{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"4 StR 799/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3402\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Käufmann Johannes Ce aus Ve, dort geboren\nan @. EEE ED,\n\nwegen Untreue u. 8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n: als. Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\n Bandesrichter Dr. Hülle\nBindesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ri\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst » „!\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, a\nfür Recht erkannt: Dr\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts inBochum vom 25. August 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter\nEn . Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt\nX ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Pe\nrm am en. ee\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—-\n\nLer Angeklagte ist wegen zwei fortgesetzter Vergehen\n\n‚ der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, und wegen\nUnterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei\nJahren und einer Geldstrafe von l0oo DM verurteilt worden;\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.\n\nDer Angeklagte war als Provisionsvertreter der Rundfunkeinzelhändler Age und Crb tätig. Für diese hatte\ner Radiogeräte gegen eine Provision von lo % zu verkaufen.\n\nEr war berechtigt, die Anzahlung entgegenzunehmen, von der\n\ner seine Provision behalten durfte. Die Annahme weiterer Zahlungen war ihm untersagt. Die von ihm abgeschlossenen Teilzahlungsverträge mußte er seinen Auftraggebern aushändigen,\ndie für den Eingang der Ratenzahlungen selbst Sorge trugen.\nEr erhielt von MB 19 Kundfunkgeräte und 2 Plattenspieler,\nrechnete aber nur über 4 Geräte mit ihm ab, während er von\nGr@ED etwa 20 Geräte bekam, über deren Verbleib er ebenfalls.\nnur teilweise Auskunft gab. 4 seinem Auftraggeber N )\ngehörende Rundfunkgeräte übereignete er als Sicherheit für\neine Kaufpreisforderung seinem Verkäufer DW, dem er\nschriftlich versicherte, die Radioapparate seien sein Eigentum. 2 Geräte ließ er durch seinen Angestellten Hi .\nin Leihhäusern versetzen, indem er eine von ihm quittierte\nRechnung vorlegen ließ, nach der Ho das Gerät bei\n\nm . ..\n\n- 3.\n\nseine” !des Angeklagten) rirma gekauft und bezahlt hatte,\n\n4 Rundfunkgeräte und 2 Antennen seines Vetters Gr®®-\n\nEB ‚erkaufte er an verschiedene Kunden, nahm di.e Anzahlun.\ngen und zum Teil auch weitere Raten sowie in Zahlung gegeben\nalte Rundfunkgeräte entgegen, lieferte aber nichts an\nCD ab. Mit einem Kunden, namens H@WEEW, schloß er\neinen Teilzahlungsvertrag über ein Imperial-Rundfunkgerät\nzum Preise von 400 DM und nahm eine Anzahlung von 20 DM\n\nan. Er händigte ihm aber das von GB gelieferte Gerät\nnicht aus, so daß HB von Kaufvertrage zurücktrat, Geld\nund Radioapparat behielt der Angeklagte für sich,\n\nDas Landgericht hat die Untreuehandlungen in der vertragswidrigen Verfügung über die dem Angeklagten zu treuen\nHänden zwecks Weiterveräußerung zu festgelegten Bedingungen\nüberlassenen haren erblickt. Da der Angeklagte den Lieferanten weder Teilzahlungsverträge einreichte noch mit ihnen\nabrechnete, hat der Tatrichter angenommen, er habe die\nGeräte und Antennen nicht weisungsgemäß für seine Auftraggeber veräußert, sondern anderweitig verwertet und den Erlös\nfür sich behalten. Auf Grund seines ganzen Vorgehens hat äie\nStrafkammer die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei von\nvornherein bei jedem der beiden Lieferanten darauf ausgegangen, möglichst viele Geräte in die Hand zu bekommen,\num sie für eigene Rechnung zu verkaufen, Damit sind der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB und zugleich der Tatbestand\nder Unterschlagung nach der äußeren und inneren Tatseite aus\nreichend festgestellt. In der vertragswidrigen Veräußerung\nliegt eine rechtswidrige Zueignung, weil der Angeklagte\ndadurch den in den Gegenständen verkörperten Sachwert seinen\nVermögen zugeführt hat (RGSt.67, 334; BGHSt 1, 262, 264).