{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-25","aktenzeichen":"3 StR 493/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’Y\n2530 048\n\nn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberrangiermeister Josef Sch WB aus OR\ngeboren am @&. ED WB in :: GEHE OD ,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maass\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt NEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt;\n\nAuf die Revision .des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 17.April 1953, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\n- 2.\n\nGründe\n\nLer Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter\nHehlerei zu einer Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt\n\nworden.\n\nSeine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte war als Oberrangiermeister auf dem Güterbahnhof Düsseldorf-Derendorf beschäftigt. Im Jahre 1952 beteiligte er sich in drei Fällen an dem Verzehr gestohlener\nFleischwaren und Getränke, die Mitglieder der ihm unterstellten Rangierkolonne aus Güterwagen gestohlen hatten. Die Diebe\nbrachten in diesen Fällen ihre Beute sogleich in den auf dem\nBahnhofsgelände gelegenen Aufenthaltsraum der Rangierer, in\ndem die gestohlenen Lebens- und Genußmittel unter ihnen und\nihren Arbeitskameraden verteilt und in einigen Fällen sogleich\nverzehrt wurden. An dem Verzehr nahm auch der Angeklagte als\nGast teil. Er wusste, dass die ihm angebotenen Würstchen und\nalkoholischen Getränke aus Süterwagendiebstählen stammten.\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht\ndie Kusseren und inneren Merkmale einer fortgesetzten Hehlerei\nerblickt. Es ist der Meinung, dass der Angeklagte die gestohlenen Lebensmittel und Getränke durch seine Beteiligung an ihrem Genuss an sich gebracht habe. Diese auch im Schrifttum\nund in der Rechtsprechung vertretene Auffassung kann nicht gebilligt werden. Wie der erkennende Senat im Anschluss an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RGSt 39,. 308; 63, 35 /39, OGHSt\n\n1, 175) in seiner Entscheidung vom 17. April 1952 - 3 StR 77/52 - s\n\nNIW 1952 S 754 Nr 24 näher dargelegt hat, ist das hierkmal des\n\neu. °\nDe Me TTWEDgREE zes\n\nu\n\nYeie,\n23\n“\nEMTEC EEE DE ET in\n\nTom. IT\n\nAnsichbringers nur erfüllt, wenn der Täter durch Übergabe und\n\nAnnahme der gestohlenen Sache in eine Lage versetzt wird, die\nihm erlaubt, über Sie selbständig wie über eine eigene Sache\n\nzu verfügen.\n\nEine solche Verfügungsgewalt erhält aber der nicht, der\nnur als Gast der Diebe die ihm zum Mitgenuss angebotenen Sschen verzehrt. Nach den Feststellungen des Landgerichts tat\nder Angeklagte nichts anderes. Auch in dem Falle, in dem auf\nseine Veranlassung einer der Diebe den gestohlenen Likör aus\neiner Originalflasche in eine leere Wasserflasche untÜllte, ehe\ndas Trinken aller Beteiligter begann, folgte er nur” \"ser sin: |\nladung derjenigen, die über die Beute verfügten. wie der Tatrichter hervorgehoben hat, hatte sein Verhalten nur den Sinn,\nim Interesse aller Zecher die Entdeckungsgefahr zu vermindern,\nbedeutete aber nicht, dass er mit dem Likör nach eigenem Gutdünken verfahren konnte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in allen drei. Fällen, die das Landgericht zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefasst hat, die gestohlenen Sachen\nnitverzehrte, aber sie nicht im Sinne des § 259 StGB an sich\nbrachte. Da er auch keine sonstigen Hehlerhandlungen beging,\nfehlt es bereits an dem äusseren Tatbestand der Hehlerei.\n\nDes Urteil musste deshalb aufgehoben werden. In der neuen\nVerhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte ‚wegen einer Beteiligung an den Güterwagendiebstählen\nzu bestrafen ist. |\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl setzt die\nvorsätzliche Unterstützung des Haupttäters bei dem von ihm be- .\ngangenen Diebstahl voraus. Die Beihilfe kann solange geleistet .\nwerden, bis der Diebstahl tatsächlich beendet ist, selbst wenn .\n\ndie Straftat im Rechtssinne schon früher vollendet wurde.\nEin Diebstahl ist regelmässig erst dann tatsächlich beendet,\nwenn der Täter die Wegnahme abgeschlossen, d.h. alles getan\nhat, was nach seiner Vorstellung dazu gehört, um den neu begründeten Gewahrsam ausreichend zu sichern. ienn der Diebstahl durch mehrere Einzelakte begangen wird, die auf einem\neinheitlichen Gesamtvorsatz beruhen, und deshalb, wie das\nLandgericht hier angenommen hat, als fortgesetzter Diebstahl\nanzusehen ist, kann die Beihilfe bis zur Beendigung jedes\neinzelnen Teilstückes geleistet werden (RGSt 30, 163). Von\ndem Vorsatz des Gehilfen hängt es ab, ob dann, wenn er die\nfortgesetzte Haupttat mehrfach in gleicher Weise unterstützt,\nseine Gehilfenhandlungen ebenfalls als fortgesetzte Beihilfe\nzu werten sind. Einen Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht hier für das Verhalten des Angeklagten angenommen,\njedoch für die Annahme seines Gesamtvorsatzes keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit einer Bezugnahme auf die\nAusführungen zum Gesamtvorsatz der Diebe begnügt. Das reicht\nnicht aus, so dass schon aus diesem Grunde nach dem bisher.