{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"3 StR 87/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Einen Blutgruppengutachten, nach welchem\n\nauf Grund der Blutmerkmale M und N die Vaterschaft\neines Mannes ausgeschlossen ist, kommt bei dem\nheutigen Stande der wissenschaftlichen äörkenntnis\nunter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung\nder üerkmale unbedingte, jeden Gegenbeweis mit\nanderen Peweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zu. Diese beruht auf den in der\nWissenschaft als sicher anerkannten Sätzen\n(Naturgesetzen) von der Vererbung und der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale M und N (im Anschluß an BGHZ 2, 6).\n\n2.) Eine einzelne von einem Sachverständigen\nvertretene abweichende Meinung vermag die unbe--\ndingte Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze auch für die richterliche Tatsachenfeststellung solange nicht in Frage zu stellen, als\nsie sich nicht auf ausreichende Erfahrungsgrundlagen stützt.\n\n3.) Zweifelt der Richter im Hinblick auf ein\npositives erbbiologisches Gutachten an der “ichtigkeit des erstatteten Blutgruppengutachtens, so\n\nmuß er die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen wiederholen lassen, die jede rehlerquelle\nausschliessen.","text_plain":"2\nfür das Nachschlagewerk! 2330 006\n\nFür die Amtliche Sammlung!\nzur Veröffentlichung\n\nGesetz:\n\nStPO § 261.\n\nRechtssatz: 1.) Einen Blutgruppengutachten, nach welchem\n\nauf Grund der Blutmerkmale M und N die Vaterschaft\neines Mannes ausgeschlossen ist, kommt bei dem\nheutigen Stande der wissenschaftlichen äörkenntnis\nunter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung\nder üerkmale unbedingte, jeden Gegenbeweis mit\nanderen Peweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zu. Diese beruht auf den in der\nWissenschaft als sicher anerkannten Sätzen\n(Naturgesetzen) von der Vererbung und der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale M und N (im Anschluß an BGHZ 2, 6).\n\n2.) Eine einzelne von einem Sachverständigen\nvertretene abweichende Meinung vermag die unbe--\ndingte Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze auch für die richterliche Tatsachenfeststellung solange nicht in Frage zu stellen, als\nsie sich nicht auf ausreichende Erfahrungsgrundlagen stützt.\n\n3.) Zweifelt der Richter im Hinblick auf ein\npositives erbbiologisches Gutachten an der “ichtigkeit des erstatteten Blutgruppengutachtens, so\n\nmuß er die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen wiederholen lassen, die jede rehlerquelle\nausschliessen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 87/53\n\n-Urt. des BGH - v. 18. März 1954 -LG Marburg-\n\n3_StR 87/5 7\n\nN\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Putzfrau Maria M EB aus TB. dort geboren\n\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nEundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nre\n\nOberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\n\nJustizangestellter > Rn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “\n\n25 5\n. PROC E? E n\nIR. 2 ln 1206 212 2 Zu\nun ini nn ”\n\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil .;\ndes Landgerichts in Karburg an der Lahn vom 7. November a\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben. en\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nrer\n\nPuEL EEE ne zur oe.\nwerte\ner. t ‘\n\nFEINE\nen‘.\n\n7\n„2.\n\n& ründes\n\nDie Angeklagte hat im Unterhaltsrechtsstreit ihrer\nam 23. Mai 1944 geborenen Tochter als Zeugin vor dem Amtsgericht in TB beschworen, sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit nur einmal, am 23. August 1943,\n\nmit dem Eeklagten keB, sonst aber mit keinem anderen :\n\nManne Geschlechtsverkehr gehabt. Die Blutuntersuchungen\ndurch Professor Dahr, Göttingen, als Gutachter und\n\nIr. Lauer, Hamburg, als Obergutachter, kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Kind das Blutmerkmal\nN, die Angeklagte N und seiiWP 1 habe, und daß deshalb, weil ein N-Kind nicht von einem M-Elter abstammen\nkönne, Meinhardt als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen\nsei. Die Unterhaltsklage wurde in beiden Rechtszügen abgewiesen.