\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht zwei selbständige\n\n„\ntn.\n\n£\n\n”\n\n19\nLE\n\nrun\n\nvr nwmar\n. ‘\n\n-A-\n\nfortgesetzte Vergehen der Untreue, beide in Tateinheit\n\nmit fortgesetzter Unterschlagung, angenommen. Auch die\nStrafzumessungsgründe lassen hier keinen zum Nachteil des\nEeschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.\nDadurch, daß des Landgericht für die beiden Untreuedelikte\nnur eine Geldstrafe verhängt hat, ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nII, Die Verurteilung wegen Unterschlagung im ralle\nSelbach kann nicht aufrechterhalten werden.\n\nDer Angeklagte kaufte von dem Radiogroßhändler Sn\nmehrere Rundfunkgeräte unter Eigentumsvorbehalt mit der\nAbrede, daß er den Erlös an ihn ahführen müsse, Diese Verpflichtung hat er nicht restlos erfüllt. Er hat über ein\nGerät, dessen Verbleib unbekannt ist, nicht abgerechnet.\nHieraus hat das Landgericht den Schluß gezogen, der Angeklagte habe es für sich verwendet und sich dadurch einer\nUnterschlagung schuldig gemacht. In diesem Falle war der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen offenbar Verkaufskommissionär (§ 383 HGB). Alsdann war er ermächtigt, die\nWare im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers zu\nverkaufen. Eine Unterschlagung an der Kommissionsware und\nUntreue in der Form des Mißbrauches der ihm eingeräumten\nVerfügungsmacht über sie würde er in diesem Falle nur\nbegangen haben, wenn er schon bei der Veräußerung des\nGeräts entschlossen war, den Erlös nicht an seinen Verkäufer\nabzuführen, sondern für sich zu verwenden. Eine solche\nvertragswidrige Verwertung für eigene Rechnung wäre im\nInnenverhältnis dem Kommittenten gegenüber rechtswidrig.\nWenn er den Entschluß zum Eigenverbrauch des Erlöses erst\nnach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich\n- beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands -\nder Untreue am Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er\n\n- 5.\n\ndadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses,\nsondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinen\nAuftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserös im Innenverhältnis gehörte (RG$t.63, 2515 BGH 4 StR\n106/53 vom 13. Mai 1953). Eine Unterschlagung des Verkaufs.\nerlöses käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte\ndurch die Annahme der katen nicht kigentümer des Geldes ge.\nworden wäre. Zu einer abschließenden rechtlichenBeurteilung\nreichen die bisherigen Feststellungen indes weder zur äuße\nnoch zur inneren Tatseite aus. Die von einem Verkaufskommissionär begangene Untreue ist nach der Sondervorchrift des § 95 Nr 2 BörsenG zu bestrafen.\n\nIII. Auch der Schuldspruch wegen Betruges wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\nl. Das Landgericht hat die Sicherungsübereignung der\ndem Kaufmann Lgp gehörenden Kundfunkgeräte an BEP, die\nVerpfändung von zwei weiteren Geräten in Leihhäusern und\ndas Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Käufer des von\nGrabruch gelieferten Imperial-Gerätes als vollendeten B-\ntrug gewürdigt und hinsichtlich dieser drei Straftaten eine\nZortgesetzte Handlung angenommen.\n\na) Seinem Gläubiger BB hatte der Angeklagte wider\nbesseres Wissen versichert, die ihm zur Sicherheit angebotenen Geräte gehörten ilım selbst. Infolge des dadurch hervorgerufenen Irrtums nahm EEE die Geräte an. Der Vermögensschaden soll hier darin bestehen, daß der Gläubiger ein\nmit einem Makel behaftetes Sicherungseigentum erhielt.