{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"1 StR 741/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Senat tritt dem Leitsatz der Entscheidung\n2 StR 473/53 vom 5. März 1954 aus den in dieser\nEntscheidung angeführten Gründen bei (gegen\nBayObLG DAR 1954, 49 Nr. 29).","text_plain":"warn. En er en DE z rn a nn un won ı8 . -\n.. N, .\n.\nEn D .\n. -\n“ ”\n.. Z “\n\nFür das Nachschlagewerk ! Tor\nNicht_für. die Amtliche Sammlung !\n\n— m an mn\n\nGesetz: Sstvo § 49\n\nRechtssatz: Der Senat tritt dem Leitsatz der Entscheidung\n2 StR 473/53 vom 5. März 1954 aus den in dieser\nEntscheidung angeführten Gründen bei (gegen\nBayObLG DAR 1954, 49 Nr. 29).\n\nAktenzeichen: 1 StR 741/53\nUrteil des BGH vom 6. April 1954 IG Trier\n\nvia\n\nı StR 741/53\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut W gm zus EEE zevoren\nam GE 1925 in vom.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter NHantel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait Dr; in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat Weil der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953 wird mit\n\nder Massgabe verworfen, dass Jie Verurteilung nach\n\nden §§ 1, 49 StVO entfällt. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist\nnicht zu beanstanden,\n\n1.Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Kündlichkeit\nder Hauptverhandlung und die Vorschrift des § 249 St?O\nsind nicht verletzt;\n\na)Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht bestritten,\nbei der polizeilichen Vernehmung die damals niedergeschriebenen, von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung\nabweichenden Angaben über das Verhalten des SCHERER zenacht\nzu haben. Diese früheren Angaben sind ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat nur eingewandt, er\nführe sie auf die Folgen seiner Verletzung und die \"zeitweilige Bewusstlosigkeit nach dem Unfall\" zurück. Das Landgericht hat also nicht die polizeiliche Niederschrift als\nBeweismittel verwertet, sondern die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den Verlauf und Inhalt der früheren Vernehmung. Dies war zulässig.\n\nb)Darüber, ob die früheren Angaben des Angeklagten der\nWahrheit entsprechen oder ob seine jetzige Einlassung Glauben verdient, hat das Landgericht durch Vernehmung des\nPolizei -Hauptwachtmeisters Kg Beweis erhoben; ausserdem stand hierfür der Inhalt der jetzigen Einlassung des\nAngeklagten zur Verfügung. Kffhhat den Angeklagten als-\n\nbald nach dem Unfall und am Tage nach seiner Vernehmung\ndurch den Polizei-Oberwachtmeister H@EB gesprochen und\nhierüber bekundet, der Angeklagte habe trotz seines Zustandes klare Antworten gegeben. Hiernach brauchte das\nLandgericht keinen Anlass zu sehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung von Amts wegen noch weitere Beweise\nzu erheben; denn wenn der Angeklagte die Fragen der Beamten klar und ins „inzelne gehend beantwortete, so kann\ner zu dieser Zeit nicht bewusstlos oder in seinem Bewusstsein getrübt gewesen sein, Das ergibt ohne weiteres auch\nder Inhalt der Niederschrift über äie polizeiliche Vernehmung. Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung\ndie frühere Sachdarstellung des Angeklagten veräiene den\nVorzug, aus Rechtsgründen nicht zu beansteonden, Ein Verstwoss gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor.\n\nc)Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsmengel erkennen.\nNur die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 1, 49\nStVO hat jetzt.zu entfallen (Art.2 Nr. 38 der VO zur Änderung der Strassenverkehrsordnung vom 24. August 1953,\nBGBl. S 1131; vgl. BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum\nAbdruck bestimmt). Der Senat tritt insoweit den Gründen\ndes 2. Strafsenats bei.\n\n2.Auch der Strafausspruch ist nicht zu bemängeln.\n\nBet a)Die Vorstrafen des Angetilagten sind ausweislich\nhie. der Urteilsgründe nicht straferköhend verwertet woröen,\nKT so dass es auf die Nichtverlesung des Strafregisterauszugs |\n\nHr\n\nnicht ankomit.\n\nb) Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach\nden 88 1, 49 StVO übt nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe keinen Einfluss auf die Strafhöhe.\n\nc) Dass das Landgericht grobe Fahrlässigkeit angenonmen und dazu ausgeführt hat, bei nur geringer Sorgfalt\nsei der Unfall vermeidbar gewesen, ist keine unzulässige Doppelverwertung von Umständen, die schon bei der\nBildung des Tatbestandes des § 222 StGB berücksichtigt\nworden sind; Diese Ausführungen weisen nur in zulässiger Weise auf den festgestellten Grad der Fahrlässigkeit hin:\n\nDie Revision musste hiernach verworfen werden.\n\nMantel .. 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