{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-25","aktenzeichen":"4 StR 841/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\ a ” ’ DE zur . . . If,\n\nu 228109 9;\n\n4 StR 841/53\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Josef GC ED aus ED, zevoren an\n\nGES 925 in SO Kreis TEE,\n\nwegen Weineids\n\n.hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklasten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum von 1. Oktober 1953 wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurüickverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übri_en wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN}\nnn\n\nRn\n«\nBr;\n.\nN\nEr\ns\ns\nZr:\n$\n“\nı\n+\n.\n.\n’\n..\n.\n..\n7\n. 'ı\n»\n” 3\n“\n\n%\n\ne4\n\ns PERPEE PD ur\nSa ala\nER R\n4\n\nus\nSt 0 Auendlan\nme Niet danawit .\n- zur,\n\n.\nER ITE\n\n.\n+\nann\nB Som\nNR\n\n2.\n\nun\nEEE\n\nBI\nine\n\nac\n%\n\n.\n\n.\nsc\n[2\n.\n.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten\nGefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nund der Eidesfähigkeit verurteilt worden. Seine Revision\nrüst einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann nur zum Strafausspruch zum\nTeil Erfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet. Die Revision beruft sich nur allgemein\nauf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der darin bestehen soll, daß die Feststellungen auf\nder Beiziehung der Strafakten 3 Ds 87/53 des Amtsgerichts\nin Witten gegen llWreruhen, ohne daß die Urteilsgründe erkennen ließen, welche belastenden Umstände aus den\nAkten entnommen worden sind. Zur ordnungsmäßigen Begründung\ndieser Rüge hätten diese Tatsachen bezeichnet werden müssen. Dieser Pflicht wird die Revision nicht dadurch enthoben, daß der mit der Revisiongseinlegung beauftragte\nVerteidiger der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat.\n\nAusweislich des Sitzungsprotokolls ist nur die Zeugenaussage des Angeklagten aus den von der Revision bezeichneten Strafakten gegen MW verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Sie ist im angefochtenen Urteil inhaltlich mitgeteilt. Im übrigen beruhen die Feststellungen über den Verlauf des früheren\nStrafverfahrens, besonders die Einlassung des SEM und\ndie späteren Bekundungen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers und den in der Hauptverhandlung erstatteten\n\nAussagen der Zeugen ED ung TEE, die an jenem Verfahren beteiligt waren. Ein unzulässiger Rückgriff auf\ndie Vorakten ist weder aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils noch aus den akten des gegenwärtigen Verfahrens zu entnehmen.\n\ner Tatrichter ist auch entgegen der Ansicht der\nRevision nicht ver»flichtet, die Beweismittel im einzelnen\nanzugeien, auf die er seine Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten stützt. Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO genügt es, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen anführen, in denen die gesetzlichen Werkmale\nder strafbaren Handlung gefunden werden. Die Mitteilung\nder Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.\n\n2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte war im Oktober 1952 Zeuge eines nächt-\n\nlichen Streits zwischen seinem Freunde SB und dem\nFinanzbeamten Tb, der dabei mehrmals von EB zeschlagen wurde, ohne diesen wiederzuschlagen. Zwei Tage\nnach diesem Vorfall sagte er auf Befragen des TE,\nweshalb er denn von EB so geschlagen worden sei, TE\ndB habe nichts getan, er selbst würde sich auch nicht\n\nso verhalten haben, wie SB es getan habe. In dem\nStrafverfahren gegen SW wegen Körperverletzung beschwor der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem\nAmtsgericht in Witten als Zeuge dagegen, \"TED habe auch\nfest auf den Angeklagten SD zeschlasen, das lıabe er\ngesehen, feste habe er geschlagen\". Nach diesem Vorfall\nhabe er dem TEEW auch nicht bestätigt, daß er nichts\n\n7\n\n- A -\n\ngetan habe. In der Berufungsverhandlung bekundete der Angeklagte als Zeuge unter Eid indes nur, er habe gesehen,\ndaß TEE bei der Auseinandersetzung am 8. Oktober 1952\nauf SEE 1osgegangen sei und heftige Bewegungen mit den\nArmen gemacht habe; dies habe er als Zurückschlagen angesehen. Ob SEE aber zetroffen worden sei, habe er nicht\ngesehen.