{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-25","aktenzeichen":"3 StR 131/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 131/53 2330046\n| In Namen des Vo 1 kes\n\nIn’ der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich B EREEREED aus aD =D, dort\ngeboren am BB. aD WB.\n\nwegen Opiumvergehens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltrchaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober\n1952 wird verworfen. Jedoch wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung\nan das Landgericht 'zurückverwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklarte übernahm im Jahre 1946 für den früheren\nOberstabsarzt Dr. Sch, der in einem Nachkriegslazarett tätig war, zwei verschlossene Kisten mit Medikamenten und Verbandsmaterial, mehrere Feldbetten, einen\nOperationstisch und einige ärztliche Gebrauchsgegenstände\nzur Aufbewahrung auf seinem landwirtschaftlichen Hof.\n\nMit Ausnahme der ärztlichen Gebrauchsgegenstände stammten\ndie Sachen aus ehemaligen Wehrmachtsbeständen. In der\nFolgezeit holte Dr. Sch einige der untergestellten Gegenstände wieder ab. Die beiden Kisten verblieben bei dem Angeklagten und wurden bei der Erfassung\nvon Wehrmachtsbeständen vergessen. Unter den in den Kisten\nlagernden Arzneien befanden sich Morphium und andere Be-\n\ntäubungsmittel. “ |\n\nIm Jahre 1950 liess sich der Angeklagte von dem |\nfrüheren Mitangeklagten WW», der die Sanitätskisten |\n- zufällig gesehen hatte, überreden, die Kisten zu öffnen |\nund TED 10 Chinintabletten auszuhändigen. Tg.\nder bei dieser Gelegenheit feststellte, dass die Kisten\nauch Morphiumampullen enthielten, suchte in der Folge- u;\n\n‘ zeit über einen Mittelsmann einen Interessenten für 2\nMorphium. Als er im Mai 1952 glaubte, einen solchen ge- u\nfunden zu haben, trat er wegen der Überlassung des\nMorphiums an den Angeklagten heran. Dieser fand sich\nwegen Geldschwierigkeiten schliesslich bereit, Tu\n9 Schachteln mit je 10 Ampullen zum Verkauf auszuhändigen. Der von WB in Aussicht genommene Abnehmer\nstellte sich bei der Übergabe der Ampullen als Kriminal- En\nbeamter heraus; er beschlagnahmte das Morphium. er\n\n« FR,\nerg\n\n,_\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts sind der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen\ngegen § 10 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit\nBetäubungsmitteln (Opiumgesetz) und der frühere Nitangeklagte WB wegen Beihilfe zur Unterschlagung in\nTateinheit mit Vergehen gegen § 10 Abs 1 Nr 1 des\nOpiumgesetzes je zu drei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die 90 Morphiumampullen und die übrigen bei dem\nBeschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel wurden\neingezogen. u\n\nDie Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO):\n\n2. Die Sachbeschwerde ist als solche unbegründet,\n\na) Die bei dem Angeklagten untergestellten Kisten\nmit Arzneien und Verbandsmaterial waren früheres Wehrmachtseigentum und sind als Beutegut möglicherweise in\ndas Eigentum der Alliierten Streitkräfte übergegangen\n(vgl BGH 2 StR 162/53 vom 5. Juni 19553 in NJW 1953,\n\n1271 Nr 24, 3 StR 745/53 vom 18. März 1954). Gleichwohl stand das Fehlen einer Ermächtigung nach Art 1\n\nAbs b I des AHKG Nr 13 vom 25. November 1949 (ABl AHK\nNr 6 S 54) der Aburteilung des Angeklagten durch ein\ndeutsches Gericht nicht entgegen. Die Kisten und ihr Inhalt sind nämlich spätestens mit dem Verkauf durch die\nErfassungsstelle für Wehrmachtsgut beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf (19. Juni 1952) wieder aus dem\nalliierten Eigentum ausgeschieden (Bl 37 bis 39 A.A.)alıi.