{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"2 StR 70/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Leiter einer Melde- und Zahlstelle der\nOrtskrankenkasse ist Beamter im Sinne des\n\n§ 359 StGB.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! zu I\n\n(mmummmmtn wu mat me am de 0 m am u m un on Immamı amn Am ar man\n\nGesetz: StGB § 359\n\nRechtssatz: Der Leiter einer Melde- und Zahlstelle der\nOrtskrankenkasse ist Beamter im Sinne des\n\n§ 359 StGB.\n\nAktenzeichen: 2 StR 70/54\n\nUrt. d. BGH. v. 6. April 1954\nR; ”\n\n°\n\nLG Krefeld\n\nB\n.\n. ..\n\n. a . N R van\nDR ER &, een\nEEE 5\n\n. ' ’ “ N\n\nx\n4\n3\n\nRN)\n\n”\n\n..\nRE\n\npen\n’\n\n2 StR 70/54\n\n—— | nn an\n\nI\n\nImHDamen des Volkes\n\nIn dor Strafsache\n\ngegen den früheren Krankenkessenangestellten Lorenz\n\nS EEE aus EEE, zevoren am GEB 19:2 in Ku\n5\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. „enges\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder 3. Strafkammer des Landgerichts in Krefeld vom\n23. November 1953 wird die Sache zur Verhandlung und\nEntscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur\nBewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwcrfen.\nVon iechts wegen\n\na, q\non mm ..\nSasse? ..\n\nFr\nx\n.\n>\n.\n“\n‘\n”r\n.\n‘x\n.\ns\n’\n\n6\nER\n\nin\nzn ar reger\n\n«\ns\n\n-\n\n..*\n.\n\nDe\n\n. “.\n“\n\nv8 wi,\nr\n\n- 2.\n\nGriünde:\n\n*\nat Ava PER -.,\n2. . .\n\n2’\n«\n.\n\n.\n\nFRE\n. ‚\n,\nPER\nee}?\n\nDas LJandgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im\nAmt und mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\n.. -\nDr\n\nIra\nv.\n\n.\n[\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der An- A\ngeklagte Angestellter einer Allgemeinen Ortskrankenkasse.\n\nIhm war die Betreuung von zwei Ortschaften übertragen. Zu\ndiesem Zweck hatte er als selbständiger Verwalter der in Rt\ndiesen Ortschaften eingerichteten Melde- und Zahlstellen Er\nsowohi die Mitgliederbeiträge entgegenzunehmen, wie auch yd\ndie Berechnung und Auszahlung der Kranken-, Wochen- und RZ;\nStillgelder zu besorgen. Verschiedenen Wöchnerinnen zahl- el\nte der Angeklagte jeweils bis zu 10,- DM weniger an Wo- 4:\nsa\n\nchengeld aus, als ihnen zustand. Diese zurückbehaltenen\nBeträge - insgesamt etwa 850,- DM - verbrauchte er für\nseine eigenen Zwecke. Die Suittungslisten hielt cr dadurch\nim Einklang mit dem Kassenstand, daß er diejenigen Beträge\neintrug, die er ordnungsmäßig hütte auszahlen müssen.\n\n-\n\nE 2\n” ; vr N\n+‘ «\n\nDie Revision des Angeklagten führt nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg.\n\nRAR\n7.\n.\n\n1. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (3§ 350, 351 StGB) ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der Angeklagte sei nicht Beamte r im strafrechtlichen Sin-\n\nun N\nee\nENT:\n\nFr\n- % “\n\nne (§ 359 StGB). 1\nPi Ri\n\nDie Frage, ob ein Bediensteter einer Krankenkasse ji\nBeamteneigenschaft in diesem Sinne hat, ist in der Recht- Ei;\nsprechung allerdings wechselnd beantwortet worden. Wäh- I.\n\njoa\n\nrend das Reichsgericht in älteren Entscheidungen (RGSt 38, ;\n17; 62, 24) diese Eigenschaft noch nit der Begründung verneint hatte, die Krankenkassen seien ihrem eigentlichen\nYesen nach wirtschaftliche Zwangsienossenschaften und erfüllten keine staatlichen Aufgaben, gab es in jüngerer\nZeit diesen Standpunkt auf. