangel hat indessen das Urteil\nnicht beeinflußt; denn weder wurde durch ihn die Eidesleistung unwirksam noch haben insbesondere Gericht und\nZeugen die Aussagen deswegen als uneidliche angesehen und\ngewürdigt. Die Sachlage ist mithin im Ergebnis nicht anders, als wenn die beiden Zeugen der gesetzlichen Vorschrift entsprechend vereidigt worden wären (vgl RGSt\n64, 3805 26 JW 1930, i52 Nr 33).\n\n2.) Nach Behauptung der Revision hat der Staatsanwalt\ndem Gericht in der Hauptverhandlung den Briefwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen DB vorgelegt\nund nach Vorhalt seines Inhalts und Verlesung von Briefen wieder zu seinen Handakten genommen. Die Revision\nrügt Verletzung des § 245 StPO, weil sich die Beweisaufnahme auf diese vom Staatsanwalt herbeigeschafften\nBeweismittel habe erstrecken müssen.\n\n“\n\nYan\n\nh\ni\n\n1\nLj\n\nne ee in en\n\nDie Rüge ist unbegründet. Herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne von § 245 sind nur solche, die als\nBeweismittel, d.h: zum Zwecke ihrer Erhebung von einem\nProzeßbeteiligten bereitgestellt worden sind. Ais Beweisnmittel herbeigeschafft sind Urkunden somit erst dann.\nwenn ein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch in der Haupiverhandlung verlangt (RGSt 4i, 13; 56, 105; RG JW 1932,\n3102 Nr 56, 3105 Nr 59; BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni\n1953), und zwar ein Briefwechsel nur insoweit. als die\nVerlesung bestimmter Stücke beantragt wird (RGSt 13,\n\n1585 24, 1045 61, 288; RG GA 46, 430). Ein Verlesungsamtrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift indessen\nnicht gestellt, von der Revision auch nicht behauptet\nworden Das Gericht war daher zur Verlesung des Briefwechsels nicht verpflichtet.\n\nSein Inhalt konnte auch dadurch auf verfahrensrechtiich einwandfreiem Wege zum Gegenstand der Hauptverhandjung gemacht werden, daß fer Staatsanwalt gemäß § 240\nStPO an den Zeugen entsprechende Fragen und Vorhalte\nrichtete, Grundlage der Urteilsfindung war sodann nicht\nder Briefwechsel, sondern die Aussage des Zeugen hierüber,\n\n3.) Unbegründet ist auch die von der Revision nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde.\n\nEs oblag dem Angeklagten als Betriebsführer einer\nKonsumgenossenschaft, die Ausbildung der Lehrlinge zu\nleiten und zu überwachen, Dieser Aufgabe widmete er sich\nmit bes:.nderem Interesse und Verständnis. Bei Einstel-\n\n-4-\n\nung des 19%. geborenen kaufmännischen Lehrlings Sch&-\nBD im April 1945 versprach er in Gegenwa:t der Mutter,\ner wolle ihm den zur Wehrmacht einberufenen Vater zu\nersetzen versuchen.\n\nEtwa im Mai oder Juni 1945 sollte SchB in Gegenwart des Angeklagten onanieren. Da Sch sich\nnicht traute, den Geschlechtsteil herauszuholen, ‚war\nder Angeklagte ihm dabei behilflich. Während Sch\ndann aufforderungsgemäß bis zum Samenerguß cnanierte,\nstand der Angeklagte in wollüstiger Erregung daneben,\nfaßte den Sch über der Kleidung ans Gesäß und drückte\ndaran.\n\nBei einer anderen Gelegenheit im Sommer 1945 fcrderte der Angeklagte den Sch@B auf, sich so lange\neinen nackten Mann vorzustellen, bis sein Geschlechtsteil steif würde. Sch@> mußte dann nahe an ihn herantreten und seinen Hosenschiitz öffnen. Weil Sch sich\ngenierte, holte der Angexlagte selbst das steife Glied\nheraus, sah es an, nahm es in Aje Hand und drückte daran,\nDer Angeklagte hanleite auch hier in wollüstiger Absicht,\n\nSchlieslich mußte sich Sch@D etwa im Herbst 1945\nin Gegenwart des Angeklagten im Brauseraum entkleiden\nund abbrausen. Hiernach forderte der Angeklagte ihn auf\nzu onanieren, und riet ihm zu diesem Zwecke wiederum,\nsich einen nackten Freund vorzustellen. Während Schi»\nbis zum Samenerguß onanierte, sah der Angeklagte in wollüstiger Erregung zu.