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesotzter Unterschlagung begegnet im Ergebnis keinen Be-\n\n9\n\ndenken. Das Landgericht hat in der Entnahme und Abgabe\nder Chinintabletten und der Morphiumampullen zutreffend\nden Tatbestand einer Unterschlagung erblickt. Seine Aus-\n\n- führungen zur inneren Tatseite sind allerdings insofern\n\nnicht unmissverständlich, als an einer Stelle des Urteils davon gesprochen wird, der Angeklagte habe bei\neiniger Anspannung seines Gewissens erkennen müssen,\ndass er über fremdes Eigentum verfüge, wenn dieses zur\nZeit auch in unrechtmässigen Händen sei. Indes sollte\ndamit ersichtlich nicht gesagt werden, der Angeklagte\nhabe die Tatsache verkannt, dass die Sachen in fremdem\nEigentum standen. Das ergibt sich daraus, dass die Strafkammer im weiteren Verlauf ihrer Darlegungen ausführt, :-\nder Angeklagte sei sich der Unrechtmässigkeit seines\nTuns bewusst gewesen, was.insbesondere daraus erhelle,\ndass er die Kisten nachträglich wieder verschlossen und\ndadurch die Entnahmen zu verheimlichen versucht habe.\n\nDamit ist dem Einwand der Revision, der Angeklagte habe\n\nden Inhalt der Kisten als herrenloses Gut angesehen,\nder Boden entzogen.\n\n‚Nicht erforderlich war, dass sich der Angeklagte\nauch darüber im Klaren war, wem das Eigentum an den\nKisten und deren Inhalt zustand. Es genligte, dass er\nwusste, sie gehörten nicht ihm und waren nicht herrenlos.\n\nDie Strafkammer hat zwischen der Unterschlagung der\nChinintabletten im Jahre 1950 und der Unterschlagung der\nMorphiumampullen im Jahre 1952 Fortsetzungszusammenhang\n\nangenommen. Das ist schon wegen des erheblichen zeit-\n\nlichen Abstandes nicht unbedenklich. Indes kann diese\nFrage auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die\nVerurteilung wegen einer fortgesetzten Tat - statt wegen\nzweier selbständiger Unterschlagungen - nicht beschwert\nist.\n\nsr, R\nPIRETFERTER 5\n£ nunez ..\n27} De en\n\nre\n\n.\n\n..\nAminen\n\nc) Der festgestellte Sachverhalt trägt auch seine\nVerurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1, 3, 10 Abs 1\n\nNr 1 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (RGBl 1,\n215).\n\nDurch die Überlassung der 90 Morphiumampullen an\nden Mitangeklagten Ve hat der Beschwerdeführer\nStoffe im Sinne des § 1 des Opiumgesetzes ohne die im\n§ 3 vorgeschriebene Erlaubnis abgegeben (vgl RGSt 67,\n194, BGHSt 1, 130). Der Erfüllung dieses Tatbestanäsmerkmals steht nicht entgegen, dass er selbst das Opium\nnicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern es sich\ndurch eigenmächtigen Eingriff in fremdes Eigentum verschafft hat. Das Landgericht hat vorsätzliches Handeln\ndes Angeklagten nicht ausdrücklich festgestellt. Nach\ndem Urteilszusammenhang war es aber ersichtlich von\ndessen Vorliegen überzeugt, zumal die Rezeptpflichtig-\n\nkeit von Morphium in allen Bevölkerungsschichten bekannt ist.\n\nAuch die Annahme von Tateinheit zwischen dem (fortgesetzten) Vergehen der Unterschlagung und dem Vergehen gegen das Opiumgesetz ist nicht zu ‚beanstanden\n(RGSt 68, 284, OGHSt 3, 109; vgl auch Stenglein,\nStrafrechtliche Nebengesetze, 1. Bd 1928 S 927 - Anm 1\nzu§ 8 - und Ergänzungspä 1933 S 71 - Anm 1 und 14\nzu § 10 -).\n\nAuch der Strafausspruch und die Einziehung lassen\nan sich keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 2 Abs 2\nStGB i.Verb. m. § 354 a StPO wird die Sache jedoch zur\n\nNachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nRotberg- Busch Martin\nMenges Maass\n\nEurt,\nBe\n\nPe\n\n\" ner &\n\n...\n3\nPor,\n\nmat\n\nya\n\nx\nei\n\n-.\n\nLER\n\n“ x .\nwin nem.\nEs name — —_ 3 a nr\n\nre mn en,\n\n\"az. u\n\nToni n\n\n>\n\nNL TEE Ren\nTI er\n\n=\n\nen feiiur\n\nehr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-131-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-131-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.571219+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-25/3-str-131-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1954-03-25","dockets":["3 StR 131/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.03.1954 – 3 StR 131/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-131-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober\n1952 wird verworfen. Jedoch wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung\nan das Landgericht 'zurückverwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354a","label":"§ 354a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:18.571219+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}