{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"1 StR 312/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ge\n\n. 1_StR, 312/53 »\n2289 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Regierungsrat a.,D. Richard R aus NEE ;\ngeboren am 1913 in\n2. die Angestellte Else G iD aus VB dort geboren am 1913,\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat rssrerd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Memmingen vom 9. März 1953, soweit die\n\nie\nbr\n‘\n\nBeschwerdeführer wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tat- ap\neinheit mit Untreue beziehungsweise wegen Beihilfe zu die- Sf\nsen Straftaten verurteilt worden sind, und im übrigen im A\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworen.\n\nDie Revision der Staatsanwzrltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nwQG La:\nBR , pr wer . -.\n\nx ” > ESEL RE,\n5 .: er ch> .\n> arte 25 Staremen\n_ nn Bu 2 .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm. rm rien\n\nDer Angeklagte RB ist wegen dreier schwerer Amtsunterschlagungen in Tateinheit mit Untreue (Verwendung staatseigenen\nBenzins zu Privatfahrten, Verkauf von 200 Litern staatseigenen\nBenzins an Fabrikbesitzer MB und Überlassung von 40 Litern\nstaatseigenen Benzins an MED als Entgelt für eine Bewirtung),\nferner wegen fortgesetzten Betruges, begangen durch Einreichung\nunrichtiger Reisekostenrechnungen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Angeklagte GB ist wegen Beihilfe zu den in\nTateinheit mit Untreue begangenen schweren Amtsunterschlagungen\ndes RB, sowie wegen drei durch Einreichung unrichtiger Reisekostenrechnungen begangener Betrugsvergehen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Konaten verurteilt worden. RB ist von\nder Anklage des Betruges und von dem Vorwurf der Untreue in je\neinem weiteren Falle freigesprochen worden, Beide Angeklagte haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts, ru en\nWB auch des § 267 StPO, gerügt. Die Staatsanwaltschaft hat Re- 5;\nvision eingelegt, insoweit EB von der Anklage der Untreue\nfreigesprochen worden. ist. Sie hat Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts gerügt. Die Revisionen der Angeklagten führen teilweise zum Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.\n\n1. Revision, des Angeklagten, Re\n\nDie Verfahrensrüge nach § 267 StPO kann zugleich mit der\nSachrüge behandelt werden. j\n\na) Die Verurteilungen wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Untreue können nicht aufrecht erhalten werden,\nweil die vom Lendgericht getroffenen Feststellungen nicht die\n\nMDR 1954, 118). Ebensowenig aber, wie der Mitgewahrsam eines Mit-\n\nAnwendung des § 351 StGB rechtfertigen. Täter der schweren Amts- MR\nunterschlagung nach § 351 StGB kann nur ein Beamter sein, der ic\nRechnungen, Register oder Bücher selbst führt oder mitführt (RGSt}) 2\n67, 175, 178; 68, 90). Daß der Angeklagte iilWBselpst irgendwie: RN\nan der Führung des Fshrtenbuchs oder der Benzinnachweisliste be-.\nteiligt war, ist bisher nicht ersichtlich. Seine Bestrafung nach\n§ 351 StGB wäre, falls er mit der Führung dieser Belege nichw zu\ntun hatte, nach § 357 StGB möglich, soweit er die Falscheintragun®\ngen der Angeklagten GEW angeoränet oder wissentlich zugelassen #\nhat (u.a. BGHSt 2, 169, 171). Dies ist hingichtlich des für Pri- FE\nvatfahrten verwendeten Benzins und der 200 1 Benzin, die an\\MN\nDB verkauft wurden, festgestellt worden, bisher aber nicht be- F\nzüglich der 40 1 Benzin, die als \"Fahrt Dr. Kra' verbucht wur- .\nden. Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht n%\nist indessen, auch soweit ausreichende Feststellungen getroffen\n\nworden sind, nicht möglich, da der Angeklagte auf diesen rechtli-#.\nchen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist. a\n\nKeine Bedenken bestehen nach den bisherigen Feststellungen\ngegen die Beurteilung der beiden erstgenannten Verfehlungen des\nBeschverdeführers RED als Antsunterschlagung. Soweit die Revi-“- 4\nsion dagegen geltend macht, der Angeklagte habe keine Unterschla- E.