{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"1 StR 625/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FE\n\n&\n\n{Str 625.53 2289 016 | E\n\nN SRUERZ\n\nIm Namen des Volkes u:\n\nIn der Strafsache . x\ngegen Se\n\nden Kaufmann Fritz S EEE zu: EEE ct =\ngeboren am EEE 1537, Be\n\nwe;en Betrugs u.a. Re\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung =\nvom 12. März 1954, an der teilgenommen haben: e::\nBundesrichter Dr. Peetz B\nals Vorsitzender, g\nBundesrichter Mantel R.\nBundesrichter Glanzmann |\nBundesrichter Dr. Heimenn-Trosien Bi\nBundesrichter Dr. Schalscha |\nals beisitzende Richter, . TR\n. ra\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Ki:\nAmtsgerichtsrat ei der Verkündung BE: ::\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, B:;\nJustizangestellter BD Be\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ea\n;\nfür Recht erkannt: SS\nBi |\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil he;\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Jußi 1955 Bi |\nmit den Feststellungen aufgehoben, AR\na) soweit der Beschwerdeführer wegen einfachen Banke- Bu;\nrotts und wegen Betruges verurteilt worden ist, in 39\nvollem Umfange, -\nb) soweit er im übrigen verurteilt worden ist, im Be\nStrafausspruch. u.\nBe...\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand- ER\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- ‘;,;\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 188\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen einfachen Bankerotts (Unterlassung der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und unvollständige Buchführung), wegen Betrugs (Fall ve), wegen falscher Angaben bei einem Kreditgesuch nach § 48 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen und wegen Vortäuschung einer Straftat\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat bezüglich seiner Verurteilung wegen einfachen Bankerotts und wegen Betrugs in vollem\nUmfange, im übrigen nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Verfahrensrüge.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist begründet.\n\n“= \"Durch Beschluss der Strafkammer vom 4. Februar 1953 war die\n\nVernehmung des Dr. Otto Mg als Zeuge durch einen ersuchten Richter angeordnet worden. Dr. MED ist vom Amtsgericht\nin Frankfurt am Main am 11. März 1953 vernommen und am 21.\nApril 1955 vereidigt worden. Ausweislich der Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung sind die Vernehmungsprotokolle, die\nin den Akten enthalten und deshalb als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen sind, nicht verlesen worden. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift muss\nzur Aufhebung des Urteils im Betrugsfalle \"We führen, da\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf\nder Nichtberücksichtigung der Aussage des Dr. Mg beruht.\nAnhaltspunkte dafür, dass auf die Verlesung der Vernehmungsniederschriften verzichtet worden ist, sind nicht vorhanden\n(OGHSt 1. 135).\n\n“ 2.) Sachrüge.\n\nDas Vorbringen der Revision betrifft sachliches Recht,\nauch soweit es auf Verletzung des § 267 StPO gestützt wird.\n\na) Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte innerhalb eines halben Jahres mindestens 1800 DM Ein-\n\n. a, 8\n‘\n\nB ms\nREIS\"\nae %\n\n%.\n\n. ne Wr\nAA er a\n\nns\n\nwon\n.\n\nDENE,\nS\n\nEr\n\n“\n\n$\n\n«\n\nnahmen dadurch verschleiert, dass er täglich verminderte\nEinnahmen in das als Grundlage der Buchführung dienende\nKassenbuch eintrug. Ob diese Fehlbeträge durch Buchsachverständige in der Weise festgestellt werden konnten, dass\nder Warenbestand zu verschiedenen Zeitpunkten unter Berücksichtigung des Warenaufschlages verglichen wurde, ist unerheblich, Fest steht jedenfalls, dass die Buchführung durch\ndie Handhabung des Angeklagten unübersichtlich wurde und\nseinen Vermögensstand auch dem Buchsachverständigen nur\nnach Anstellung von nicht ganz einfachen Berechnungen erkennbar machte. Dabei kann bei den Vermögensverhältnissen\ndes Angeklagten, der wenige Monate danach seine Zahlungen\neinstellte, ein Betrag von 1800 DM nicht als unerheblich\nangesehen werden, Die Verurteilung wegen eines Vergehens\ngegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO lässt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nBegründet ist dagegen der Revisionsangriff gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Nichtaufstellung einer\nEröffnungsbilanz (§ 240 Abs 1 Nr 4 KO). Zu ihrer Errichtung\nwar er bei oder angemessene Zeit nach Übernahme des Geschäfts '\ngemäss § 39 Abs 1 HGB verpflichtet. An der Verpflichtung\nzur Errichtung einer Eröffnungsbilanz ändert sich nichts\ndadurch, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn ein bestehendes Geschäft übernahm (RGSt 28, 430). Richtig ist,\ndass ihm angemessene Zeit zur Anfertigung der Bilanz zuzugestehen ist. Nun hat der Angeklagte, wie das Urteil des\nLandgerichts festgestellt hat, einige Zeit nach dem 1.