{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"4 StR 767/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 767/53 9981 014\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Erich F EEEEEEEEp aus\nDOEEEEEED, geboren arı EEE 1912 irn SCHEEEEEm,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSeneatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren usb er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n24. September 19553 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\net,\nf\n\nfe\n\nDAR Shine de\n\nee\n\n. 2 in\n\nrt\n\nPr\n\nAr\n=\n\neg\nee,\n\nnr Fer\n\ni.\neen\nTan\n\nEBACHBE SZ JE 5 = Lebe 2 2700,\n\nER\n\nnn\nwi\n\n, BEE\n\na En wu en ne nn\n\nDer Angeklagte erzählte der elfjährigen Antje ie u\neinen unzüchtigen Vorgang, der sich zwischen zwei Kindern\nzugetragen haben soll, und fügte, als das Nädchen sich\ndarüber entsetzte, hinzu, so etwas täten nur Erwachsene\n- auch die Eltern der Antje - aus Liebe. I:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der ältern und des Kindes verurteilt. Dagegen wendet RN\nsich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensbe-: u\nschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 “\nAbs 2 StPO und ist daher unbeachtlich, die Sachbeschwerde\nhingegen unbegründet.\n\nDie Strafkamner führt zutreffend aus, dass die genaue\nBeschreibung des unzüchtigen Treibens der Kinder die bewusste Kundgebung einer Geringschätzung des arglosen Mädchens im Sinne des § 1§ 5 StGB enthalte. In dieser Erzählung\nhat sie zugleich einen Eingriff in die elterliche Erziehungsbefugnis und damit auch eine Beleidigung der Eltern erblickt. Nun hat zwar der Senat wiederholt ausgesprochen,\ndass eine gleichzeitige Beleidigung eines anderen als des\nzunächst Betroffenen rechtlich möglich ist, wenn die\nNissachtung des Dritten in besonderen Umständen zur Trscheinung gelangt und auch dem Täter bewusst wird (vgl\n2.B. J2 \"1951, 520; 4 StR 585,51 vom 22. November 1951;\n\n4 StR 457,53 vom 26. November 1953). Indessen braucht\nnicht untersucht. zu werden, ob das Landgericht Tatumstände einer sogenannten mittelbaren Beleidigung hier ausreichend festgestellt hat. Der Sachverhalt ergibt nänlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen schanlosen\nHinweis auf die geschlechtlichen Beziehungen der Eltern\ndiese in den Augen ihres Kindes unmittelbar entwürdigt\nhat. Dass er dem Kinde nachher verbot, den Inhalt der\nUnterhaltung anderen mitzuteilen, ist rechtlich unerheblich; denn es gilt gleichviel, ob die Ehrverletzung dem\n\nFR, SE u Tre\n\n2,\" = 3 u\n\na Beleidigten selbst oder unter dem Siegel der Verschwiegenheit einem Dritten gegenüber kundgegeben wird (vgl Olshausen\nR § 185 Anm 6). Ob für vertrauliche Mitteilungen im engsten\nFo Familienkreise eine Ausnahme zu fordern sei {vel dazu R6St 7,\nBi 159), kann hier dehinstehen. Der Angeklagte war sich auch\n\nseines ehrenrührigen Verhaltens gegenüber den Eltern des\nMädchens bewusst. Zwar führt das Landgericht nur aus, der\nAngeklagte habe die Ungehörigkeit seiner Äusserung erkannt;\nnach dem Urteilszusammenhang meint es aber das Bewusstsein\n\nder Missachtung, deren Kundgabe § 1§ 5 StGB voraussetzt. Da\n\nder Vater des Kindes Strafantrag wegen aller in Betracht\nkommenden strafbaren Handlungen, also auch wegen der ihm’; le\nwiderfahrenen Beleidigung, gestellt hat, erweist sich aid- nr\n\nRELEHN\n\n520g.\nAr\nRn.\n\nEx\n«\n\nf Rechtsrüge im Ergebnis als. unbegründet.\n\n2.8\n\nni Groß | Engels Hülle\nen Dr. Augustin Seibert\n\n’","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-767-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-767-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.224974+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-18/4-str-767-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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