{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-30","aktenzeichen":"1 StR 494/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein mit Wänden und Dach versehener\nRohbau ist ein Gebäude im Sinne des\n§ 308 StGB, auch wenn Türen und Fenster noch nicht eingesetzt sind.\n\n2) Gesetz: StGB §§ 305, 308\n\nRechtssatz: Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört,\nist nur nach § 308 StGB, nicht aber\nzugleich nach § 305 strafbar.","text_plain":"-\n\n2289 090\n\nFür das Nachschlagewerk !\nZu_l)_auch für, die Amtliche Sammlung _!\n\n1) Gesetz: StGB § 308\n\nRechtssatz: Ein mit Wänden und Dach versehener\nRohbau ist ein Gebäude im Sinne des\n§ 308 StGB, auch wenn Türen und Fenster noch nicht eingesetzt sind.\n\n2) Gesetz: StGB §§ 305, 308\n\nRechtssatz: Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört,\nist nur nach § 308 StGB, nicht aber\nzugleich nach § 305 strafbar.\n\nAktenzeichen: 1 StR 494/53\nUrt. des BGH vom 30. März 1954 LG in Traunstein\n\nInN\\Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender, 1.\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seidert\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1y.he\n\nDu\ngie oA,\na\n\nyZ\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revisionen des Angeklagten KEEP und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge- .\nrichts in Traunstein vom 2. September 1952, soweit\ndiesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten EEE una 7\nder Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete\nUrteil hinsichtlich dieses Angeklagten mit den\nFestst ellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar\nan das Landgericht München II. on\n\nund des Angeklagten KOMMEND sowie die Revisionen\n\nder Angeklagten EEE una wi werden verworfen. Die Beschwerdeführer NEED und m \"©\n@WB haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. er\n\nDie Staatskasse heat die Kosten des gegen die Angeklagten NENNEN, veip, Bun: SEND\ngerichteten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nzu tragen, Die den Angeklagten ID una SED\ndurch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\n\n- 3 -\n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n12\n\nA. Die Angeklagten Fugen \"CHE un: em-\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KEN wesen\nAnstiftung zur Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen\nAnstiftung zu einem fortgesetzten Vergehen gegen das\nReichsjagädgesetz (Adlerjagd) zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\ndie Fähigkeit, Öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt: Von der Anklage wegen\nerfolgloser Aufforderung zur schweren Brandstiftung in\nsechs Fällen und wegen Anstiftung zum fortgesetzten Diebstahl (Weideschafe) hat üle Ötrafkammer den Angeklagten\nfreigesprochen.\n\nDie Angeklagten NEED una VEREED sinä wegen\nBrandstiftung zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt;\nNEED i5t von der Anklage wegen schweren Diebstahls\n(Einbruch in eine Alpenvereinshütte) freigesprochen worden.\n\nDer Angeklagte KiD war seit 1945 Amtsvorstand\ndes Forstamnts Ramsau bei Berchtesgaden, Ihm waren die\nzahlreichen im Forstemtsbezirk gelegenen Unterkunftshütten verhasst, Er seh in ihnen Anziehungspunkte für Wanderer, von denen er eine empfindliche Störung des Wildstands befürchtete. Er erteilte deshalb dem inzwischen\nverstorbenen Revierförster ZU und durch diesen dem\nMitangeklagten NEED, der =1s Jäger beim Forstamt\nRemssu angestellt war. den Auftrag. die \"Blaueishüt4e\" nieder-, Ü\n\nzubrennen- Diese ist ein grösseres Gebäude, das die\nWehrmacht auf forsteigenem, zunächst auf 30 Jahre gemieteten Grunde als Stützpurkt für die Ausbildung von Heeresbergführern in der Nähe des Blaueisgletschers errichtet\nhatte, Wach dem Zusammenbruch kam die \"Blaueishütte\" in\ndie Treuhandverwaltung des Bayerischen Landesamts für\nVermögensverwaltung; später wollte die Sektion Hochland\ndes Alpenvereins, die in der Nähe schon ein Unterkunftshaus besass, die Hütte pachten, Im Mai 1946 setzten ZB\nund der Mitangeklagte Ti in Ausführung des von\nKO erteilten Auftrags die Blaueishütte in Brand,\nder nur das Mauerwerk und das Blechdach verschonte,\n\nDer hitangeklagte Wewar ebenfalls Jäger beim\nForstamt Ransau: Er setzte Ende Mai oder Anfang Juni\n1948 den sog. Xaltbachiiaser auf der Reiterelpe im Auftrag\ndes Angeklagten <EEB in Brand. Dieser hatte dem Bauern NW die rlaubnis erteilt, den Keser auf forsteigenem Grund zu errichten, um Gort im Sommer Vieh zu halten. Später bekam ID. üer die Grösse des Baues\nan Hand der Baupläne unterschätzt hatte, Bedenken, die\nsich noch verstärkten, als er hörte, dass IB in dem\nkKaser auch einen Kilchausschenk für „anderer einrichten\nwolle. KCEEEEEEEED vefürchtete von diesem Vorhaben eine\nSchädigung des Wildbestands. Im Zeitpunkt der Inbrandsetzung war der unterlkellerte Kaserbau, in dem neben\nStallungen Räume für die Senrer und ein Dienstzimmer für\ndas Forstamt vorgesehen wären, bis auf das Einsetzen der\nFenster und Türen urd das Legen der Fussböden fertiggestellt. Er diente den Winter über zur Aufbewahrung von\nWerkzeug und Baumaterial und sollte im Sommer 1948 beim\n\nAlmauftrieb bezogen werden.\n\nAus Sorge um den Wildbestand forderte der Angeklagte KEEEEEEED seine Jäger auf, Adler, die ganzjährig\ngeschützt sind. zu schiessen. In Ausführung dieses Auftrags erlegte der inzwischen verstorbene Jäger BB in\nJahre 1948 drei Adler.