\n\nDer Angeklagten wurde zur Last gelegt, sie habe sich\neines Meineides schuldig gemacht. Das Lanägericht hat sie\nfreigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie führt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nNach den Urteilsausführungen haben die Gutachter Pro-\n\n. fessor Dahr und Dr. Lauer im jetzigen Verfahren ihre in\n\ndem Zivilprozeß erstatteten Gutachten \"bestätigt\". Dagegen \"\n\nhat Professor Grebe in seinem erbbiologischen Gutachten\n\nsich dahin ausgesprochen, daß er Mei mit hoher wahr- ''\nscheinlichkeit für den biologischen Vater des Kindes halte.\n\nProfessor törster, der in der Hauptverhandlung neu als\nSachverständiger gehört wurde, hat die Meinung vertreten, daß trotz des erbbiologischen Gutachtens der Aus-\n\nurn >. 97\n\ntun ne\n\n4\n\n\"pa »\n5?\n\nBEIN\nBy};\nKit)\n\nEN\nPR\n\nFra 2\nne Mk ara u\n\nee\n\n.=\n\nIn\n\nschluss der Vaterschaft Me durch das Obergutachten |\nDr. Lauer'’s \"hundertprozentig!\" nachgewiesen sei. Dengegenüber hat Professor Grebe geltend gemacht, in Ausnahme.\nfällen könne ein M-Elter durch Mutation einen N-Faktor\nauf das Kind vererben,\n\nDas Landgericht will nicht verkennen, daß grundsätzlich Blutgruppengutachten einen grösseren Wahrscheinlich.\nkeitswert als erbbiologische Gutachten haben und daß sie\nregelmässig - mindestens im Zivilprozeß - jeden Gegenbeweis ausschliessen. Gleichwohl glaubt es, die Möglichkeit nicht verneinen zu können, daß ci doch dert:\nErzeuger des Kindes ist, Ebenso wie es in einem anderen ff\nStrafverfahren dem Obergutachter Dr. Lauer gelungen sei,\nein N-Merkmal nachzuweisen, weil er mit höher qualifizierten Seren arbeitete, sei es nicht ausgeschlossen, daß\ndurch die Entwicklung neuer Seren auch die Ergebnisse\nDr. Lauers überholt werden könnten. Der »“nsicht Professor Grebes bezüglich der Möglichkeit der Vererbung eines\nN seitens eines M-Elter im Wege der Mutation hätten\nProfessor Förster und Dr. Lauer nicht widersprochen.\nProfessor förster habe mit anderen Sachverständigen in\neiner anderen Strafsache vor dem Landgericht einräumen\nmüssen, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Untersuchun\ntechnik und -methodik stets eine gewisse inöglichkeit\nfür das Vorhandensein eines verdeckten N neben dem festgestellten M verbleibe.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend,\ndas Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die allgemein anerkannten Erfahrungssätze der Wissenschaft hin-\n\n7\n\nsichtlich des Beweiswertes der Blutgruppenbestimmung\nfehlerhaft nicht angewandt.\n\nDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie ihn\n§§ 261 StPO (ebenso wie § 286 ZPO) aufstellt, bedeutet\nnicht, daß der kichter nunmehr von jeder Bindung losgelöst ist. Er ist unter die’ Gesetze des Denkens und\nder Erfahrung gestellt und hat diese Gesetze bei der\n“eststellung von Tatsachen zu beachten. Diese Gesetze\nsind Normen des ungeschriebenen Rechts. Ihre Nichtbeachtung ist Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337\nStPO und kann die Revision begründen. nn:\n\nzone - “\n\nERFR\n\nBES\n\nPr\n2 en ann ne ...