\n\nDas Landgericht hat den bereits einschlägig bestraften Angeklagten wegen Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174\nNr 1 StGB) in Tateinheit mit Verführung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Hr 3 StGB) in drei Fä!-\nien zu einer Gesamtgefängrisstrafe von einen Jahr verurteilt. Dabei tritt kein Rechtsirrtum zutage.\n\nDaß zwischen einem kaufmännischen Lehrling und\nseinem Ausbiidungsleiter ein Überordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Nr 1 StGB besteht, unterliegt keinen Zweifel (BGHSt 2, 157). Daß das Abhängigkeitsverhältnis auf das Verhalten des Minderjährigen von\nerkennbarem Einfluß ist, wird nicht vorausgesetzt (BGHSt\n“735 1 StR 214/51 vom 12. Juni 195: = NIW 1951, 726\nNr 25). In den ersten beiden Fälien steht es außer Frage, daß der Angeklagte rien Körper !es Sch. den er\nunzüchtig berührte, als Hittel zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschiechtsiust benutzt hat- Aber auch der\nletzte Vorfall ist als Mißbrauch zur Unzucht zu bewer-\n+en, Hierzu ist nämlich nicht erforderlich, daß eine\nkörperliche Berührung stattgefunden hat oder auch nur\nbeabsichtigt gewesen ist; es genügt vielmehr bereits, wenn\nder Alhängige verenlaßt wird, sich zu entblößen und seinen Körper wollüstigen Blicken preiszugeben, oder gar\nsich vor den Augen der Autoritätsperson selbst zu befriedigen (vgl RG HRR 1939 Nr 258; RGSt 73, 80 f).\n\nDasselbe gilt für den Bereich des § 175 a Nr 3 StGB.\nAuch hier wird nicht vorausgesetzt, daß der Täter den\nKörper des Minderjährigen bei seinem unzüchtigen Treiben\nberührt. Es genügt vielmehr, daß er eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des\nMinderjährigen schafft, dessen Äörper auf diese Weise an\n\nGem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben 1äßt und so\n\nin Mitleidenschaft zieht. Das ist jedenfalls dann der\nFall., wenn der Täter den Minderjährigen bewußt veran.aßt,\nden Körper, insbescndere den Geschlechtsteil, zu entblößen und unzüchtigen Biicken preiszugeben oder sich\nhierbei sogar selbst zu befriedigen (RG DR 1943, 234 ir 2;\nBGH 2 StR 160/53 vom 22. Sentember 1953 = NIW 1953, 176°),\nDaß der Angeklagte den Lehrling hierzu verführt hat, kann\nnach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein,\nDie Strafkammer sagt das nicht nur ausdrücklich, sondern erläutert es auch dahin, daß Sch@WB sich zunächst\nschämte und nicht getraute, und daß der Angeklagte ihn\nerst durch die Erweckung der unzüchtigen Vorstellung eines nackten Freundes zur Woilust geneigt machte.\n\nDer Angeklagte hat den minderjährigen Lehrling\nSch somit in allen drei Fälien dazu verführt, sich\n‘on ihm zur Unzucht mißbraurhen zu lassen, wobei der Minderjährige ebenfalls den Tatbestand des § 175 StGB zur\nEußeren wie sur inneren Tatseite erfüllte (BGHSt 2, 40).\nDie Feststellungen lassen auch keinem Zweifel daran Raum,\ndaß der Angeklagte den Sch wissentlich und wiilentlich verführt hat. Wenn die Strafkammer eine Verführung\nzum Unzuchttreiben annimmt, sa ist dies unschädlich, weil\nes sich bei der Verführung zum Unzuchttreiben und zum\nMißbrauchenlassen um gleichwertige Erscheinungsformen\ndesselben gesetzlichen Straftatbestandes handelt (BGH\n4 StR 155/53 vom 25. Juni 1953).\n\nSchließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht unter Iinweis auf die zeitlichen Zwischenräume drei selbständige Handlungen angenommen hat (vgl\nRGSt 75, 209 £; BGESt 2, 167).\n\nDa die Strafzumessung gleichfalls keinen den Angcklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, war\nseine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nGroß Krumme \" Engei.s\nHülle Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-866-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-866-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.882360+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-08/4-str-866-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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