{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-25","aktenzeichen":"3 StR 783/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 183/53 2330 oF0\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dipl.Ing. Hans Georg Bo ED aus Wei,\n\ngeboren an @. > in Mei,\n\n2. den Kaufmann Friedrich Julius B aus Vi@@B-EB, geboren en ER. EEE AB in © NED,\n\n3. den Lederwarenhändler Johenn W aus Ve»\ndort geboren am ®. un al ’\n\n. wegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin f\nBundesrichter Maaß we\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten BED und V@-\n@ wirä das Urteil des Landgerichts in Darmstadt\n\n. vom 13. Oktober .1952, soweit es die Beschwerdefüh-\n. rer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nvorgenannte Urteil aufgehoben, soweit das Verfahzen gegen den Angeklagten Bechtel eingestellt wor-\n\nen ist.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n‘ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfe\n- 2.\n\nGründe:\n\nen Te N — j\n\nAn 10. November 1938 kam es wie an vielen anderen Orten des Reiches auch in Viernheim zu organisierten Ausschreitungen der SS und ihrer Gesinnungsgenossen gegen jüdische’\nMitbürger. In deren Verlauf wurden die Synagoge in Brand\ngesetzt und mehrere jüdische Textilgeschäfte und Wohnungen von einer üMenschenmenge heimgesucht, geplündert und\nteilweise zerstört. Die Leitung dieser Aktion lag in den\nHänden des rechtskräftig abgeurteilten Jakob Schi,\ndes höchsten örtlichen SS-Führers, der den Auftrag hierzu\nvon dem übergeoräneten SS-Sturmführer erhalten hatte.\n\nWegen ihrer Beteiligung an den Ausschreitungen sind\ndie Angeklagten BB und WED je wesen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) verurteilt worden. Die\ngegen BED ausgesprochene Gefängnisstrafe von acht Monaten ist durch die erlittene Internierungshaft für verbüßt\nerklärt worden. Dem Mitangeklagten WB sind auf die erkannte Gefängnisstrafe von elf Monaten neun Monate politischer Haft angerechnet worden. Der Mitangeklagte Bechtel\nist des einfachen Iandfriedensbruches (§ 125 Abs 1 StGB)\nfür schuldig befunden worden; das Verfahren gegen ihn\nwurde jedoch wegen Verjährung eingestellt (§ 67 Abs 2 StGB\ni.Verb.m. Art 2 Abs 3 des HessGes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 - GVBl S 136 -).\n\nDie Angeklagten BEb und WEB haben gegen ihre.\nVerurteilung, die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens im Falle Be@D Revision eingelegt.\n\nem ” \"ebın, .\n\n. yir\nmw: %2\n\n-\n\nun ange Ri\n\n- mes\nDIE Par Br Pr\n\nI.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Bee und wa.\n\n1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfah-\n\nrensrüge der nicht oränungsmässigen Besetzung des Gerichts\n\nführt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.\nNach der dienstlichen Äusserung des. Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer sind die an der Hauptverhandlung\nvom 13. Oktober 1952 beteiligten Schöffen HB und\nAED Lediglich einmal zu Beginn ihrer Amtsperiode im\nApril 1951 vereidigt worden. Nach der damaligen Fassung\ndes § 51 Abs 1 GVG galt diese Vereidigung nur für die Dauer des Geschäftsjahres 1951. Sie hätte daher zu Beginn des\nGeschäftsjahres 1952 wiederholt: werden müssen. Da das\nnicht geschehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht ordnungsmässig besetzt, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO durchgreift\n(BENSt 3, 1755 4, 159).\n\nDa es sich bei dem beanstandeten Rechtsfehler um\ndie Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift,\nnicht um eine solche des Strafgesetzes oder um das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (RGSt 68, 18) handelt, kommt eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die\nMitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, nicht\nin Betracht, Das gilt trotz § 301 StPO auch hinsichtlich\ndes Angeklagten Be, zu dessen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat; denn in ihrer Revisionsbegründung ist der aufgezeigte Verfahrensmangel\nnicht gerügt.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten W@8-\n@, sowie die Sachrügen beider Beschwerdeführer sind\n\nJe\n\nnach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unbegründet.