{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"1 StR 282/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 282.53 2289 017 7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst O0 Em aus EEE, äort geboren\nam EEE 1909.\n\nwegen Betrugs uU:3s\n\nhat der 1. Strafsena: des Bundesgerichtshofs in der „itzung\nvom 12. März 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter ur, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter „sr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür xzecht erkannt:\n\n„uf die Revision des „ngeklagten srnst OB vwira das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Dezember 1952 mit\nden entsprechenden Feststellungen aufgehoben.\n\n1.) soweit der Beschwerdeführer und die Mitverurteilte\nElisabeth OEM im Falle \"Industrie-Kakao\" wegen\nBetrugs in Tateinheit mit zwei Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz verurteilt sind, und\n\n2.) im übrigen im „trafausspruch.\n\nec. s\n13 Ery\nin. !\n.\n\n“\nx\nu.\n\ne.\\ sms xy\nnn y8 A er Is >,\nwe ee\n\nBE ARTEN\nES\n\n>\nZU\n\nEen D 2% » \" N x u\ner. eier\n\nGE EEE Am\n\n02\n\n.s\ny\n\nRrg\n\nTUR, R\\ N\na\n\n%\n\noo.\n. DR\nware en A\n\n..\nAN\n\nNER ENE\n\n2\n\nIn diesem Umfange wird die »oache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1933 beruht insoweit auf dem in ihrer Einleitung angeführten\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI: Zur Verurtßilung des Beschwerdeführers wegen |] Betrugs in\nTateinheit mit zwei Vergehen gegen das Lebens nittehgunetz\n(das \"Industrie-Kakao\" -Geschäft).\n\n1.) Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß der Vertrieb Bi:\ndes sogenannten Industrie-Kakaos durch § 1 der Verordnung über Br\nKakaoschalen vom 31. Dezember 1940 (RGB1 1941 I S 17) verboten „S\nund durch § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Nr 3 IMG mit Strafe R\nbedroht war, Was der Verteidiger in der Revisionsverhandlung über.\ndie Zusammensetzung der Ware vorgetragen hat, ist mit den Fest- n.\nstellungen des Landgerichts nicht zu vereinbaren. Den inneren Be:\nTatbestand, und zwar Vorsatz, hat das Landgericht erst für die u\nZeit nach der amtlichen Belehrung des Angeklagten, nämlich dem\n19. Oktober 1949, als erwiesen erachtet. Darin tritt kein den\nAnzeklagten beschwerender Rechtsfehler zutage, übrigens auch\nkein Widerspruch zu dem von dem Verteidiger vorgelegten Urteil\ndes amtsgerichts in Zimshorn\n\n2.) Auch darin ist dem iandgericht zu folgen, daß der. soge- .\nnannte Industrie-Kakao als ein nachgemachtes oder verfälschtes\nLebensmittel im Sinne des § 4 Nr 2 IMG anzusehen ist. Das ist, |\nwie das’Landgericht richtig darlegt, in § 6 Nr 1 und 2 der verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGB1\nI S 504) bestimmt, einer Vorschrift, durch die § 4 Nr 2 126 ergänzt und bindend erläutert wird. Die Verordnung vom 15. Juli\n\n$ oe\n\nwu. SNrA4 der ursprünglichen Fassung des LXG; dieser Bestimmung\nentspricht jetzt der § 5 Nr 5 (Art 1 Nr II. des Änderungsgesetzes\nvom 11. Dezember 1935, ReB1 IT S 1430). Auch unter diesem Gesich\npunkt ist daher ‚der Vertrieb‘ der Ware nach § 11 abs 1 IMG strafbar:\n\nTatbestand dem Urteil unbedenklich zu entnehmen, Für die frühere\n\n' die Umstände, die nach § 6 Nr 1 und 2 der Verordnung vom 15, Juli\n\nBL\n\nFür die Zeit nach dem 19. Oktober 1949 ist auch der innere '.\n\nZeit. lässt das Urteil jedoch Zweifel offen. Der Angeklagte hat\nzwar schon vor dem genannten Tage gewußt, dass der \"Industrie- “\nKakao\" zum großen Teil aus Kakaoschalen bestand; er kannte also\n\n1933 die “are ohne weiteres zu einer nachgemachten oder verfälsc\nten machten, Unklar sind aber folgende Ausführungen des Landge- \"\nrichts zu der Ausnahmevorschrift des § 4 der Verordnung vom 15.\nJuli 1933:\n\n\"Damit ist vom Gesetz etwas völlig anderes gemeint, als \\;\ndie ingeklagten und ihr Rechtsberater, ehemaliger RA. Dr. ;,\nDEE, es sich auslegten. Daß der Gesetzgeber hier für ;\nKakaoschalen keine Verwendungsmöglichkeit öffnen und zulassen wollte, ist jeden vernünftigen Menschen ohne weiteres “\nklar.\" a\n\nDaraus scheint hervorzugehen, daß der ängeklagte einen lechts- “n\nanwalt um Auskunft über die Zulässigkeit seines Handels mit dem ';\nsogenannten industrie-Kakao angegangen hat. Es fehlt jedoch an\njeglicher Feststellung, wann dies geschah, was der Angeklagte\ndem lechtsanwalt vortrug, wie dessen “uskunft lautete, ob der\nAngeklagte daran glaubte, inwieweit er sich danach richtete. | £\nBei dieser Sachlage lässt sich der Rüge der Revision, das Land- ;\ngericht habe die Frage des Verbotsirrtums nicht erschöpfend ge- \\;\nprüft, nicht die Berechtigung absprechen. vie Rüge muß daher zur.\nAufhebung der Verurteilung führen. Rn\nNacı § 357 StPO ist die Aufhebung auf die frühere Mitange- |}.