{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"5 StR 175/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/ =\n5 StR 175/53 2294 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Jakob G ED aus Peiiin- re,\ngeboren an D.C ED in DE, -\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.März 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 2.0ktober 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2. 7:\n\nGründesı\n\nDer Angeklagte ist wegen einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat zu drei Monaten Gefängnis und 20 000 DM-West\nGeldstrafe verurteilt worden. Die Ersatzeinziehung von\n8 008,60 DM-West ist angeordnet worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie sämtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfahrensbeschwerden brauchen nur kurz behandelt zu werden,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\n1.) Die Bestimmung des § 57 StPO über die Belehrung\nder Zeugen, die nach § 72 StPO auch für die Sachverständigen\ngilt, ist nur eine Ordnungsvorschrift. Auf ihre Verletzung\nkann die Revision nicht gestützt werden.\n\n2.) Gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\nhat das Landgericht nicht verstoßen.\n\na) Es mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen,\nAngestellte der Firma Mguumme, z.B. den Verkaufsleiter,\nals Zeugen zu vernehmen. Die Behauptung des Angeklagten,\ner sei vom 7. bis 31.August 1950 auf Urlaub im Bundesgebiet\ngewesen, ist neu. Das Urteil ergibt jedenfalls nicht, daß\ndas Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung Anlaß gehabt\nhätte, daran zu zweifeln, daß der Angeklagte auch in dieser\nZeit in Berlin weilte. Die Strafkammer brauchte daher hierüber nicht von Amts wegen Beweise zu erheben.\n\nb) Die Revision gibt nicht an, was das Landgericht\nnach ihrer Auffassung hätte unternehmen sollen, um die beschlagnahmten, aber nicht auffindbaren Unterlagen (Kontenkarten, Kontenblätter, Rechnungen usw) herbeizuschaffen.\nDie Rüge ist daher nicht entsprechend der Vorschrift des\n§ 344 Abe 2 Satz 2 StPO begründet worden (vgl BGHSt 2,168).\n\nDET\n\nPe\n\n- 3 -\n\nc) Ein Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte sich\nder Ungesetzlichkeit der Geschäfte bewußt war, hat das\nLandgericht in dem Zuschlag von 30-40 Pf je 100 kg gefunden, den er in zwei Fällen an den Spediteur zahlte. Die\nRevision behauptet, der Angeklagte habe hierfür eine bestimmte Erklärung gegeben; das Gericht habe daher, wenn\nes sie ihm nicht glaubte, die Rechnungen herbeiziehen und\nden Spediteur als Zeugen vernehmen müssen. Die Rüge greift\nnicht durch; denn die behauptete Einlassung ergibt sich\naus dem Urteil nicht. Die neue Hauptverhandlung wird jedoch der Strafkammer Gelegenheit zur näheren tatsächlichen\nPrüfung geben.\n\ndä) Die Verfahrensrüge, das Urteil beruhe \"nicht auf\nden Angaben des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auf einer bestimmten politischen bzw.\nwirtschaftspolitischen Überzeugung\", ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn sie gibt entgegen § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO keine bestimmten Tatsachen an, aus denen hervorgeht,\ndaß die Strafkammer ihre Überzeugung unter Verstoß gegen\n§ 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft habe. Für einen solchen Verdacht bestehen auch\nkeinerlei Anhaltspunkte.\n\n3.) Soweit die Revisionsbegründung in dem Abschnitt,\nder das Verfahren betrifft, Widersprüche und Denkfehler\nbehauptet, macht sie sachlichrechtliche Mängel geltend.\nAuf diese wird, soweit erforderlich, später eingegangen.\n\nII.\n\nDer Angeklagte ist Geschäftsführer der Mannesmannröhren- und Eisenhandel-GmbH in Westberlin. Er lieferte\nnach dem Inkrafttreten der Anordnung zur Durchführung des\nAbkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter\nAbkommen) vom 30.Dezember 1949 (VOBl 1950 I 5) Stahlrohre\nurd audere Erzeugnisse ohne Genehmigung an Abnehmer im\nsowjetischen Sektor von Berlin.\n\nDie Strafkammer scheidet einige Lieferungen (Nr 1,2,\n4,5,8,12) und ein Geläüberweisungsgeschäft vom August 1950\n(Nr 13) aus subjektiven Gründen als nicht strafbar aus.