\n\nDie Internierung des Angeklagten WB und die Durchführung eines Spruchkammerverfahrens gegen ihn standen\nseiner strafgerichtlichen Aburteilung wegen Beteiligung\nan der \"Judenaktion\" in Viernheim nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege. Dem Umstand, daß sich der Angeklagte vom 25. März 1947 vis 16.\n‘Januar 1948 in Internierungshaft befand, hat das Landgericht durch Anrechnung von neun Monaten dieser Haft auf\ndie im gegenwärtigen Strafverfahren erkannte Gefängnisstrafe von elf Monaten ausreichend Rechnung getragen.\n\nDie Rüge des Angeklagten We, das Landgericht habe den § 267 StPO verletzt, weil es im Urteil nur den ge-\n\n setzlichen Tatbestand wiederholt, nicht aber die für erwie-\n\nsen erachteten Tatsachen angegeben habe, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie weitere Rüge, die der Aburteilung zugrunde gelegten Zeugenaussagen seien nicht glaubwürdig und unrichtig,\nstellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.\n\n3. Auch die sachlich-rechtliche Beurteilung des bisher festgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden.\nBeide Beschwerdeführer haben dadurch, daß sie unter den\nim Urteil erörterten Umständen aus jüdischen Geschäften\nWaren an Einzelne verteilten oder unter die Menge auf\ndie Strasse warfen, im Sinne des § 125 Abs 2 StGB Sachen\ngeplündert. Daß sie die Waren nicht (endgültig) für sich\nbehalten wollten, stand der Annahme der für das Tatbe-\n\nPa ..\nLeu nn.\n\nmL...\n\nu.\n\n“r\n\nstandsmerkmal der Plünderung geforderten Absicht rechtswidriger Zueignung nicht entgegen. Die Strafkammer hat -\nfestgestellt, daß die Angeklagten die Waren weggenommen\nhaben, um sie zu verschenken; das bedeutet, daß sie im\neigenen Namen über diese verfügt, sich also eine eigentümergleiche Herrschaft über sie angemasst haben. Da nicht\nzweifelhaft sein kann, daß das ihrem Wollen entsprach, ha-\n\n‚ben sie die Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht\n\nweggenommen (vgl BGHSt 4, 236, 238). Es bedarf daher\nkeiner Entscheidung, ob es für den Begriff der Plünderung nicht auch genügt, daß der Täter Sachen wegnimmt\noder abnötigt, um einem anderen die Herrschaftsgewalt\ndarüber zu verschaffen. Ein solcher Sachverhalt lag der\nvom Landgericht erwähnten Entscheidung des erkennenden\nSenats vom 17. April 1952 (3 StR 981/51) zugrunde. Dort\nhatten die Angeklagten Waren aus jüdischen Läden und\nLagern weggenommen, um sie weisungsgemäß auf die Bürgermeisterei zu schaffen, wo.erst über ihre Verwendung befunden werden sollte.\n\nDer Angeklagte WED hat den Tatbestand der Plünderung von Sachen überdies dadurch erfüllt, daß er aus der\nWohnung der jüdischen Familie REED Anzugstoffe für\nsich wegnahm, von denen er einen in der Scheune der Re\nGEEEEEB versteckte und andere sofort zu sich nach Hause\nbrachte.\n\nDie Revision des Angeklagten BEE veruft sich ver-\n\ngeblich auf Notstand oder vermeintlichen Notstand. Die\n\nzu diesem Zweck vorgetragene Behauptung, der Angeklagte\nhabe lediglich wertlose Sachen unter die Menge geworfen\nund habe das nur getan, weil er den Ärohenden Ansturm\n\nder Menge auf den Laden habe abhalten wollen, widerspricht\n\n[&\n\nden bisherigen Feststellungen der Strafkammer. Danach hat\nder Beschwerdeführer grössere Pakete mit Textilien nach\nArt eines \"Waren-Jakobs\" in die Menge geworfen. Daß keine\nNotstandslage der vom Angeklagten behaupteten Art bestanden hat, erhellt auch daraus, daß im Geschäft be-\n“reits Polizeibeamte anwesend waren, die von sich aus zur\nVerhinderung weiterer Plünderungen tätig wurden und den\nAngeklagten ersuchten, sie dabei zu unterstützen. Der\n\nSchuldausschliessungsgrund des § 54 StGB kann dem Angeklag-\n\nten auch deshalb nicht zugute kommen, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß der Täter sich oder einen Angehörigen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben retten will.\n\nII.