{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"3 StR 725/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verweigert ein Zeuge vor dem Vernehmungsrichter\ndie Aussage und gibt er dafür Gründe an, die über\neinen bloßen Hinweis über ein zur Aussageverweigerung berechtigendes Verhältnis hinausgehen, so\ndürfen diese in die Vernehmungsniederschrift nicht\naufgenommen werden. Ist das trotzdem geschehen, so\ndarf sie der erkennende Richter für seine Entscheidung nicht verwerten,\n\n2. Gesetz: StPO §§ 168, 188, 254\n\nRechtssatz: Die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten durch den Ermittlungsrichter darf nicht nur\neine Bezugnahme auf eine Niederschrift über eine\nvorausgegangene polizeiliche Vernehmung enthalten.\nVielmehr ist der wesentliche Inhalt der Angaben\ndes Beschuldigten in das richterliche Verhörsprotokoll oder in Kurzschrift in eine dazugegebene\nAnlage aufzunehmen. Andernfalls darf die richterliche Vernehmungsniederschrift und in Verbindung\nmit ihr das polizeiliche Protokoll nicht zur Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten\nSder zur Behebung von Widersprüchen verlesen weren.","text_plain":"2328 011 7\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n1. Gesetz: StPO 8852, 168, 188\n\nRechtssatz: Verweigert ein Zeuge vor dem Vernehmungsrichter\ndie Aussage und gibt er dafür Gründe an, die über\neinen bloßen Hinweis über ein zur Aussageverweigerung berechtigendes Verhältnis hinausgehen, so\ndürfen diese in die Vernehmungsniederschrift nicht\naufgenommen werden. Ist das trotzdem geschehen, so\ndarf sie der erkennende Richter für seine Entscheidung nicht verwerten,\n\n2. Gesetz: StPO §§ 168, 188, 254\n\nRechtssatz: Die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten durch den Ermittlungsrichter darf nicht nur\neine Bezugnahme auf eine Niederschrift über eine\nvorausgegangene polizeiliche Vernehmung enthalten.\nVielmehr ist der wesentliche Inhalt der Angaben\ndes Beschuldigten in das richterliche Verhörsprotokoll oder in Kurzschrift in eine dazugegebene\nAnlage aufzunehmen. Andernfalls darf die richterliche Vernehmungsniederschrift und in Verbindung\nmit ihr das polizeiliche Protokoll nicht zur Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten\nSder zur Behebung von Widersprüchen verlesen weren.\n\nAktenzeichen: 3 StR 725/53\nUrteil des BGH vom 8. April 1954 LG Wiesbaden\n\nden Volksschullehrer Gustav L aus Krs.\nVCEEEEEED, geboren am @. in\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n007\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 29, Jui 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nG ründ e:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in\nTateinheit mit Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfah-\n\nrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1. Zum Verfahren bringt die Revision zunächst vor, die\nVernehmung der Mutter des Angeklagten sei überflüssig gewesen, wenn die Strafkammer ihrer Bekundung keinen Glauben\ngeschenkt habe.\n\nAußerdem sei es unverständlich, warum in den Sitzungen vom 9. Juli und 17. Juli 1953 die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei. An den späteren Verhandlungstagen\nsei das nicht der Fall gewesen, obwohl damals Dinge verhandelt worden seien, die geeignet gewesen seien, die öffentliche Sittlichkeit zu gefährden.\n\nOb damit Verfahrensmängel gerügt werden sollen, ist\nnicht erkennbar. Soweit mit diesen Ausführungen die Beweiswürdigung angegriffen werden soll,. sind die unbeachtlich.,\nDie Entscheidung über die Ausschließung der Öffentlichkeit\nsteht im Ermessen des Gerichts. -\n\n2, Weiter wird beanstandet, über die erste Hauptverhandlung vom 28. Mai 1952 sei kein Protokoll errichtet wor-\n\nden. Ein solches sei nicht vorhanden.\n\nDas trifft nach den Feststellungen zu. Dem Fehlen der\n\nNiederschrift kommt aber keine Bedeutung zu, weil das Urteil\n\ndarauf nicht beruhen kann, zumal es auf Grund einer Verhandlung an einem andern Tag ergangen ist.\n\n‚damit beauftragtes richterliches Mitglied der Strafkammer\n\n3. Der Angeklagte wendet sich auch gegen die Art der\nkommissarischen Vernehmung seiner Kinder, der Zeugen Dankfried und Isolde Lg. Er hält einen Verstoß gegen § 223\nStPO für gegeben, weil diese beiden Zeugen nicht von einem\nersuchten Richter vernommen worden Seien, sondern vom Prozeßgericht ohne Schöffen. Diese hätten beigezogen werden\nmüssen. Ferner hätte sich das Gericht bei der Protokollierung der Aussage der Isolde Iggp auf die Erklärung beschränken müssen, daß sie die Aussage verweigere. Die Aufnahme weiterer Erklärungen dieser Zeugin sei unzulässig gewesen. Das\nGericht habe aus diesen zusätzlichen Erklärungen unzulässigerweise Schlüsse zum. Nachteil des Angeklagten gezogen.