{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"2 StR 64/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 64/53 | 7512 051 r\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Kaufmann Heinrich August \\’ WERE\nGE. =<horc: 0: 1905 :: mug.\n\nwegen fahrlässiger Tistung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner |\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nObers taatsanwal an U 1\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJus tizangestellter EEE -\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n“ R\nj\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 4, Dezember 1952 dahin\nberichtigt, daß die - Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt, und die Sache\nzur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2 _\n\nGründes\n\n—— —\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit einer Übertretung der StVO {88 1,\n49) zu einem Monat Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte verursachte mit einem von ihm gesteuerten LKW einen Verkehrsunfall, bei dem die vor ihm in zleicher\nRichtung auf einem Rad fahrende 14-jährige Renate Tun “n\ngetötet wurde. Die Strafkammer hält die Fahrweise des Angeklagten aus mehreren Gründen für pflichtwidrig und fahrlässig.\nDie Revision rügt dies aus sachlichrechtlichen Gründen und\nmeint, das Landgericht habe bei Prüfung des Verhaltens des\nAngeklagten einen zu strengen Maßstab an die Sorgfaltspflicht\ndes Fahrers angelegt und deshalb den Fahrlässigkeitsbegriff\nüberspannt. Die Revision kann bis auf den unter II erörterten\n\nPunkt keinen Erfolg haben.\n\nI. 1.) Die Strafkamier ist der Meinung, der seitliche Abstand, in dem der Angeklagte die Radfahrerin überholte, sei\nnicht nur wegen der besonderen, ihm genau bekannten Verkehrsverhältnisse am Unfalltag und Unfallort, sondern auch allee- .\nmein zu gering gewesen, Aus diesem doppelten Grund halt sie\n\nseine Fahrweise für fahrlässig»\n\n. kammer zufolge betrug der Abstand zwischen dem LKW des Angeklagten und der Radfahrerin beim Überholen nur 70 cm (Urteilsabschrift 3 5 2. Abs), Die Revision behauptet dagegen, der Abstand habe 120 - 125 cm betragen. Damit kann sie in diesem\n\nRechtszug keine Beachtung finden, Dementsprechend entbehren\n\nihre rechtlichen Erwägungen, die auf der der Feststellung der:\nStrafkammer widersprechenden Behauptung aufbauen, der tatsäch-\n\n'a) Den rechtlich unangreifbaren Feststellungen der Strat-\n\nSdr fi\n\ngu\n\nN\nI\n\nlichen Grundlage, Auf sie braucht und darf deshalb nicht\neingegangen werden, Gegen die Annahme der Strafkammer, der\n\nAbstand von 70 cm, in dem der Angeklagte die Radfahrerin\n\nüberholte, sei: zu gering gewesen, insbesondere auch wegen\ndes gegen den Strassenrand zu liegenden Schneematsches,\n\nin dem das Mädchen fahren musste, lassen sich keine begrün-\n\ndeten Bedenken geltend machen.\n\nb) Die Strafkammer meint ferner, der Angeklagte hätte\n\nwegen der besonderen ihm bekannten Verhältnisse einen selbst\nüber das normale Mass hinausgehenden Apstand von der Radfahrerin halten und weiter nach Links ausbiegen müssen. Dadurch,\ndass er es unterliess, habe er die Radfahrerin beim Überholen\n\ngefährdet und ihren Sturz verschuldet, wobei ihr Kopf vom\n\nrechten Hinterrad des LKW zerdrückt wurde, Die besonderen\n\nUmstände, die nach Auffassung der Strafkammer den Angeklagten zu weiterem Ausbiegen hätten veranlassen sollen, sieht\n\ndie Strafksmmer ausser dem leichten Schneematsch ohne Rechts-\n\nFar’\n\nfehler auch darin, dass sich, wie der Angeklagte wußte, rechts\n\nan die Fahrbahn ein etwas tiefer liegender Sandstreifen an- &\n\nschloss, dessen genaue Grenze am Unfalltage durch den Schnee- - |.\nmatsch verdeckt war. Zu Recht führt die Strafkamner aus, der\nAngeklagte habe bei den besonderen Strassenverhältnissen e\n\ndamit rechnen müssen und können, dass die, wie er sah, nach\nrechts zum Strassenrand ausweichende Radfahrerin \"die Strassenkante nicht genau erkennen, bei der Strassenglätte rutschen\nund - stürzen und dann getötet werden konnte\", Eine Überspannung der Sorgfaltspflicht vermag der Senat in diesen Anforderungen um so weniger zu erkennen, als es sich bei der\n\nvor dem Angeklagten sich bewegenden Radfahrerin um ein 14-jähriges Kind handelte, dessen ungefähres Alter er leicht hätte\n\nerkennen können.\n\n2.) Schliesslich sieht die Strafkemmer ein Verschulden\ndes Angeklägten darin, dass er nicht, obwohl ihm dies möglich\ngewesen wäre, rechtzeitig erkannte, dass die Radfahrerin vor\nihm unsicher wurde und mit ihrem Rad ausglitt. Die Strafkammer\nstelit nämlich fest, der Angeklagte habe sich, als das Mädchen\n\nstürzte, noch 9,60 m hinter der Stelle, wo sie rutschte, befunden. Was die Revision insoweit. vorträgt, geht von einer anderen Feststellung aus, nämlich davon, die Verunglückte müsse\n\nsich, als sie ausglitt, bereits in Höhe des Führerhauses des\nAngeklagten befunden haben;. er habe deshalb diesen Vorgang\nnicht mehr wahrnehmen können. Dieses Vorbringen ist deshalb\nsachverhaltbwidrig und braucht nicht erörtert zu werden, Inwiefern die Berechnungen des Landgerichts über die Entfernung von 9,60 m auf der Grundlage der Geschwindigkeiten\n\nder Radfahrerin und des Angeklagten und über die Zeitdauer\nzwischen dem Ausgleiten der. Radfahrerin vnd dem Augenblick;\n\nin dem sie überfahren wurde, allgemeinen Erfahrungsgrund-\n\nen widersprechen sollen, ist in keiner Weise ersicht-\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist somit\nnicht zu beanstanden. Jedoch entfällt die Verurteilung we-\n\" gen einer hiermit in Tateinheit begsngenen Übertretung der\nStrassenverkehrsordnung nach § 49 StVO in der Fassung vom\n24. August 1953 (Urt, des erkennenden Senats vom 5. März\n\n1954 - 2 StR 473/53 -,zum Abdruck bestimmt).\n\n1I. § 23 StGB in der seit dem 1. Oktober 19553 gültigen Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes hat, wie der\nSenat in der Entscheidung 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953\n\n(NW 54, 39) ausgeführt hat, zur Folge, dass die Sache\nzum Zweck der Nachholung einer Entscheidung über die\nStrefaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück-\n\nverwiesien werden muss.\n\nDr, Moericke Busch Dr. Dotterweich\nWerner Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/2-str-64-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/2-str-64-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.308927+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-26/2-str-64-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1954-03-26","dockets":["2 StR 64/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.03.1954 – 2 StR 64/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/2-str-64-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:20.308927+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}