\nklagte Ziisabeth OB Ale als Kittäterin rechtskräftig ver- |\nurteilt wurde, zu erstrecken. “\n\n72\n\n3.). Zur Frage des Betrugs hat sich das Landgericht bei der An- \"M\nwendung des Strafgesetzes an die Rechtsansicht des ersten Revi- :\nsionsurteils gehalten, an die es insoweit nach § 358 Abs 1 StPO\ngebunden war. Die getroffenen #eststellungen sind jedoch äusserst :M\nknapp und erwecken Bedenken, ob das Landgericht von einen völlig\ngeklärten öachverhalt ausgegangen ist, zumal dem Urteil nicht\nentnommen werden kann, daß irgendeiner der Betrogenen 'als Zeuge vernommen wurde, Nach den Urteilsfeststellungen hat der ANnge- E\nklagte seine äbnehmer darauf aufmerksam gemacht, daß die Ware 2\nkein Trinkkakao sei, Nichtsdestoweniger gelangte sie zumeist doch _\nals ürinkkakao an die Endverbraucher, und zwar zum doppelten und\ndreifachen des von dem Angeklagten genommenen Preises. Daß dies A\nohne Zutun der abnehmer der angeklagten geschehen wäre, ist aus P\ndem Urteil nicht zu ersehen. Unter diesen Umständen hätte erwogen\nwerden müssen, ob die Abnehmer es etwa ohne nücksicht auf Bezeich-\"#\nnung und Zusammensetzung der Ware nur auf die Erlangung eines Er” is\nzeugnisses abgesehen hatten, mit dem sie ihrerseits das Publikum en £\n\nBER;\n\nirreführen und ausbeuten konnten. Dann wäre die Frage, ob die 3\n1\n\nAbnehmer durch Vorspiegelungen des Angeklagten getäuscht wurden\nund infolgedessen einen Vermögensschaden erlitten haben, unter\nUmständen anders beurteilt worden. Die Sache wird in der kommenden Verhandlung auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein:\nMöglicherweise ist der Angeklagte eines Betrugs zum Nachteil\nder Letztverbraucher schuldig oder mitschuldig:\n\n4.) Die Geldstrafe von 15.000.-- DM, die das Landgericht neben Freiheitsstrafe sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch ..\nseine rechtskräftig mitverurteilte Ehefrau ausgesprochen hat, “\nüberschreitet das ordentliche gesetzliche Höchstmaß des § 27\n\nAbs 2 Nr 1 StGB. Eine Begründung dafür ist in dem Urteil nicht\nenthalten. Es ist auch nicht erkennbar, ob der Tatrichter bei he\nBemessung der Geldstrafe gemäß dem § 27 c Abs 1 StGB die wirt- A\n\nTEUER UA WE TTV een ne nn en ame\n\n-darf es nicht berücksichtigen und vollends keine Beweise zur\n\nschaftlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten berücksichtigt\nhat; darunter sind die Umstände zu verstehen, die für ihre Fä- =\nnigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Es kommt\ndabei nicht auf den Zeitpunkt der Tat, sondern den des Urteils”\n\nan (BGH 1 StR 112/52 vom 23. September 1952).\n\nYe\n\nDas Berufsverbot des § 14 IMG ist seinem Wesen nach min- Er\ndestens überwiegend eine Maßregel der Sicherung. Der Richter\nmuß daher, ähnlich wie im Falle des § 42 1 StGB, prüfen, ob\nes zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist; dabei ist\nauf den Zeitpunkt abzustellen,in dem der Verurteilte aus der u\nStrafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54; BGH 3 StR 463/51 vom 2,°\nAugust 1951). Zu beachten ist, daß nach § 14 IMG nur die Führung eines Betriebes untersagt werden kann.\n\n5.) Das weitere Vorbringen der Revision zu diesem Teil des Urteils bedarf keiner Lrörterung mehr. Der Verteidiger verkennt Ri\nübrigens die „ufgaben und Möglichkeiten des Revisionsgerichts. ‚#\nDieses hat nach dem Gesetz seiner rechtlichen Prüfung die Pest;\nstellungen des Tatrichters zugrunde zu legen; neue Tatsachen BR\n\nSchuld-. oder Straffrage erheben.\n\nII. Zur Verurbeiling des Benchmerdsftndze wegen Betrugs\n(das Liberia-Kaffoe-Geschäft).\n\n1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs .\nzeigt im schuldspruch keinen Rechtsfehler, der ihn benachtei- E\nligen könnte. Die Revision geht hier nur in unzulässiger Weise gegen den festgestellten Sachverhalt an. In der rechtlichen.\nWürdigung ist das Landgericht der fechtsansicht des ersten Revisionsurteils gefolgt, durch das der Freispruch des Angeklagten\n\n- 7-\n\nauf nevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden war; u\nnach § 358 Abs 1 StPO war diese Rechtsansicht für das Land- :\ngericht bindend. Das Urteil lässt sich schon deshalb rechtlich nicht beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist ED ] nicht Angestellter, sondern Inhaber der\nFirma KW. Über die äusseren Voraussetzungen des § 263\n\nStGB enthält das Urteil das Erforderliche bei Erörterung der\n\ninneren Tatseite.\n\n2.) Der Strafausspruch wegen dieser Tat kann durch die weitere Verurteilung des Angeklagten zu seinem Nachteil beeinflusst worden sein. Er ist daher gleich dieser aufzuheben.\n\nür. Peetz Mantel Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-282-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-282-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.531086+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-12/1-str-282-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1954-03-12","dockets":["1 StR 282/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.03.1954 – 1 StR 282/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-282-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:17.531086+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}