{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-11","aktenzeichen":"4 StR 786/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2282 034\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nen\n\nm\nD\nKr\n\n1. ie Schneiderin Franzicka 2? sch. ZB : 5\nMN dei WEB zeboren am 1904 in FED:\n2, den BEER ädclf Baus REED, Sort geboren\n\nam 191 9,\nwegen geuerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11, März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme |\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr, Eille\nBundesrichter Dr. augustin\n\nals beisitzende tichter,\n\nBundesanwalt GE in der Verhandlung;\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nHilfsarbei ter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nE\n\nfür Recht erkanb;\n\nkuf die Rovis ‚ionen der imgeklagten H _ Bic Er\nwird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom\n\n30. Juli 1953; soweit es dle Beschwerdeführer betrifft,\nstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nzur neuen Verhandlung und\nRechtsmittel;\n\nim\nund die Sache insoweit\nntscheidung, auch über die Kosten der\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\na ne\n\nDie Angeklagten sind wegen gewerbrmässizger Eehlerei zu\nZuchthausstrafen von je einem Jahr verurteilt worden. Itre\nRechtsmittel, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-\n\nschriften und des sachlichen Strafrechts rügen, können\nnur im Strafausspruch .„rfolz haben.\n\nI.\n\nDie Revision der Angeklagten Tip wird zu Unrecht\ndarauf gestützt, daß das Landgericht dem Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung im Hinblick auf die bevorstehende Verkündung des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes auszusetzen, nicht entsprochen hat. Die - wenn\neuch begründete - Eoffnung auf eine Hilderung des Strafge-\n\nsetzes bedeutet keine veränderte Sachlage im Sinne des\n8 265 Abs 4 StPO und gibt dem Angeklagten keinen Anspruch\nauf Verfabrensaussetzung.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDie Angeklagte kaufte in den Jahren 1951 und 1952\nschätzungsweise 2500 m zum großen Ü Teil noch richt fertig\nausgerüstete, einmal sogar noch nasse Webwaren, die in.\n\nder Stoffäruckerei Cu :& Sohn i6 in ) von\nArbeitern. dieses Werks gestohlen worden waren, und ließ\nsie in ihrem Nihereibetrieb verarbeiten oder gab sie ihrem\nSohn zur Weiterveräusserung i seinem Einzelhandelsgeschäft. Sie war selbst Kundin. ‘der Firma e ] und wußte von\nfast allen Verköufern, aß sie keine stoffhändler, sondern nu\nArbeiter in diesem Unternehmen waren; auch erkannte sie nach\nihrer &i nlassung, dag es sich un srcke handelte.\n\nSie fragte weder nach der Art und weise ihres Erwerbs noch\nnach dem Namen der Lieferer und bezahlte ohne Rücksicht\n\nEEE\n\nvermutete Kenntnis von der stra ibaren Herkunft der Ware\n\nauf Qualität und Länge der Stücke, die bisweilen bis zu\n1lo m maßen, 1 oder 1,20 Dil, für Dekorationsstoff 2 IM Jen,\nobwohl die Textilpreise damals erheblich schwankten und\nihr die Preise der firma ü __ B20% annt waren. llechnungen\nließ sie sich nicht erteilen und stellte auch keine Quittungen aus; sie trug diese Geschäfte nicht in ihre Bücher\nein. Aus ihren gesamten Verhalten hat das Landgericht\nrechtsbedenkenfrei geschlossen, sie habe mit der unredlichen llerkunft der Ware gerechnet, diese aber auch für den\nFall eines LDiebstarls kaufen wollen, um einen grösseren\nVerdienst zu erzielen; sie habe also mit bedingtem Vorsatz\n\ngehandelt.