{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"3 StR 379/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2328 084\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bürovorsteher Peter V EB aus KB.\ndort geboren an @. ww >\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof.dr. Busch\nBundesrichter .Dr. Dotterweich\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom\n9. März 1953 aufgehoben:\n\na) mit den Feststellungen, soweit er\nwegen Unterschlagung in Tateinheit\nmit Untreue im Falle Nr. 1 verurteilt\n\nist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird: verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nte met oe\n\nDer Angeklagte ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in sieben Fällen (Nr. 1, 3 und 5),\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue in\nzwei Fällen (Nr. 2), wegen Betruges in Tateinheit mit\nUntreue in drei Fällen (Nr. 4 und 6) und wegen Untreue\nin einem weiteren Falle (Nr. 7) zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahre und zu dreizehn Geldstrafen in Höhe von\n50.- DM bis 300.- DM verurteilt worden. Seine Revision\nrügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. sie\nmacht begründende Ausführungen zwar nur zur Verurteilung\nin den Fällen Nr. 6 und 7 (Schädigung des Fräulein\nDEE). Aus dem Revisionsamtrag geht jedoch hervor,\ndass das Urteil im vollen Umfange angefochten wird.\nDie Revision hat nur im Fall Nr. 1 Erfolg.\n\n1.) In Felle Hr. 1 tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Im Urteil heisst es zunächst, der Angeklagte habe vom Konto\ndes Rechtsanwalts Dr. VeiilD bei der Kreissparkasse\nin KB 300.- Dii abgehoben und seinem eigenen Konto\nbei der Sparkasse gutschreiben lassen. Wenn er das Geld\nfür seinen Arbeitgeber, den Rechtsanwalt Dr. ve,\nin bar abgehoben und sodann auf sein eigenes \\\\onto\nwieder eingezahlt hätte, so würde die Annahme einer\nUnterschlagung gerechtfertigt sein. Hätte der Angeklagte dagegen unter Verwertung einer Slankounterschrift\nmittels Jberweisungsauftrages den Betrag vom Konto- des.\nRechtsanwalts auf sein eigenes Konto gutschreiben lassen,\nso könnte er sich nur der Untreue schuldig gemacht haben.\nDie tatrichterlichen Feststellungen sind insoweit nicht\neindeutig. Sie lassen Raum für beide Möglichkeiten.\nAuch den anlässlich der rechtlichen Würdigung gemachten\n\nrn\n\n..r\n\nLEIRURPORPEIET\n\nOrr, nd\n\n-4-\n\nAusführungen ist der tatsächliche Iiergang nicht mit Sicher-\n\nBu x Abe\ner\n\ni N. heit zu entnehmen. Dort wird einerseits ausgeführt, der\n4:32 Angeklagte habe sich 300.- DH vom Konto des Rechtsan-\n\na welts eigenmächtig auf sein eigenes Konto gutschreiben\nHi lassen. Andererseits wird gesagt, er habe sich durch\n\nı diese Handlurg gleichzeitig Geld des Rechtsanwalts rechtsa widrig zugeeignet.\n\n4 Die Verurteilung wegen Untreue würde sowohl bei der\nie eigenen wie bei der anderen Sachgestaltung begründet\n\nsein. Die Pflicht des. Angeklagten zur Wahrnehmung der\nVermögensinteressen des Rechtsanwalts Dr. Ve® ist\nallerdings nicht schon, wie das Landgericht anzunehmen\nscheint, durch das Arbeitsverhältnis als solches begründet. Der Umstand allein, dass ein Arbeitnehmer Tiandlungen vorzunehmen hat, die das Vermögen seines irbeitgebers berühren, begründet keine Pflicht zur Nahr-\n\nPu\nef SEP ER .