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (BGBl I S 577) hob es hervor, die\nOrtskrankenkassen seien nun nicht mehr Selbstverwaltungskörper der Versicherten... Vielmehr seien sie mittelbare\nStaatsorgane geworden, die unter staatlicher Aufsicht\nhoheitliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Die Bediensteten dieser Kassen seien deshalb Beamte im strafrechtlichen\nSinne (RGSt 74, 268; 76, 105). An dieser Rechtsprechung\nhielten verschiedene Oberlandesgerichte auch nach dem\nZusammenbruch fest (OIG München in HESt 2, 364; OLG Neustadt in DRZ 1950, 522; OIG Hamm in JustMinBl NordrhWiiestf\n1952, 157). Sie gingen im wesentlichen davon aus, daß\n\ndie Sozialversicherung zu einer wichtigen Aufgabe des\nmodernen Staates geworden sei. Hierin liege auch der innere Grund dafür, daß das Reichsgericht seinerzeit seine\nAuffassung geändert habe. Das Gesetz über den Neuaufbau\nder Sozialversicherung vom 5. Juli 1934, das die Selbstverwaltung innerhalb der Sozialversicherung abgeschafft\nhabe, sei vom Reichsgericht nur zum äußeren Anlaß genommen worden, um seine Rechtsprechung zu ändern. Diesen\nEntscheidungen ist im Ergebnis beizutreten.\n\nBeemte im strafrechtlichen Sinne sind auch Personen,\ndie nur mittelbar im Staatsdienst stehen. Zu ihnen gehören die Bediensteten einer unter staatlicher Aufsicht\nstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in\ndieser Eigenschaft Aufgaben wahrzunehmen haben, die aus\n\nder Staatsgewclt abgelcitet sind, und die staatlichen Zwek-\n\n\" ken dienen. Für die Ortskrankenkassen als Trüger der Kran-\n\nkenversicherung (§ 5 RVO) trifft dies zu. Die Kıankenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Sie konnte\nswar in ihren auf die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 zurückgehenden Anfüngen noch als rein privatwirtschaftliche Einrichtung auf genossenschaftlicher Basis\nangesehen werden. Besonders seit der Beendigung des ersten\nWeltkrieges trat hier jedoch ein wesentlicher Wandel ein.\nDer liberale Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts entwickelte\nsich seitdem zu einem sozialen Rechtsstaat (Art 20 Abs I\nGrundG). Man versteht darunter einen Staat, der die wirtschaftliche Not und Benachteiligung einer Schicht oder\neiner Gruppe von Staatsbürgern bekämpft und zu beheben\nsucht. Für den heutigen Staat ist daher der Schutz der\nStaatsbürger gegen die Wechselfälle des Lebens zur unmittelbaren Aufgabe geworden. Der Erfüllung dieser Aufgabe\nhat er sich in stets steigendem Naße durch Ausbau der Sozialversicherung, der Versorgung und der sozialen Fürsorge unterzogen. Er beschränkt sich dabei nicht darauf,\nRechtsensprüche auf Versicherungsleistungen im Wege der\nGesetzgebung zu begründen, sonderner gewährleis te t von sich aus diese Rechtsansprüche. Darin liegt\ndas ‚lesen dieser fürsorgerischen Aufgabe. Sie tritt in\ndem Chrakter der Sozialversicherung als Zwangsversiche-\n\nRecht und in der - auch heute noch bestehenden - Staatsaufsicht über Versicherungsträger deutlich hervor (Abschnitt IV § 1 des aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934). Die\nMaßnahmen und Entscheidungen der Versicherungsträger\n\nsind demgemäß Verwaltungsakte und werden durch Verwaltungs-\n\ngerichte überprüft (§§ 1, 51 und 54 des Gesetzes über die\nSozialgerichtsbarkeit vom 3. September 1953. BGBl I S 427).\n\na,\n\nDE\n\n“\n*\n\n“ [}\noa DR PER -\n” B Kr) “x BC FE\n\nPr\n\nw\n\n24\n\nER EOITETTUE\n\nJach alledem xann kein Zweifel darüber bestehen,\ndaß die mit der Sozialversicherung wahrgenommenen Aufgaben solche sind, die heute zu den Aufgaben des Staates\nselbst gehören. Jas Gesetz über die Selbstverwaltung und\nüber Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversiciierung (\"Selbstverwaltungsgesetz\" i.d.F. v. 13.