\n\nSie verurteilt den Angeklagten wegen der übrigen Lieferungen\n(Nr 3,6,7,9-11), die in der Zeit vom 7.Märg bis 11.Septenber 1950 durchgeführt wurden, und wegen der Annahme des\nSchecks einer Kundin aus dem Sowjetsektor (vgl unten III\n2).\n\nIII.\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\n1.) Ein großer Teil ihrer Angriffe ist allerdings unbegründet.\n\na) Es trifft zu, daß der Berliner Magistrat die Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949\n(voBl 1950 I 5) auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.Dezember 1942 (RGBl I 686) erlassen hat.\nDiese Verordnung war aber nicht, wie die Revision meint,\nnur für die Dauer des Krieges gültig. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des\nerkennenden Senats überein. Dieser hat in seinem Urteil\nvom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 - auch ausgesprochen, daß die\nin § 1 der Verordnung über den Warenverkehr enthaltene Ermächtigung nicht durch Art 129 Abs 3 des Grundgesetzes beseitigt worden ist.\n\nb) Wie der Senat in demselben Urteil schon entschieden hat, galt die Anordnung vom 30.12.1949, bis sie\nmit Wirkung vom l.August 1950 durch die Verordnung über\nDevisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom\n15. Juli 1950 (VOB1l I 304) ersetzt wurde. Zu Unrecht meint\ndie Revision, die Anordnung vom 30.12.1949 sei mit dem Ablauf des Frankfurter Interzonenhandelsabkommens am 30. Juni\n1950 außer Kraft getreten. Die Anordnung vom 30.12.1949\nwar zwar durch den Abschluß des Abkommens veranlaßt worden.\n\n-5-\n\n-5-\n\nSie war jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend nur\nfür die Dauer dieses Abkommens erlassen worden, sondern\nin .ihrem Bestand unabhängig von seiner Laufzeit, Sie\nsollte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, den Westberliner Warenverkehr mit dem sowjetisch besetzten Gebiet\nvorläufig bis zum Erlaß ausführlicherer Bestimmungen\nregeln, die dann in der Verordnung vom 15.7.1950 Gestalt\ngewannen.\n\nc) Die Revision ist der Auffassung, bei den Verkäufen\nab Lager sei die Ware nur vom Käufer ohne Genehmigung in\ndas sowjetisch besetzte Gebiet verbracht worden, der Angeklagte habe dabei nicht mitgewirkt und könne nicht als\nMittäter verantwortlich gemacht werden. Das trifft nicht\nzu. Mittäter kann vielmehr jeder sein, der bewußt eine\nBedingung dafür setzt, daß Vermögensgegenstände über die\nGebietsgrenze befördert werden (vgl das Urteil des Senats\nvom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 -).\n\nd) Die Behauptungen der Revision, der Magistrat von\nBerlin habe Stahlverkäufe aus Westberlin in das sowjetisch\nbesetzte Gebiet bis November 1951 wegen des wirtschaftlich\nerwünschten Rückflusses von DM-West geduldet und dadurch\nstillschweigend genehmigt, finden in den Feststellungen\ndes Urteils keine Stütze. Wie sich vielmehr aus dem Urteil\nergibt, wußte der Angeklagte im März 1950, als er die\nDeckadressen einführte, daß der Magistrat ungenehmigte\nLieferungen nicht mehr duldete (UA S 14). Auch den Einwand des Angeklagten, der Magistrat sei jedenfalls nach\nNr II 3 der Verfahrensregelung zur Anordnung vom 30.12.\n1949 (voBl 1950 I 5) verpflichtet gewesen, die Genehmigung\nzu erteilen, hat das Landgericht mit rechtlich zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die .Ausführungen der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.\n\ne) Die Folgerungen, die das Landgericht aus der Verwendung von Deckadressen und aus der Zahlung des Zuschlages von 30-40 Pf für je 100 kg an den Spediteur zieht,\n\n-6-\n\n-6- [-\n\nsind weder widerspruchsvoll noch denkgesetzlich unmöglich.\nDie Revision greift hier unzulässig die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an. Eine Ausnahme gilt nur für den noch\nzu behandelnden Fall Nr 3 (vgl unten Nr 2a).\n\nf) Der § 26 a WStG (früher § 31 WStG) in Verbindung\nmit Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 15.1.1951\n(voBl I 51) ist nicht verletzt. Wie das Landgericht feststellt, war dem Angeklagten bekannt, daß er sich durch die\nLieferungen in den sowjetischen Sektor strafbar machte\n(UA S 14). Er wußte über die Rechtslage Bescheid (UA S 16).\nDa er seine Tat also nicht aus einem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift\nfür erlaubt gehalten hat, kommt es nicht darauf an, ob ein\nsolcher irrtum, wenn er vorgelegen hätte, entschuldbar wäre.