{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"4 StR 628/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2324 0897 _\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Gastwirtin Karia verw. RD zer. StB au: rm - -\nWB: zevoren an. ED EB in ve,\n\nwegen faurlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Dr. Groß\nals Vorsitzender, -\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der\nGrossen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht in Necklinghausen vom 22. Mai 1955 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen,\n\nDie Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten\ndes Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n9\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist Inhaberin einer Gastwirtschaft. Am\nTattage traf der Handelsvertreter Sch, der zu ihren\nLieferanten und Stammgästen gehörte, mit dem von ihm geführten Kraftwagen gegen 19 Uhr an der Wirtschaft der Angeklagten ein. Er trank zunächst ein Glas Schnaps und ein Glas\nBier, die ihm die Angeklagte einschenkte. Als er die Absicht äusserte, \"einen zu trinken\", weil er Ärger gehabt\nhabe, riet ihm die Angeklagte, dieses erst zu Hause zu tun\nund seinen Wagen vorher abzustellen. Sie begab sich alsbald\nzur Einnahme des Abendbrots in die Küche. Während sie sich\ndort aufhielt, wurde Sch von der Tochter der Angeklagten bedient, Er trank hierbei noch mindestens fünf weitere Schnäpse und zwei oder drei Glas Bier. Etwa gegen 19.40\nUhr kehrte die Angeklagte aus der Küche zurück. Sie erkannte alsbald, dass Sch fahruntüchtig geworden war, und\nvervreigerte ihm den weiteren Ausschank von Alkohoi, weil sie\nwusste, dass er schon wegen Trunkenheit am Steuer bestraft\nworden war. Als Sch sich selbst noch zwei Schnäpse\neingoß, nahm sie ihm Flasche und Glas weg. Anschliessend bemühte sıe sich, ihn von der Absicht, seinen Kraftwagen zu\nführen, abzubringen und ihn zu ernüchtern. Sch tranı:\naber nur eine halbe Flasche Coca-Cola und fuhr gegen 21 Uhr\nab. Kurz darauf verursachte er einen schweren Verkehrsunfall,\nbei dem eine Frau getötet und eine andere erheblich verletzt\nwurde, weil er infolge der Trunkenheit zur sicheren Führung\nseines Kraftfahrzeugs nicht mehr imstande war. Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 3,06 %o.\n\nSch ist rechtskräftig wegen Vergehens nach § 330a\nStGB verurteilt. Das Landgericht hatte die Angeklagte zunächst der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden, weil\n\nun\"\n\nBr 2\n\nut ae\n\niin Dun ann nee\n. ’ ...\n\nsie pflichtwidrig unterlassen habe, durch Verständigung der\nPolizei die Abfahrt Sch zu verhindern. Auf die Revı-\nsion der Angeklagten hob der erkennende Senat die Verurtei..\nlung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurück (4 StR 417/52 vom\n\n22, Jenuar 1953 = BGHSt. 4, 20). Die Angeklagte ist wiederum wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Hit der Revision erhebt sie die Verfahrens- und die Sachrüge. Die Sachbeschwerde greift durch und führt zum Freispruch, 'so dass die Verfahrensbeschwerden unerörtert bleiben können.\n\nDie Revision erhebt den Vorwurf, das Landgericht habe\ndie Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten\nüberspannt;\n\nDer Senat hatte das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben, damit geklärt werde, ob die Angeklagte beim endgültigen Aufbruch Schi auch noch tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Polizei so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Fortsetzung der Fahrt wirksam hätte verhindern können, In der erneuten Verhandlung hat das Landge-\n\nricht in dieser Hinsicht festgestellt:\n\nDer Örtliche Polizeiposten war nicht besetzt; die Angeklagte hätte aber von ihrem Fernsprecher in der Küche, al- ,\nso unbemerkt von Sch, die etwa 8 km entfernte Polizeistation in WERD anrufen können. Diese Verbindung hätte\nsie wegen der örtlichen Schwierigkeit, das .Schnellamt zu\nerreichen, spätestens innerhalb einer halben Stunde erhalten.