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nbei seiner ersten Vernehmung bewußt wahrheitswidrig ausgesagt und sich daduren des Meineids schuldig gemacht. Er\nhabe das Wort \"schlagen\" bewußt nach dem herkömmlichen\nSprachgebrauch verwandt, der gewöhnlich keinen Unterschied\nzwischen \"schlagen\" und \"treffen\" mache, also nicht bloß\nim Sinne von Armbewegungen in Richtung auf SED, wie er\nnunmehr zu seiner Verteidigung behaupte.\n\nWas die Revisiön dagegen vorbringt, bewegt sich im\nwesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachvrüfung\ndurch das Revisionsgericht entzogen ist. Ihre Ausführungen\nüber den vom Tatrichter zugrunde gelegten Sprachgebrauch\ngehen, jedenfalls für den hier gegebenen Sachverhalt,fehl.\nWenn das Urteil ausführt, der gebildete und intelligente\nAngeklagte sei sich dieses Sprachgebrauchs \"wohl bewußt\"\ngewesen, so können hieraus ‚keine Zweifel des Gerichts an\ndem inneren Tatbestand hergeleitet werden; denn das Wort\n\"wohl\" ist nur zur Verstärkung gebraucht. Abschließend\nstellt der Tatrichter nochmals ausdrücklich fest: \"Der Angeklas;te war sich bei seiner Vernehmung bewußt, daß er\ndie Worte schlagen bsw. zurückschlagen in dem Sinne gebraucht hat, S@Bsei auch getroffen worden, und daß\ndies vom Richter auch so verstanden worden ist.\" Diese\nÜberzeugung hat das Landgericht aus dem Gesamtinhalt der\n\nHiEH-3\n\nwre\na,\n& )\n5. 05\n\n3,0.\n“nt nenn nn\n\neo\n\n.n\n\n._\nwur;\nra\n\nri” .\n\nAussage des Beschwerdeführers gewonnen, besonders daraus,\ndaß dieser von einer \"Schlägerei\" gesprochen und mehrfach\nbetont hat, EEE habe \"feste auf den Angeklagten geschlagen\", und daß er sogar noch auf den Vorhalt des Richters,\nnicht einmal SEM habe behauptet, von TED gesciılagen worden zu sein, wiederholt hat, er habe gesehen, daß\ngeschlagen habe. Mit Rechtsgründen können diese\nDarlegungen nicht angegriffen werden. Eine fahrlässige\nEidesverletzung brauchte - entgegen der Ansicht der Revision - im Urteil nicht erörtert zu werden, weil der Tatrichter mit Bestimmtheit eine vorsätzlich falsche Eidesleistung des Beschwerdeführers für erwiesen erachtet hat.\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus\nfalsch verstandenem Freundschaftsgefühl gehandelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Urteilsdarlegungen über eine weitere bewußte\nEidesverletzung des Angeklaöten bei seinen Angaben über\ndas später mit SED gefiürte uespräch lassen keinen\nRechtfehler erkennen. Das Landgericht hat auf Grund des\nInbegriffs der Verhandlung einen Irrtum des Angeklagten\nüber den Inhalt dieses Gesprächs mit Sicherheit ausgeschlossen.\n\n5, .:Die Strafzumessung gibt nur insofern zu Bedenken\n\nAnlaß, als das Landgericht nicht gemäß § 23 StGB in der %\nam 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung Strafaus- E\nsetzung zur Bewährung in Erwägung gezogen hat. Zur Ent- WE\n\nscheidung hierüber muß die Sache an das Landgericht -zurückverwiesen werden. Dieses wird, falls es eine Strafaussetzung für geboten hält, auch zu beachten haben, daß\nim Urteil selbst nur allgemein auf sie erkannt werden\ndarf, während die Bestimmung der Bewährungsfrist nach\n\n7\n\n8 268 a St?O in Verbindung mit 9 24 Abs 4 StGB einem besonderen, zugleich mit dem Urteil zu verkündenden Bescnluß\nvorbehalten ist (5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954 IJW 1954,\n\n522 Nr 21).\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Seibert\n\n-\n\nVe. “een\nSe RR\n\n2\"\n\neb\n\n. ON\nsauer z\nPa 22, 50 >\n\nud\n2\n\n‘\n\n..\n\n.\n7\n“\n\nNm\nderer,\nErgo ” an\n\n29\n\nou","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/4-str-841-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/4-str-841-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.767547+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-25/4-str-841-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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