\n\n8) Die Ausführungen des Landgerichts zu § 6 WStG lassen\nkeinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Widerspruch oder\nsonstigen Denkfehler erkennen.\n\naa) Dieser liegt nicht, wie die Revision meint, in\nfolgendem. Das Landgericht verneint einerseits die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 1 WStG mit der Begründung, die\nZuwiderhandlung sei weder ihrem Umfange noch ihrer Auswirkung nach geeignet gewesen, die Leistungsfähigkeit der\nstaatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.\nEs stellt andererseits zu § 6 Abs 2 Nr 2 WStG abschließend\nfest, der Angeklagte habe durch verantwortungslose Zuwiderhandlungen das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung\nder Wirtschaftsordnung auf dem Fachgebiet Eisen- und Stahlwaren verletzt. Der zweite Satz widerspricht nicht dem\nersten. Die Strafkammer folgt hier vielmehr der Fassung\ndes Teiles des § 6 Abs 2, der sich auf Nr 1 und Nr 2 dieses\nAbsatzes bezieht. Danach kann das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als verletzt angesehen werden:\nentweder durch eine objektive Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit (Nr 1) oder durch die Betätigung einer subjcek-\n\n- 1 -\n\n- T-\n\nsiven Einstellung, die jene Wirtschaftsordnung im ganzen\noder in einzelnen Bereichen mißachtet (Nr 2). Den Fall\nder Nr 2 hat das Landgericht rechtlich einwandfrei bejaht,\n\nbb) Die Annahme eines verantwortungslosen Handelns\nstützt das Landgericht u.a. darauf, der Angeklagte habe\nseine Waren unterschiedslos an jeden Abnehmer im Osten\nverkauft, wenn sie nur sofort bar bezahlt wurden. Diese\n. Feststellung kann in der Revisionsinstanz nicht mit der\n} Behauptung angegriffen werden, die Hauptverhandlung habe\ndieses Ergebnis nicht gehabt, aus einem Gutachten des\nSenators für Wirtschaft vom 13.9.1951 ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Das Revisionsgericht ist an die rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen\ngebunden und hat nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen\n(§ 337 StPO).\n\nce) Das Landgericht erwägt weiter, es handele sich\n\n\"um rund 200 t der im Osten sehr begehrten Stahlwaren im\nWerte von rund 143 000 DMW, also um eine nicht unbeträchtliche Meage, um die die Westberliner Wirtschaft geschwächt\nund der Osten entsprechend gestärkt wurde\". Dies ist nicht,\nwie die Revision meiat, denkgesetzlich fehlerhaft. Es\nkommt nicht darauf an, ob das Material damals in Westberlin überflüssig und nicht absetzbar war, wieviel Stahl\n\n‘ insgesamt im Jahre 1950 in Westberlin umgesetzt worden\n\n| ist und ob das Zurückfließen von Westmark für Westberlin\nvorteilhaft war. Entscheidend ist vielmehr, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, \"daß der Osten im Wirt-\n\ns schaftskampf zu größeren Konzessionen gezwungen wäre,\nwenn er nicht diese dringend benötigte Mangelware auf\n\ni illegale Art bekäme\".\n\nZr\n\nvr. iu\n\n2.) Die sachlichrechtliche Rüge greift jedoch in\n: folgenden Punkten durch.\n\na) Im Falle Nr 3 hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils folgende Deckadresse gebraucht:\n\nZlektromaschinenbau GubH, BEEE>-Ogiuuummmp. OHREN\n\n-8-\n\n-8.- f\n\nliegt, wie die Revision hervorhebt, in der Sowjetzone. Das\nist offenkundig und daher vom Senat zu berücksichtigen.\nAus dem Urteil 1äßt sich nicht entnehmen, daß hier etwa\nnur ein Schreibfehler vorläge und in Wahrheit ein in den\nWestsektoren liegender Vorort gemeint wäre. burch die Verwendung einer Deckadresse läßt sich daher in diesem Falle\nnicht die Einlassung des Angeklagten widerlegen, er habe\ngeglaubt, der Magistrat dulde die Stahllieferungen in das\nsowjetisch besetzte Gebiet und genehmige sie damit stillschweigend.\n\nDa das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenonmen hat, ergreift dieser Mangel den ganzen Schuldspruch und\nnötigt den Senat, ihn aufzuheben.\n\nb) Die im Sowjetsektor von Berlin ansässige Hi GmbH\nübergab dem Angeklagten zur Bezahlung einer Stahlflaschenlieferung einen Scheck vom 27.7.1950 über B 008,60 DM-West,\nder auf ihr Konto bei einer Westberliner Bank gezogen war.