\n\na) Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmung durch den\nVorsitzenden in Gegenwart der richterlichen Beisitzer und des\nVerteidigers rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die kommissarische Vernehmung ist durch einwandfrei begründeten Beschluß\nangeoränet worden. Darin, daß sie nicht durch ein einzelnes\n\ndurchgeführt worden ist, liegt k&in Verfahrensverstoß. Die\ngewählte Art der Beweisaufnahme bietet keine geringere Gewähr für ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit als die\nErledigung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.\nDie Mitwirkung der Schöffen war entbehrlich, da es sich nicht\num eine im Rahmen der Hauptverhandlung stattfindende Vernehmung handelte, sondern um die Anhörung von Zeugen außerhalb derselben und um die Festlegung ihrer Angaben in einen\nProtokoll. .\n\nBedenken könnten nur insoweit bestehen, als der Angeklagte von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung nicht\nnach § 224 StPO benachrichtigt worden ist. Auf diesen Verstoß kann aber die Revision nicht gestützt werden, weil in\nder Hauptverhandlung vom 29. Juli 1953 der Verlesung des\n\n!\nt\n!\ni\nf\n|\nt\nH\n\nProtokolls über die Vernehmung der beiden Kinder des Angeklagten nicht widersprochen und damit zulässigerweise auf\ndie Einhaltung der Vorschriften über die Verständigung. vom\nVernehmungstermin wirksam verzichtet worden ist (RGSt 50,\n364; BGH 1, 284).\n\nb) Dagegen greift die Revision mit Recht das Vorgehen\ndes Tatrichters insoweit an, als er in das Vernehmungsprotokoll nicht die einfache Zeugnisverweigerungserklärung der\nIsolde LM aufgenommen hat, sondern weitergehende Angaben\ndieser Zeugin. Sie wurde gefragt, ob sie die Verurteilung\n\n- „ihres Vaters wünsche und ob sie aussagen würde, wenn von\n\nihrer Aussage gegebenenfalls die Verurteilung ihres Vaters\nabhinge. Ihre verneinenden Antworten wurden in der Niederschrift festgehalten. Sie wurden auch bei der Entscheidung. zuungunsten des Angeklagten verwertet. Aus den verneinenden\nAntworten auf die eigentümliche Belehrung wurde der Schluß\ngezogen, daß die Zeugin den Angeklagten belastet hätte,\n\nDieses Verfahren war nicht einwandfrei. An sich ist\ndie Art, in welcher der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren ist, Sache des Tatrichters. Dieser\nist auch befugt, aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung\nim Wege freier Beweiswürdigung Schlüsse zum Nachteile des\nAngeklagten zu ziehen (BGHSt 2, 351). Es steht ihm indes\nnicht zu, von einem die Aussage verweigernden Zeugen Erklärungen entgegenzunehmen, die über die Aussageverweigerung hinausgehen und bereits Sachangaben enthalten. Das\nwar hier der Fall, wie sich aus der besonders gewählten Form\nder Fragestellung an die Isolde Lg und ihren Antworten\nergibt. Auf ihre über die bloße Aussageverweigerung hinausgehenden Einzelangaben durfte sich die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nnicht berufen. Die infolge der unsachgemäßen Belehrung her-\n\nh\n\nEn\nBr ai FRA.\n\nbeigeführten Äußerungen der Zeugin sind rechtlich nicht\nanders zu beurteilen als eine Bekundung, die auf Grund\neiner zu Unrecht unterlassenen Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht worden ist. Der Angeklagte hat\nin beiden Fällen ein Recht darauf, daß die auf diese unzu-\n\ndung’ außer Betracht bleiben (vgl RGSt 20, 186; RG JW 1936,\n3009 Nr 62; 1938, 2270 Nr 3).\n\nDer gerügte Verfahrensfehler liegt sonach vor.\n\n4. Auch die von der Revision erhobenen Einwendungen\ngegen die Abfassung der richterlichen Niederschrift über\ndie Vernehmung des Angeklagten und gegen deren Verlesung\nin der Hauptverhandlung geben Anlaß zu Bedenken. Die Revision verweist darauf, daß die Niederschrift nicht den Vorschriften entspreche. Nach ihrer Meinung hätte der Angeklagte bei seiner ersten richterlichen Vernehmung eingehend\nzum Hergang der Straftat verhört' werden müssen. Entgegen\n§ 136 StPO sei das nicht geschehen. Die richterliche Vernehmung sei demnach nicht ordnungsmäßig gewesen. Infolgedessen hätte das darüber aufgenommene Protokoll nicht gemäß § 254 StPO verlesen werden dürfen.