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Be uni erstrebt dessen\nVerurteilung wegen schweren lIandfriedensbruchs (§ 125 Abs\n2 StGB). Be@B war nach den bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts seit 1932 Mitglied der NSDAP und der SS\nund seit 1933 Bürgermeister in Viernheim. Er war vor Beginn der dem Urteil zugrunde liegenden Ausschreitungen\nvon Jakob SchilB darüber in Kenntnis gesetzt worden,\ndaß die Synagoge in Brand gesteckt und jüdische Geschäfte zerstört werden sollten. Obwohl er diese Maßnahmen\nangeblich innerlich ablehnte, unterliess er es, die Polizei und die Feuerwehr anzuweisen, der Absicht des\nSchneider entgegenzutreten. Als schließlich die Feuersirene ertönte, begab er sich zu der brennenden Synagoge und\nhielt sich dort längere Zeit unter der zusammengerotte-\n\n- T-\n\nten-Menge auf, ohne etwas gegen die Ausschreitungen zu\nunternehmen, \"obwohl er nach der Ansicht des Landgerichts\nals Bürgermeister und Ortspolizeibehörde dazu verpflichtet war. Erst als ihm am späten Nachmittag von dem Polizeimeister Steinmann gemeldet wurde, daß im Orte geplündert würde, entschloß er sich \"zu eigenem Eingreifen\".\nEr machte mit Steinmann einen Rundgang durch Viernheim\nund stellte dabei fest, daß weitere Zerstörungen nicht\nmehr vorgenommen wurden und auch die Plünderungen im wesentlichen'beendet waren; er gab daraufhin Weisung zum Aufgebot der örganisierten Hilfspolizei, damit diese die\n‚zerstörten jüdischen Anwesen sichere und bewache.\n\nDas Landgericht hat eine strafbare Teilnahme des\nAngeklagten an der Inbrandsetzung der Synagoge verneint,\nweil einerseits nicht nachgewiesen sei, daß er selbst\ntätig geworden sei, andererseits aber auch nicht feststehe, daß er durch sein Eingreifen die Brandstiftung hätte\nverhindern können. Aus dem \"gleichen Grund\" hat die Strafkammer auch von einer Verurteilung des Angeklagten wegen -\nschweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) abgesehen.\n\nDiese Ausführungen lassen, wie die Revision der\nStaatsanwaltschaft zutreffend rügt, eine erschöpfende\nrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen. Das iandgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob\nder'Angeklagte im Hinblick auf seine Stellung als Bürgermeister und Leiter der Gemeindepolizei nicht schon durch\nseine blosse Anwesenheit am Brandplatz den Zusammenhalt\nund die gewalttätigen Absichten der dort zusammengerotteten Menge maßgeblich beeinflußt hat. Da Viernheim ein\nkleiner Ort ist, ist anzunehmen, daß der Angeklagte nindestens einem Teil der versammelten Menschen seiner Per-\n\nJe\n\nson und Stellung nach bekannt war. Hielt er sich als Gemeindeoberhaupt und Polizeichef längere Zeit am Tatort\nauf, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, gegen das\nnoch im Gange befindliche Zerstörungswerk einzuschreiten\nund die Feuerwehr zur Bekämpfung des Synagogenbrandes anzuweisen, dann erschien das nach natürlicher. Auffassung\nals Billigung der Ausschreitungen. Ein solches Verhalten\nwar geeignet, die versammelte Menge zur Aufrechterhaltung der Zusammenrottung und zur Beteiligung an den Gewalttätigkeiten zu bestimmen. Damit spielte der Angeklagte, auch ohne daß er befehlend in das Geschehen eingriff,\neine geistig führende Rolle bei der Zusammenrottung; er\nwar also Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs 2 StGB und\nwar deshalb, falls er diese Wirkung seines Verhaltens\nkannte oder wenigstens als möglich voraussah und billigte, wegen schweren Landfriedensbruchs zu bestrafen (BGH\nvom 29. Januar 1952 - 1 StR 328/51 -, OLG Frankfurt HESt\n1, 32). Dem stand nicht entgegen, daß er die \"Judenaktion\"\nim ganzen.möglicherweise innerlich ablehnte; denn als\nRödelsführer kann sich auch betätigen, wer nur nach aussen hin mitmacht (BGH vom 18. Januar 1952 - 2 StR 237/51 -).\n\nDas Landgericht hat ferner die Möglichkeit ausser\nacht gelassen, daß sich der Angeklagte durch sein Verhalten der. Teilnahme an den von Mitgliedern der Züusammenrottung begangenen Zerstörungen und Plünderungen schuldig gemacht hat. Das Merkmal der tätigen Teilnahme nach\n§ 125 Abs 2 StGB setzt. nicht voraus, daß der Iandfriedensbrecher eigenhändig Gewälttätigkeiten gegen Personen\noder Sachen verübt; es genügt, daß er mit Täterwillen\neinen über den blossen Anschluß an die Zusammenrottung\nhinausgehenden Beitrag zu den von der Menge mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten leistet (vgl\n\nFT\n\ndas zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil vom: 25. Februar 1954 - 4 StR 799/52 -). Die\nTeilnahme des':Angeklagten kann darin bestanden haben,\ndaß. er Äurch. sein schon erörtertes Verweilen am Brandort\nund die darin liegende Billigung des gewalttätigen Gesche-\n.