\n\nan\nmug -\n\nIr. B\n\nErg -\nSZERELE\n\nnehmung von dessen Vermögensinteressen (BEISt.3, 289\n/294j)- Zu den aufgeben des ıngeklagten als 3ürovorsteker geliörte es jedoch, die Gelder der wandanten\n\nseines ärbeitgebers entgegenzunehmen und gegebenenfalls\nweiterzuleiten und zu verwalten. Rechtsanwalt Dr. Veii>\nüberliess bei längerer Abwesenheit ihm sogar 3lanko-Scheckformulare für das Konto bei der Kreissparkasse,\ndamit er diese Aufgaben erfüllen konnte. „die Wahrnehmung\nder Vermögensinteressen bildete mithin einen wesentlichen Bestandteil seiner Vertragspflichten. Diese Pflicht\nhat er durch seine Handlungsweise verletzt und dadurch\nseinen Geschäftsherrn geschädigt. Da er dies wissent-\n\nlich getan hat, hat er sich der Untreue (§ 266 StGB)\nschuldig gemacht.\n\nGleichwohl muss in diesem Falle der Schuldspruch\nim vollen Umfange aufgehoben werden, weil die bisherisen\n\n. joa ae ER\ner a\n\nSE RELT\n» En 3u 22\n\npain\nFE:\n\n- un.\nan ern\nu.\n\nF’\nPPORBE NN\n2 “re:\nR ee\n\nEr\nnm.\n=\n\nBT\n\nE32 m De zu per pr,\nBEREHERRE: 2 2 53\n\nDie re Sa\n\nR\n!\nI.\ni,\nN\n\nN\n\nvo\n]\n\nFeststellungen keine Entscheidung darüber ermöglichen,\nob Unterschlagung vorliegt oder nicht, und weil beide\nDelikte tateinheitlich zusammentreffen.\n\n2.) Gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Nr. 2 des Urteils)\nsind rechtliche Bedenken nicht begründet. Der Angeklagte\nhat hier unter Verwendung von blanko unterschriebenen\nScheckformularen, die er unbefugt ausfüllte, zweimal\n\nje 1 000.- DI: in bar zu Lasten des Kontos des Rechtsanwalts Dr. VeiiB für sich abgehoben. \\ienn die 3parkasse bei der Auszahlung das Geld dem Rechtsanwalt\n\nDr. Ve@ilB übereignet hätte, so würde sich der Angeklagte möglicherweise gleichzeitig der Unterschlagung\nschuldig gemacht haben. Indessen ist der Angeklagte\nnicht dadurch beschwert, dass seine Tat nicht ausserdem unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft\nworden ist.\n\n3.) Fünfmal hat der Angeklagte Barbeträge, die er für\nRechtsanwalt Dr. Ve@WWB in der Anwaltskanzlei entgegengenommen hatte, für sich behalten (lir. 3 des Urteils).\nDie rechtliche Würdigung gibt nur insoweit zu Bedenken\nAnlass, als des Landgericht hier neben der Untreue noch\nVeruntreuung zum Nachteile der inzahler (§ 246 Abs. 1,\nzweiter Halbsatz, StGB) annimmt. Hit der übergabe an\nden Angeklagten erlangte Rechtsanwalt Dr. Ve an\nden Beträgen Eigentum. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt\ndes Angeklagten, das Geld für sich zu erwerben, würde\nnach § 116 3GB unwirksam und daher unbeachtlich sein.\nDie Einzahler haben das Geld aber nicht dem Angeklagten\nanvertraut. Sie zahlten in der Kanzlei des Rechtsanwalts an dessen zur Entgegennahme befugien ..ngestellten,\nder dabei als ürfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts und\n\n. .\n’. ..\neur ne\n\nEt nicht im Auftrage der kinzahler tätig wurde. Sie leisteten\nEr damit schuldbefreiend: Anvertraut im yinne von § 246 StGB\nwaren ihm die Beträge dagegen von Rechtsanwalt Dr. Vegin-Aus den Urteilsausführungen ergibt sich. dass er els\n\nBürovorsteher von dem Rechtsanwalt beauftragt war, ein-\n\nA gehende Gelder für ihn anzunehmen und die Karse zu führen.\n\"ig Damit waren ihm seitens Dr. Ve@lD's alle Bareingänge\nei: anvertraut, auch wenn er sie von den kinzahlern unmittelit ber und nicht erst durch Rechtsanwalt Dr. Ve@D zwecks\nBr: Einlegung in die Kasse erhielt. Im Ergebnis ist die An-\n\nnehme der Veruntreuung also gerechtfertigt.