{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-25","aktenzeichen":"4 StR 849/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2281 018\n\nIm Name n des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister Walter FEED au: THE\ngeboren an 92: in SCHEN:\n\nwezen Beleidigung und versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :;\nvom 25. März 1954, an der teilgenommen haben: Br\n\nSenatspräsident Dr. \"Groß\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Krumie\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle ”\nBundesrichter Dr. Seitert al\nals beisitzende Richter, -\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > .\nals Vrkunäsbeanter der Geschäftenteile, er\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 6. Oktober 1953 im\n'Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- Bu\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen.«: E\nIm übrigen wird die Kevision verworfen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\n100\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung und\nwegen versuchter Notzucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die\neinen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt. hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nTe\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getra-\n\n1. Am Nachmittag des. 13. Juni 1953 brachte der Angeklagte die ihm bekannte 14 Jahre alte Waltraud KB,\ndie ein Sportfest in einer benachbarten Ortschaft besucht\nhatte, mit seinem Dreiradlieferwagen nach Hause. Unterwegs hielt er plötzlich den Wagen an, nahm sie in seine\nArme und küßte sie. Trotz ihrer Abwehr wurde er immer zudringlicher, hob ihren :ock hoch und griff durch die Hose\n\nan ihren Geschlechtsteil. Als sie seine Hand zurückdrückte,\n\nfaßte. er in den Ausschnitt des Kleides an ihre Brust.\nDa das Mädchen weiter Widerstand leistete, gab er sein\nunzüchtiges Treiben auf.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesem unsittlichen Verhalten des Beschwerdeführers eine tätliche\nBeleidigung des Mädchens gesehen, weil Waltraud sich seinen Zudringlichkeiten erkennbar entziehen wollte. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Tatrichters auch\nvorsätzlich gehandeit. Mit seiner beim Abschied geäußerten Bitte, niemandem etwas von dem Erlebnis zu erzählen,\nbrachte er zum Ausdruck, daß er selbstssin Vorgehen für\n\ngeeignet hielt, die Geschlechtsehre des Mädchens zu verletzen,\n\nuw\n.\n\n[2\nne 3\n\n75\n\nDIN\n\n2. Zwei Wochen nach diesem Vorfall nahm der Angeklagte die 26 Jahre alte Hannelore TED ;ie er gegen\nMitternacht während einer Veranstaltung in Ahlhausen\ntraf, in seinem Lieferwagen mit nach Milspe, weil sie\nsich fürchtete, durch den Yald allein nach Hause zu gehen. Unterwegs machte er einen Umweg, um nit ihr ein\nAbenteuer zu erleben. Er legte im Fahren seinen Arm um\nsie und hielt trotz ihres Sträubens zweimal auf abgeiegenen Wegen an, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\nEr umarmte und küßte sie. Obwohl sie ihn zurückstieß und\nihm vorhielt, so etwas gezieme sich nicht für einen verheirateten Mann, griff er mehrfach unter ihren Rock und\nan ihre Brust und lie3 erst von ihr ab, als sie ihm in\nden Arm beißen wollte, Dann stieg er über den Sitz nach\nhinten in das Wageninnere, indem er einige Kissen mitnahn,\nfaßte die TE mit veiden Händen unter das Kinn und\nversuchte, sie zu sich herüberzuziehen. Auf ihre heftige\nGegenwehr forderte er sie wütend auf, den Wagen zu verlassen. Ais sie nach dem Aussteigen einen Schwächeanfali. erlitt, umfaßte er sie, bog ihren Oberkörper zurück und\nwollte sie auf den Boden legen. Da sie um KEilfe rief, ließ\ner sie los und versprach, sie nun nach Hause zu bringen.\nAls sie wieder einsteigen wollte, gab er ihr einen leichten Stoß, damit sie auf die Wagensitze falle und er sich\nauf sie legen könne. Da ihm dies mißlang, stieg er\nschimpfend ein und sagte, wenn er schon den Geschlechtsverkehr nicht gestattet bekäme, wollte er wenigstens an\nihre Brüste fassen. Auf ihre Drohung, sie werde wieder\num Hilfe rufen und die Scheiben des Wagens eintreten,\nwenn er sie berühre, gab der Angeklagte sein Vorhaben\nendgültig auf und fuhr sie nach Hause.