\nEntgegen der Ansicht der Revision kann zwar auch der gutgläubige Erwerber einer nicht dem Veräußerer gehörenden,\naber auch nicht abhanden gekommenen Sache trotz seines unbe”\nschränkten Eigentumserwerbs (§ 932 BGB) einen Vermögens--\nschaden erleiden, weil er Gefahr läuft, daß der ursprüngliche Eigentümer ihm sein Eigentum streitig macht und\n\nwere\n\nPR I 223\n\nPa 7 Zr\n\n- 6 -\n\nihn mit einem Prozeß überzieht, oder weil er gar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt wird(RGSt.\n\n73, 615 BGHSt, 1, 92, 94). Las Urteil 1&ßt indes jegliche\nFeststellungen darüber vermissen, welche Vorstellungen sich\n\nder Angeklagte in dieser Hinsicht gemacht hat, ob er also\n\ndas Bewußtsein der Vermögensschädigung gehabt oder wenigstens\n\nmit einer solchen gerechnet und sie in seinen Willen aufgenonmmen hat. Kine Schädigung des Lieferanten Me würde den Betrugsvorwurf allein nicht rechtfertigen, weil die Veräußerung\n\ndiesem gegenüber als strafbare Nachtat anzusehen ist.\n\nb) Ebenso unvollständig sind die Feststellungen hinsichtlich der Verpfändung der Geräte in Leihhäusern, Das Landgericht\nmeint, die Inhaber der Pfandleihanstalten hätten die Pfänder\nnicht frei von Rechten Dritter, sondern mit einem Eigentums-\n§§ 1207, 1208 in Verbindung mit § 932 Abs.1 Satz 2 BGB\nentgegen, Auch in diesen Fällen ist dem Urteil übrigens\nnicht zu entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte\nüber die Möglichkeit einer Vermögensschädigung der Leihänmter\ngemacht hat. Daß er die verpfändeten Apparate nicht wieder\neingelöst hat, kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden.\n\nc) Den Käufer HB hat der Angeklagte dadurch getäuscht, daß er ihm ein Imperial-Gerät verkaufte, aber von\nvornherein nicht die Absicht hatte, es ihm zu liefern, Dadurch wurde der Käufer bewogen, 20 DM anzuzahlen. Einen\nVermögensechaden hat das Landgericht darin erblickt, daß\nHD weder äie Anzahlung zurückbekam noch das Gerät erhielt. Nach den Feststellungen hat er aber ein Ersatzgerät\nbekommen, an dem er gemäß § 273 ‘BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte. Es ist nicht ersichtlich, ob\nder Gläubiger hiervon Gebrauch gemacht hat, und wie sich\n\n- 7-\n\nder Angeklagte die Rechtslage bei Abschluß des Teilzahlungsvertrages vorgestellt hat. Möglicherweise hat er angenommen,\nder Käufer erleide durch die Leistung der Anzahlung keinen\nSchaden, weil er in jedem Falle einen ausreichenden Gegenwert\ndurch das Ersatzgerät bekomme, .\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insoweit,\nMit Recht hat das Landgericht den fortgesetzten Betrug als\nselbständige Straftat im Verhältnis zu den gegenüber den\nRundfunkhänälern Mggp und Grabruch hinsichtlich dieser\nGeräte begangenen Untreue- und Unterschlagungshandlungen gewürdigt; denn diese deckten sich mit den Ausführungshandlungen\ndes Betruges nicht im geringsten, Sie waren schon mit der\nersten Kundgabe des Willens, die Geräte für eigene Rechnung\nzu verwerten, vollendet. Lie Täuschungshandlungen gegenüber d\nErwerbern und dem Käufer HB standen damit höchstens in\neinem äusseren, zeitlichen Zusammenhang und richteten sich\nausschliesslich gegen deren Vermögen. Sie bildeten mit der\nUntreue und Unterschlagung auch bei. natürlicher Betrachtungsweise kein einheitliches, zusammengehöriges Tun.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch ‚darauf hingewiesen,\ndaß Anklage und Eröffnungsbeschluß hier selbständige Betrugsfälle angenommen haben und das Verfahren noch wegen zwei weite\n&leichliegender Verpfändungen von Radiogeräten in Leihhäusem\neröffnet worden ist. Diese beiden Fälle sind noch anhingig\n(RGSt. 19, 227). Sollte das Landgericht sie nicht für erwiesen erachten, so muß es den Angeklagten insoweit freisprechen, weil eine nicht erwiesene Straftat nicht Teil der\nabgeurteilten fortgesetzten Handlung sein kann (RGSt. 50,\n\n351).