\nMärz 1950 eine \"vorläufige Bilanz\" aufgestellt und der\nBank zwecks Verlängerung des ihm gewährten Kredits eingereicht, Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bilanz, deren Errichtung möglicherweise als noch rechtzeitig angesehen werden könnte, nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft\nworden ist, ob sie den Erfordernissen einer Eröffnungsbilanz entspricht. Sollte sie auf Grund einer ordnungsgemässen Bestandsaufnahme und nicht etwa nur auf Grund\n\n-4-\n\nbloßer Schätzungen errichtet worden sein, uni sollte sie\nkeine erheblichen Unrichtizkeiten enthalten haben (u.a. R6St\n13. 354; 15, 174), so würde ihre Anerkennung nicht zrunäüsätzlıch auszuschliessen sein. Hierzu sind also nähere Festsiellungen erforderlich:\n\nNicht beizutreten ist im übrigen der Ansicht der\nStrafkammer, dass die etwaige Unterlassung der Bilanzerrichtung eine 'einheitliche Tat mit der unordentlichen Buchführung\nbiliet. Der Senat tritt der Entscheidung des 5. Strafsenats\n’BGH o4 1954, 56) bei, wonach es sich bei den Vergehen gegen\n8 249 Nr 3 und 4 KO um zwei verschiedene Straftaten handelt,\ndie aber im Fortsetzungszusammenhang stehen können.\n\nDa die Strafkammer die beiden Verfehlungen zu einer\nTat zusammengefasst hat, ist die Verurteilung wezen einfachen\nBankerotts im ganzen aufzuheben.\n\nb) Das Landgericht hat nicht, wie die Revision meint,\nübersehen, dass die unrichtige Bilanz zum 30. Juni 1951 der\nVolksbank Zweibrücken zwecks Erlangung eines Kredits nicht\nfür den Angeklagten, sondern für seinen Sohn eingereicht worden ist. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Kredit,\nwenn auch der Sohn dafür haften sollte, dem Geschäft des Angeklagten zugutekommen sollte. Offenbar wegen des engen\nwirtschaftlichen Zusammenhanges machte die Volksbank die Kreditgewährung auch von einer Prüfung des Vermögensstandes des\nAngeklagten abhängig. § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen\nvom 25. September 1939 erfordert nicht, dass es sich bei lem\nTäuschenden und dem Kreditsuchenden um dieselbe Person handelt, Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll auch der als\nBürge in Frage Kommende für falsche Angaben bestraft werden,\nüberhaupt jeder, dessen Vermögensverhältnisse dem Kreditgeber für seine Entschliessung wesentlich erscheinen.\n\nUnerheblich sind Aie Ausführungen dceo Beschwerdeführe’s, die dahin gehen, der Warenbestand könne sich bis zum\nTage der Vermözensaufstellung, lem 29. August 1951, noch er-\n\n24\n\nLS „Adkzsa\nre “\n\n3 R ’\n§ 120 u “ .;\nDR. RE ES 2 a:\nhier er 2 rue ‚ “ “\nP4 DNB 27 WEN 2 BRENNER 15, RB 36, BEER ASHHERRER WI: HE\n\n„+\nN\n\n*\nad N\nLT. SE A\nMILIM\n\nP\nA,\n\nRR > Br, +\n\nPa ! De a Er\nFOR I oma\n\nRR\n\n&\n\n.\nee >\n\nBe\n2\n%\n\nrw “\n\n8“\n\n-5-\n\nhöht haben. Tatsächlich ist lie der Volksbank überreichte\nAufstellung nach der Feststellung der Strafkammer \"per 350.\n6.1951\" errichtet und für diesen Tag falsch gewesen. Auf\nden 29. August 1951 bezogen, könnten auch Jie sonstigen\nZahlen (Aussenstände, Schulden) nicht richtig sein.\n\nce) Die Angriffe der Revisionsbegründung gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschung einer Straftat richten sich gegen die von Rechtsfehlern freien Feststellungen des Tatrichters und sind äeshalb im Revisionsverfahren unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Die das Revisionsgericht bindende Feststellung der Strafkammer ergibt, dass\ner die Anzeige \"wider besseres Wissen\" erstattet hat.\n\na) Die Verurteilung im Falle \"We\" ist, wie zu 1.)\ndargelegt, auf Grund der Verfahrensrüge aufzuheben. Sollte die neue Verhandlung zu äenselben Feststellungen wie\nbisher führen, so würden rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines Betruges nicht bestehen.\n\ne) Seit Verkündung des angefochtenen Urteils ist § 23\nn,P. StGB in Kraft getreten, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. Urt. 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953) gemäss §§ 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten ist. Diese Gesetzesänlerung nötigt dazu, in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen\nbleibt, len Strafausspruch aufzuheben, und zwar bei der\nbesonderen Sachlage jeweils in vollem Umfang.\n\nHiernach ist der Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen einfachen Bznkerotts und Betruges in vollem\nUmfange, zum Strafausspruch in Jen anderen Fällen der Vervrteilung stattzugeben; im übrigen ist sie zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mentel Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha\n\n.\ns\n\nB x\nLEER\n\nN r\n\ney\nr\n\n54","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-625-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-625-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.577485+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-12/1-str-625-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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