\ngung begehen können, weil er nicht den Alleingewahrsam gehabt ha- B.\nbe, greifen diese Ausführungen nicht durch. Zwar kann die teilwei, 5\nse im Schrifttum und in der Rechtsprechung und im vorliegenden N\nFelle auch von dem Landgericht vertretene Ansicht, daß für die Er\nAntsunterschlegung kein alleiniger Gewahrsam des Täters zu fordern sei, nicht gebilligt werden. Nach der übereinstimmenden ‘E;\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs “EL:\nmuß vielmehr bei der Amtsunterschlagung ebenso wie bei der Unter- |.\nschlagung nach § 246 StGB die Sache im Alleingewahrsam des Täters f\nstehen (RGSt 19, 38; 53, 3025 68, 90; 72, 326; BGHSt 2, 317; BGH\n\n%\n\n3\n2\n\ntäters der Annahme der Unterschlagung entgegensteht (RGSt 72,\n326; BGESt 2, 317, 320), wird die Verurteilung wegen Unterschlagung durch den Mitgewahrsam eines Dritten gehindert, wenn dieser\n- sei es auch gutgläubig - die in seiner Mitgewalt stehende Sache herausgibt oder sich jedenfalls so verhält, daß sein Gewahrsam nicht gebrochen wird. Nur der Bruch fremden Gewahrsams ist\nmit dem Begriff der Unterschlagung nicht vereinbar. Hiernach steht 2\nder Mitgewahrsam der Mitangeklagten CHE an dem Benzin der Verurteilung des Angeklagten FW nicht im Wege, da sie an der Tat “\nbeteiligt war und ihren Mitgewahrsam zugunsten RB s aufgegeben '\"@R\nhat. Das Gleiche gilt aber für den Kraftfahrer Wow: der E |\nentweder die rechtswidrige Absicht R@Bs erkannte und in diesem 2\nFalle sich an der Tat beteiligte oder sich keinerlei Gedanken mach%®\nke, aber das amtseigene Benzin in den Tank des von dem Beschwerde- or\nführer benützten Kraftwagens füllte und die amtseigenen 200 1 Ben- &\n\nzin an KB herausgav.\n\nWeiterer Aufklärung bedarf noch der Vorgang hinsichtlich der *\nÜberlassung der 40 1 Benzin an MB als Entgelt für die Bewirtung des Dr. Kr Hier ist nicht ersichtlich, wie die Übergabe des Benzins an KB vor sich ging. Sollte diese Menge etwa\nohne Wissen Velis unmittelbar von REM - oder in dessen\nAuftrag von der Mitangeklagten GB - ausgehändigt worden sein,\nso würde in diesem Fall allerdings Diebstahl anzunehmen sein.\n\nKeinen Bedenken begegnet die Annahme der Strafkammer, daß\nsich der Beschwerdeführer in den drei Fällen zugleich der Untreue\nnach § 266 StGB schuldig gemacht hat, In der neuen Hauptverhand- k\nlung wird jedoch auch die Anwendung des § 133 StGB zu prüfen sein.\nFerner ist es notwendig, Feststellungen über die Menge des bei den 4\nPrivatfakrten verbrauchten Benzins zu treffen. Fells genauere i An.\nFeststellungen nicht möglich sind, wird die Mindestmenge und der N. j\n\ndem Staate entstandene Windestschaden zu schätzen sein, da dies R ;\nfür den Schuldumfang erheblich ist. 3\n7 ‘3\n\nDas Urteil ist hiernach, soweit der Angeklagte wegen schwe-” &\nrer imtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt wor- | Ü\n\nden ist, in vollem Umfang aufzuheben.\n\nb) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den ° \\\nSckuldspruch wegen Betruges wendet. Die Einwendungen des Beschwer! M\ndeführers finden keine Grundlage in dem angefochtenen Urteil. Sie\nsind als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren un,\nbeachtlich. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ac\nAngeklagte nicht beschwert. h \\\n\nIm Strafausspruch ist auch die Verurteilung wegen Betruges\naufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Stra- :\nfe durch die für die Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung |\nin Tateinheit mit Untreue verhängten Strafen mitbestimmt worden\nist) Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sind getrennt auszu- We\nsprechen (§ 78 StGB). | E\n\nEr ze\n\n2. Revision, der. Angeklagten Gen\n\na) Soweit die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu scmerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist, bestehen zwar keine Bedenken gegen den Erscnhverungstatbestand des § 351 StGB, da diese Angeklagte zur Füh-.