\n\n. 2. ber Angeklagte eröffnete am 18. Juli 1951 bei der\nStadtsparkasse in Hei ein Girokonto, auf das er\n50 IM cinzahlte, Über die er aber sofort wieder verfügte.\nIm November 1951 zahlte er 115 DM ein, verfügte aber wiederu!\nsogleich über diesen Betrag. Am 28, Juli 1951 teilte\nihm die Sparkasse mit, daß sein Konto kein Guthaben aufweis®:-\n\n7 [/\n-8 -\n\nIm Januar 1952 forderte sie ihn auf, das Scheckheft zurückzugeben, im Juni 1952 teilte sie ihm die Auflösung seines\nKontos mit, Trotzdem stellte der Angeklagte vom 28. Juli. 1951\nbis zum 13. August 1955 zehn Gläubigern ungedeckte Schecks\nzur Bezahlung seiner Schulden auf dieses Konto aus, obwohl er\nwußte, daß \"die Schecks nicht gedeckt waren unä er auch im\nübrigen kein Geld hatte.\" Die Täuschungshandlung bestand entweder darin, daß der Angeklagte ausdrücklich versicherte, die\nSchecks seieh gedeckt, oder daß er verschwieg, daß sein\nKonto kein Guthaben aufwies. Hit Recht hat das Landgericht\n\nin dem Verschweigen ein Vorspiegeln von Tatsachen durch\nschlüssiges Handeln gesehen; denn wer einen Scheck zur Bezahlung einer fälligen rorderung anbietet, erklärt damit stillschweigend. daß das Papier einen Vermögenswert habe, also hei\nVorlage auch eingelöst werden würde. Nach der Überzeugung\n\ndes Tatrichters wußte der Angeklagte nicht nur, daß die\nSchecks im Zeitpunkt ihrer Ausstellung keine Deckung hatten,\nsondern er rechnete auch nicht damit, daß sie bis zu ihrer\nVorlage durch Kundeneinzahlungen gedeckt unä deshalb eingelöst würden; denn \"er ist von Anfang an - seit Eröffnung des\nKontos bei der Sparkasse in He ED - darauf ausgegangen,\nseine Gläubiger oder doch einen Teil von ihnen mit faulen\nSchecks abzuspeisen.\" Durch die Täuschung hat er sie veranlaßt, auf Barzahlung zu verzichten, und ihnen nach der Ansicht\ndes Landgerichts einen Vermögensschaden zugefügt, \"weil die\nSchecks in Wirklichkeit nur wertlose Fetzen Papier waren, mit\ndenen sie nichts anfangen konnten.\" Las Landgericht hat indessen unterlassen zu prüfen, wie die Vermögenslage der Gläubiger ohne die Annahme der Schecks gewesen wäre. Da der Angexlagte auch sonst kein Geld hatte, hätten sie in diesem Zeitpunkt nur dann anderweit Befriedigung finden können, wenn er\nandere dem Zugriff der Gläubiger unterliegende Vermögenswerte\ngehabt hätte, Im übrigen war die Schädigung schon durch die\n\nfrühere Kreditgewährung eingetreten, Soweit der Angeklagte\n\n-9-\n\ndie Gläubiger durch die Vorlage der Schecks zur Aushändigung\nvon Waren bestimmt haben sollte, wären sie durch den Verzicht\nauf Barzahlung allerdings in jedem Falle geschädigt worden,\n\nIn den meisten Fällen läßt der Sachverhalt den der\nScheckhingabe zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgang\nnicht erkennen, LDemgemäß reichen auch die Feststellungen\nüber das Bewußtsein der Vermögensschädigung bei Ausstellung\nder ungedeckten Schecks nicht aus. In einigen Fällen hat\nder Angeklagte‘: den Gläubigern die Schecksumme nach einigen\nTagen bar bezahlt. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob er von\nvornherein die Absicht hatte, die Schecks alsbald durch Barzahlung einzulösen, um die Gläubiger vor Schaden zu bewahren.\n\nDa das Landgericht einen fortgesetzten Scheckbetrug angenommen hat und die Schuldfrage nur einheitlich für alle der\nVerurteilung zugrunde liegenden Einzelhandlungen beantwortet\nwerden kann, muß der Schuldspruch insoweit in vo.lem Umfange\naufgehoben werden (ESH 4 StR 232/52 vom 16. Oktober 1952,\n\n4 StR 782/52 vom 12. März 1953).