\n\nDas Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei f:stgestellt. Die Besc Hwerdefiihrerin wollte\nsich durch den Ankauf und die Weiterveräußerung der Stoffe\nfür unbestimmte Zeit eine leichte Binnatmequelle durch\n\neine höhere Verdienstspanne verschaffen.\n\nIT.\n\nFehl geht die Rüge des Beschwerdeführers Buch, die _\nStrafkammer habe auf Grund seines Beweisamtrages als wahr\nunterstellt, es gebe Stoffhä indler, die Deputatwaren von\nFabrikarbeitern aufkaufen und an ändere Stoffhändler absetzen, aber dieser Tatsache in den Urteilsgründen\nnicht: Rechnung getragen, obwohl sie geeignet sei, seine\n\nzu widerlegen. An die beim ärlaß des üblehnungsbeschlusses\nvorausgesetzte Möglichkeit, daß die als wahr unterstellte\nfatsache erheblich sei, ist der Tatrichter nicht gebunden\n\"enn er am Schluß der Verhandlung zu dem Ergebnis kommt;\ndaß die Beweistatsache dennoch nicht geeimmet ist, die\nUrteilsfindung zu beeinflussen, muß er sie entsprechend\n\nehandeln (R6St 65, 322, 330; JW 1952; 3lol Nr 54).\n\nSeine Annahme, eine Beweisbehauptung sei für die wntscheidung tatsächlich unerheblich. ist nit Rechtsgründen\nnicht angreifbar (R6St 63. 329 #5 BEH 4 StR 27/53 vom\n26. November 1953). ;\n\nDie Revision irrt auch, indem sie annimmt, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf die Reweisvermutung des § 259 StGB\ngestützt. wie die ÜUrteilsgründe eindeutig ergeben. hat\nder Ratrichter den unmittelbaren Nachweis des bedingten\nVorsatzes des Angeklagten auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zahilfenahme der gesetzlichen Beweisregel\n\nfür erbracht angesehen. Die Revisionsausführungen; die sich\n\ngegen das vermeintliche \"Xennenmissen\" des Beschwerdefürrers\n\nrichten, sind mithin gegenstands sl08>\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuläsuoruch wegen\n\n gewerbsmässiger Hehlerei:\n\nDer rechtskräftig wegnn Diebstahls verurteilte Mitangeklagte Jacobs verkaufte seit Ende des Jahres 1949 Lauend bei der Stoffdruckerei ED Tsade ene Stoffe an das\nvon dem Angeklagten und einem. Gesellschafter betriebene Tex-\n+ilwarengeschäft in Ereuztal. Der Beschwerdeführer kaufte\n\ninsgesamt etwa 2700 m von ü i__jur anderen Arbeitern der\nFirma CB entwendete \\Webwaren, die er in seinem noch\n\nim Aufbau befindlichen Geschäft als Lockartikel führen.\ndie Stoffe könnten ge-\n\nwollte. Obwohl ihm Bedenken kamen,\nihrer Herkunft, Dazu be-\n\nstohlen sein, fragte er niemals nach\nstand besonderer Anlaß, weil sie größtenteils noch nicht\ngespannt und nicht appretiert waren; teilweise waren sie\nauch länger als 8m und konnten deshalb keine Restposten\nVena WB veiien einen Ger übrigen \"stofflie-\n\nsein-\n\nferanten\" als Begleiter mitbrachte, ließ der Angeklagte sich\nmit diesen nicht in Gespräche ein, weil er nicht wissen wollt\nwes sie mit den Tieferungen zu tun hatt en; er verhandelte\nvielmehr stets allein mit TE: !\nvereinbarte er mit diesen, deß ihm die Ware, um sicher zu\n\n6)\nie)\n=\n\neinigen lionaten\n\ngehen, unter einem fingierten Absender zugeschickt werden\nsollte. Seitdem bekam er die Stoffe als üxpreßgutserdungen\nmit ständig wechselnden Wamen als Absender. In den Paketen\nlag sin handgeschriebenes Inhaltsverzeichnis ohne Unterschrif\ndas von dem jeweiligen Verkäufer gefertigt war. Der .ngeklagte bezah hlie durchschrittlich 1,20 DTM, für besonders wertvolle Stücke bis zu 2 Di je m. Den Erlös holte m fir\nsich und die übrigen Verkäufer persönlich in Kreuztal ab.