\n\nIm übrigen wird bei der Erörterung der Revisionen\nauf den Sachverhalt eingegangen werden,\n\nI» Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Die Staatsanwaltschaft lstte zunächst das Urteil im\nvollen Umfang angefochten. In der Revisionsbegründungsschrift hat sie den Antrag gestellt, das Urteil insoweit\naufzuheben, als die Angeklagten nicht entsprechend den\nin der Hauptverhanälumg gestellten Anträgen verurteilt\nworden sind. Die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung, die für den Umfang der Revision massgebend\nsind (BGH Urt. 5 StR 51/52 vom 4. September 1952 und 1 StR\n353/52 vom 19. Dezember 1952), zeigen, dass die Staatsanwaltschaft die Freisprechung ces Angeklagten KENNE\nwegen Anstiftung zum Diebstahl (Weideschafe) und wegen\nerfolgloser Aufforderung zur Inbrandsetzung des Kührointhauses und der Zehnkaserhütte sowie die Freisprechung des\nAngeklagten wegen schweren Diebstahls nicht\nanfechten will. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig, da\nauch die Angeklagten hierzu kein Rechtsmittel erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ferner keine Rüge zu der\nVerurteilung des Angeklagten Kup wegen Anstiftung\n\nx\n”\n\nnr)\n\nLim. 5\n\nrggup\nWe nt LEE 5\n\nzu einem Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz (Aälerjagd)\nerhoben,\n\nDie nachträglich im Schriftsatz vom 24, August 1953\nerfolgte Rücknahme der Revision wegen der Nichtenwendung der\n98 306 und 304 StGB im Falle der Bleueishütte bei gleichzeitiger Beanstandung der Nichtanwendung des § 305 StGB\nsowie der küge der ferlerhaften Strafzumessung ist unwirksam. da der Schuldspruch nur einheitlich unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten\nangefochten werden kann und da mit der Anfechtung des\nSchuldspruchs notwendig auch der Strafausspruch angefochten ist. Lediglich rein verfehrensrechtliche Rügen\nzur Strafzumessung könnten zurückgenommen werden, solche\nsind aber nicht vorgebracht,\n\n2.) Hinsichtlich der Angerlagten se NEED\nEEE uns REED rüct Sie Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat mur\n\nteilweise zugunsten des Angeklagten KEED Erfo1..\n\nDer Oberbundesanwalt het die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit vertreten, als sie in Bezug auf\nKO cie Freisprechung von der Anklage der erfolglosen Aufforderung zur Inbrandsetzung der Bodenrainhütte (sog. \"Wartsteinhütte\") und der Schwegeldiensthüt-\n\nte, in Bezug auf die Angeklagten KiiED EEE\n\nund WiWBidie Nichtanwendung des § 305 StGB rügt.\n\n3,) Hinsichtlich der Inbrandsetzung der Blaueishütte\nund des keltbachkasers hat das Landgericht den Tatbestand des § 306 Ur. 2 StGB verneint: Dagegen bestehen\nkeine recktlichen Bedenken.\n\nDie Blaueishütte war seit 1944 ausser Benutzung.\nLediglich einzelne Amerikaner haben sich in der Folgezeit gelegentlich vorübergehend und nur tagsüber in ihr\naufgehalten. Der Kaltbachkaser war nach den Feststellungen\nder Strafkammer noch nicht bewohnbar, da die Türen und\nFenster fehlten. Bei dieser Sachlage dienten die beiden\nGebäude zur Tatzeit nicht mehr bzw. noch nicht zur Wohnung von Henschen. Die Bestimmung, künftig (wieder) zur\nWohnung zu dienen, genügt nicht (RGSt. 60, 136). Aus demselben Grunde haben die beiden Unterkunftshütten zur Tatzeit auch noch nicht bzw. noch nicht wieder dem öffentlichen\nNutzen gedient, so dass auch § 304 StGB nicht anwendbar\nist,\n\nZweifelsfrei war die Blaueishütte ein Gebäude im\nSinne des § 308 StGB. Ob dies auch bei dem Keltbachkaser\nder Fall war, ist gemäss § 301 StPO auch auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hin zu prüfen. Die Frage ist zu bejahen. Der Kaltbachl:aser war zwar noch nicht völlig ausgebaut. Nach den Feststellungen der Strafkammer war aber der\nBau bei der jahreszeitlich bedingten Einstellung der Bauarbeiten im Herbst 1947 bis auf das Einsetzen der Pensterund Türstöcke fertiggestellt. Die rückseitige Giebelwand\nwar nur in einer Höhe von 2,25 m aufgebaut; das restli-\n\n. “\nmu mn\nu\n\nBen —_\n\n.\n” ”\n2 D\nnn\n\n‚a\n\nBe\n\n4‘\n“\nKR 2\n\n-!\n\nche dreiecksförmige Gicbelstück war nur provisorisch des Winters\n\nwegen mit Brettern verschalt. Die Böden im Innern waren\n\nnoch nicht gelegt und das Vordach nicht mit Schindeln belegt.\nDer umbavte Raum war, abgesehen von den Tür- und Penster-Öffnungen vollständig geschlossen und auch gedeckt.\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das\nLandgericht einen Neubau solcher Beschaffenheit bereits\nals ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB angesehen hat.\n\nAllerdings gehen Rechtsprechung (z.B. RGSt. 49, 51)\nund Schrifttum davon aus, dass der Begriff \"Gebäude\" im\n§§ 243 Abs. 1 Nr. 2 und in den §§ 308, 305 StGB derselbe\nist. Für § 243 Abs. 1 Nr. 2 ist wesentlich, dass das Bauwerk\nnicht nur dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von\ntenschen, Tieren oder Sachen zu dienen, sondern dass es such\nden freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag (RGSt. 55,\n153; BGHSt. 1, 158, 16535; 3, 300 £.). Diese Auslegung entspricht\ndem Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der 3. Strafsenat hat in der Entscheidung 5 StR 727/51 vom 13. November\n1952 (= BGISt.3,300 £) im Hinblick auf den Schutzzedanken\ndes § 17 UnedlietG ausgesprochen, auch Rohbauten, die noch\nnicht bedacht oder nocht nicht mit Türen und Fenstern versehen sind, seien Geböude im Sinne dieser Vorschrift. Er\nhat es in der genannten Entscheidung dahingestellt gelassen, ob der Begriff des Gebäudes in den °§ 305 und 308 StGB\nin demselben Sinne wie in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verstehen ist und ob die einschränkende Auslegung das Pichtige trifft. Der Senat vermag der herrschenden Auffassung\nnicht beizutreten; er hält in Übereinstimmung mit der\nStellungnahme des Oberbundesanwalts die Übertragung der\neinschränkenden Ausiegung des Begriffs \"Gebäude\" in\n§ 245 Abs, 1 Nr. 2 StGB auf die Vorschriften der 88 305\nund 308 sachlich nicht für gerechtfertigt. Wenn für\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefordert wird, das Bauwerk müsse\ngeeignet sein, Unbefugte am Zutritt zu verhindern, so .