{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"4 StR 842/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 842/53\n\n72282 096\n\nIm. Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n„gegen\n\nden Invaliden August Friedrich L\n\nEEE zehoren 2 EEE 1555 ir va\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanva 1 (iiimp in der Verhandlung,\nStaatsanwalt U) bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst U 1]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 29. September\n1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch\ndahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vor-\n\nnahme unzüchtiger Bandlungen mit Kindern unter\nvierzehn Jahren in zwei Fällen verurteilt ist.\n\nFerner wird das Urteil im Fall Marianne K\n\nund Gerda Fgbin Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Auch der Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm men m m ——\n\n| Der Angeklagte verging sich im Herbst 1952 in seiner\nWerkstatt mehrfach an den damals acht Jahre alten Kindern.\nMarianne KO u... Gerda EB seren Alter er kannte.\nDie Mädchen mussten sich auf seine Veranlassung hinlegen\nund ihre Hosen ausziehen. Er spielte dann an ihren entblössten Geschlechtsteilen, die er dabei mit der ‘Hand,\nmit, einem Bleistift und anderen Gegenständen berührte.\nkuch leckte er mehrfach an den entblössten Geschlechtsteilen der beiden Mädchen. Insgesamt verging er sich a\nden Kindern in mindestens fünf bis gehn Fällen. Bei einen\ndieser vorfälle veranlasste er ‚beide Mädchen, an seinem -\n\nglied zu lecken.\n\nGleichfalls im Herbst 1952 nahn er die neun Jahre\n\nalte Renate ED. seren Alter ihm ebenfalls bekannt\nwar, zu sich in die Werkstatt, wobei er ihr Bonbons in\nhussicht stellte. Als. zwischendurch die ältere Schwester\nund die Mutter des Kindes bei ihm nachfragten, ob er Renate\nbei sich habe, verneinte er das. Dann riegelt e er die\nWerkstattür wieder ab, legte das Mädchen über seine Knie.\nund gab ihm einige. leichte Schläge auf das Gesäss über den\nRock und sodann unter. diesem auf die Hose. Er fragte das\nKind dabei, ob er ‚Änn/ aie Hose aus ziehen solle, was dieses ablehnte. Er liess dann von Renate ab; wobei er ihr\n auftrug, im Fall einer Nachfrage anzugeben, sie sei von\n\neiner Hausbewohnerin eingesperrt worden. &\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Vornahme unzüchtiger Bandlungen mit Mädchen unter\nvierzehn Jahren in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\n\neinen Jahr und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens-\n\nrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie will, trotz\n\n- 5 -\n\ndes weitergehenden Revisionsamtrages, das Urteil ersichtlich nur insoweit anfechten, als der Beschwerdeführer\nverurteilt ist.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Bedenken der Revision, ob im Fall Renate un\nüberhaupt von einer unzüchtigen Handlung i.8. des § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB die Rede sein könne, sind nicht gerechtfertigt. Ob eine unzüchtige Handlung vorliegt, ist im\nwesentlichen Tatfrage (R6St 67, 110, 114). Es kommt dabei entscheidend auf die näheren Umstände des Falles,\nn.B» ob die Handlung öffentlich oder im Verborgenen be-\n\nngen ist (RG Jw 1937, 2385 Nr 42), auf die beteiligten\nPersonen und die vom Täter verfolgten Zwecke an (F NGHSE, 1;\n169, 174). Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer, er\ninre Ausführung ‚en erkennen lassen, berücksichtigt. si\nhat dabei sicherlich nicht verkannt, dass kurze oder\nunbedeutende Berührungen, mögen sie auch auf Sinnenlust\nberuhen, noch keine Unzuchtshandlung darzustellen brauchen\n(BGH NW 1954, 120, 121 Nr 27 mit Nachw). Wenn aber das\nLandgericht das heimliche Tun des in wollüstiger Absicht\nhandelnden Angeklagten bei der besonderen lage des Falles\nals unzüchtige Handlung angesehen hat, so kann dem aus\nRech 4sgründen nicht entgegengetreten werden. Auch mehrere\nleichte Schläge auf das bekleidete Gesäss eines Mädchens\nkönnen - ebenso wie das blosse Berühren des bekleideten\nOberschenkels. - den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ir 3 StGB\nerfüllen (vel BGH 4 StR 673/52 vom A, Februar 1954).\n\nAuch gegen die Annahme eines vollendeten gittlich-\n\nkeitsverbrechens bestehen keine durch ıgreifenden rechtlichen Bedenken. Das von dem Kind abgelehnte Ansinnen,\n\nsich die Hose ausziehen zu lassen, könnte zwar darauf hindeuten, dass der Angeklagte die vollständige. oder gesteigerte Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust erst durch Berühren des nackten Körpers des Mädchens erstrebt haben mochte. Das könnte aber nichts daran\nändern, dass der gesetzliche Tatbestand des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB schon vorher von ihm ganz erfüllt und das Verbrechen damit vollendet war (RGSt 58, 277,.278). Strafloser Rücktritt von Versuch (§ 46 Nr 1 Se6B) kommt daher\n\nebenfalls nicht in Betracht.