\n\nMit Recht hat der Tatrichter in diesem Falle einen\nWotzuchtsversuch angenommen, weil der Angeklagte begonnen\n\nJoo\n\nhabe, die TED mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Eine körperliche Gewaltanwendung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn\nder Täter darauf abzielt, das Opfer mit Gewalt zu dem\nEntschluß zu bringen, seinen Widerstand aufzugeben und\nden Beischlaf, den es ’an sich nicht will, zu dulden\n\n(BGH 4 StR 255/51 vom 17..Januar 1952; 2 StR 82/53 vom\n21. April 1953, L-M zu § 177 Nr 3).Nach den Urteilsfeststellungen zeigte die entschiedene und zuletzt fast\nverzweifelte Abwehr der WB cem Angeklagten spätestens\nnach dein ersten Halten in Milspe, daß sie zu einem Abenteuer. %\nnicht bereit war. Er konnte alsdann angesichts ihres be- “\nharrlichen Widerstandes nicht mehr mit ihrer Einwilli- Ki;\ngung rechnen. Da er trotzdem seine Körperkraft weiter- ” el\nhin dazu einsetzte, um ihren Widerstand zu brechen, hat Ber\ner len Tatbestan? des § 177 StGB in seiner ersten Begehungs-. =)\n\n«.\n\nform vorsätzlich verwirklicht.\n\nRx\nka |\n»\n\n73\nig\n\nII. .\n\nIm Strafausspruch kann das angefochtene Urteil indes\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nDas landgericht hat als strafschärfend verwertet,\ndaß der Angriff des Angeklagten im ersten Fall einem gerade erst 14 Jahre alten Mädchen galt, das durch sein\nniederträchtiges Verhalten einen großen seelischen Scheden erlitten habe, Dabei ist es ersichtlich von den in\nanderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ausgegangen, daß Waltraud KB in geschlechtlichen Dingen noch\nvöllig unerfahren und nach dem Erlebnis mit dem Angeklagten wochenlang verstört war. Die Revision rügt demgegenüber mit Erfolg, das Landgericht habe den § 261 StPO ver- K\nletzt, weil es weder das Mädchen selbst noch dessen Eltern als’\n\nn.\n‘\n\nee,\n»\n\nen\n» Arte\nPr\n\n.\n\nhg:\n\ner\nEEE\n\na\n&‘ tr\ny . Fi ”\n\ns .s Zw, 2\nua ‘\n\nL3\n..\n.\n.\n\nFury}\nTR\nMe\n%r\n.n\n\nri .e\n*..\n\nrue\n\n.m\n’”\n\nZeugen vernommen habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat in der Hauptverhandlung zum Talle Waltraud\nKO keine Beweisaufaahme stattgefunden. Das legt\n\ndie Annahme nahe, das Gericht habe bei der Urteilsfindung hinsichtlich der Persönlichkeit des verletzten\nMäächens auf den Akterinhalt zurückgegriffen; besonders\nauf 3en Bericht der Kriminalpolizeiwachtmeisterin und\n\ndie polizeiliche Aussage der Hutter des Kindes. Ein sclches Verfahren ist unzulässig (RGSt 1, 81; 2, 76; RGRspr\n2, 523, 529). Der Tatrichter hätte diese Angaben zwar\ndurch entsprechende Vorhaltungen an den Angeklagten zum\nGegenstand der Hauptverhandlung machen können. Selbst\nwenn dies geschehen sein sollte, hätte die Strafkamner\nihre Überzeugung aber nicht auf die Erklärungen des Angeklagten hierzu stützen können, weil es sich um Tatsachen\nhandelte, die seinen Beobachtungen nicht zugänglich waren.\nSie hätte daher über Nie Wesensart des Mädchens und die\nFolgen der an ihm verübten Straftat gemäß § 250 StPO\ndurch Vernehmung der Mutter und der Kriminalbeamtin unmittelbar Beweis erheben müssen.\n\nAuf diesem Unterlassen kann die Strafbemessung für\nbeide Straftaten beruhen, weil sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen läßt, daß der Tatrichter die schweren Folgen des ersten Vergehens auch bei der Bemessung\nder Einsatzstrafe für das versuchte Notzuchtsverbrechen\nerschwerend berücksichtigt hat. Außerdem läßt das Urteil\nSrörterungen über die Gewährung einer Bewährungsfrist nach\n§ 23 StGB in der am i. Oktober 1953 in Kraft getretenen\nFassung vermissen, obwohl gegen den nicht vorbestraften Angeklagten nur eine Gefängnisstrafe von neun NKonaten\nverhängt worden ist.\n\nTon\n\nDie bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs in vollem Umfange und zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht. Dieses wird, falls es die\nVoraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB als erfüllt ansehen\nsollte, auch zu beachten haben, daß im Urteilssatz nur\nallgemein Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet werden\ndarf, während die Bestimmung der Bewährungsfrist gemäß\n§ 268 a Abs 1 StPO in Verbindung mit § 24 Abs 4 StGB einem\nbesonderen Beschluß vorbehalten ist, der zugleich mit dem\nUrteil verkündet werden muß (BGH 5 StR 686/53 vom 2.Februar\n1954 NIW 1954, 522 Nr 21).\n\nGroß ° Krumme Engels\nHülle Seibert\n\nih\n\n-\n3 0","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/4-str-849-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/4-str-849-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.787640+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-25/4-str-849-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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