\nTer Beschwerdeführer trug die Lieferungen weder in das\nWareneingangsbuch noch in seine sonstigen Geschäftshücher\nein und nahm auch MUB nicht in die Lieferantenkartei\nauf. är ließ sich keine llechnungen erteilen, den Kaufpreis\nzahlte er aus seiner Privatkasse, Das Landgericht hat zus dei\ngesamten Verhalten des Angeklagten entnommen, er habe mindestens damit gerechnet, die Stoffe könnten bei einer Textilf\nfirma gestohlen sein, aber den Ankauf auch für diesen Fall\ngewollt. Damit ist der bedingte Vorsatz des Beschwerdeführen\n\nrechtsirrtumsfrei dargelegt.\n\nDie Beweis ‚kiihrung des Tatrichters enthält weder Denk--\nfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Fine vVerwechslung der Berriffe des Kennentissens und der Kenntnis.\ntritt entgegen der Ansicht der Revision in den Urteilsgründen nicht hervor. .it seinen Angriffen gegen die Richtigkeit der Urteilsteststellungen kann der Beschwerdeführer\nnicht gehört werden, weil sie für das kevisionsgericht\n\nbindend sind; dieses kann nicht prüfen, ob das urgebnis der\n\nHauptverhandlung mit dem festgestellten Sachverhalt\nübereinstimmt.\n\nDas Landgericht hat den ingeklagten nicht gezlaubt,\ndaß er angenommen babe, der \\itangeklapte IB ::;. Nitinhaber einer Firna (m : a in uppertal, die Deputatstoflfe von Yexrtilarbeitern gufkaufe und weiterver- .\nSußere; denn er bekam während der mehrjährigen Geschäftsverbindung niemals einen Eriefbogen, ein Geschäftsformular\noder einen Stempel dieser Firma zu Gesicht und erfuhr nicht\neinmal von einem Bankkonto, über das sie die Zahlungen\nhätte leiten können, anstatt den ärlös in Kreuztal abholen\nzu lassen. Ks hat nur für erwiesen erachtet, daß DU]\ndem Gesellschafter Gebhardt einmal auf seine Frage, wie\ner zu erreichen sei, die Anschrift seines Schwiegervaters\nSB in unpertal anges ;sben hat. Der Vorwurf des Tatrichters, daß sich der Angeklagte nicht nach der Ferkunft\nder Ware erkundigt habe, obwohl Stoffreste sehr begehrt\nund sehr schwer zu erhalten waren, und EB sie viel\nbeguemer im Ruhrgebiet anstatt 3m Siegerlande hätte absetzen können, verstößt nach. der Sachlage nicht gegen die\nLebenserfahrung. Bei dem HE ;inweis auf die höheren Lebensansprüche der. gut verdienenden Ärbeiterschaft im Ruhrgebiet\nübersieht die Revision; daß es sich um Druck stoffe handelte,\ndie erfahrungsgemäß in allen Haushaltungen zu verschiedenen\nZwecke: ı Verwendung Zinden.\n\n»\n\nAuf die Beschaffenheit der Stoffe hat das Landgericht\ndie Veststellung des bedingten Vorsatzes nicht ausdrücklich gestützt. Soweit dies dem Urteilszusammenhang entnommen\nwerden kann, ist es rechtlich nieht zu beanstanden. Ta der\nAngeklagte den “extilviarenhandel schon seit der Währungs-\n\nreform betrieb, wideZ \"spricht die snnahme,. er sei auch auf\ndiesen Gebiet als \"versierter Kaufmann\" anzusehen, der\n\nnicht gespamte und nicht appretierte Wiebwaren von fertig\n\nausgerüsteten unterscheiden könne, ticht der Lebenserfah-\n\nrung, Daß Deputatempfängern toffe zur eigenen Vervicndung\nim gebrauchsfertigen Zustande überlassen werden, ist allgemejl\nbekannt. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, aus\nder polizeilichen Sicherstellung eines einzigen Stückes\nvon 15 m unter einem Bestand von 2500 m könne kein Schluß ayt\nsein Verschulden gezogen werden. Das Urteil stellt ı aimlich\nauch allgemein lest, daß die von (EB zelicrferien Stücke\nteilweise länger als Bm waren, das für Stoffreste übliche\n\nYaß war sonach öfter überschritten.