\nfolgt dies aus dem Willen des Gesetzgebers, Gegenständen,\ndie der Tigentümer gegen diebischen Zugriff stärker gesichert hat, einen erhöhten Strafschutz zu gewähren, § 308\nStGB bezweckt nicht, die im Innern eines Gebäudes u.s.w.\nuntergebrechten Gegenstände strafrechtlich besonders zu\nschützen. Er stellt in seiner ersten Begehungsform die\n\n27\n\n- 10 -\n\nInbrandsetzung von Sachen, die einen erheblicheren Wert\noder eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit besitzen, unter Strafe, Unter den in § 308 aufgeführten Objekten der 3randstiftung befinden sich auch solche, die jedermann ohne weiteres zugänglich sind oder wenigstens im Einzelfali zugänglich sein können wie Warenvorräte, welche\n\nauf öffentlichen Plätzen lagern, Früchte auf dem Feld, Valdun-*\n\ngen und Torimoore. Es ist daher bei § 308 StGB anders als\nbei § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht sachgerecht, den Begriff\n\"Gebäude\" von dem Gesichtspunkt aus zu beurteilen, ob\n\ndas betreffende Beuwerk zur Abhaltung Unbefugter geeignet\nist oder nicht. Vielmehr ist bei der Bestimmung dieses\nBegriffs von dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen.\nDieser bezeichnet aber einen bis auf Türen und Fenster\nfertiggestellten Neubau von einem Umfang des Kaltbachkasers\nals Gebäude. Aus § 505 StCB, der neben Gebäuden such Bauwerke anführt, muss nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Begriff \"Gebäude\" auf völlig fertiggestellte\nBauten beschränken wollte. Denn unter den Begriff Bauwerk\nim Sinne des § 505 fallen auch Anlagen, die der allgemeine\nSprachgebrauch nicht als Gebäude bezeichnet, wie 2.B. Gartenmauern, Laugruben, Hoftore u.3,w. Der Begriff \"Bauwerk\" behält auch von dem hier vertretenen Standpunkt\n\naus seine Bedeutung.\n\nDie Würdigung der Straftat als Brandstiftung nach\n\n§ 308 StGB ist nach alledem, auch im Falle der Inbrandsetzung\n\ndes xaltbachkasers rechtlich bedenkenfrei (vgl: auch RG in\nLZ 1928, Sp. 1091),\n\n4.) Auch die Rüge, das Landgericht hätte die Angeklagten\nneben Brandstiftung zugleich wegen Vergehens gegen § 305\nStGB verurteilen müssen, greift nicht durch.\n\n. 2+\n\nnel.\n\n- 11 -\n\nAllerdings nimmt die Rechtslehre überwiegend an,\ndass zwischen § 508 StGB in seiner ersten Begehungsweise und § 505 StGB Tateinheit möglich ist. Der Senat vermeg Gieser Auffassung nicht zu folgen. Die Inbrandsetzung\neines fremäen Gebäudes bedingt zwar nicht notwendig seine\nganze oder teilweise Zerstörung. Es sind jedoch kaum Fälle\ndenkbar, in denen die Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes nicht zugleich wenigstens den Tatbestand eines versuchten Vergehens nach § 305 StGB erfüllte. Decken sich die\nTatbestände eber insoweit, so liegt Gesetzeseinheit vor\n(BGHSt 1, 1525 2, 35, 37). Wer ein fremdes Gebäude durch\nInbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört,ist daher nur nach\n6 308 StGB strafbar.\n\nDie Strefzumessungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Jedoch ist nach § 501 St?O auch auf die Revision der\nStaatsenwaltschaft der Ausspruch über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft hinsichtlich des Angeklagten KENED\naufzuheben (siehe A II 3 c).\n\n5.) Zur Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten\nKO von. der Anklage wegen erfolgloser Aufforderung zur\nInbrendsetzung \"\n\na) der kittereisaln,\n\nb) des \"Todthäusi\",\n\nce) der Schappachhütte,\n\nd) der Bodenrainhütte (Wartsteinhütte) und\nder Schwegeldiensthütte\n\nist folgendes zu bemerken:\n\nzu a) und c) Das Landgericht erachtet einen Schuldnachweis. nicht erbracht, Die Beweiswürdigung ist rechtlich\nbedenkenfrei, Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass\n\nr\n\nA\n\n- 12 -\n\nyet\n\ndie Strafkammer die Anforderungen für einen Schuldnach-\n\nweis überspannt hätte. v1\n©“\n\nDie Freisprechung ist daher aus Rechtsgründen nicht ,\n\nzu beanstanden. F\n\nzu b) Dasselbe gilt im Felle \"TgBhäusl\". Hier brachte\nder Angeklagte KB im Frühjahr 1947 wiederholt\nSCHE gegenüber seinen Unmut über den das Haus bewohnenden Besatzungsangehörigen und die Familie Te zun 4\nAusdruck. KORB äusserte dabei, das beste sei es,\ndas Haus anzuzünden, anders sei der Amerikancr nicht\n\"wegzukriegen\".\n\nDas Landgericht konnte sich von der :.rnstlichkeit\nder Aufforderung zur Brandstiftung nicht überzeugen, da\nes die erörterte Art und „eise der Tatbegehung für absurd\n\nhielt. Diese Jberlegung ist denkgesctzlich möglich. Es\nliegt im pflichigemässen ürmessen des Tatrichters, ob\ner sich von der Schuld dos Angeklagten zu überzeugen ver- ,\nmag»\n\n.\n\nzu d) Die Schwegeldiensthütta und die Bodenrceinhütte \\ |\n|\nf\n\noe,”\nRIEF\n\n(Wartsteinhütte) liegen wie der in Srand gesetzte Kaltbachkaser auf dem Bergmassiv der Reiteralpe. Der Angeklagte\nKO sprech über die Inbrandsetzung dieser Geb&u-\n\nde u.e, mit dem Angeklagten WW euch im Zusammenhang\n\nmit der Aufforderung, den Kaltbachkaser in Brand zu stecken.\nDareus könnte, wie die örtliche Staatsanwaltschaft folgert,\ngeschlos«en werden, dass der Angeklagte TB seine\nAufforderung auch hinsichtlich der beiden Euitten ernst gemeint\nhat. Eine solche Tolgerung muss jedocr nicht zwingend gezogen werden. Denn die Strafkemner stellt fest, dass der\nAngeklagte lauf die Aufforderung cntgegnete (UA S 53):\n\"Herr Forstneister, verlassen Sie sich darauf, der Kaser\n\n.\n\nB\n.- - TEE ai. un\n\nww\n.\n\nD\n1\n\ns\n\n.\n.\n%\n\nr K3\n\nkomnt weg\". Danach ist die Beweiswürdigung des Land-\n\ngerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Ange- R.