{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"1 StR 161/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"urn\nony\n\nFür das Nachschlagewerk! j/ $ Re\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nAktenzeichens 1 StR 161/53\nBeschluß des BGH vom 26. März 1954 OLG Stuttgart\n\nFür aie Amtliche Sammlung! 2289 095\n\n\"5. des § 264 a StGB anzusehen ist, ist nach den\n\nStGB § 264 a B\n\nUmständen ‚des Palles zu entscheiden. In erster R '\n\nist kein verwertbarer Anhaltspunkt.\n\n1)\nC._\n\nBes c hiuß\n\nm Etat\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister und Bürgermeister Imanuel S\naus DO, Kreis UM dort geboren am ED :902,\nwegen Betruges\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1954 nach Anhörung des Oberbundesanwaltes 5\n\nr\n\n>\n\n“beschlossen:\n\nDie Frage, was als \"geringwertiger Gegenstand\"\nim Sinne des § 264 .a StGB anzusehen ist, ist\nnach den Umständen des Falles zu entscheiden.\nIn erster Linie ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Daneben sind die Verhältnisse\ndes Geschädigter und letztlich die des Täters\nzu berücksichtigen, Der Betrag der dem Täter\ngegebenenfalls für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung ist kein verwertbarer\nAnhaltspunkt. |\n\n-2-\n\nsründe:\n\nDer Angeklagte erwirkte im Dezember 950 die Gewährung einer Winterbeihilfe für seine Mutter. Er verschwieg in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular, daß\nzu dem Haushalt seiner Mutter sein Onkel. gehörte, der\nBeträge zur gemeinsamen Lebensführung beisteuerte. Das\nKreisfürsorgeamt zahlte auf Grund der unvollständigen\nAngaben in dem Vordruck an die Mutter des Angeklagten einen Betrag von 30 DM.\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, das Landgericht die Berufung verworfen.\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt. Er macht geltend, daß das Verfahren in\nErmangelung eines Strafantrages einzustellen sei, da der\nBetrag von 30 DM unter dem Hindestsatz der Arbeitslosenunterstützung für eine Woche liege und daher :nur ein Nctbetrug nach § 264 a StGB in Betracht komme.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart will diese Art der\nWertberechnung nicht anerkennen, sieht sich an einer da=\nhingehenden Entscheidung aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. März 1952 (NJW 1953, 234)\nund die darin erwähnte Entscheidung desselben Gerichts vom\n30. Januar 1952 - Ss 424/51 - gehindert. Es hat die Sache\ndaher dem Bundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs 2 GVG vorgelegt.\n\nI. Die Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG sind gegeben. u\n\n\"2\n\nES\nan\n\nTe\n\nne\n\n»>\nir\ny-E\n\nDie Entscheidung hängt u.a. davon ab, cb der Betrag\nvon 30 DM als geringwertiger Gegenstand im Sinne des _\n8 264 a StGB anzusehen ist. Nach der von dem Oberlandesgericht Schieswig vertreteren Ansicht wäre dies ohne weiteres zu bejahen, da die dem Angeklagten gegebenenfalls\nfür eine Woche zustehende Arbeitslosenunterstützung höher\nsein würde. Das Urteil des’ Oberlandesgerichts Schleswig\nvom 19. März 1952 bezieht sich zwar mur auf § 370 Nr 5\nStGB und es kann zweifelhaft sein, ob es sich bei dieser\nBestimmung um einen dem § 264 a StGB entsprechenden Tatbestand handelt. Die Vorlegung erfolgt aber auch im Hin-\n\nblick’ auf das von dem Senat herangezogene Urteil des Ober- |\n\nlandesgerichts Schleswig vom 30. Januar 1952, in dem es\ndenselben Standpunkt für den Fall der Notentwendung gemäß § 248 a StGB vertritt. Der Begriff der Geringwertigkeit.hat in § 264 a d&nseiben Inhalt wie in § 248 a StGB\n\nund kann in beiden Vorschriften nur einheitlich ausgelegt |\n\nwerden. In einem derartigen Falle ist es für die Vorle-\n\ngungspflicht nach § 121 Abs 2 GVG ohne Bedeutung, daß sich \\\n\nEG\n\ndie Entscheidung, von der des Oberlandesgericht abweichen “\n\nwill, auf eine andere Gesetzesbestimmnung bezieht. Die von\ndem Großen Senat für Zivilsachen in dem Beschluß vom\n\n30. März 1953 (BGHZ 9, 179, i81) zu § 136.6VG aufgestellten Grundsätze haben insoweit auch für § 121 Abs 2 GVG\nGeltung. a “\n\nStuttgart beizutreten.