{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-16","aktenzeichen":"5 StR 742/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk_742/53\nIm Nanen des Vorke 2294 077\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch, z.2t. Kraftfahrer, Fritz C iii\naus HE» >GEEREEEEED,\n\ngeboren am @D. EEEEND GE in Drau\nKro.KE (OD. ) ,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.März 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.0ktober\n1953 im Strafausspruch samt den Peststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrecher wegen Sittlichkeitsverbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision\nbeanstandet das Verfahreh und rügt die Verletzung des sach-\n\nichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet, j\n\nI .,\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet,\n\n1.) Die Revision wirft dem Landgericht zunächst vor,\nes habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Pflicht\nverletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, indem\nes nicht einen Sachverständigen Über die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten vernommen habe, Wie die\nRevision selbst vorträgt, ist ein Antrag auf Hinzuziehung\neines Sachverständigen nicht gestellt worden. Es ist nicht\nzu erschen, wie si.h der Strafkammer, die ausdrücklich das\nGegenteil feststellt, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten aufdrängen mußten. Richtig ist allerdings,\ndaß die Strafkammer mehrfach von einer abartigen Veranlagung\ndes Angeklagteu spricht. Zu Unrecht meint die Revision, daß\neine derartige Veranlagung, also eine geschlechtliche Triebstörung, krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein müsse (8. Urteil des Senats vom 8.12.1953 - 5 StR 564/53 - im Anschluß\nan RGSt 73,121 /I227). Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nwerden durchweg von Männern begangen, die in ihrem Triebleben gestört sind. Dennoch verlangt das Gesetz zum Nutzen\ndes Rechtsfriedens, daß sie ihre abartigen Neigungen unterdrücken. Hieraus ergibt sich, daß die Tatsache allein, daß\ndie Strafkammer den Angeklagten für abartig veranlagt angesehen hat, dieser krineswegs die Notwendigkeit der Verrehmung eines ärztlichen Sachverständigen aufdrängte.\n\n- 3.\n\n40\n\nnenn.\n\n0.\n\n2,) Die Jugendstrafkammer hat sich ein Urteil über\ndie Glaubwürdigkeit der vernommenen drei jugendlichen\nZeuginnen gebildet, ohne sich eines Über besondere Kennt.\nnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete verfügenden Sachverständigen zu bedienen. Auch hierin sieht die Revision\neinen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO; sie ist der Auffassung, daß die Vernehmung der Lehrerinnen zu diesen\nPunkte nicht ausreiche, da diese nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Das mag zwar\nsein, ist aber nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob\ndie Richter selbst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nJugendlicher erforderlichen Kenntnisse haben. Dies wird\ninsbesondere dann der Fall sein, wenn es sich - wie hier -\num Angehörige einer Jugendschutzkamnmer handelt, Diese\nwerden in der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen bedürfen, es sei denn, daß die kindlichen\noder jugendlichen Zeugen besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und\nEigentümlichkeiten aufweisen. Solche sind weder in der\nHauptverhandälung, in der ein Antrag nicht gestellt ist,\nnoch in der Revisionsbegründung vorgetragen, ergeben sich\nauch nicht aus dem Urteil. Dieses läßt auch sonst nichts\nerkennen, was gegen eine eigene Sachkunde des Tatrichters\nspricht.\n\nII.\n\nl.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie den Schuldspruch betrifft.\n\na) Soweit auch mit der Sachrüge vorgetragen wird,\ndaß § 51 StGB verletzt sei, ergibt sich dies schon aus dem\nzu I 1.) Gesagten.\n\nb) Im übrigen macht auch die Revision gegen die Anwenäbarkeit des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nur zum Falle Margit\nPO Ausführungen. Der Angeklagte hat in diesem Falle das\nelfjährige Mädchen über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil\nberührt. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen,\n\n-4-\n\ndaß es sich nicht um eine zufällige Berührung gehandelt\nhaben könne. Sie hat dies aus der Tatsache geschlossen, daß\ndas Kind einen recht langen Rock trägt. Ein Verstoß gegen\ndie Denkgesetze ist entgegen der Auffassung der Revision\nnicht zu erkennen. Ein solcher könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Strafkammer eine zufällige Berührung überhaupt für unmöglich angesehen hätte. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, daß die Ausführung, ee könne sich\nnicht um eine zufällige Berührung gehandelt haben, bedeuten\nsoll, das Gegenteil sei in diesem Falle au\ngeschlossen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer ein vollendetes Verbrechen und keinen Versuch angenommen hat. Die Frage, ob\nschon ein Griff über dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil\ndes Kindes der Erregung der Geschlechtslust diente, ist\nTatfrage. Die Annahme des Landgerichts, das Tun des Angeklagten sei bereits aus wollüstiger Absicht heraus geschehen, läßt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2.) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht ausreichend\nsind.\n\na) Die förmlichen Voraussetzungen sowohl des § 208\nAbs 1, als auch Abs 2 StGB sind allerdings einwandfrei festgestellt.\n\nb) Dagegen sind die sachlichen Voraussetzungen dieser\nVorschrift nicht hinreichend dargetan. Soweit es sich um\ndie Anwendung des § 20 a Abs 1 StGE handelt, fehlt es an\nder hier vorgeschriebenen Gesamtwürdigung der Taten. Hierzu genügt es nicht, daß die einschlägigen Vorstrafen aufgezählt werden. Nicht auf die früheren Strafen, sondern\nauf die Taten kommt es an. Diese lassen sich aber aus dem\nUrteil nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kann das\nRevisionsgericht auch nicht prüfen, ob die Strafkammer sie\n\n-5-\n\nin rechtlich einwandfreier Weise daraufhin untersucht hat,\nob sie einen Hang des Angeklagten zum Sittlichkeitsverbrecher erkennen lassen. Die Redewendung, die begangenen Taten zeigten einen besonders starken Schuld- und\nUnrechtsgehalt, findet daher im Urteil keine Stütze.\n\nDas gleiche gilt auch für § 20a Abs 2 StGB. Das Land-\n\ngericht hat auch hier keine Gesamtwürdigung vorgenommen;\nes verweist lediglich auf die Ausführungen zu § 20a Abe 1\nStGB. Allerdings ergeben sich hier natürlich die Einzelheiten der Taten aus den Ausführungen zur Schuläfrage.\nAus ihnen ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres ein\nso besonders hoher Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten,\ndaß sich weitere Ausführungen zu diesem Punkte erübrigt\nhätten.\n\n3.) Durch den aufgezeigten Mangel wird nur der Straf=,\nnicht auch der Schuldausspruch berührt. Daß auf die gegen\nden Angeklagten verhängte Strafe such ohne Anwendung des\n§ 20a StGB hätte erkannt werden können, ist noch nicht\nausreichend, um ausschließen zu können, daß der Strafausspruch auf einer Terletzung des § 20a StGB beruhen kann.\nDenn die Strafkammer ist immerhin möglicherweise von einen\nfalschen Strafrahmen ausgegangen.\n\nGleichzeitig ergeben diese Ausführungen jedoch, daß\ndie Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch\nohne Anwendung des § 20a StGB zu der gleichen Strafe\nkommen kann. § 358 Abs 2 StPO würde dem nicht entgegenstehen,\n\nSarstedt Schmidt. Siener\n\"Schnitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-742-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-742-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.947400+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-16/5-str-742-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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