\nklagte KO in diesen Fällen keinen ernstlichen\n\nwillen auf Begehung einer Brandstiftung hatte und sich\n\nauch nicht bewusst war, seine Ausserungen könnten ernst-\n\nlich wirken und die Brandlegung herbeiführen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Tg\n\nDer Beschwerdeführer hat seine Verurteilung in vollem\nUmfang angefochten. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts\nund erhebt zum Strafausspruch auch Verfahrensrügen.\n\n1.) Der Schuläspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kaltbachkaser sei kein Gebäude im Sinne des § 308 StGB gewesen. wird auf die Ausführungen zu der Revision der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Im übrigen sind zum Schuld- E:\nspruch weitere Erörterungen nicht erforderlich, da die\nRevision keine besonderen Angriffe erhoben hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nPi\nva’\n\n2.) § 267 StPO ist nicht verletzt, Das Urteil gibt die F\nfür die Ötrafzumessung wesentlichen Gründe an. 3\n\n3.) Zu den sachlichrechtlichen Rügen gegen den Strafausspruc®\nist zu bemerken: x\n®\n\na) Es trifft zu. dass die Strafkarmer in den Strafzunessungsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat, weshalb sie trotz verschiedener von ihr angeführten Mil-\n\n- 14 -\n\nderungsgründe hinsichtlich der Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz nicht auf eine Haftoder Geldstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrafe erkarrt hat. Dem liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, der Angeklagte habe sich dadurch, dass er als Leiter\neines ?orstamtes, der in erster Linie für die Einhaltung\nder Jagdvorschriften verantwortlich ist, in besonders\nschwerer Weise gegen ülese ihm obliegende Amtspflicht\nverfehlt,wern «reinen Jäger seines Amts zur llissachtung\nder Jagädschutzvorschriften veranlasste. Dieser Umstand\nbrauchte in den Strafzumessungsgründen nicht nochmals\nausdrücklich hervorgehoben zu werden, da er sich aus den\nSachverhalt ergibt und die Urteilsgründe ein einheitliches Ganzes bilden (BGH 1 StR 198/55 vom 9 Juni 1953).\nIm übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Angexlagte\nnoch wegen weiteren Straftaien verurteilt worden ist.\n\nDie Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 des Bündesjagdgesetzes\nvom 29. November 1952 (BGBl. I S 780), das am 1. April\n1953 in Xraft getreten ist, iss nicht milder als die vom\nLandgericht angewendete des § 60 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes, so dass die Strafe aus diesem Gesetz zu entnehmen\nist (§ 2 Abs. 2 StGB nF).\n\nb) wie der Beschwerdeführer einräumt, befassen sich die\nUrteilsgründe eingehend mit den Umständen, die in den\nbeiden Fällen der Anstiftung zur Brandstiftung für die\nStrafzumessung bestimmend waren. Sie sind rechtlich bedenkenfrei. kit der Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, die Abweichung des Verhältnisses der gegen ihn\nund die Mitangeklacten VE una vVggWwerkannten\nStrafen zu begründen, kann der Angeklagte keinen Erfolg\nhaben (BCH Urteile 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953 und\n\n.- on.\n\n- 15 -\n\n4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953). Das behauptete Missverhältnis im Strafmass liegt offensichtlich nicht vor.\n\nc) Dagegen sind die Bedenken begründet, die der\nBeschwerdeführer gegen die BNichtanrechnung eines Teils\nder Untersuchungshaft geltend gemacht hat,\n\nDie Tatsache, dass der Angeklagte sein Geständnis\nbis zur Heuptverhanälung aufgeschoben hat, rechtfertigt\nfür sich allein nicht die teilweise Versarung der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGHSt 1, 103). Die Erwägung, dass wichtige Zeugen unter dem Einfluss des Angeklagten gestanden sind, könnte die Fichtanrechnung nur\ndann begründen, wenn mit der Bemerkung gesagt sein\nsollte, OD habe auf die Zeugen eingewirkt., Das kommt\nnicht zum Ausdruck. Zu beanstanden ist auch, dass das\nLandgericht die teilweise Fichtanrechnung auf die Ervägung stützt, die Ehefrau des Angeklagten habe sich nach\nder Beurlaubung ihres Kannes von dem Zeugen Ve»\naD dienstliche Aktenstücke aushändigen lassen. Die Feststellung, dass diesynuf Veranlassung des Beschwerdeführers\ngeschehen ist, ist den Jrteilsgründen nicht zu entnehmen.\nNur dann könnte dieser Umstand die teilweise Nichtenrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigen.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Untersuchungshaft. Da die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nur zugunsten des Angerlagten Erfolg hat,\nsteht § 358 Abs. 2 StPO einer Strafschärfung entgegen. 28\nist auszuschliessen, dass der Tatrichter zuf eine mildere\nStrafe erkannt haben würde, wenn er die Untersuchungshaft\nin weiteren Umfang engerechnet hätte. Der Strafausspruch\nruss daher im iibrigen bestehen bleiben.\n\n- 16 -\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ki\nist unbegründet.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Fun.\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht, wie schon in der Hauptverhandlung,\ngeltend, er habe in der Aufforderung zur Inbranäsetzung\neine Anordnung der obersten Dienststelle gesehen und sei\ndaher in guten Glauben gewesen, dass es sich um lie Erfüllung einer erlaubten Anordnung handle, Das habe das\nLandgericht verkannt.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg heben. |\n4\n\n1.) Die Strafkemrer geht davon aus, dass GEHEN u:\nzunächst nicht bereit war, den Brand zu legen, und das j\nwiederholte Ansinnen des Angeklagten KEEEEB e.blehnte.\nSie ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer VE»\n@EB sich nur Geshalb an der Brandlegung beteiligte, weil\ner über den Revierförster ZB den strikten Auftrag bekommen hat, mitzugehen, um den Benzinkanister zu tragen.