{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-16","aktenzeichen":"1 StR 709/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vorsichtsmassregeln des Täters schliessen\nseinen auf das kerkmal der Öffentlichkeit\nsich erstreckenden Vorsatz nicht aus.","text_plain":"2289 097\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 183\n\nRechtssatz: Vorsichtsmassregeln des Täters schliessen\nseinen auf das kerkmal der Öffentlichkeit\nsich erstreckenden Vorsatz nicht aus.\n\nAktenzeichen: 1 StR 709/53\nUrt. des BGH vom 16. März 1954. LG Augsburg\n\n3\nq\n3\n%\n2\nR:\nDe\nj\n\n1 StR 709/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der »>trafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Richard REP zus\n\nME zeboren am EEE 1902 in SEE (Bezirk F\n\nBB ‚co.\nwegen Unzucht mit Xindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBunudesrichter Tr Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt_ Dr in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 14. August 19553\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Äosten des\nRechtsmittels. an das Lanügericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\näarıne\n\n“\n\nx\n9 TO SE REES\n\n,\n\nDer Angeklagte ist wegen dreier unter sich und mit einen\nVergehen der Erregung geschlechtlichen Argernisses tateinheitlich zusanmentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern. davon eines vollendeten und zweier versuchter, (§ 5 176 Abs 1\nUr 5, 43, 183, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. .\n\nSr rat die Aufhebung der Entscheidung insoweit beantragt.\nals er der Unzucht mit Kindern schuldig erkannt ist, Diese Beschränkung ist wirkungslos, da bei einer einheitlichen Tat im\nSinne des § 73 StGB das Rechtsmittel wegen der Unteilbarkeit\ndes Schuldspruchs nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschrönkt werden kann. Das Urteil ist hiernach als in vollem Umfang angefochten anzusehen.\n\nSoweit die Revision die Verletzung verfohrensrechtlicher\nVorschriften rügt, ist sie mangels Angabe der einen Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StTO).\n\nDu Sy ST s\n\nAuch die Sachbeschwerde kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nDE N cr 7\n\nDie Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen seine Verur- .\nteilung wegen Unzucht mit Kindern erhebt, greifen nicht durch, :\nDie Strafkammer ist auf Grund bedenkenfreier tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass er in geschlechtlicher\nErregung vor den drei Mädchen sein Glied entblösst hat, um sie\nzu dessen geflissentlichem Betrachten zu veranlassen, und dass\n\ner bei einem der kädchen mit seinem Vorhaben Erfolg gehabt hat.\nRechtlich hat sie dieses Verhalten zutreffend als ein vollen-\n\ndetes und zwei versuchte Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3\n\n.\nBm wi» x\n\nsee ana\n\nKat SOREN\n\n76\n\n.>\n.\n5\nware\n\n..%\n\nOn em mn m un a m\n\n\"16. Juni 1953).\n\nStGB gewürdigt. Die Annahme, dass ein Kind, das einen das\n\nallgemeine Schem- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Vorgang \"geflissentlich\"betrachtet, damit eine unzüchtige Handlung”\nvornimmt, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu bean-'f\nstanden; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichs: E\ngerichts und des Bundesgerichtshofes (u.a. RGSt 75, 246; BGH\n3 StR 48/51 vom 12. März 1951 - IM Nr 2 zu § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB -; BGH NJW 1953 S 710 Nr 16). Was die Revision sonst vorbringt, enthält im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen #\ndie Beweiswürdigung. nn\n\nGegen die Annahme gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB)\nzwischen dem vollendeten und den beiden versuchten Verbrechen\ngegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bestehen keine Bedenken (u.a. BGHSt\n1, 20; Urteile des erkennenden Senats 1 StR 187/51 vom 19. Juni\n1951, 1 StR 160/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 797/52 vom\n\nlichen Ärgernisses lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen!‘ A\nZum inneren Tatbestand hat die Strafkammer zwar keine näheren “\nFeststellungen getroffen. Für die &erkmale der unzüchtigen\nHandlung und der Erregung von Ärgernis erübrigten sich solche\njedoch ohne weiteres. Aber auch für das Merkmal der Öffentlich- f\nkeit bedurfte es keiner näheren Feststellungen, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen zugegeben hat, sich der\n\"Öffentlichkeit des Bad6platzes\" - einer zur Tatzeit ausser\nvon dem Angeklagten und den von seinem Treiben betroffenen\ndrei Mädchen noch von mehreren anderen Erwachsenen und Kindern\nbesuchten Kiesbank an der unteren Wertach -— bewusst gewesen\n\nzu sein. Die Öffentlichkeit des Tatortes allein würde allerdings “ur den äusseren und inneren Tatbestand des § 1§ 3 StGB\n\nı.\nPD\n}\n\nBD\n\nnoch nicht ausreichen, Doch ergibt sich aus den Urteils-Reststellungen zur äusseren +atseite, dass die Stref'amner\n\nden Begriff der \"Öffentlichkeit\" nicht verkannt hat; sie\nhat dieses ilerkmal zutreffend (u.2. RGSt 73, 90; BGH 4 StR\n511,51 von 5. Juli 1951 = JZ 1951 S 600) deshalb für ge-\n\nB\n\ngeben erachtet, weil der Beschwerdeführer seine unzüchtigen Eendlungen an einem Orte vorgenomten hat, \"0 sie von\neiner ımbestimmten Anzahl nicht durch pers “altche Deziehungen zusanmnmengehaltener Personen wehrgenomnen werden konnten,\n\niesem Sinne hat das Landgericht ersichtlich i das Geständnis das Angeklagten wiedergegeben, Der euf die Öffentlichkeit sich erstreckende Vorsatz des Be:chwerädeführers wird\nauch nicht ändurch ausgeschlossen, dass er beim Vorbeigehen erwachsener Psrsonen seine Beine zusammennahm und\neine Zeitung über seinen Schoss legte; diese Vorsichtsmassnahme spricht nur dafür, dass er’ von den vorübergehenden\nSrwachsenen nicht unmittelbar auf frischer Tat ertappt\nwerden wollio (vgl KE GA 75 S 199),\n\nMit Rocht hat Gas zandgericht nur ein einziges - nicht\n\ndrei in gleichartiger Tateinheit stehende -- Vergehen gegen\n§ 1§ 3 StGB für vorliegen 1d erachtet (BGHSt 4, 303) und zwischen den unter sich tateinheitlich zusamnentreffenden drei,\nVerbrechen der Unzucht mit Kindern und den Vergehen gegen\n§ 1§ 3 StGB Tateinheit angenommen (BGH NJW 1953 S 710 Nr 16\nund BCHSt 4, 303).\n\nDer Strafausspruch begegnet an sich ebenfalls keinem\n\nrechtlichen Bedenken, Jedoch kann er aus einem anderen Grunde\nnicht bestehen bleiben, Seit Arlass des angefochtenen Urteils\n\nist der § 23 StGB n.F, in Kraft zetreten, Diese Bestimmung\nhat nach § 2 Abs 2 StGB n.F., § 354 a StPO auch das Re--\nvisionsgericht zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Okto-\n\n“\n«,\n+\n\nET ne EEE.\n\nv\n\n5\n\nRücksicht auf seine bisherige Straflosigkeit und die\n\nber 1953, 5 'StR: 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953\n\nS 733). Obwohl die Strafkammer dem Beschwerdeführer für\ndie erkannte Gefängnisstrafe bedingten Straferlass nach\nden bayerischen Gnadenbestimmungen versagt hat, ist mit\n\nübrigen in dem Urteil ohne Rechtsirrtum angeführten\nStrafmilderungsgründe die Möglichkeit nicht auszuschliessen,\ndass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Jedenfalls genügt die von dem Land-\n\n‚gericht dem Versagungsbeschluss beigegebene Begründung,\n\ndas öffentliche Interesse erfordere bei Sittlichkeitsde-\n\nlikten an Kindern den Vollzug eines grösseren Teils der\n\nStrafe, in dieser Verallgemeinerung nicht, um von hier aus u\ndie Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 23 StGB verneif\nnen zu können. Es ist unzulässig,bei Taten bestimmter Art\ngrundsätzlich das Erfordernis des öffentlichen Interesses Rx\nan der Strafvollstreckung ohne nähere Darlegung der im Ein- 'B.\nzelfall massgebenden Umstände zu bejahen und damit dem Tä- E:\nter gemäss § 23. Abs 3 Nr 1 StGB die Vergünstigung der Straf- Ei;\naussetzung zur Bewährung zu versagen.\n\nDie Sache muss hiernach zur Nachholung der Prüfung\nnach § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden. \\\nNach den Umständen des Falles können die die Strafzumessung : x\ntragenden Feststellungen nicht von denjenigen getrennt werden,die für die Frage der Bewilligung einer Strafaussetzung \\\nzur Bewährung massgebend sind. Deshalb erweist sich die SE\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs als erforderlich\n\n6 -\n\n(vgl das Urteil des Senats 1 StR 575/53 vom 19. Januar 1954).\nIm übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen,\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nund Bundesrichter Dr. Schal- Dr. Peetz\nscha sind beurlaubt und des- ’\n\nhalb an der Unterzeichnung\n\nverhindert. zu\n\nDr. Peetz\n\nMantel . 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