\n\nIn der Rechtsprechung ist schon seit Jahren als Erfahrungssatz der Wissenschaft anerkannt, daß einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund einer Bestimmung °\nder Elutmerkmale d und N die Vaterschaft eines „dannes\nausgeschlossen ist, bei dem heutigen Stand der wissenschaft-:\nlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung fehlerfreier\nBestimmung der “erkmale eine unbedingte, jeden Gegenbeweis\nmit anderen Beweismitteln grundsätzlich ausschliessende\nBeweiskraft zukommt (BGHZ 2, 6 /11J; ferner das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom u\n17. Dezember 195% - IV ZR 159/52 -). Diese Beweiskraft\nberuht auf der Annahme der Wissenschaft, daß es eine\nAnzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne\nunveränderlich im Blut eines jeden Menschen vorfinden\nund sich in einem bestimmten, naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben. Der von der Wissenschaft\n_ angenommene Vererbungsgang der Blutfaktoren M und N hat\nsich in Hunderttausenden von Fällen als richtig erwiesen\nund gilt damit als völlig gesichert (vgl. Gutachten\n\neste\n\n” u...\n\nwe ne\n\n—iuetn\n\ndes Instituts Koch — mitgeteilt in der AV des RJM\n\nvom 20. Januar 1939, DJ 1959, 349 -; ferner Pietrusky,\nDas Blutgruppengutachten, und derselbe NJf 1949,\n\n6175 Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182). Ebenso ist es\n\nein anerkannter Satz der wissenschaftlichen Erfahrung,\ndaß die Blutmerkmale keinen qualitativen Änderungen\n(Hutationen) unterliegen. Das Gutachten des Instituts\nKoch hat dazu bereits festgestellt, daß trotz Vorliegens\neines sehr grossen laterials aus einwandfreien Abstammung:\nund Familienuntersuchungen niemals auch nur ein Fall\nvon Mutation der Blutgruppenerbanlagen nachgewiesen sei,\nDieser Grundsatz ist durch die seit 1939 gemachten Erfahrungen nicht erschüttert worden. Seine Geltung wird\nvon der Wissenschaft auch heute allgemein anerkannt\n(vgl. Pietrusky, Las Blutgruppengutachten S 5/6; Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182).\n\nLas Landgericht verneint die unbedingte Geltung die-#:\nser in der «issenschaft als sicher anerkannten Sätze,\nindem es für möglich hält, daß in Ausnahmefällen ein\nN-Elter durch Mutation einen N-Faktor auf das Kind vererbe. Es stützt sich dabei auf die Meinung des erbbiologischen Sachverständigen Professor Grebe. Indessen ist\nseine einzelne abweichende Meinung, auch wenn sie von eine:\nauf dem eigenen Sachgebiet anerkannten Sachverständigen fi\nvertreten wird, nicht ohne weiteres geeignet, die absolu-f:\nte Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze in Frage\nzu stellen. Diese Wirkung könnte ihr nur dann zugestanden werden, wenn sie sich auf ein ausreichendes Erfahrungsmaterial zu stützen vermöchte. Daß dies für\ndie Ansicht Professor Grebes zutrifft, ist im Urteil\nnicht dargetan. Das Landgericht hätte sich für die\n\n71\n\n6...\n\nvon der allgemein anerkannten Meinung abweichende\nAnsicht auf sorgfältig vorgenommene und wissenschaftlich begründete Gesenuntersuchungen stützen und dies\n\nin den Urteilsgründen darlegen müssen, Keinesfalls dur?-\nte es sich auf die Feststellung beschränken, Professor\nFörster und Dr, Lauer hätten der Behauptung Professor\nGrebes nicht widersprochen. Da die unbedingte Geltung\nder Sätze von der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale\nund deren Vererbung somit nach den Ausführungen des\nUrteils bisher nicht erschüttert ist, hätte das Land-\n\ngericht diese Sätze bei der Beweiswürdigung nicht beisei- \"\n\nte schieben dürfen,\n\nZweifel an dem absoluten Beweiswert eines auf die\nFeststellung der Merkmale M und N sich gründenden Huutgruppengutachtens können dagegen, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem auch vom Landgericht mehrfach erwähnten Urteil BGHZ 2, 6 /I17 ausgeführt hat, in der Richtung bestehen, ob die Blutgruppen im Einzelfalle richtig\nbestimmt sind. Fehler können hier durch eine Verwechslung\n\nvon Blutproben oder durch unzulängliche Arbeitsweise ver- \"\"\n\nursacht werden. Das Urteil scheint davon auszugehen, daß\n\nderartige Fehler nicht unterlaufen sind. Denn es erörtert\n\ndiese Wöglichkeit nicht. Wohl aber hebt es hervor, daß\ndie Sachverständigen Professor Förster und Dr. Lauer als\nauf ihrem Fachgebiet führende Wissenschaftler bekannt\nseien. Dies spricht für die Annahme fehlerfreier Bestimmung.