{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"3 StR 215/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"den gelernten Kaufmann, jetzt Vorarbeiter Bruno DEMEEEED\n\n3_StR 215/53\n\n... {m\n\nEP BI) Pe\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n0. gegen\n\naus VW, geboren am @. US ED in rn Tr.\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum gemeinschaftlichen\nDiebstahl\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1954, an der teilgenommen haben: . B\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Wuppertal vom 12. Januar 1953\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte\n\"alliierten Eigentums\" wegfallen,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird ver- u\n\nworfen. “RR\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n14\n-2.\n\nGründe:\n\neriiie aın maren an BED Wr ar Ur urn\n\nDas Landgericht hat den’ Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl alliierten Eigentums nach Art 2 Ziff 4 in Verbindung mit Art 5\nZiff 9 AHKG Nr i4 zu einer Geldstrafe von 400 DM verur- A\nteilt;\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Fest- ””\nstellungen zugrunde: Ber:\n\nio Der Angeklagte war als Vorarbeiter einer in britischen.\nDiensten stehenden Arbeitseinheit im Herbst 1951 damit betraut, diejenigen Angehörigen einer Arbeitsgruppe zu beaufsichtigen, die auf zwei Güterbahnhöfen in Wuppertal zum\nAbladen von Koks herangezogen worden waren. Die Brennstoffe standen im Eigentum der britischen Besatzungsmacht.\n\nbs\nage:\nN\n\n€ u . Yan ..\nen,\nDE u Sp\n\nSein nächster Vorgesetzter, ein britischer Sergeant, bestimm-\"\"\nte jeweils, welche Güterwagen entladen werden sollten. Danach wurde der Koks unter Aufsicht des Angeklagten auf Lastkraftwagen der britischen Streitkräfte umgeladen und abgefahren. Wohin ihn diese Fahrzeuge brachten, hatte der Angeklagte nicht zu bestimmen.\n\nEr wurde bald gewahr, daß seine Leute Koks entwendeten,\nindem sie einzelne Fahrzeuge \"abzweigten\" und die Brennstoffe . für sich veräußerten. Hierauf wies er den aufsicht- u\nführenden Sergeanten hin, ohne daß gegen die Diebstähle |\netwas unternommen wurde. In der Folgezeit nahm der Angeklagte”\nvon zwei der ihm unterstellten Einheitsangehörigen mehr- \\\n\nBEE kan\nRe er\n\nEPRRn\nme pie\nen\n\nEOHRA 2\n\nante Ir SE\n\n‘stammte. Wie der Angeklagte erkannte, wollten die Diebe\n\n_ haben würden, brachte er durch die Annahme des Geldes zum\n\n\"Diebstahl erblickt hat. Sie bringt dazu vor, das Landge-\n\nER\n\nee\n\nfach Geldbeträge, zusammen 300 bis 400 DM, an, obwohl er\nwußte, daß das Geld aus dem Verkauf gestohlenen Kokses\n\ndurch das Angebot des Geldes sich seines Stillschweigens\nversichern.Daß sie von ihm künftig nichts zu befürchten\n\nAusdruck. Hierüber war er sich auch im klaren.\n\nDiesen Sachverhalt, zu dessen Aburteilung das Landgericht nach Art'i b Ziff I des AHKG Nr 13 ermächtigt worden war, hat es als Beihilfe zum Diebstahl alliierten Eigentums gewürdigt. Es hat den Angeklagten nach der Vorschrift \"}\ndes Art 2 Nr 4 in Verbindung mit Art 5 Nr 9 AHKG Nr 14 be- \"\nstraft. Die ausschließliche Anwendung dieser Strafgesetze\nder Besatzungsmacht rechtfertigt der Tatrichter damit, daß\nden erwähnten Vorschriften mit ihren höheren Strafdrohungen\nzum Schutze alliierten Eigentums der Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes zukomme.\n\n2. Die Revision des Angeklagten bemängelt, daß das Land- *\ngericht in dem Verhalten des Angeklagten eine Beihilfe zum\n\nricht habe zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte auf\nGrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen sei,\ndie Diebstähle einem britischen Offizier zu melden.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Annahme, die Beihilfe\nsei durch pflichtwidriges Unterlassen begangen worden, in\nallen Punkten ausreichend begründet ist. Zweifelhaft ist,\nob der Angeklagte nach den Vorschriften seines militärähnlichen Dienstverhältnisses rechtlich verpflichtet war, die\n\nHK\n\n74\n\nDiebstähle nicht nur seinem Sergeanten, sondern einem\nhöheren Vorgesetzten zu melden. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen, daß eine solche Meldung geeignet gewesen wäre, die Diebstähle zu erschweren\n\noder zu verhindern. Hierauf kommt es indessen nicht an,\nI da gleichwohl eine Beihilfe zum Diebstahl vorliegt. Das\n\nj Landgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler festgestellt,\ndaß der Ängeklagte durch die Annahne der’ Schweigegelder\ndie Tatbereitschaft der Diebe zur Durchführung weiterer\nE; Diebstähle bewußt gestärkt hat. Hierin liegt die straf-.\nbare Förderung des der Annahme des Geldes zeitlich folgenden Abschnitts der Haupttat selbst dann, wenn die Diebe zur Wegnahme weiteren Kokses an sich entschlossen waren.\n\n'3. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes Urteils ergibt aber einen anderen Rechtsfehler. Wie\nder erkennende Senat in der mit diesem Fall zusammenhängenden Sache 3 StR 945/52 (BGHSt 5, 1) entschieden hat, haben\ndie deutschen Gerichte beim Diebstahl alliierten Eigentums\ndie Tat ausschließlich nach den Vorschriften des deutschen\nStrafgesetzbuches zu beurteilen, sofern ihnen die Aburteilung durch die Besatzungsbehörden überlassen ist. In der erwähnten Entscheidung \"hat der Senat im einzelnen dargelegt,\n. daß der Zweck des alliierten Sonderstrafrechts nicht darin\n\" . zu sehen ist, die Anwendung der Vorschriften des deutschen\n.: Strafgesetzbuches auszuschließen. Das Gegenteil folgt auch\nnicht daraus, daß die Vorschriften des alliierten Gesetzes\nNr 14 über die Entwendung alliierten Eigentums höhere\nStrafen androhen und die Bestrafung der Teilnahme in einer\nvom deutschen Strafrecht abweichenden Weise regelt. Diese\nUnterschiede beruhen vielmehr darauf, daß der Besatzungs-\n: gesetzgeber den Aufbau der Tatbestände in einer Weise vor-\n\nmm,\n\nPEST LEERE\n\nhar ge ne\n\nN nie nn een\nR . een NET hinein R\n?\n\nante\n\nee a\n\nsauber\nie\n\nBT\n\nas\npr\n\nFr mr. te\n\nweibl <=\n\n“\n\nnn\nvire\nU fer\n\nen Dee en\n\ngencmmen hat, wie es den Grundgedanken seiner Rechtsordnung entspricht, um den Gerichten der Besatzungsmacht\n\ndie Rechtsanwendung zu erleichtern. Wird den deutschen\nGerichten die Aburteilung solcher Straftaten überlassen,\nderen Verfolgung und Bestrafung nach AHKG Nr 3 grundsätziich den Besatzungsgerichten zusteht, so haben die deutschen Strafgerichte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen,\nwie sie auch in den §§ 3 und 4 StGB zum Ausdruck kommen,\nausschließlich das deutsche sachliche Strafrecht anzuwen-\n\nden.\n\nDas Landgericht durfte den Angeklagten deshalb nicht\nwegen seines Vergehens nach Art 2 Ziff 4 in Verbindung mit\n\n. Art 5 Ziff 9 AHKG Nr 14 verurteilen. Dieser Rechtsfehler\n\nnötigt- indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. sondern\nkann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden,\n\nEs läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Bemessung der Strafe von der Anwendung des Besatzungsstrafrechts beeinflußt worden ist. Dies gilt nicht nur, weil\ndas Landgericht hervorgehoben hat, daß die Strafdrohung\ndes Art 2 Nr 4 AHKG Nr i4 eine strengere Bestrafung des\nDiebstahls zuläßt als § 242 StGB, sondern auch deshalb,\nweil nach Art 5 Nr 9 den Gehilfen die Strafe des Täters\ntrifft. Zur Festsetzung einer neuen Strafe muß die Sache\n\nh\n\nsale, de\n\nDr 3 .\n\nw\n\n74\n\ndeshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierbei hat es nach § 358 Abs 2 StPO ohne Anwendung der Vorschrift des § 27b StGB eine Geldstrafe zu verhängen, die ..\nden Angeklagten nicht schlechter stellen darf. Du\n\nRotberg Koeniger Busch Dr.Dotterweich Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-215-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-215-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.605177+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-08/3-str-215-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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