\n\nIn den Fällen Yarianne_ PR Gerda Ep endet\nsich die Revision vergeblich gegen die Feststellungen der\n\nStrafkammer, soneit sie das -. vom Angeklagten abgestrittene -\n\nLecken an den beiderseitigen Geschlechtsteilen betreffen.\nEs lag im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters\n\n(§ 261 StPO), die den Beschwerdeführer. belastenden Aussagen\nKinder als glaubwürdig anzusehen, ihnen jedoch,\n\nder beiden K\nsoweit sie den Yitangeklagten betrafen, wegen gewisser\n\nel an dem Erinnerungsvermögen der Mädchen nicht zu\nal, es sich dort um angebliche, Vorgänge han-\n\nZweit\n\nfolgen, zum\ndelte, die viels. Jahre zurückliegen sollten.\n\nDie Antähme der Strafkammer, dass sich, der Angek agte.\n\nden ‘Kinder fortgesetzt i: ‚S. des 5 17\n\ngegen diese bei\nhat, lässt an sich keinen Rechtsve\n\nNr 3 SteB‘ vergangen\nstoss zu seinem Nachteil erkennen.\n\ner hat nun zwei selbständige, in. sich\nen Fällen Harianne KEED\n\nda sie Nzwei verschiedene\n\nDie Strafkanm\nfortgesetzte \"Handlungen ind\n\nund Gerda > angenommen,\nKinder betreffen\". Diese Rechtsauffassung wäre unter Um-\n\nständen dann nicht zu beanstenden, wenn die Betätigungen.\ndes \"Angeklagten gegenüber den beiden 'wädchen jeweils ge-\n‚ trennt ‚geschehen wären und sich in keinem ? Punkt gedeckt\n\nu hätt ven:\n\n-\n\n-5-\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt kann jedoch nicht\nzweifelhaft sein, dass zumindest einige Ausführungshandlungen des Täters gleichzeitig geschahen und die entsprechenden Willensbetätigungen des Angeklagten sich zugleich auf beide Kinder bezogen, wie z.B. die an beide\ngerichtete Aufforderung, sich hinzulegen und die Hosen\nauszuziehen. Auch hat der Beschwerdeführer, wie der Ur-\n\nteilszusammenhang ergibt, während er sich an dem einen Kind\nverging oder dieses veranlasste, ihn unzüchtig zu berühren, das andere lädchen ersichtlich veranlasst, diesem\n\nVorgang geflissentlich zuzuschauen»\n\nEs liegt also gleichartige Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor (RG IW 1936, 260 Nr 20; BEHSt 1, 20 ff =\nSW 1951, 203 ff Ir 265 BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1955;\n1 StR 182,53 vom 25. Februar 1954). Dass sich die Betätigungen des Angeklagten gegen zwei höchstpersönliche\nRechtsgüter richteten, steht der Ännahme von Tateinheit\nnicht entgegen (BGHSt 1; 22).\nDer Angeklagte ist daher gegenüber Narianne — |\nund Gerda HP zweier in Tateinheit zusammentreffender\nfortgesetzter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldie (§ 73 StGB), die ihrerseits zu der Straftat zum Nachkesı der Renate MED im Verhältnis der Tatmehrheit\n(§ 74 StGB) stehen. Die gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vornehmen, da eine weitere\nSachaufklärung nicht mehr in Betracht kommt. Der § 265\nibs 1 StPO steht nicht entgegen, da eine zusätzliche Verteidigung des Beschwerdeführers gegenüber der für ihn\ngünstigeren rechtlichen Beurteilung nicht denkbar ist.\n\nDagegen ist das Urteil, soweit es die Verurteilung\n\ndes Angeklagten im rall zu a betr itti. im Strafausspruch, mit den Festellungen hierzu, aufzuheben. Dies\n\nhat auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nzur Folge:\n\n-6-\n\nDer Tatrichter hat jetzt aus der rechtskräftigen kinzelstrafe (Fall MM) und der neu zu bemessenden Einzelstrafe im Fall Kup EB die Gesamtstrafe zu biläen. Bei der neu festzusetzenden Einzelstrafe kann die Tatsache der mehrfachen Verwirklichung desselben Verbrechenstatbestandes strafschärfend berücksichtigt werden. Kit Rücksicht auf § 358 Abs 2 StPO darf jedoch die neue Einzelstrafe\ndie Summe der aufgehobenen zinzelstrafen nicht übersteigen\nund die Gesamtstrafe die früher festgesetzte nicht überschreiten (R6St 62, 61, 65%; BSH 4 StR 782,55 vom 25. Februar\n1954):\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu ver-\n\nwerien.\n\ngroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-842-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-842-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.287282+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-18/4-str-842-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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