\n\nDie Niederschrift über die richterliche Vernehmung\ndes Angeklagten enthält keine ausdrückliche Erklärung des\nAngeklagten zur Sache. Ihr Inhalt besteht in einer Bezug- :\nnahme auf seine Angaben vor der Polizei. Diese Art der Pro-.\ntokollierung, in der nicht einmal der Kern der Einlassung\ndes Angeklagten zur Sache niedergelegt ist, ist zu mißbilligen. Dadurch wird der Zweck der Tätigkeit des Ermittlungsrichters, nämlich die Sachaufklärung, nicht erreicht. Außerdem führt eine derart mangelhafte Niederschrift häufig zu\nBeweisschwierigkeiten, wenn sie zum Zwecke der Beweisaufnahme\n\nüber ein richterliches Geständnis des Angeklagten verlesen\nwerden soll. So war es hier.\n\nDas richterliche Vernehmungsprotokoll enthält als wesentlichen Inhalt folgende Sätze: \"... der Beschuldigte\n„.. erklärte dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung ... . Diese Aussage wurde dem Beschuldigten vorgehalten. Er erklärte: Die Aussage ... bei der Polizei ...\nist in allen Teilen richtig, ich wiederhole sie hiermit\nund mache sie zum Gegenstand meiner heutigen richterlichen Vernehmung .:. .\"\n\nDaraus läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der\nErmittlungsrichter die in der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung enthaltenen Angaben dem Angeklagten in\nallen Einzelheiten vorgehalten und ob der Angeklagte die\nFassung, die der Polizeibeamte seinen Erklärungen gegeben\nhatte, als richtig anerkannt hat. Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll kann äber nur dann auf Grund des § 254\nStPO als Bestandteil einer richterlichen Niederschrift verlesen werden, wenn dem Angeklagten der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen worden war und er diese Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung\nals Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, ferner wenn all das zweifelsfrei aus dem\nrichterlichen Protokoll hervorgeht (BCH NJW 1952, 1027 Nr\n22). Daran fehlt es hier. Schon deshalb war die richterliche Vernehmungsniederschrift in Verbindung mit den polizeilichen Vernehmungsprotokollen als Urkunde zum Nachweis eines\nGeständnisses des Angeklagten und zur Verlesung ungeeignet.\n\nDazu. kommt, daß der vernehmende Haftrichter, Assessor\nWEB; als Zeuge nicht einmal bestätigen konnte, inwieweit\nder Inhalt der von ihm aufgenommenen Niederschrift die Tat-\n\nsachen, die sich bei der Vernehmung abgespielt haben, zuverläs.\n\nsig wiedergibt. Er hat nur ganz allgemein angeben können, wie\n\ner bei der Vernehmung von Häftlingen jeweils verfahren sei.\n\nDazu hat er bekundet, er habe den Beschuldigten nach Schil-\n\nderung des Tathergangs die wesentlichsten Stellen der poli-\n\nzeilichen Vernehmungen vorgelesen und ‚gefragt, ob das rich-\n\ntig sei. Wie er es im vorliegenden Falle gemacht hat, wußte\n\ner nicht zu sagen. Es läßt sich daher auch auf Grund seiner\nAussage nicht erkennen, welche Stellen er aus den polizeili-\n\nchen Vernehmungsprotokollen dem Angeklagten vorgelesen hat.\n\nDie Strafkammer hat sich mit der Feststellung geholfen, es habe sich nichts dafür ergeben, daß We im vorliegenden Falle anders verfahren sei. Damit kann jedoch\ndie Verlesung des mangelhaften richterlichen Vernehmungsprotokolls nicht gerechtfertigt werden. § 254 StPO ist daher verletzt.\n\n5, Auf den beiden genannten Verfahrensverstößen kann\ndas Urteil auch beruhen. Aus dessen Gründen ist ersichtlich, daß die Strafkammer den Angeklagten für überführt\nerachtet hat in erster Linie auf Grund seines richterlichen Geständnisses, ferner auf Grund seiner Angaben vor\nder Polizei und auf Grund der Aussageverweigerung namentlich seiner Tochter. Da ein nicht unerheblicher Teil dieser Beweismittel für die Entscheidung nicht hätte herangezogen werden dürfen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Tatrichter ohne sie zu einem anderen Ergebnis gelangt\nwäre.\n\nInfolgedessen mußte das Urteil aufgehoben werden,\nohne daß auf die - nach den bisherigen Feststellungen übrigens unbegründete — Sachbeschwerde einzugehen war,\n\nRotberg Koeniger . Busch\nDr. Dotterweich Maass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-725-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-725-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.694321+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-08/3-str-725-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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