\n\n4.) Die Verurteilung wegen 3etruges in Tateinheit mit\nUntreue im Falle Nr. 4 des Urteils wird durch die Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat dem Rechtsanwalt\nDr. Ve@iB vorgespiegelt, der Sparkasse KEED werde\nder Auftrag erteilt, den Betrag, der auf ihr Postscheckkonto vom Postscheckkonto Dr. Veiiiii> überwiesen werden\nsollte, der Firme PP zutzuschreiben, für die er\n\nbei Rechtsanwalt Dr. Ve@iilB eingegangen war. In „ahrheit hatte der Angeklagte auf dem Empfängerabschnitt\n\ndie Nummer seines Kontos bei der Sparkarse gesetzt.\n\nDr. VB unterschrieb den Überweisungsauftrag in\n\nder irrigen Annahme, damit seine Zahlungsverpflichtung\ngegenüber der Firma DO zu erfüllen. die Beträge.\n\n- wurden dem Konto des Angeklagten gut geschrieben, Mit\nbu der Unterschrift verfügte der Rechtsanwalt auf Grund der\nF M Täuschung über sein Vermögen und zwar zu seinem Schaden,\n\nweil er der Firma PP gegenüber weiterhin zur Zaklung\n\\ BR der Beträge verpflichtet blieb. Der Angeklagte hat durch\ndas Vermögen des Rechtsanwalts\n\nseine Täuschungshandlung\n\nER. in der Absicht eigener rechtswidriger 3ereicherung 88-\nLE schädigt und dadurch gleichzeitig seine Pflicht. die ver\nm letzt.\n\n - mögensinteressen des Rechtsanwalts wahrzunehmen, ver\n\n71\n- 7 -\n\n5.) Auch im Falle Nr. 5 des Urteils bestehen gegen den\nSchuldspruch keine Bedenken. Der Angeklagte gab einen\nScheck in Höhe von 55.05 DH, der für die Firma Je\neingegangen war, nicht an diese weiter, sondern an die\nSparkasse in K@B zur Gutschrift auf sein eigenes Konto.\nDer Firma ID gab er statt dessen einen zu Lasten\ndes Kontos Dr. Ve@@B bei der Kreissparkasse ausgestellten Scheck. Der Angeklagte hat den für die Firma\nICE eingegangenen Scheck im Sinne von § 246 Abs. 1\nzweiter Halbsatz StGB veruntreut. Der Scheckgeber hatte\nden Scheck der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Veii>\nmit dem Auftrage übersandt, ihn an die Firma Jg>\nweiterzugeben. Er hatte ihn also dem Rechtsanwalt\nDr. Ve@@lB oder seinem Vertreter anvertraut, je nach\ndem, wer von beiden ihn in Empfang nehmen würde. Sollte\nRechtsanwalt Dr. Ve@iB ihn in Empfang genommen haben,\nso müsste er ihn en den Angeklagten zur Beförderung en\ndie Firma JB weitergegeben, also ihn dem Angeklagten\nanvertraut haben. Indem dieser sodann mittels Begebung\neines neuen Schecks die Firma Jp aus dem Vermögen\ndes Rechtsanvalts Dr. Ve pefrieäigte, hat er wieder\nunter Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, dessen\nVermögensinteressen wahrzunehmen, ihm Schaden zugefügt.\nDas Landgericht nimmt an, die dadurch begangene Untreue\ntreffe mit der Veruntreuung tateinheitlich zusammen.\nOb nicht in Wahrheit Tatmehrheit im Sinne von § 74\nStGB vorliegt, kann unerörtert bleiben. Denn der Ängeklagte ist durch die Annalime von Tateinheit nicht beschwert:\n\n6.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der .\nAngeklagte der Zeugin BB eine nicht vorhandene .\nzahlungsfähigkeit vorgespiegelt und sie dadurch zur\nHergabe eines Darlehens von 1 600.- DU veranlasst, ob-\n\nwohl er wusste, dass er überhaupt nicht in der Lage war,\ndas Darlehen mit den zugesagten Zinsen in Höhe von 10 %\nzurückzuzahlen Damit hat er den Tatbestand des Betruges\nverwirklicht. Auf die nachträgliche Vortäuschung einer\nwirksamen Sicherungsübereignung durch die auf den Tag\nder Darlehenshingabe zurückdatierte \"umpfangsbescheinigung\" hat das Lerdgericht die Annahme des Betruges ersichtlich nicht gestützt:\n\nEs findet in dem Verhalten des Angeklagten ferner\neine Untreue zum Nachteil der Zeugin SB. Diese\nhatte ihn mit der Besorgung ihrer Geldangelegenheiten,\ninsbesondere mit der Eintreibung ausgeliehener Geldbeträge, betraut, weil sie in diesen Sachen unerfahren\nwar. Sie wollte 1 000.