\nNEE Habe gewusst, so führt das Urteil aus, dass\nder Angeklagte AED die Vernichtung durchzusetzen\ntrachtete, er habe sich nicht durch eine glatte Weigerung\nin Gegensatz zu seinem Chef stellen wollen, \"zumal ihm\nauch ZB zureiete und vorgab, es könne ja nichts passieren, da die Öache von oben gedeckt sei, worunter er,\nwie SED se1yst angibt, die Forstverwaltung verstanden hat\",\n\n‘“.\nNm\n1 zerur:\n\noo,\n\n.\n\nu 2\n\ncz Men\n—_ m\n\nLa K.\n\n..\nDE ER ’\nROL ZUBE > u DPD ER ZBRSEN \"© 27012 20 ZH in Sri TB ee er Te ds 7\n\n„.r\n..\n\ntv.\nN wre\n\nwi:\n\n“r\n\n2.) Das Landgericht, das die \"Blaueishütte\" an einer\n\nStelle des Urteils als ehemaliges Wehrmachteigentun\n\nbezeichnet. führt an einer anderen Stelle aus, es erübrige\n\nsich eine genaue Untersuchung, in wessen Eigentum die\n\nHütte stand, ob sie mit den forsteigenen Grundstück nicht\nnur zu vorübergehendem Zweck verbunden war. ob sie\n\ndamit dem Forstärar oder ob sie früher der Wehrmacht\n\nund später der Besatzungsmecht oder der !reuhandver-\n\nwaltung gchörte.\n\nDem ist beizutreten, Szlbst wenn die Blaueishütte\nim Eigentum der \"Porstverwaltung\" gestanden hat (88 93.\n94 und 95 BGB), so würde das nichts an der Beurteilung\nder Straftat des Beschwerdeführers Ep ändern.\n\nAllerdings schliesst die Zustimmung des Eigentüners\ndie Strafbarkeit nach § 308 StGB aus, soweit nicht durch\ndie Inbrandsetzung eine Gefahr für eine der in § 306 bezeichneten Räumlichkeiten oder für eine der in § 308 bezeichneten fremden Gegenstände entstanden ist, Ein Irrtum des Angeklagten EEE üver eine vermeintiiche Zustimmung des Berechtigten wäre nach § 59 StGB zu\nberücksichtigen. Einen solchen Irrtun hat jedoch die Strafkamwer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.\nSie hat festgestellt. TEE habe gewusst, dass die\nBlaueiswehrmachthütte nicht unter der Verfügungsgewalt der\nForstverwaltung, sondern unter der Treuhandverwaltung für\ndas Partei- und . ehrmachtvernögen im Landkreis Berchtesgaden stand und von dieser verpechtet werden sollte. \"Es\nwar ihm also klar, dass äie Forstverwaltung die Vernichtung\nder Hütte auch von oben nicht üecken könne\" (UA S 95). Das\nLandgericht ist überzeugt. dass der Ange Hagte EEE\n\nv\n\n- 18 -\n\nGEB die Versicherung des ZUEEEB, es könne ja nichts\npassieren, da die Sache von oben gedeckt sei, nicht für\nwahr gehalten hat (UA S 141). TEE nat nach den\nFeststellungen erkannt, dass eine Anordnung der Forstverwaltung nicht vorliegt, vielmehr der kitangexklagte Kim\nWED die treivende Kraft ist.\n\n3.) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer einen\nbindenden Befehl verneint und festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer sich über die Grenzen seiner Gehorsamspflicht klar gewesen ist, das Unrecht der Brandstiftung\nerkannt und sich über deren Rechtswidrigkeit in keinem\nIrrtum befunden hat.\n\nDie Feststellungen tragen dic Verurteilung als\nMittäter. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDes Bayerische Gesetz Nr. 97 über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 24. Januar 1948 (GVBl. 1948 S 3)\nfindet keine Anwendung, da die Strafkammer festgestellt\nhat, dass die Straftat nicht infolge der allgemeinen\nVerwirrung beim Zusammenbruch begangen worden ist (UA\n5 168).\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Weg\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzungdes sachlichen\nRechts und des § 275 Abs. 3 St?O. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nce\n\n%\n\n5% \" un x dr\n‘\n\nK7\nUi»\nRE Bars\n\n.\n. .\n\nDAN “ Q s\n£: Y%\n, TRHS,\n\n.. s\n\n- 19 -\n\n1.) Das Vorbringen, eine für die entscheidung wesentliche,\n\nin den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebene Aussage\n\ndes Angeklagten sei nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden,ist cine Protokollrüge, auf die die Revision nicht\ngestützt werden kann (2.3. RGSt. 58, 145 und die dort angeführten F'\nTntscheidungen). R,\n\n2,) Dass der Kaltbachraser ein Gebäude im Sinne des 5 308\nStGB war, ist bereits vorstehend ausgeführt.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite sind rechtlich bedenkenfrei.\n\nHiernach suchte der Angeklagte wegen des kalten Regenwetters Schutz im Rohbau des I[users; er machte auf dem Kiesboden mit Holzspänen ein Feuer, um sich zu wärmen; zwei bis\ndrei Zanthölzer von etwa 1 m Länge lehnte er bei seinem Weggehen so gegen @ie nördliche Holzwand, dass de Feuer fangen\nund Gieses an die Wanä leiten mussten. Beim Verlassen des\nKasers löschte der Beschwerdeführer das Feuer nicht. Er unterlicss das nicht aus Unaufmerksamkeit, \"vielmehr wollte er es\ndem Sniel des Zufalls überlassen, ob der Kaser in Brand gerät. Er hat sich aber den später tatsächlich eingetretenen\nErfolg schon beim Verlassen des nichtgelöschten und besonders\nvorgerichteten Feuers als möglich vorgestellt und bedingt\ngewollt. Trotz dieses Bewusstseins hat er das Feuer nicht\nverlöscht, sondern es unbewacht sich selbst überlassen.\n\nDen els möglich vorausgesehenen Zrfolg hat der Angeklagte\nTamm nicht etwa innerlich abgelehnt in der Weise, dass er bei\nGewissheit über seinen Eintritt von der Tat abgesehen hätte.\nEr hat sich mehr oder weniger bestimmt als möglichen Erfolg seines Tuns vorgestellt, dass sich das Feuer über die schräg auf-\n\ns\nPA Te zu\n\nEy\nu 2 Zu\n\n- 20 -\n\ngestellten Hölzer möglicherweise den Holzwänden mitteilt\nund het in diesem Bewusstsein die Inbrandsetzung des für\nihn fremden Kasers gebilligt und gewollt.\"\n\nDiese Feststellungen stützt die Strafkemmer u.a.