\n\nBei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenneit haben, den in diesem Zusammenhang als selbständige\nstrafbare Handlung angeklagten Betrug gegenüber Ho veir\nVerkauf der von Sch@B> gelieferten Musiktruhe und des Löwe-Gerätes mitabzuurteilen. In diesem Falle kann sich der Angeklagte auch einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben,\nwenn er die falschen Bescheinigungen über sein Eigentum für\nseine «irma unterschrieb, um über die Person des “ussteller3\nzu täuschen (RG JW 1936, 659 Nr. 27).\n\n3. Nachdem der Angeklagte am 3. und 17. November 1952\nvom Amtsgericht in Mattenscheid wegen Betruges und Unterschlegung verurteilt worden war, begann er eine neue BetrugS-\n\n_ lo -\n\nreihe. Er verübte die Straftaten größtenteils unter Hingabe\nungedeckter Schecks, zum Teil auch durch Vorlage gefälschter\nBestellscheine., Die als Tortgesetzter Betrug in Tateinheit\nmi.t fortgesetzter Urkundenfälschung abgeurteilten 18 Einzelhandlungen geben in folgenden Fällen Anlaß zu rechtlichen\nBeanstandungen;\n\na) Der Autovermieterin FEED unä dem Kraftwagenfahrer Sp bezahlte der Angeklagte längere Autofahrten\nmit ungedeckten Postsparschecks, obwohl er wußte, daß er auf\nseinem Konto kein Guthaben hatte und die Schecks niemals\n\neingelöst werden würden, Das Landgericht erblickt die Vermögens-\n\nverfügung in der Annahme der Schecks und die Vermögensschädigung darin, daß die Gläubiger keine Befriedigung für ihre Forderungen fanden. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen\n\nder Vermögensverfügung und dem Eintritt des Vermögensschadens\nhat es nicht näher begründet. Da die Schecks ersichtlich erst\nnach Ausführung der Fahrten ausgestellt worden sind, hätte\n\nes hier der Darlegung bedurft, ob die Gläubiger, wenn sie auf\nSarzahlung bestanden und die Annahme der Schecks verweigert\nhätten, anderweit Befriedigung für ihre Forderungen aus dem\nVermögen des Angeklagten hätten erlangen können, und welche\nVorstellungen sich der Beschwerdeführer über den Eintritt\neines Vermögensschadens machte, Nach den Urteilsgründen verfügte er jedenfalls nicht über Bargeld und war auch, wie\ndie übrigen Straftaten zeigen, schon seit längerer Zeit\n\nstark verschuldet, In Jeden Falle ist hier jedoch die Begehung\n\neines Betrugs durch Vorspiegelung des Zahlungswillens und\nder Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bei Erteilung des Auf-\n\ntrags zur Ausführung der Fahrten zu prüfen. In dieser Richtung\n\nhat das Landgericht bisher keine Feststellungen getroffen,\n\nbh) Am 23. Dezember 1952 erbat der Angeklagte von dem\nLastkraftwagenfahrer VW, der ihn eine Strecke mitgesommen hatte, ein Darlehn von loo IM und bot ihm dafür\n\n- 11.\n\neinen Scheck über 115 DM an, der - wie er wußte - ungedeckt\nver. VW erkundigte sich telefonisch bei der Mutter\ndes Angeklagten und erhielt die Auskunft, daß dieser kein\nGuthaben auf seinem Konto habe. Hierdurch wurde er unsicher\nund gab dem Angeklagten, der die nichtigkeit der Auskunft pe.\nstritt, nur 50 DM. Er erhielt dafür den Scheck und einen\nKoffer als Sicherheit. Der Angeklagte zahlte das Darlehn ent.\ngegen seinen Versprechungen nicht zurück, In diesem Falle\ndrängte die Sachlage zu der Prüfung, ob die Larlehnshingabe\ntatsächlich auf die Irreführung des Angeklagten zurückzuführen ist oder ob VB dem Angeklagten, der mit einer\nfrau unterwegs war, das Geld ohne .lücksicht auf seine Angaben\nund Zahlungsversprechungen gegeben hat. Dafür spricht der\nvom Tatrichter festgestellte Umstand, daß VB unsicher\ngeworden war, also nicht wußte, wem er glauben sollte. In\ndiesem Falle hätte sich der Beschwerdeführer nur eines\nBetrugsversuchs schuldig gemacht.