\n\nFehler können weiter auf technischen Schwierigkeiten\n\n‚bei der Ermittlung der Bluteigenschaften beruhen. Solche\n:/ı : Schwierigkeiten bietet in manchen Fällen gerade die\n\nFeststellung der Faktoren NM und N. Hier hat bereits das\nAmtsgericht im Unterhaltsprozeß dem Umstande Rechnung\n\nrn\nPIE OpePEPEERER\na Be\n\na\nwo\nSuper — Fee\n\n..\n..: c\n. “nm m\nir ee Et re\n\n..\n\nYe\nEEE TE . \"\n\nBSR PRPRIE TS 37 > 2 220 Ar SE\n\n“0 nn\n\nht,\n\ngetragen, daß sich der Ausschluß der Vaterschaft des\nMei auf ein Fehlen des beim Kinde festgestellten\nBlutmerkmals N gründet, indem es ein Obergutachten von\ndem auf dem Gebiete der Hlutgruppenuntersuchung besonders sachverständigen Dr. Lauer einholte,. Das Landgericht hat Dr. Lauer ebenfalls als Sachverständigen\ngehört. Es sind also diejenigen Waßnahmen getroffen\nworden, die auch in der Allgemeinen Verfügung des\nkeichsministers des Innern vom 20, Wärz 1939 - 3470 -\nIv b 2357 - im Falle eines Ausschlusses auf Grund\n\ndes MN-Systens empfohlen wurden und die geeignet\n\nsind, mögliche fenler zu berichtigen. Als Obergutachter\nsind nur besonders erfahrene Serologen zugelassen.\nWenn ein solcher Obergutachter bei der Untersuchung\nkein N findet, so können Zweifel an der - - - = -\nhichtigkeit der Blutgruppenbestimmung aus der Schwierigkeit des Nachweises der - senr seltenen - schwachen\nFaktoren WM, und N, allein vernünftiger Weise nicht mehr\nhergeleitet werden, Lenn die Erfahrung hat gezeigt,\n\ndaß die schwachen Faktoren WM, und W, nachweisbar\n\nsind. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem\nsie sich bei einwandfreier, sachgemässer Untersuchung\ndurch besonders erfahrene Gutachter dem Nachweise entzogen hätten (vgl. Pietrusky, NJW 1952, .1226).\n\nDie Erwägung, durch Entdeckung weiterer Seren\nkönnten selbst die Ergebnisse eines so erfahrenen\nForschers wie Dr. Lauer überholt werden, vermag den\nBeweiswert der Blutgrupsenuntersuchung bezüglich der\nMerkmale M und N ebenfalls nicht in Frage zu stellen.\nTieser Erwägung liegen keine genügend greifbaren\nAnahltspunkte zu Grunde.\n\n7\n\n-8-\n\nZweifelt der Tatrichter an der Sachgemäßheit der |\nUntersuchung im Kinzelfall, so wird er in Erfüllung seiner '\nAufklärungspflicht einen weiteren besonders erfahrenen °:\nGutachter hören müssen und auf die Einhaltung der für\ndie Zuverlässigkeit des Ergebnisses erforderlichen Un-\n. tersuchungsbedingungen zu achten haben.\n\nDie bisherigen iirwägungen des Landgerichts rechtfertigen somit nicht die von ihm allgemein geäusserten\nZweifel an dem absoluten Beweiswert der. von dem Sachverständigen Dr. Lauer getroffenen Feststellungen.\n\nLas freisprechende Urteil ist deshalb aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzuverweisen. Las Landgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das\nErgebnis des erbbiologischen Gutachtens Zweifel an\nder fehlerfreien Bestimmung der “aktoren M und N in\ndiesem besonderen Falle bestehen und ob diese Zweifel\nAnlaß geben, die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen zu wiederholen, die jede denkbare fehlerquelle E\nausschliessen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob Bu\nes in diesem Falle nicht geboten ist, die Blutproben\n\n> on 20 m 2 .-\n\n.\n-\nm\n\n- „tr 2. . \" .\nee S, :\n\nSp Dr OR &\nCh Ani Am\n\n. -\nEN de”\n\nul\nEN EEE\n\n.\nSA Ar PER\n\nEi\n°\n\nFE hr\nKt\n\n-9.-\n\nim eigenen Laboratorium des Gutachters zu entnehmen\nund noch am selben Tage zu untersuchen ( Böhmer-Greiner,\n\nNJW 1951, 182).\n\nkotberg Busch Dr, Arndt\n\nzugleich für den\n\ndurch Urlaubsabwesen-\n\nheit am Unterzeichnen Maass\nverhinderten Bundes-\n\nrichter Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/3-str-87-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/3-str-87-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.133740+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-18/3-str-87-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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