\nauf das eigene Vorbringen des Angeklagten, er habe - wie\naus dem Zusammenhang ersichtlich — beim Verlassen des Kasers\nnicht gedacht, \"soll ich das Feuer ausmachen, ach,das geht\nschon von selbst wieder aus\", Es ist denkgesetzlich nicht\nunmöglich, wie die Revision geltend macht, dass der Beschwerdeführer die Frage des Vorsitzenden verneint hat, er\nhabe gehofft, das Feuer werde von selbst ausgehen, Die\nFeststellung steht auch nicht in Widerspruch zu der weiteren, der Beschwerdeführer WgB habe erst, els ihn auf dem\nHeimweg Gewissensbisse beunruhigten, zwischen Hoffen und\nZweifeln geschwankt, dass das Feuer schon selbst ausgegangen\nsein werde. Sie ist auch zu vereinbaren mit der an anderer\nStelle getroffenen Feststellung (UA S 56), WEB habe dem\nMitangeklagten KOM am folgenden Tage berichtet, er\n\"habe im Kaltbachkaser Feuer gemacht, wisse jedoch nicht,\nob er abgebrannt ist\". Ob hierzu die Ausführungen (UA\nS 147) in Widerspruch stehen, der Beschwerdeführer habe dem\nAngeklagten KEEEEEED die Inbrandsetzung in einer Weise gemeldet, \"die diesem am Erfolg keinen Zweifel liess\"', kann\ndahingestellt bleiben, da ein etwaiger Widerspruch nicht die\nFeststellungen über die Tatausführung und die innere Einstellung des Beschwerdeführers zu dieser im Zeitpunkt der\nTatbegehung berühren würde.\n\nDa nach alledem die Feststellungen der Strafkammer\nrechtlich nicht zu beanstanden sind, binden sie das Revisionsgericht, das des entgegenstehende Vorbringen des\nBeschwerdeführers nicht berücksichtigen kann (§§ 261, 337\n\nStPO).\n\n.\nmn en\n\n.\n.\n\n- 21 -\n\nGegen die Verurteilung wegen eines Verbrechens der\nBrandstiftung nach § 308 StGB bestehen nach alleien keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum\n\nerkennen lässt. ist die Revision Ges Angeiilagten “ zu\nverwerfen\n\nB) Die Angeklarten Fü Sun: Scmmp.\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluss legen diesen\nAngeklazten je ein Vergehen der Begünstigung (§ 257 StGB)\nzur Last. Das Lendgericht hat die Angeklagten Tip und\nSEE freigesprochen; den Ange:xilagten EB hat es wegen Begünstigung in drei in Tateinheit stehenden Fällen\nzu vier konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte EB war Leiter des Regierungsforstamts Oberbayern, die Angeklagten WW und SB sind dort\nals Referenten tätig. W ist u.a. Inspektionsbeamter\nfür das Forstamt Ramsau, SW sein Stellvertreter.\n\nIm Laufe der zeit waren zwischen dem Angeklagten\nSe und dpgern des Forügants heftige Spannungen\nentstanden, an denen die Straf’rammer die Heuptschuld\ndem Angeklagten KEN ;iPt: Es kan im Jahre 1949\nzum \"Jögerkrieg\" in der Ramsau. Die Jäger traten der\nGewerkschaft bei und beschwerten sich dort über <>\nGEB. Der Cewerkschaftssekretär Schi zeichnete\nsich die ihm wichtigsten Deschwerdepunkte auf (schlechte\nBeheneiung und Beschimpfung der Jäger, Aunsspielen der\n\n7P\n\n- 2 -\n\nJäger gegeneinander, abfällige Äusserung über die Be- “\nvölkerung, Unstimmigkeiten bei der Holz- und Wildverwertung. Verstösse gegen die Jcgdvorschriften u.a.). Sci\nschickte sein \"Protokoll\" dem Angeklagten KOEEEEEED zur u\nStellungnahme. Dieser setzte sich mit Sc in Verbindung. Dabei kamen noch weitere Beschwerdepunkte zur Spra- a\nche, die KEN auf der Rückseite des \"Protokolls\" niederschrieb. So vermerkte er \"1.) CC habe angeoränet, ’\ndass Wild geschossen werde. Die Jäger sagten, es seien\nkeine Gewehre da. KCEEED habe darauf geantwortet, doch\nGewehre haben wir schon; 7.) Man muss sich die Leute wie\nPolizeipräsidenten bei der Stange halten; 10.) Das Schwerste kom.t erst noch; 11.) Der Fır muss aus Ramsau verschwinden,\" Ende September 1949 berichtete der Angeklagte Kb\nWERE dem Angeklagten EEE, dass bei der Gewerkschaft\nschwere Vorwürfe gegen ihn - KB - erhoben worden\nseien, worauf ihn EB an den Angeklagten Ip verwies.\nDiesem zeigte Kaas \"Protokoll\" mit den zusätzlichen Bemerkungen und bat ihn, die Sache zu untersuchen.\nDer Angeklagte IB trug EEE die Angelegenheit und den\nWunsch KEEEED: vor. EEE beauftragte den Angeklagten\n>: an Ort und Stelle nachzuschauen, was los sei, und\n\nEN:\n\na8\n\nx\n\n. ‘\nSn\n\nauf einen Ausgleich hinzuwirken. Wegen seines Gehörleidens j\nbat IWW un einen Begleiter. Der Angeklagte SW erklärte\nsich bereit, mitzufahren, und wurde von EM eis Beglei-\n\nter bestimmt. EB setzte als Zeitpunkt für die \"dienstaufsichtliche Untersuchung\" den 5. Oktober 1949 fest. Sie\n\nfand im Forstent Nansau statt. Der Betriebsrat stellte sich\ndabei gegen die Jäger. Unregelmässigkeiten bei der Holzver-\n\nwertung wurden nicht erwiesen. Aus Anlass des gegen den An-\n\ngeklagten NEE erhobenen Vorwurfs würde auch von\neinem versteckten Gewehr des ZU gesprochen. Dabei wurde die Frage des Besitzes illegaler Waffen und der Über-\n\n’ .\n.. &-- “\n\njagd kurz gestreift.\n\nNach Abschluss der Verhandlung erzählte der Ange-\n\nklagte Tb iu Certen des Torstamts dem Angeklagten\naM. die Jäger hätten wegen des.grossen Kreises der zum\n\nTeil betriebsfTremden Zuhörer bei der Verhandlung den schwersten Vorwurf gegen ] nicht vorbringen können; er\n\nhabe in dessen Auftrag den Kaltbachkaser anzünden müssen,\nGleichzeitig sagte der Angeklagte WENN den Ange-\n\nklagten Sg. dass ZUM und er die Blaueishütte im\n\nAuftrege VE anzünaeten. Die Angeklagten IB\n\nund SB waren danach zum Kaffee bei KEEEEW einge-\n\nladen. Sie unterrichteten diesen über die erhobenen Vor-\n\nwürfe. KCEEEED stellte entschieden in Abrede, den\n\nAuftrag zum Fiederbrennen der beiden Eütten gegeben zu\n\nhaben Bei einem Gang zur Wimbachbrücke traf der Ange-\n\nklagte IB Aen Roevierförster ZW: Er fragte ihn, ob\n\nes wirklich wahr sei, dess Zip und TEEEEEEED die\nBlaueishütte angezündet haben. ZB bestätigte dies u\nund brachte vor, er habe es getan, demit die Österrei- \"\ncher nicht in den Besitz der Hütse gelangten,\n\nNach ihrer Rückkehr nach kiünchen unterrichteten I»\nWB vn SEE den !litangeklagten Eiiihpüber äie Durchführung ihres Auftrags und über die «itteilung der Jäger\nWED una NEED hinsichtlich der Brände sowie darüber,\ndass KOEEEEEEED die Teilnanıe an diesen bestreite, Der Angeklagte iiBterichtete auch, nach der Darstellung K>\nGEB: bestehe die Gefahr, dass die Jäger das Vorhandensein illegeler Jagdwaffen und den nach den Besatzungs- u\nbestimmungen übermässigen Abschuss bekannt gäben. TEE\nwar nach den Feststellungen der Strafkammer (UA S 135) von\n\nder Schulälosigkeit des Angeklagten KÜEEEB überzeugt.