\n\nDie Frage, ob ein Gegenstand Ngeringwertigt im Sinne '\n\ndes § 264 a StGB ist, unterliegt an sich der Würdigung\ndes Tatrichters. Das Revisionsgericht hat .aber nachzuprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das. Reichsgericht hat insoweit in den Entscheidungen RGSt 46, 408 ff und 48, 52 ff Grundsätze auf-\n\nRL,\n\nß\n\nII. Inder Sache ist der Auffassung des Oberlanäesgerichts |\n\ngestellt, denen sich bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 8. Oktober 1953.- 3 StR\n436/53 = NJW 1954, 239 - angeschlossen hat und von denen\n\nabzuweichen kein Anlaß besteht.\n\nDanach ist in erster Linie ein objektiver Maßstab\nzugrunde zu legen und zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als \"geringwertig\"\n\n“ anzusehen ist. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen werden müssen, daß der Gesetzgeber, wie aus der Ent- -\nstehungsgeschichte hervorgeht, den Begriff der Geringwertigkeit eng ausgelegt wissen wollte und nur an \"Sachen von ,\nganz geringem Wert, auf deren Verlust auch der Verletzte\nkaum irgendwelche Bedeutung legt\", gedacht hat.\n\nDaneben sind die Verhältnisse der Beteiligten und\nzwar in erster Linie die des Verletzten zu werten. Wird\ndieser durch den Verlust in’ nennenswerter Weise getroffen,\n‘dann wird die Anwendbarkeit des § 264 a StGB kaum noch in\nBetracht kommen, selbst wenn die Wertung nach objektiven\nMaßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Die |\nwirtschaftliche Beeinträchtigung des Geschädigten wird\n.sich ferner nicht stets aus einem Vergleich seines Vermö-\n“ geng: mit dem unmittelbaren Verlust ermitteln lassen. Gerede in den nicht seltenen Fällen der vorliegenden Art,\nin denen ein Fürsorgeverband oder ein öffentlicher Versicherungsträger geschädigt wird, dürfen.die Wirkungen\nnicht außer acht gelassen werden, die sich durch das Bekanntwerden derartiger Verstöße bei anderen zu ähnlichen\nStraftaten geneigten Personen ergeben könnten.\n\nSchließlich legt die Beziehung, in die das Gesetz die\nGeringwertigkeit des Gegenstandes zu dem Beweggrund der\nNot gesetzt hat, auch die Berücksichtigung der Verhältnisse\ndes Täters nahe. Wenn er mehr erstrebt, als zur Deckung\n\nseines dringenden Notbedarfes erforderlich ist, muß\ndie Berufung auf § 264 a StGB versagen.Andererseits\nwäre es fehlerhaft, die Geringwertigkeit nur deswegen zu\nverneinen, weil der Gegenstand für den Täter wegen Seiner\nNotlage nicht geringwertig ist; eine derartige Auslegung\nwürde dem von den Bestimmungen der §§ 248 a, 264 a StGB.\nverfolgten Zweck zuviderlaufen und zu einer unzulässigen\nBerücksichtigung der Notlage zu Lasten des Täters führen,\nDas scheint das Landgericht im vorliegenden Falle verkannt\nzu haben, wenn es auch insoweit ohne ausreichende Begrünung nur von der Notlage der Mutter des Angeklagten ausgeht und nicht .von dessen eigenen Verhältnissen, die es\nnicht erörtert.\n\nDas Reichsgericht hat an diesen Grundsätzen zunächst u E\nunverändert festgehalten und es abgelehnt, auf feste Maßstäbe auch nur als Anhaltspunkte für die Ermittlung der u\nGeringwertigkeit.zu verweisen (vgl u.a. RGSt 46, 408 ff; B\n48, 52 ft; 52, 296,.298; GoltdArch 61, 114 u.116; Recht 1915 WE\nRepr \\. . Nr 1235; 1915.Nr 138; JRdsch 1927 Espr Nr 981). WW\nErst in dem Urteil vom 19. Juli 1937 (IW' i937 S 2510 Nr 3)\nist es unter Bezugnahme auf eine frühere, nicht veröffentlichte Entscheidung von der bisherigen Auslegung abgewi- WE\nchen und hat es als beachtliches Anzeichen für die Geringwertigkeit neben anderen Umständen angesehen, ob der Wert u;\ndes durch die Täuschung verschafften Gegenstandes über\nden Betrag hinausgeht, der einer Person in den Lebensverhältnissen ces Mäters im Falle der Arbeitslosigkeit als\nErwerbslosenunterstützung für eine Woche : zustehen würde.\nDieser Auffassung hat sich der 2. Strafsenat des Bundes- ER\ngerichtshofs in dem Urteil vom 16. März 1951 - 2 StR 65/51 -\nangeschlossen, und der 4. Strafsenat (Urteil vom 27. September 1951 - 4 StR 489/51 -) hat noch die weitergehende\nAnsicht vertreten, daß bei Geldleistungen ein Betrag als\ngeringwertig, gilt, \"der den Mindestsatz der dem Täter für\n\n“ eine Woche zustehenden Erwerbslosenunterstützung nicht\nübersteigt\",\n\nDer erkennende Senat ist demgegenüber der Ansicht,\ndaß die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts den\nVorzug verdient und daß insbesondere die Höhe der dem\nmäter zustehenden Arbeitsiosenunterstützung, sei es für\n\"eine Woche, sei es für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, keinen verwertbaren Anhaltspunkt für die Ermittlung\nder Geringwertigkeit bietet.