‚hens den Entschluß der Menge oder einzelner ihrer Mitglieder zu den anschliessenden Zerstörungen oder Plünderungen gefördert hat. Sie kann aber auch darin zu sehen\nsein, daß der Angeklagte es als das in erster Linie zur\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nberufene Gemeindeorgan pflichtwidrig unterlassen hat,\n\ndie Bürger zur Ruhe und Gesetzmässigkeit zu ermehnen und\ndie ihm unterstellte Polizei zur Verhinderung von Ausschreitungen rechtzeitig aufzubieten. Dem Angeklagten war\naus der Mitteilung des SS-Führers Schneider bekannt, daß\nauch die Zerstörung oder. Beschädigung jüdischer Geschäfte geplant war, daß die \"Aktion\" mit der Inbrandsetzung\nder Synagoge also noch nicht beendet war. Die Strafkamner\nhat nun zwar hinsichtlich der Brandstiftung ausgeführt,\nda3 der Angeklagte durch sein Eingreifen den Schneider\nund seine Helfershelfer von der Durchführung der geplanten Aktion möglicherweise nicht hätte abhalten können.\nDiese Erwägung kann jedoch nicht ohne weiteres hinsichtlich der späteren Zerstörungen und Plünderungen in jüdischen Geschäftshäusern und Wohnungen gelten. Denn der\nAngeklagte wußte aus der eigenen Erklärung des Schneider, 'daß- Plünderungen auch nach dem von oben durchgege-\n\n„ benen Aktionsbefehl verhindert werden sollten. Mindestens\ninsoweit hätte er daher die Gemeindepolizei und die organisierte Hilfspolizei möglicherweise schon zeitiger\n\nmit Erfolg einsetzen können. Dem Angeklagten war auch\nbekannt, daß das von Sch erwähnte überörtliche\nVerbot an die Polizei, gegen die Judenaktion einzuschrei-\n\nr\n\n- 10 -\n\nten, zeitlich bis 15 Uhr befristet war. Gleichwohl bot er\ndie Hilfspolizei erst am späten Nachmittag auf, als weitere Zerstörungen nicht mehr vorgenommen wurden und die\nPlünderungen im wesentlichen beendet waren. Außerdem hätte der Angeklagte bei der Bekämpfung von Ausschreitungen\neinen starken Rückhalt in dem Ortsgruppenleiter der NSDAP\nvon Viernheim, dem in diesem Verfahren wegen erwiesener\nUnschuld rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten Bra»\ngehabt. Obwohl Bra - im Gegensatz zu dem Angeklagten -\nzur Verhinderung von Gewalttätigkeiten dienstlich nicht\nverpflichtet war, griff er nach den Feststellungen des\nLandgerichts gegen Ausschreitungen entschieden ein. Insbesondere gab er alsbald nach seinem Eintreffen am Brandplatz der Feuerwehr, die sich bis dahin auf den Schutz\nder Nachbargebäude beschränkt hatte, die Weisung, den\nBrand in der Synagoge selbst zu löschen, und wirkte so\nder in der Menge vorhandenen Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten entgegen. Da der Angeklagte zur selben Zeit am\nBranädplatz anwesend war, kann ihm das Bestreben des Bra:\nRune und Ordnung wiederherzustellen, nicht verborgen geblieben sein. Bei dieser Sachlage war es für ihn, der\nselbst altes Partei- und SS-Mitglied war, weder unmöglich noch# unzumutbar, mit den verfügbaren Polizeibeamten\nund anderen ordnungswilligen Kräften gegen die Ausschreitungen nach Xräften vorzugehen. Dagegen, daß ein versuchter Einsatz an dem der Polizei erteilten \"Stillhaltebefehl\" gescheitert wäre (§ 28 UA), spricht, daß im Geschäft Oppenheimer Polizeibeamte sogar von sich aus Maßnahmen gegen die Plünderungen ergriffen haben.\n\nDa das Landgericht diese Möglichkeiten strafbarer\nVerwirklichung des Tatbestandes des schweren Landfriedensbruchs nicht in seine rechtliche Würdigung einbezo-\n\n- 11 -\n.gen hat, kann die Einstellung des Verfahrens gegen den\nAngeklagten. nicht bestehen bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg - Busch Martin.\n\nMenges Maass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-783-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-783-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.663934+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-25/3-str-783-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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