\nrung der in Frage kommenden Bücher und Nachweise berufen war. Es 3\nist aber möglich, daß die Aufhebung des Urteils gegen den Ange- x\nklagten RB sich auch zu ihren Gunsten auswirkt und sie durch E&\n\ndie neu vorzunekmenden Feststellungen mitbetroffen wird. Die Aus-,E\n\n*\n\nführungen über die Notwendigkeit weiterer Aufklärung bezüglich 13\nder Überlassung von 40 1 Benzin an Kb und bezüglich der Menge, Z\n\nA\n\nf?\n\ndes bei den Privatfahrten verbrauchten staatseigenen Benzins treffen auch für sie zu, ebenso der Hinweis auf § 133 StGB. ”\n\nb) Soweit die Angeklagte Ge wegen Betruges verurteilt\nworden ist, hat sie Angriffe in der Revisionsbegründung nicht\n\nerhoben. Die Nachprüfung des Urteils ergibt bezüglich des Schuld- H:\n\nspruchs keinen Rechtsfehler. Auch hier ist das Urteil aus den Bi\ngleichen Gründen, wie oben zu 1 b letzter Absatz dargelegt, im Bi\nStrafausspruch aufzuheben, Bei der neuen Entscheidung wird sich BG;\ndas Landgericht mit § 27 db StGB - soweit die Angeklagte nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wird - sowie mit dem nunmehr in >\nKraft getretenen § 23 StGB auseinanderzusetzen haben. Hinsicht- e\nlich der Geldstrafen ist § 78 StGB zu beachten, u\n3. Revision der Staatsanwaltschaft N\n\nDieses Rechtsmittel richtet sich gegen die aus Gründen des\ninneren Tatbestandes erfolgte Freisprechung des Angeklagten u\n&@& in Falle des Umbaues des Dienstgebäudes.\n\na) Verfahrensrügen\n\nDie behauptete Verletzung der richterlichen Aufklärungsvflicht ist nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und\n\ndeshalb unzulässig. Die auf §§ 261 und 267 Abs 3 StPO gestützten\nRügen sind mit der Sachrüge zu behandeln,\n\nDT ze rn\n\nDie Freisprechung des Angeklagten FB beruht auf der\nFeststellung, daß er nicht vorsätzlich zum Schaden seiner Behörde gehandelt, sondern nur aus Fahrlässigkeit eine Schädigung\nverursacht hat. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft steht\n\nmr\n\nmm nn\n\ndie Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht er- “\nkannt hat. welche Maßnahmen er treffen mußte, um den drohenden\nSchaden zu verhüten, entgegen. Er hat die Überschreitung der\nvorgesehenen Eausumme seiner vorgesetzten Dienststelle mitge- i\nteilt. Er erhielt darauf keine Weisung, den Bau einstellen zu\nlassen, und konnte nach den getroffenen Feststellungen als\n\nnicht fachkundiger Amtsleiter den Schluß ziehen, daß das Schwei.\n\n“\n\ngen der vorgesetzten Dienststelle ihn der Notwendigkeit des Ein. ”\n\ngreifens entbinde, Wenn er diesem Schweigen eine Genehmigung zur\n\nI:\nA 7\n\nu.\n\nv x 4] . %\n\n“\n\nUT feYan 06\nKr ...\n\n‘BR,\n\nir\n\nFortsetzung des Baues entnahm, so entfiel, auch wenn seine An- -\n\nr\n\nnahme irrtümlich war, die Vorstellung, daß er die ihm durch\nseine Amtsstellung eingeräumte Befugnis mißbrauchte. Das - sei\n\nL\\ .\nes auch nur bedingte - Bewußtsein des Mißbrauchs der eingeräum- :\n\nten Verfügungsbefugnis oder einer Treuverletzung ist aber für\n\nden inneren Tatbestand des § 266 StGB erforderlich. Fahrlässigkeit, wie sie hier das Landgericht bedenkenfrei angenommen hat,:\nbegründet keine Strafbarkeit.\n\nH\n\nHiernach ist die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom \"E\n\nOberburdesanwalt nicht vertreten worden ist, mit der Kostenfol-.\nge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. ;\n\nDRugeetz s\n\nY4\n”\nE.\n\nZur Verweisung an ein benachbartes Gericht, wie sie\nAngeklagten beantragt haben, bestand kein Anlaß.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\ndie","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-312-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-312-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.553197+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-12/1-str-312-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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