\n\nDie Höhe der Arbeitslosenunterstützung hat zu dem\nBegriff der Geringwertigkeit keine ausreichende Beziehung:\nSie richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenverdienst des Unterstützungsempfängers sowie seinem Familienstand und unterliegt danach erheblichen Schwankungen. Der\nwöchentliche Betrag kann dem vollen Arbeitsentgelt für\ndrei bis vier Tage entsprechen (vgl Schieckel, Arbeits -\nvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz 2. Aufl,\nTabelle zu § 105) und den Lebensunterhalt für eine darüber\nhinausgehende Zeit ermöglichen.Bei derartiger Sachlage\nkann aber in keinem Falle noch von einer geringwertigen\nSumme gesprochen werden, ‚wie das Reichsgericht schon in dem\nUrteil vom 21. Januar 1913 (RGSt 46, 408) zutreffend hervorgehoben hat (ebenso Urteil des 3. Strafsenats des BGH\nvom 8. Oktober 1953 - 3 StR 436/53 =: NIW 1954, 239).\n\nDas Reichsgericht geht in der Entscheidung vom i19.Juli\n1937 (JW 1937, 2510)ebenso wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar nur von dem \"Mindestsatz der Erwerbslosenunterstützung\" aus. Es bleibt aber zweifelhaft, was\ndamit gemeint ist. Im Gesetz über Arbeitsvermittlung und.\nArbeitslosenversicherung fehlt der Begriff des Mindestsatzes.\nEs ist lediglich von einer \"Hauptunterstützung\", der\n#Familienzulage\" und dem \"Höchstbetrag\" die Rede.\n\nFa ee\n\nPO\n\n-T1-\n\nSchließlich läßt die van dem Oberlandesgericht\n\nSchleswig vertretene Auffassung außer acht, daß die Ver-\n' \"’hältnisse des Täters bei Bestimmung dessen, was gering-\n\nwertig ist, erst in letzter Reihe Berücksichtigung finden\naürfen. Es ist durch nichts gerechtfertigt, die Höhe des\n\n“von ihm erzielten Arbeitslahnes auf dem Umwege über die\n\nArbeitslcsenunterstützung als Maßstab und dazu noch als\nalleinigen und ausschlaggebenden anzusehen.\n\nDiese Gründe sprechen dagegen, die dem Täter zustehende Arbeitslosenunterstützung bei Prüfung der Frage,\nwas geringwertig ist, überhaupt zu berücksichtigen. Eher\nwäre noch daran zu denken, auf die allgemeinen Fürsorgesätze als Anhaltspunkt zurückzugreifen. Aber auch dies\nist im Hinblick auf die Schwankungen, denen sie unterliegen können, abzulehnen.\n\nEs mag sein, daß bei dieser Auslegung die Anwendbar-\n\nkeit der §§ 248 a und 264 a.StGB stark eingeschränkt wird\n{vgl hierzu die von Weber MDR 1947,.S 78 wiedergegebenen\n\nZahlen der Kriminalstatistik zu § 248 a StGB). Das ent-\n\nspricht aber, wie bereits dargelegt worden ist, dem Willen des Gesetzgebers. Es ist weder ein Anlaß noch ein Beaürfnis ersichtlich, hiervon abzuweichen.\n\nIII. Einer Vorlegung.der Sache an den Großen Senat für\nStrafsachen gemäß § 136 Gve bedarf es nicht. In den von\ndem 2, und 4. Strafsenat des BGH entschiedenen Fällen\nüberstieg der Wert der in Betracht kommenden Gegenstände\ndie Höhe der wöchentlichen Arbeitslosenunterstützung, und\nsie wurden deswegen nicht mehr für geringwertig erachtet.\nDer erkennende Senat wäre zu demselben Ergebnis. gelangt:\nDemgegenüber haben der 2. und der 4. Strafsenat im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Schleswig die hier allein\n\nzu erörternde Frage, ob eine Geringwertigkeit auch dann\ngegeben sein kann, wenn die wöchentliche Arbeitslosenunterstützung höher ist als der Wert des Gegenstandes, nicht\nentschieden (vgl RGSt 56, 58, 60; 65, 19, 24; BVerwG .\n\nJZz 1953, 676).\n\nIV. Der Senat hält es für zweckmäßig, sich auf die Ent-\n\nscheidung der streitigen Rechtsfrage zu beschränken (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1951, 3 StR\n\n691/51, IZ 1952 § 149).\n\n:Dr. Peetz Mantel ° Gianzmann\nJagusch Heimann-Trosien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/1-str-161-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/1-str-161-53","retrieved":"2026-10-24 16:36:52.557064+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-26/1-str-161-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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