\n\nEntgesen der Annahme der Pevision ergibt sich aus\nden Unteilrausführungen eindeutig, daß die Zusendung der\nWaren unter einem fingierten Absender zwischen dem Ängeklagten und IB vereinbart war; denn der Tatrichter\nhet die Bekundung des MW für zlzubwürdig gehalten, nach\nder gerade der Angeklagte ihm geraten hat, die Pakete mit\nfingiertenm Absender zu versehen, um sicher zu gehen. Ebenso\nfehl geht die Rüge, die Strafkammer habe die offenkundige\nTatsache nicht berücksichtist, A2ß Kaufleute mancherlei\nGeschäfte aus steuerlichen Aründen nickt durch die Bücher\n‚laufen lassen. Das Landgericht hat sich mit dieser »in- |\nlassung des Angeklagten eingehend befasst und sie als Schutz\nbehauptung gewertet, weil der Steuervorteil aus Geschäften\nüber wenige tausend Di bei einem Jahresumsatz von 500 000 Dr\nnicht ins Gewicht falle. Auch hat es in anderem Zusammenhang festgestellt, daß nur die Geschäfte mit SB nicht\nin die Ceschäftsbücher eingetragen wurden.\n\nDie Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers ist ebenfalls\nrechtsirrtiumsfrei begründet. Diese Annahme wird schon\ndurch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte die\ntaehr begehrten und schwer zu erhaltenden Stoffreste als\nLockartikel\" benutzen wollte, weil er sie billiger als\n\ndie gewöhnlichen Webwaren verkaufen konnte und hoffte,\n\ndadurch den Ruf eines besonders \"nreiszünstigen\" Geschäftsmannes zu erlangen. Taß keste erheblich billiger sind als\nleterware, ist allgemein bekannt, das gilt erst recht für\nnicht fertig ausgerüstete Stoffe. Da solche im Fandel nur\n\nin beschränkten Umfang zu haben sind, bedurfte es hier\nkeiner weiteren Ausführungen dariiber, ob der Beschwerdeführer\ndie durch Ip}. 205enen Stoffe zu niegrig bezatlt\nhat, und ob derartige saren anderweitig im Kandel ebenso\ngünstig erworben werden können. Unter Vorteil im Sinne des\n8 259 StGB ist nicht bloß die ärzielung einer größeren\nTerdienstspanne zu versteben, sondern auch jede mit ‚telbare\nVergünstigung wie die im vorliegenden, Fall erstrebte Hebung .\ndes Umsatzes durch Abgabe billiger toffreste. Dies gilt\nselbst dann, wenn der Beschwerdeführer sie okne jeden\nYerdienst abgegeben haben sollte. |\n\nDie Annahme gewerbsmäßigen Handelns ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte sich durch\ndie wiederholten Ankäufe eine fortlaufende #innahmequelle\n\nvon einiger Dauer verscharten, weil er sich von ihrer\nVeräußerung eine‘ allgemeine Ume satabelebung in seinem Handels:\n\ngeschäft versprach»\n\nIIl:\n\nDas Landgericht hat gegen beide Beschwerdeführer auf.\ndie Kindesstrafe von einem Jahr Guchthaus ‚erkapnt. Da\n\ndie Angeklagte m 20: nicht, der Beschwerdeführer\nBuch richt einschlägige vorbestraft ist, hätte es möglicherweise nur eine Cef: ingnisstrafe verhängt, wenn die durch\n\ndas dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1955\n\ngeschaffene Strafmilderungsvorschrift des § 260 Abs 2 StGB\n\n«chon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils\n\ngegolten hätte. Dem Senat erschien 88 deshalb angezeigt,\n\nvon der dem Revisionsgericht im § 354 a StPO gegebenen\nWöglichkeit Gebrauch zu machen, das nach der tatrichterlicnf\nAburteilung in Kraft getretene mildere “Strafgesetz zu be_ 3\nriicksichtigen. Das angefochtene Urteil war daher im Straf.\naussepruch aufzuneben, und die Sache insoweit en das Landgericht zurickzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die.\nStrafzumessung unter den neuen Gesichtspunkt des ° 260 Abs\n2 StGB zu prüfen. Im iibrigen waren die Rechtsmittel als un.\nbegründet zu verwerfen,\n\nGroß \\ Krumme ängels\n\nHille . Dr. Augustin 4","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-11/4-str-786-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-11/4-str-786-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.174916+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-11/4-str-786-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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