\n\nc) Im Jahre 1955 füllte der Angeklagte Scheckformulare\nauf ein ihm früher zustehendes, inzwischen auf einen andern\nübergegangenes Postscheckkonto in Höhe von 30 und 10 DM\naus und gab sie in Zahlung, Die Schecks wurden eingelöst\nund das Konto entsprechend belastet. Geschädigt waren nichtdie Empfänger der Schecks, sondern der jetzige Konininhaber\nspi@D. In diesen Fällen föhlen ausreichende, der Besonderheit der Sachlage Rechnung tragende Feststellungen, so daß\ndas Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter\nbei der Urteilsfindung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, Da die Belastungen des Scheckkontos unberechtigt waren, liegt die Annahme nahe, daß dem Kontoinhaber die Zeträge später zurückerstattet worden sind.\nEs hätte daher geprüft werden müssen, wer die Schecksumme\nim Ergebnis gezahlt hat. Auch hätte der Tatrichter darlegen\nmüssen, welchen Geschehensablauf der Angeklagte bei Hingabe\n\nStr\n- 12 _\n\nder Schecks in seinen Willen aufgenommen hatte.\n\n4) Im März 1953 kaufte der Angeklagte von dem Kraftfahrzeughändler WIED Tinen gebrauchten Personenkraft-.\nwagen für 1250 DM und gab dafür einen ungedeckten Scheck.\nDer Verkäufer wollte ihm den Wagen erst nach Einlösung\ndes Schecks herausgeben, Als sich nunmehr herausstellte,\ndaß keine Deckung für den Scheck vorhanden war, erklärte\nder Angeklagte, sein Vater wolle das Geld aus Dortmund\nbeschaffen. Darauf überließ ihm der Verkäufer den Wagen\nam Pfingstsamstag, weil der Angeklagte mit seiner Tochter\nbekannt war. Er erhielt von ihm einen Scheck über 1600 DM,\nder ebenfalls nicht gedeckt war, Der Verkäufer bekam den\nagen zurück, nachdem er einige Kaufinteressenten abgewiesen\n\nhatte, Der festgestellte Sachverhalt legt die Vermutung nahe,\n\ndaß WIiCEEEB nicht durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten zur Hergabe des Wagens bestimmt worden ist, sondern\ndaß er ihm den Wagen nur mit Rücksicht auf seine Tochter\nüberlassen hat, um dieser einen Pfingstausflug mit ihm zu\nermöglichen. Alsdann könnte Ger Angeklagte nur wegen Betrugsversuchs verurteilt werden. In dieser Hinsicht geben\ndie Feststellungen keine eindeutige Auskunft, Zur Annahme\neines vollendeten Betrugs hätte es außerdem noch der\nKlärung bedurft, ob Vi den Wagen infolge des Ausschlagens der Kaufangebote weniger günstig veräußern muste.\n\ne) Am Pfingstsonntag fuhr der Angeklagte mit der Tochter\ndes WIND hei der Tankstelle StB vor und bat um Benzin\n\ngegen einen Scheck, der in Oränung gehe. StB willigte\n\nein, weil er Fräulein Vi kannte. Der Angeklagte erhielt\n\nBenzin und wotorenöl für 16,98 IM. Der Scheck war ungedeckt,\nwie er von vornherein wußte, Auch in diesem «all ist den\nUrteilsgründen der ursächliche Zusammenhang zwischen der\n\n- 13 -\n\nTiuschungshandlung und der Vermögensverfügung nicht mit\nSicherheit zu entnehmen. Der Sachverhalt 1äßt die Möglichkeit offen, daß StB das Benzin nur deshalb hergab, weil\ner glaubte, er werde den Petrag auf alle rälle von Vie»\nbekommen.\n\nf) Im Mai 1953 versuchte der Angeklagte, von dem Holzhändler KM. der in Konkurs geraten war, Grubenholz zu\nkaufen. Er gab ihm einen Postscheck über 2700 DW zur Erwirkung\nder Freigabe seines zur Konkursmasse gehörenden Wagens und\neinen Scheck über l1ooo IM als Geschäftskapital für dessen\nEhefrau. KB zab zwei Inserate zur Beschaffung des Holzes\nauf, die 50 IM kosteten, Danach stellte sich heraus, daß die\nSchecks nicht gedeckt waren. Wie dem Urteilszusammenhang\nzu entnehmen ist, hat der Tatrichter den Vernögensschaden\nin den Aufwendungen für die Kaufanzeigen gesehen. Das ist\nrechtsirrig, weil der Petrug als Bereicherungsdelikt die\nunmittelbare Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenen\noder