\nEr befürchtete eine Gefährdung der Verhandlungen, die damals\n\nDr RN .\n.r “\n\n[27\n\n= > ws S D\nrc y wen Sur\nM ., ‘\n\n„s\n\n- 24 -\n\ndeutsche Stellen mit der Besatzungsmacht über eine\nLockerung der Jagdbestimmungen führten, wenn dieser\ndurch eine Mitteilung der Jäger der illegale Walfenbesitz und der übermässige Wildebschuss bekannt wur-\n\nden. EMEMB unterliess es, die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Angeklagten ] zu beantragen; er erstattete weder gegen ihn noch gegen die An-\n\ngeklagten No una Weine Strafanzeige.\n\nI. Die Revision des £ngeklagten\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1;,) Im Gegensatz zu der Feststellung, der Beschwerdeführer sei von der Schuldlosigkeit des Angeklagten\nKOEDüberzeugi gewesen, führt die Strafkanmer\n\nan anderer Stelle (UA S 160) aus, EB habe mindestens im Grade des bedingten Vorsatzes genügende Kenntnis von der Tat des Angeklagten KEEMp gehabt. Diese\nbeiden Feststellungen stehen in unlösbarem Widerspruch,\nso dass schon aus diesem Grunde das Urteil nicht bestehen bleiben kann.\n\n2.) Die Begünstigung hat das Landgericht in dem Unterlassen einer Anzeige gegen die Ange’.lagten Kup.\n\nSCHERE und SED sowie in Handlungen gefunden,\n\ndie nach der Überzeugung der Strafkammer NED\nln: WERD von ger Erstattung einer Anzeige ab-\n\nhalten sollten,\n\n- 25 -\n\nZutreffend ist die Ansicht der Strafkamner, der\nBeschwerdeführer ED hate als Leiter des Regierungsforstamts Oberbayern die Pflicht gehabt, gegen ihm bekannt gewordene strafbare Handlungen der Angeklagten\neinzuschreiten. Das Lendgerichi hat unter Berücksichtigung ler vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze (z.B,\nRGESt. 73, 275) geprüft, ob diese Verpflichtung im vorliegenden Falle eine Anzeirepflicht begründete oder ob\nder Beschwerdeführer WB in Ausübung des dem Behördenvorstand eingeräumten pflichtgemässen Ermessens von\neiner Anzeige absehen durfte. Die Strafkammer folgert\naus der Schwere der dem Angeklagten KEEEEEp vorgeworfenen Straftaten, für die Zuchtheusstrafe, Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte u.s:w, angedroht sind, und\naus dem Unstenä, dass der Verdacht dritten Personen bekannt geworden war, es sei zur Wahrung des Ansehens des\nStaates und der Forstbehörde sowie zur Sauberhaltung\ndes Beamtenkörpers erforderlich gewesen, eine gerichtliche Untersuchung herbeizuführen; es habe keine Gefahr\nbestanden, dass Ansehen und Belange der Forstverwaltung unter der Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen solchen Beamten leiden.\n\nDas Landgericht hat jedoch bei der Prüfung der\nFrage, ob ein Fehlgreifen bei der Abwägung der verschiedenen Interessen oder ein Ermessensmissbrauch\nvorliegt, keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Auch dieser Mengel erfordert\ndie Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte hatte sich darauf berufen, er\nhabe im Falle einer Strofenzeige gegen NEED\n\n- 2 -\n\nund WEB befürchtet, diese würden aus Kache der Besatzungsmacht Mitteilung von dem Vorhandensein verbote- “\nner Waffen bei den Forstbehörden und von der Nichteinhaltung der Abschussbestimmungen machen, wodurch die da- Bu\nmals schwebenden Verhandlungen aufs schwerste hätten gefähr-\n\ndet werden können. Das Landgericht hat zu diesem Verteidigungsvorbringen nur ausgeführt, zur Wahrung allgemeiner\nStaatsinteressen sei der Angeklagte nicht berufen gewesen,\ndiese Entscheidung obliege höheren Stellen. Es hat aber\nnicht dargetan, was sich der Angeklagte in dieser Beziehung vorgestellt hat. Die Strafkammer hat sich insbesondere nicht mit der als erwiesen angesehenen Einlassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er\n\nhabe wegen der schwebenden Verhandlungen mit der Besatzungsmacht den Kreis der Eingeweihten möglichst eng\nhalten wollen; er habe mit Rücksicht auf die Beratungen\nund Verhandlungen seine vorgesetzte Behörde absichtlich\nunwissend gehalten; um Zeit zu gewinnen, habe er sich\nentschlossen, die Sache \"auf Eis zu legen\". Bei der\nbesonderen Sachlage hätte das Landgericht unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse diesen Pflichtenwiderstreit insbesondere nach der inneren Tatseite einge-\n\nhend würdigen müssen.\n\nDies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen\nsein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte EM mit Begünstigungsvorsatz die Mitangeklagten\n\nVER una SC von der Erstattung einer Anzeige\n\nabzuhalten suchte,\n\n3.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nliegt keine straflose Selbstbegünstigung vor. Er war\n\nES BR Se ri\n\n- 27 -\n\nan den Straftaten der Angeklagten Ki, ul\nEEE uni VB in keiner Weise beteiligt. Em ea\n\nhatte ein Gewehr versteckt. Er will eine Strafver- ”\nfolgung durch die Besatzungsmacht befürchtet haben,\nwenn die Jäger bei einem Einschreiten gegen sie den\nunerlaubten Waffenbesitz meldeten. Die Strafkammer hat B.\ndem Angeklagten I] diese Besorgnis nicht geglaubt 3\nund sie als ein nachträgliches Schutzvorbringen ange- |\nsehen. Damit hat das Landgericht in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise auch eine unbegründete Besorgnis der eigenen Strafverfolgung verneint. . Hi\n\n4.) Im Strafausspruch ist das Urteil auch wegen des\ninzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB nF aufzuheben.