\nAusust 1952, BGBl I S 427) hat daran nichts geändert. Dadurch, daß der Staat die Durchführung seiner Aufgaben innerhalb eines sogenannten \"übertragenen Wirkungskreises\"\nauf beaufsichtigte Selbstverwaltungskörper überträgt, hören diese Aufgaben nicht auf, Staatsaufgeben zu sein. Die\nRevision, die dies meint, verwechselt hier den eigentlichen Aufgabenträger mit der Art und Weise der Durchführung\nseiner Aufgaben. Das Selbstverwaltungsgesetz hat nur die\nOrganisationsformen der ausf'ihrenden Organe im Sinne des\nGrundgedankens der Selbstverwaltung wieder hergestellt.\nKeineswegs wollte sich der Staat mit diesem Gesetz seines\nPflichten- und Aufgabenkreises entäußern.\n\nDa der Angexiagte nach den Feststellungen des Landgerichts keine nur untergeordnete Tätigkeit ausgeübt hat,\nist er in seiner Eigenschaft als Bediensteter der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Beamter im strafrechtlichen\nSinne tätig geworden. Gegen die sonstigen Feststellungen\nzur äußeren und inneren Tatseite der schweren Amtsunterschlagung bestehen evenfalls keine Bedenken. Die Umstände,\ndie die Beamteneigenschaft des Angeklagten tatsächlich besründet haben, hat der Angexlagte nach den Feststellungen\ndes Urteils gekannt. Das reicht aus. Da der Angeklagte\nauch gewußt hat, daß Unterschlagungen verboten und strafbar sind, liegt ein Verbotsirrtum nicht vor.\n\n2. Auch die Verurteilung we;en Urkundenfälschung im\nAmt (§ 348 Abs 2 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Landgericht nicht darin beizutreten, als\nes eine Verfälschung auch in dem nachträglichen Ausfüllen\nder Spalte \"Gesamtbetrag\" findet. Nach den Fesistellungen\ndes Urteils rüumten die Versicherten dem Angeklagten diese Wöglichkeit stillschweigend ein. Tr hat die Spalte demgemäß dann jeweils in Übereinstimmung mit der Summe der\nEintragungen in den Einzelspalten, die von den Versicherten zuvor quittiert worden waren, ausgefüllt. Ein \"Verfälschen\" im Rechtssinne liegt darin nicht. Der Schuldspruch\nwird dadurch jedoch nicht berührt. Das Landgericht hat\nnämlich festgestellt, daß der Angeklagte in anderen Fällen die von den Versicherten zuvor quittierten Gesamtbeträge ausradiert und durch andere (höhere) Beträge ersetzt\nhat. Darin lag unbedenklich ein Verfälschen amtlich anvertrauter Urkunden.\n\n3. Die Verurteilung wegen Betruges läßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n4. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision war es zulässig, im Rahmen der allgemeinen Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und zur Beurteilung des Ausmaßes seiner Schuld\ndie Tatsache heranzuziehen, daß er sich das Strafverfahren aus dem Jahre 1935 ersichtlich nicht zur Warnung hatte dienen lassen. Wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, kann der Strafausspruch auch nicht dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein, daß das Landgericht\nirrtümlich in dem nachträglichen Ausfüllen der Gesamtbe-\n\ntragsspalte in den Quittungslisten eine Verfälschung geselen hat.\n\n14\n\nBr - .- . R x . . u . „> SE, N .- un “ ”\nEEE U RE A ee REITER TE ER TE\n\n%\n%\nR\n\n1%\n\nu. au. 2, s 2, Super\n! .. x ay . vo, - .\nu RE ae\n\nDa die erkannte Freiheitsstrafe unter neun Ionaten\nGefängnis iiegt, muß jedoch die bisher nicht erörterte Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung geprüft werden\n(§ 23 StGB). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache\ndeshalb zurückzuverweisen (vgl das zum Abüruck bestimmte\nUrteil des Senats vom 5. März 1954 - 2 StR 15/54 -).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/2-str-70-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/2-str-70-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.368365+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-06/2-str-70-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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