\nDer Angeklagte nahm den Scheck ohne behördliche Genehmigung\nan. Das Urteil legt die Deutung nahe, daß dies vor dem\nl,August 1950, dem Inkrafttreten der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.\n1950 (VOBl I 304), geschah. In der ungenehmigten Verfügung\ndes Angeklagten über die Kaufpreisforderung durch Entgegennahme des Schecks sieht das Landgericht einen Verstoß gegen\nArt 22 Nr 57 (b) und Art 24 Nr 61 der Umstellungsverordnung\nvom 4.7.1948 (VOBlL S 374). Das ist rechtsirrig.\n\naa) Zu Unrecht meint die Revision allerdings, diese\nVorschriften beträfen nur solche Forderungen, die bei dem\nErlaß der Umstellungsverordnung schon bestanden. Die\nNr 57 (b) der UmstellungsVO unterstellte vielmehr aus Anlaß der Währungsreform auch die neu entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einer devisenrechtlichen Überwachung. Dies wird durch den Inhalt der Durchführungsbestimmungen Nr 14 vom 31.Mai 1949 (VOBl I 165) in der\nFassung der Durchführungsbestimmung Nr 17 vom 3.10.1949\n\n-9-\n\n8\n&\n\nze\n\n‚>\n\n-9-\n\n(voBl1 I 362) bestätigt. Nach ihr sind namentlich Mietund Pachtzinsen für Grundstücke in Westberlin, deren\nEigentümer nicht in Westberlin oder in der amerikanischen,\nbritischen oder französischen Besatzungszone wohnt, auf\nein Sperrkonto einzuzahlen. Das gleiche gilt für die\nZahlungen der Grundschuld- und Hypothekenschuläner,\n\nbb) Nach der Durchführungsbestimmung Nr 15 vom\n25.6.1949 (VOBl I 189), die bis zu ihrer Aufhebung durch\ndie Durchführungsbestimmung Nr 27 vom 1.2.1951 galt,\ndurften natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder Ort der Niederlassung außerhalb Westberlins hatten, neue Bankkonten\nin Westberlin errichten und über sie frei verfügen, ohne\nden Beschränkungen der Nr 57 (b) der Umstellungsverordnung\nzu unterliegen.\n\nAus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Auffassung des Landgerichts nicht, daß es den Westberliner\nEinwohnern gestattet gewesen sei, Beträge in DM-West, die\nvon einem solchen Konto stammten, ohne Genehmigung anzunehmen und damit über ihre Forderung gegen den anderen\nTeil zu verfügen. Die Strafkammer meint, dies gehe aus\ndem Sinn und Wortlaut der Bestimmung ohne weiteres hervor.\n\nDieser Ansicht, der der Oberbundesanwalt widerspricht,\nkann auch der Senat nicht beitreten. Die Passung der\nDurchführungsbestimmung Nr 15 ist keineswegs eindeutig.\n\nSie behandelt zwar ihrem Wortlaut nach nur die Errichtung\nder neuen Bankkonten und die Verfügung Über diese und\n\nsagt nichts darüber, ob die Befreiung von der grundsätglichen Genehmigungspflicht des Art 22 Nr 57(b) der Umstellungsverordnung sich auch auf Westberliner Einwohner\nerstreckte, zu deren Gunsten der auswärtige Konteninhaber\nüber sein Guthaben verfügte. Sie enthält in dieser Richtung\naber auch keine ausdrückliche Einschränkung. Diese wäre\nnötig gewesen, wenn die dem auswärtigen Konteninhaber eingeräumtu Verfügungsfreiheit über das Guthaben nicht zu-\n\n- 10 -\n\n1J\n\n- 10 -\n\ngleich die Ermächtigung für die Westberliner Bevölkerung\nenthalten sollte, solche Geldleistungen ohne weiteres anzunehmen; denn die Verfügungsfreiheit hatte wirtschaftlich nur wenig Sinn, wenn ihr nicht auf der anderen Seite\ndie Annahmefreiheit entsprach.\n\nDer Angeklagte machte sich daher nicht nach Art 22\nNr 57(b), Art 24 Nr 61 der Umstellungsverordnung strafbar, indem er den Scheck vom 27.7.1950 über 8 008,60 DM-West annahm und dadurch über die Kaufpreisforderung gegen\ndie Handag GmbH verfügte. Andere Sperrvorschriften bestanden vor dem l.August 1950 nicht.\n\nAuch aus diesem Grunde muß die Verurteilung aufgehoben werden, und zwar ihrem ganzen Umfange nach, weil\ndas Landgericht eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen hat. Damit fällt auch die Ersatzeinziehung des\nScheckbetrages von 8 008,60 DM weg. Sie hätte ohnedies\nkeine rechtliche Grundlage, weil Art 22 Nr 57(b) und\nArt 24 Nr 61 der Umstellungsverordnung eine solche Maßnahme nicht vorsehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-175-53","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-175-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.375711+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-26/5-str-175-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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