- DM gegen Zinsen ausleihen und\nsuchte einen Darlehensnehmer Das Landgericht meint, zu\nden Geldangelegenheiten, mit deren ä&rledigung sie den\nAngeklagten betraut hatte, habe auch die 3esorgung eines\nsicherer Darlehensnehmers gchört. Indem er sich bereit\nerklärie, las Darlehen zu den von der Zip zestellten Bedingungen anzunehmen, habe er ihr vorgespiegelt, ein sicherer Darlehensnehmer zu sein. Er habe\ndaher auch seine Pflicht, die Vermögensinteressen der\nDEE wahrzunehmen verletzt. Kiergegen ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden. Aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die\nörennecke devon ausging, der Angeklagte wolle mit seiner\nBereiterklärung das Darlehen selbst zu übernehmen, seine\nvertragliche Pflicht erfüllen, einen sicheren Darlehensnehmer zu besorgen, und dass der Angeklagte dies auch\nerkannte. Nichts spricht dafür, dass beide Teile den\nzillen gehabt hätten, es solle die Vermügensbetreuungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der Beschaffung\n\n1\n\neines sicheren Darlehensnehmers mit seinen \"Selbsteintritt\" aufgehoben sein. i!s ist deshalb nicht so, wie die\nRevision meint, dass die DEEED bei der Hingabe des\nDarlehens an den Angeklagten ihre Vermögensinteressen\nselbst wahrgenommen und der Angeklagte ihr wie ein\nsonstiger Vertragspartner gegenüber gestanden habe\n\nDies gilt nur für die Erfüllung der Pflichten aus dem\nDarlehensvertrag. Die Annahme, dass der Angeklagte sich\ndurch sein Verhalten auch der Untreue schuldig gemacht\nhabe, ist demnach gerechtfertigt.\n\n7.) Der Angeklagte hat mittels eines der beiden ihm anvertrauten Sparbücher von dem Konto der Bis vei\nder Sparkasse 300.- DM abgehoben. Mit Recht sieht das\nLandgericht hierin eine weitere Untreue, die nicht dadurch aus der Welt geschafft werde, dass er nach Aufdeckung dieser Unregelmässigkeit das Geld zurückzahle.\nFür das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe\ndavon ausgehen können, dass die BB diese Verfügung billigen werde, und er sei sich deshalb einer\nRechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die Tatsache der Rückzahlung vermag diese Annahme um so weniger zu tragen,\nals sie erst erfolgte, nachdem die DiiilB ihn darauf-\n\nhin angesprochen hatte. i\nNach allem ist das Urteil im Falle fr. 1 mit den\n\nFeststellungen sowie ferner im Gesamtstrafenausspruch\n\naufzuheben und sie Sache insoweit an das Landgericht\n\nnn nenn ner an. nn\n\n.. s\nnn me\n\na - 10 -\n\nÄ\nzurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\nRotberg Koeniger Busch\n\n\\ Dr. Dotterweich Maaß\n\n1.\n\nem en\nmm: .\n\nTed\n\nir pe Per\nEur rn DER Are\n\nir mn\n”.\n‘\n\nN\n;\nI\nb.\nBr.\n4\n\nPER\n= or 4 var\n\nTee:\n53\n\nnn.\n\nii\nEN\n\nde er","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-379-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-379-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.646099+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-08/3-str-379-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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