\nfestgestellten Sachverhalt für die Frage, ob der Angeklägte,\nsich an den Diebstählen beteiligte, jeder einzelne: Fall für '\nsich zu betrachten ist.\n\nNach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts hatten zwei der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten einen\nauf dem Rangierbahnhof stehenden, mit Plombe und Drahtverschluß\ngesicherten Güterwagen aufgebrochen und aus ihm einen Karton\nmit Brühwürstchen entwendet. Sie brachten ihn in ihren Unterkunftsraum, in dem die Würstchen in der gleichen und in der\nfolgenden Nacht von den Tätern, einigen Arbeitskameraden und\ndem Angeklagten verzehrt wurden. In einem anderen Falle fielen\nden Dieben, die wiederum einen verschlossenen Güterwagen geöffnet hatten, mehrere Flaschen Likör in die Hände, die sie so-\n\n-5-\n\nfort in den Unterkunftsraum brachten. Dort wurde die Beute\ngeteilt und der Inhalt einer Flasche auf Veranlassung des Angeklagten umgefüllt und dann mit ihm ausgetrunken. Im dritten\nFall trank der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten mit\nAngehörigen der Rangierkolonne von einem Schnaps, der im Aufenthaltsraum bereitstand. Er war aus 96 %-igem Alkohol zubereitet, der des Öfteren von einzelnen Mitgliedern der Kolonne aus\nungesicherten Kesselwagen der Branntwein-Monopolverwaltung gestohlen worden war.\n\n- .\n\nDie Frage, ob in diesen Fällen der einzelne Diebstahl jeweils abgeschlossen war, als sich der Angeklagte am Genuss\nder Lebensmittel und Getränke beteiligte, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Tatrichter wird zu prüfen\nhaben, ob die Diebe schon in dem Augenblick, ,in dem sie mit\nihrer Beute den Unterkunftsraum erreichten, ihre Herrschaft\nfür genügend gesichtert hielten. In diesem Zusammenhang wird\nzu beachten sein, ob das Gelände des Rangierbahnhofes bahnpolizeilich überwacht wurde und ob deshalb die Diebe damit rech\nneten, beobachtet und gestellt zu werden, solange sie sich noch\nmit der Diebesbeute auf dem Bahnhofgelände aufhielten, vor allem, ob die Täter die Gefahr für gegeben hielten, dass sie auch\nin ihrem Aufenthaltsraum durch zuverlässige Bahnbeamte, insbesondere ihre Vorgesetzten, entdeckt würden, falls sie ihre Beu-1\" te nicht alsbald verzehrten. Sofern die Vortaten erst durch\n. den Verzehr abgeschlossen werden sollten, könnte sich der Angeklaste, wenn er dies erkannte, durch seine Beteiligung hieran\neiner Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht haben. Eine solche Beteiligung ist möglicherweise auch darin zu erblicken, 'daß\ner durch seinen Mitgenuss im ersten Falle die Diebe in ihrem\nEntschluss bestärkte, weitere Güterwagendiebstähle zu begehen.\nDiese Beihilfe setzte allerdings voraus, 'dass der Angeklagte\n\ndenn:\n\nwittrank, obwohl ihm die Möglichkeit weiterer Dietstähle vor\nAugen stand und er in Kauf nahm und billigte, dass er die Diebe dadurch zu weiteren Straftaten ermunterte.\n\nIn diesem Zusammenhang wird das Landgericht die Stellung\ndes Angeklagten und seinen Pflichtenkreis näher zu prüfen haben. Var er, wie anzunehmen ist, mindestens im strafrechtlichen Sinne Beamter und Vorgesetzter der Mitglieder der Rangierkolonne, so ist von Bedeutung, ob er nicht nur für den planmässigen Ablauf des Rangierbetriebes in seinem Bereich verantwortlich, sondern auch verpflichtet und imstande war, Diebstähle\nam Beförderungsgut zu verhüten. Im letzteren Falle verletzte\ner diese Verpflichtungen und machte sich schon durch das Geschehenlassen der Diebstähle einer Beihilfe zum Beförderungsdiebstahl durch Unterlassen schuldig. Seine Bestrafung hätte\ndann nach der Vorschrift des § 357 StGB zu erfolgen, die für\ndie Teilnahme des Amtsvorgesetzten an den strafbaren Handlungen seiner Untergebenen die Strafe des Täters androht. Die Anwendung der Vorschrift des § 357 StGB kommt auch in Frage, wenn\ndie von den Untergebenen in Ausübung ihres Amtes begangenen\nHandlungen nicht zu den Verbrechen oder Vergehen im Amte im\nSinne des 28. Abschnitts des Strafgesetzgbuchs gehören (BGHSt\n3, 349). Auch wenn der Autsvorgesetzte wegen Beihilfe zum Diebstahl seiner Untergebenen nach der Vorschrift des § 357 StGB\n\nbestraft wird, ist eine Verurteilung nach § 259 StGB ausgeschlos- |\n\nsen, wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten\nEntscheidung 3 StR 776/52 vom 29. Oktober 1953 entschieden hat.\n\nIL. ce -\nBe N\n\nREIS\n\nBERN\nversah\nSE\n’\nad\n1a\n\n”\n\nEN\nm. Sem\n\n*\n\nGl\nDe\n\none\nUrs\n\ner\nBE:\n\nRx]\nx#\n\n+ Ss\nu Ba\nPag par > U /\n\nBei Festsetzung der neuen Strafe wird das Landgericht die\nVorschrift des § 358 StPO nicht übersehen dürfen.\n\nRotberg Busch\n\nzugleich für den durch\n\nUrlaubsabwesenheit am\n\nUnterzeichnen verhinder- Maass enges\nten Bundesrichter Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-493-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-493-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.617554+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-25/3-str-493-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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