{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"4 StR 700/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"d£\nA StR 700/53 2282 028.\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Anton K mE zus EEE.\ngeboren am EEE 1901 ir TU.\n\n. wegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Sträafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Gro3\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle.\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEEHEREEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (By.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 19. August 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurüickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründen\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Verbrechens gegen 8 176\nNr 3 StGB in vier Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist begründet!\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von November 1952 bis\nFrühjahr 1953 vier 9 bis 10jährige Kinder - ein Mädchen und\ndrei Jungen - veranlasst, ihm von seiner Hose in der Nähe des\nHosenschlitzes Kalk oder Pfeifenasche abzuklopfen, zwei der\nJungen ausserdem, ihm den Hosenschlitz zuzuknöpfen, sowie das\nMädchen und einen der Jungen, ihm das Feuerzeug aus der Hosentasche zu holen, wobei diese Kinder unabsichtlich an Seinen .\nGeschlechtsteil gerieten. Ausserdem hat er wiederholt in seinem Hühnerstall in Gegenwart des Mädchens uriniert, wobei er\nsich so stellte, dass das Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnte; das Kind sah indessen sofort weg.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte diese Handlungen aus geschlechtlichen Beweggründen vorgenommen, E Er fand eine gewisse geschlechtliche Befriedigung\noder jedenfalls Erregung dabei, dass die Kinder mit der Hand\nan seinen Geschlechtsteil oder wenigstens in dessen Nähe fassten; das Mädchen wollte er zur Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlassen. In diesem Falle nimmt das Tandgericht eine\nnur versuchte, in den übrigen Fällen dagegen vollendete Verleitung der Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen an;\nweil es unzüchtig sei, wenn Kinder einen erwachsenen Mann\nüber der Hose oder in der Hosentasche am Geschlechtsteil oder\n\nin dessen Nähe berührtens\n\nDiese Auffassung begegnet in solcher Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.\n\nEine sachgemässe Handhabung des § 176 Nr 3 StGB muss\nvom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen, Sie will das\n Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen, indem sie ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken des\nKindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch |\ndas seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein\nGefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173) Einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch die Schwere\nder für den Normalfall angedrohten Strafe, Sie lässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht blossen Ungehörigkeiten\nentgegentreten will.»\n\nDementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt,\ndass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag.\nsie auch auf Sinnenlust beruhen; als unzüchtige Handlung bewertet werden kann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang\nvon gewisser äusserer Erheblichkeit (RSt 67, 170; BGHSt 2,\n166 f; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr 27).\nTer Handlung muss ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen. Handlungen, die nach ihren äusseren Erscheinungsbilde geschlechtlich beziehungslos sind, scheiden aus\nund werden ‚auch nicht dadurch unzüchtig; dass sie dem Verlei-\n\ntenden nach dessen { Absicht zur Erregung oder Befriedigung sei.\nner Geschlechtslust dienen sollen (BGHSt 2, 212 f).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann den bisherigen Feststel lungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Kin.\nder zu unzüchtigen Handlungen verleitet hat,\n\nSchmutz von der Kleidung zu entfernen oder ein Feuerzeug\naus der Tasche zu holen, sind Betätigungen, denen jede geschlechtliche Beziehung mangelt. Eine solche Beziehung wird\nsuch nicht dadurch begründet, dass Tasche und Schmutz sich in\n\nder Nähe der Schamgegend befinden; denn dieser Umstand be-\n\neinflusst den äusseren, ungeschlechtlichen Zweck der Handlungen nicht, Das Abklopfen der Hose und das Herausholen\ndes Feuerzeugs erforderte und veranlasste auch nur kurze\nund unbedeutende Berührungen, die auf Grund der bisherigen\nFeststellungen ungeeignet erscheinen, die geschlechtliche\nEntwicklung eines Kindes zu gefährden, Daran ändert es\nnichts, dass der Junge die ungewollte Berührung des Geschlechtsteils als unanständig empfand»\n\nDagegen ist nach allgemeiner Auffassung dem Zuknöpfen\ndes Hosenschlitzes, zumal wenn dabei der Geschlechtsteil zu\n\nsehen ist, die geschlechtliche Beziehung nicht abzusprechen.\nBine solche Handlung kann daher unzüchtig sein. Ob sie im\n\nEinzelfalle so anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen;\naus den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend erkennaren näheren Umständen beurteilt werden (RGSt 30, 380; BGHSt\n‚ 1745 2, 213); massgebend ist dafür das Urteil eines Beob-\n\nOo\n\n--!\n\nachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt\n(Rast 58, 2775 67, 112 #5 BEHSt 2, 167). In dem einen dieser beiden Fälle hatte der Angeklagte Kalk an den Händen,\nals er den Jungen bat, ihm die zwei offenstehenden Knöpfe\nzuzumachen. Nur aus diesem Grunde entsprach das Kind auch\nder Aufforderung. Diese Tatsache kann das äussere Erscheinungsbild des Vorgangs in das Gegenteil einer Zuchtlosigkeit verkehren. Der Angeklagte - so konnte es erscheinen\nund ist es offenbar dem betroffenen Jungen erschienen -\nschänte sich wegen der Unordnung seiner Kleidung, war aber:\ninfolge der Beschmutzung seiner Hände selbst nicht in.der\nLage, ihr abzuhelfen und bat daher im Interesse des Anstandes um Hilfe. Unter solchen Umständen wird - was immer die\n. geheimen Absichten des Angeklagten gewesen sein mögen — die\nUnzüchtigkeit der Handlung nicht ohne weiteres bejaht werden\n\nkönnen, die aus gleichem Grunde auch kaum geeignet erscheint,\ndie Unverdorbenheit des Kindes zu gefährden. Zu dem anderen\ngleichartigen Vorfall fehlen entsprechende Feststellungen,\nmöglicherweise weil sie rechtsirrtümlich für unerheblich gehalten worden sind,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB kamn daher nicht bestehen bieiben. |\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-700-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-700-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.205640+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-18/4-str-700-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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