einem fremden Vermögen voraussetzt (RGSt.67, 200 #3;\n\nBGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951). Las trifft für die\nInseratkosten indes nicht zu, weil diese Verfügung nicht\n\nzu einer Bereicherung des Angeklagten geführt hat. Zur Annahme eines Betrugsversuchs fehlt es an ausreichenden Feststellungen darüber, was der Angeklagten mit seinem Vorgehen\nbezweckte. Nach der Sachlage mußte er mit einer alsbaldigen\nVorlage der ungedeckten Schecks,also auch mit der Entdeckung der Täuschung rechnen, Es ist daher nicht ersichtlich:\nwelche Vermögensvorteile er erwartete. Die Sicherungsübereiguıg des zıır Konkursmasse gehörigen Kraftwagens war wert-\n\n‚ los, solange der Beschwerdeführer nicht den Besitz des Wagen?\nerhielt und auch keine Forderung gegen KB erwarb.\n\nmer\n\n- 14 -\n\nIn den übrigen Fällen besegnet die Annahme von voll--\nendeten Betrugsvergehen keinen rechtlichen Bedenken, ebenso\nauch nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, begangen durch Vorlage gefälschter Bestellscheine zur unrechtmäßigen „rlangung\nvon Provisionsvorschüssen, Die erörterten Mängel nötigen\naber auch hinsichtlich dieser Betrugshandlungen zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat,\n\nIv. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen;\n\nLie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begegnet\nhinsichtlich der letzten Petrugsreihe (III des Urteils)\nnach der vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig vertretenm Ansicht\näurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die einzelnen Fälle\nsind in der Begehungsweise grundlegend verschieden. Sie\nberuhen auch nicht auf einem von vornherein gefaßten einhsitlichen Gesamtvorsatz, der durch die Einzelhandlungen\nstückweise verwirklicht worden ist. Es handelt sich vielmehr zum großen Teil um Gelegenheitstaten, die sich jeweils\naus einer einmaligen Lage ergaben. Die allgemeine, unbestimmte Absicht, möglichst viele Betrügereien zu begehen,\nvermag allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (BGHSt.1. 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Nai 1953).\n\nBei der Strafzumessung kann zwar die Wiederholung\nvon Straftaten auch dann straferschwerend verwertet werden,\nwenn die hückfallvoraussetzungen nicht gegeben sind. Rechtsirrtümlich ist dagegen die Erwägung des Tatrichters, dem\nAngeklagten könne der Ifangel der kückfallvoraussetzung\nnur insoweit zum Vorteil gereichen, als er nochmals mit\n\n.15 -\n\neiner Gefängni.sstrafe davonkomme, er verdanke es nur einen\nZufall, daß er die beiden Vorstrafen nicht wenigstens teil--\nweise verbüßt habe. Die strafschärfende Wirkung des R'ckfalls\nberuht ausschliesslich auf dem gesetsgeberischen Gedanken. daß\nder Strafvollzug und der ihm gleichgestellte gnadenweise Erlaß\nder Vorstrafe keine bessernde Wirkung auf den Verurteilten aus-\n\ngeübt habe.\n\nDas Landgericht wird nunmehr auch über die als selbständige\n\nStraftaten unter Anklage gestellten Fälle OiHEB. :seiiilB:\nFra un: SC. ie wegen Nichterscheinens der Geschädigten\nbisher nicht abgeurteilt worden sind, zu entscheiden haben; denn\nsolange sie nicht als Vergenen festgestellt sind, können sie\nnicht in einen Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden. Falls\nsie dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können. muß insoweit auf Freisprechung erkannt werden,\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-799-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-799-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.828721+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-08/4-str-799-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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