\nDiese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB nF, § 354 a StPO; BGH.\nUrteile 1 StR 419/53 von 6. Oktober 1953 und 5 StR 2/53\nvom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733):\n\n5.) Der Senat macht von der Befugnis des § 354 Abs. 2\nS 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht München II zurück, und zwar auch bezüglich\n\ndes Angeklagten KÜEEND-\n\nII. Die Revision der St waltschaft.\n\nm. un ann nenn u\n\nSie richtet sich gegen die Angelllagten Ei;\nED uni SCEEB und hat nur zugunsten des Angelilagten TDErfolg. SH\n\nY2 7\n\n- 28 -\n\n1.) Der_Angeklagte FB.\na) Die Revision greift die Annahme von drei tatein- ,\n\n74\nheitlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung nd\n\na2 x\nan. Nur in diesem Punkte hat der Oberbundesanwalt die ur\nRevision vertreten, BE\n\nDie rechtliche Würdigung der Strafkammer ist jedoch nicht zu beanstanden. § 257 StGB schützt allerdings\nnicht ein persönliches Rechtsgut, sondern die staatliche\nRechtspflege. Durch die Begünstigung mehrerer Personen\nwird aber der Strafausspruch gegen mehrere Personen\ngefährdet. Erfolgt eine solche Begünstigung durch eine\nund dieselbe Handlung, dann liegt Tateinheit vor. Die\nUrteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat; in der Urteilsformel brauchte\nsie das nicht zum Ausdruck bringen.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe § 336 StGB zu Unrecht nicht angewendet, ist unbegründet. u:\n\nAllerdings kann schon das vorbereitende Verfahren,\ndas auf die dienststrafrechtliche Verfolgung eines Beamten gerichtet ist, eine Rechtssache im Sinne des\n§ 336 StGB sein (RGSt. 69, 213). In der Lkegel verfolgt\njedoch, wie das Neichsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, die Untersuchung der Frage, ob\nund in welcher Weise ein Beamter eine Dienstpflichtwidrig=\nkeit begangen hat, zunächst nur den Zweck, der >\nvorgesetzten Behörde die Unterlagen für die Entscheidung darüber zu verschaffen, ob ein Dienststrafver-\n\na\n\nln\n4\n\n- 29 -\n\n nn,\nae ee\n\nfahren eingeleitet werden soll; dann ist vor dieser\nEntscheidung noch keine''Rechtssache\" gegeben, Dieser\nAuffassung tritt der Senat bei.\n\nAus demAuftrag, den der Angeklagte EB den\nMitangeklagten TB erteilt hat, ergibt sich eindeutig,\ndass EEE sich zunächst einmal über die zwischen den\nAngellagten Ki und den Jägern entstandenen Zwistigkeiten unterrichten und diese im Interesse der reibungslosen Arbeit des Forstamts nach Köglichkeit beigelegt wissen wollte. Das Lendgericht hat somit eine\nRechtsbeugung rechtlich zutreffend verneint. Dass die\nUnterlassung des Antrags auf Einleitung eines Dienststrafverfahrens nicht den Tatbestand des § 346 StGB\nerfüllt, bedarf keiner besonderen Erörterung:\n\nce) Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind\ngemäss § 301 StPO auch vie unter B I 1 und 2 erwähnten zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkenden\nnechtsfehler sowie der inzwischen in Kraft getretene\n§ 23 StGB nF zu berücksichtigen.\n\n2.) Die Angeklagten, pm und. S Is\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft die Freisprechung\ndieser Angeklagten angreift, ist das Rechtsmittel\nunbegründet:\n\na) Die Anwendung des § 536 StGB scheidet aus, da\ndie Angeklagten nicht in einer Rechtssache tätig\nwaren.\n\n727\n\n- 30 -\n\ndb) Die Nichtanwendung des § 257 StGB lässt keinen\nRechtsirrtum erkennen. &\n\nDie Angeklagten waren nach den Feststellungen nicht\nDienstvorgesetzte der Angeklagten KEnn NAENEEENED-\nur: WWund daher nicht zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtet. Anstiftung oder Beihilfe zu der\nvon dem Angeklagten EWvegangenen Begünstigung hat Bi\ndas Landgericht bei dem Angeklagten Mb mit der rechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint, der Angeklagte.\nED sei schon von sich aus zur Nichterstattung einer\nStrafanzeige 'entschlössen und durch den Bericht des Angeklagten ID in seinem Entschluss nicht bestärkt worden.\nICE nat somit nach der Überzeugung der Strafkammer in\nkeiner Weise die Handlung des Angeklagten EB gefördert oder erleichtert. Der Angeklagte SilPnat bei der\n\nYe\n\nErörterung der in Ramsau durchgeführten Ermittlungen le- WW:\ndiglich geäussert, die Sache müsse irgendeine Erledigung\nfAnden (UA S 135). Diese Äusserung ist derartig unbestinnt, vs\n“ dass sie EMMEEMD in keiner Weise beeinflussen konnte. Der be\nin diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Revision,die =\nUnterredung der beiden Angeklagten mit dem Mitangeklagten er\nEEE sei im Urteil nicht ausreichend festgestellt, ist. Bi\n\nunbegründet.\n\nc) Der Vorwurf, die Angeklagten IB und SEE seien\n\ndurch die Einladung zum Kaffee ungehörig beeinflusst, BR\nwenn nicht bestochen worden, ist weder Gegenstand der Ri An\nAnklage noch des Eröffnungsbeschlusses. Da dieser Sachverhalt\n\nvon dem angeklagten wesentlich verschieden ist und daher __\nnicht Gegenstand der Strafklage war, durfte ihn das Land- “or\ngericht nicht in die Urteilsfällung einbeziehen.\n\nrt,\n\n- 31 -\n\nd) Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Ober.\nbundesanwalts.\n\nAus Billigkeitsgründen sind die den Angeklagten\n\nID und SEE durch die Einlegung des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-30/1-str-494-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-30/1-str-494-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.572156+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-30/1-str-494-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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