\nVon dort aus wäre spätestens nach einer weiteren halben Stunde ein Polizeibeamter eingetroffen. Das Landgericht ist der :\nAnsicht, die Angeklagte hätte alsbald nach Erkennen der\nFahruntüchtigkeit Sch, also unmittelbar nach ihrer\n\nTI\n\nRückkehr vom Abendbrot, die Polizeiwache in Hein\nund, da diese nicht besetzt war, den Posten in WB anrufen müssen. In diesem Zeitpunkt habe die Angeklagte die\nMöglichkeit gehabt, die Abfahrt zu verhindern, da ein Polizeibeamter von TED pei rechtzeitiger Benachrichtigung\nnoch vorher eingetroffen wäre; die Angeklagte sei sich sowohl dieser Möglichkeit wie ihrer Verpflichtung, hiervon\nGebrauch zu machen, bewusst gewesen.\n\nDie Revision wendet ein, das Landgericht habe nicht\nauf den nach dem Urteil des Senats vom 22. Januar 1953 entscheidenden Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs abgestellt:\nes sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, die\nPolizei sofort nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit Schierfelds zu benachrichtigen; die Angeklagte habe zunächst mit\nmilderen Mitteln versuchen dürfen, die Gefahren abzuwenden,\nauch wenn sie wusste, dass Schierfeld in betrunkenem Zustand\nErmahnungen und gutem Zureden regelmässig unzugänglich ist.\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Das Herbeirufen der Polizei ist für einen Gastwirt stets das letzte Mittel gegenüber seinen Gästen; zu ihm musste die Angeklagte\nerst greifen, wenn alle anderen Behelfe versagt hatten und\ndadurch die Gefahr, die von Sch an Steuer ausging,\nso nahegerückt war, dass sie anders nicht mehr gebannt werden konnte. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 1953 durch den Finweis auf den Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs bereits zum Ausdruck gebracht. \"as dem zur\nHilfe Aufsgerufenen in den einzelnen Abschnitten des Geschehensablaufes zuzumuten ist, wenn die eigenen Belange der\nPflicht zur Erfolgsabwendung widerstreiten, richtet sich\nnach den Umständen des Falles. Die äussersten Grenzen seiner Pflicht bestimmt das Verhältnis des abzuwendenden Scha-\n\nSTR WDR Tg m we. . .\n\nwu.\n\nvv...\n\nrm\n\n“ er gefährdete in der Wirtschaft Leib und Leben von Verkehrs-\n\ndens zu dem vom Täter hierfür zu erbringenden Opfer (Nagler,\nLK 7. Aufl. Anh. 2 zur Einleitung, BI 4 b und GS 111, 64;\nnelzel, Strafrecht 3. Aufl. S 131; Schönke, StGB 6. Aufl.\nVorbem. VII 2 zum Allgemeinen Teil S 30). Im übrigen sind\naber hei Beantwortung der Frage, welche Massnahmen zu ergreifen dem Täter zugemutet werden kann, Nähe und Dringlichkeit\nder Gefahr zu berücksichtigen (vgl. Sauer, 6S 114, 279 /3017);\nmit dem Näherrücken der Gefahr steigen seine Pflichten bis zur\nEussersten Grenze des Zumutbaren. j ih\n\nHier hing die Nähe und Dringlichkeit der von Sche\".\nausgehenden Gefahr, solange er sich in der Wirtschaft aufhielt, von dem Grade der Wahrscheinlichkeit ab, dass er sich\nbetrunken ans Steuer seines Fahrzeuges setzen würde; denn\n\nwm.\n\nteilnehmern nicht unni jtelbar, sondern nur mittelbar dadurch,\ndass er gewillt schien, trotz Trunkenheit seinen Kraftwagen\nzu führen. Solange aber dieser Entschuss noch nicht offenbar\nwurde, waren die Wahrscheinlichkeit eines schädlichen Erfolgs\nund damit die Nähe und Dringlichkeit der Gefahr nicht so\ngross, dass die Angeklagte zum letzten Mittel greifen musste;\nDie Voraussetzungen für ein polizeiliches Eingreifen, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,\nlagen zu dieser Zeit nicht einmal vor. Die Polizei darf nur\neiner wahrscheinlichen, nicht aber einer nur möglichen Gefahr entgegentreten (Jellinek, Verwaltungsrecht 2, Aufl. S\n437); Sch hätte sich einem herbeigerufenen Polizeibeanten gegenüber mit Erfolg darauf berufen körnen, dass er zur\nBenutzung seines Kraftfahrzeugs noch keine Anstalten getroffen habe. Die Angeklagte brauchte die Polizei daher erst\nherbeizurufen, als vernünftigerweise Zweifel an der Unbelehrbarkeit des SchB nicht mehr obwalten und sie des-\n\n7:\n\nhalb den baldigen Eintritt eines gemeingefährlichen Zustandes, nämlich die Führung des Kraftfahrzeugs durch den betrunkenen Sch, voraussehen kennte. Bis dahin durfte\nsie versuchen, auf den Willen Sch mahnend einzuwirken, ihren Gast R ernüchtern oder durch \\Wegnahme des Zünd--\nschlüssels an der Durchführung seiner Absicht zu hindern. Aus\nder Tatsache, dass die Angeklagte die Abfahrt bis gegen 21\nUhr verzögern konnte, ergibt sich, dass Sch zunächst\nentweder noch nicht entschlossen war oder von der ÄAngeklagten im gegenteiligen Sinne wirksam beeinflusst wurde; im einen\nFalle fehlte es an der Nähe und Dringlichkeit der Gefahr, in\nanderen waren noch nicht alle Mittel erschöpft.\n\nDas Landgericht hält zwar die Einlassung der Angeklagten. sie habe gehofft, ihren Gast zur Vernunft zu bringen,\nfür widerlegt, da die Beschwerdeführerin selbst betont habe,\nSch sei ihr als ein in betrunkenem Zustand unbelehrbarer und uneinsichtiger Mensch bekannt gewesen. Diese.Be--\nweisannahme und der daraus gezogene Schluss stehen jedoch\nnicht in Einklang mit der Feststellung, wonach die Angeklagte mit Sch nur die Erfahrung gemacht hatte, dass\ner regelmässig, also nicht ausnahmslos, in betrunkenem Zustand Ermahnungen und gutem Zureden unzugänglich ist und\ndass die Angeklagte sich wegen dieser Erfahrung \"intensiv\"\ndarum bemühte, ihn von seinem Vorhaben abzubringen oder ihn\nwenigstens vor der Abfahrt noch zu ernüchtern, Die Angeklagte durfte daher zunächst noch von der Benachrichtigung der\nPolizei absehen, als sie vom Abendessen zurückkehrte.\n\nDass das Landkericht den entscheidenden Zeitpunkt des\nendgültigen Aufbruchs nicht ermittelt hat, zwingt den Senat\nnicht zur Zurückverweisung der Sache, Die Feststellungen\n\nWu DT Zee, ı 2 Ya 2 a 2 A DI Die\n\nmm. >\n\nlassen erkennen, dass Sch den Entschluss, sich be-.\ntrunken ans Steuer seines Kraftwagens zu setzen, endgültig\nerst später als eine Stunde vor seiner tatsächlichen Anfahrt\ngefasst hat; denn nichts konnte ihn hindern, ihn schon früher auszuführen. Zu welchem späteren Zeitpunkt der Entschluss gefasst und offenbar wurde, ist rechtlich unerlieblich, da der Tatrichter zugunsten der Angeklagten unterstellt hat, dass bis zum Eintreffen der Polizei eine Stunde vergangen wäre, Eine Stunde vor der tatsächlichen Abfahrt,\nalso gegen 20 Uhr. erlosch somit die Köglichkeit, die Poli-\n- zei rechtzeitig herbeizurufen. Bei dieser Beweisannahme war\neine spätere Unterlassung für den eingetretenen Erfolg nicht\nmehr ursächlich.\n\nzine dritte Tatsachenverhandlung verspricht nach so langer Zeit ersichtlich keine weitere Aufklärung. Der Senat\nkonnte daher in der Sache selbst entscheiden und die Angeklagte freisprechen (§ 354 StPO).\n\nDie Kortenentscheidung ergeht gemäss § 467 Abs. 1 StPO.\nDa die Schuld der Beschwerdeführerin an dem tödlichen Verkehrsunfall lediglich wegen der Beweisschwierigkeiten über\ndie Fernsprechverhältnisse zu verneinen war, lag weder eine\n\nPflicht noch ein Anlass vor, ihre notwendigen Auslagen der\nSteatskasse nech § 467 Abs. 2 StPO aufzubürden.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle \" Seibert\n\n. .\nmm. 1. ...\n\n.\nera.\n\nLu","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-628-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-628-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.779589+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-08/4-str-628-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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