{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-11","aktenzeichen":"3 StR 84/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 84/53\n\n237\n\n0 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Ernst R EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EM. ED ED in oe (TE),\n\nwegen mittelbarer Falschbeurkundung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nDr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Koeniger\nScharpenseel\nDr. Arndt\nMaass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEREND\n\nals Vertreter\n\nder Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 18. November 1952 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Frank-\n\nfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPPPE EEE 27 Zoe arg Zu\n\nnr\n\n.. nu r\nFEN 7, 352 DE\n. m. Euer 0.\n\npP\nkr\n\nCE\n\nre\nwen\n\nZe\nuch\n\nZIE De\n\nae\n\nDer Angeklagte ist unter Freispruch .. von der Anklage\neines versuchten Diebstahls wegen mittelbarer Falschbeur.\nkundung aus § 271 StGB zu drei Monaten Gefängnis verur..\nteilt worden, weil er bei Verbüssung seiner Vorstrafen\nfür die Eintragung in den Gefangenenbüchern ein falsches\nGeburtsjahr angegeben hat,\n\nL\nEN\n\n2 om. s “ - -\n\nCie S \"\n\nx. N Be 2 Z “\n°..» er. z .. “ Ka Ze nd 5 7 Pose ZEEP\n\n. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachrüge. Sie ist begründet. £\n\n.\n\nAn»\n\nBe,\nZuun?\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Anwendung des\n\nN 271 StGB. Durch die Eintragung in die Gefangenenbücher\nsind in öffentlichen Registern Tatsachen beurkundet, die\nfür Rechtsverhältniöse von Erheblichkeit sind (Rast 24,\n308; BGH vom 26. Juni 1951 °- 1 StR 94,51 -). Denn nach\nNr 47 der Strafvollzugsoränung vom 22. Juli 1940 bezw.\nNr 56. der seit dem 1. Juli 1949 geltenden \"Ordnung für\ndas Gefängniswesen in Hessen\" vom 23. Mai 1949 dient das\nGefangenenbuch \"dem urkundlichen Nachweis des Vollzugesn\nund gehören zum Eintrag auch die Angaben über die Person REN\n\ndes Gefangenen. Das Urteil muss aber aufgehoben werden, \"ar\nweil die einzelnen Taten: nicht genau festgelegt sind und as\n.die der Verurteilung ersichtlich zu Grunde liegende An- E\nnahme des Fortsetzungszusammenhangs fehlerhaft ist. id\nDer Angeklagte ist von 1947 bis 1950 siebenmal zu Br\nFreiheitsstrafen verurteilt worden. Im Urteil heisst eg gi\ndann, dass der Angeklagte \"in allen diesen Fällen\" das u\nfalsche Geburtsdatum angegeben hat. Nach den ‚vorhergehen- be:\n\"den Feststellungen hat der Angeklagte aber von den sieben . wi\n\"Strafen nur vier verbüsst. Es bleibt unklar, ob die Ri\nStrafkammer vier oder sieben Einzelfälle der Falschbe- Be\nurkundung als erwiesen angenommen hat. - Zu beanstanden a.\nist auch die Annahme einer fortgesetzten Hanälung. Das ur\nFig\n\n- 3.\n\nLandgericht geht davon aus, dass der Angeklagte, nachdem\ner das erste Mal das falsche Geburtsjahr angegeben hatte,\nsich bei den folgenden Eintragungen seiner ersten Angabe\n' erinnert und sich entschlossen habe, bei dieser Angabe\nB zu bleiben. Dieser Wiederholungswille kann sich keinesfalls auf die erste Tat erstreckt haben, die auf jeden\nFall vom Fortsetzungszusammenhang ausgenommen werden\nmusste. Im übrigen lassen diese Feststellungen nicht den\nGesamtvorsatz erkennen, wie er für eine fortgesetzte Tat\n2. u notwendig ist. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt nur vor,\nwenn der Vorsatz bei Verwirklichung des ersten Teilaktes\neiner geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in\nden wesentlichen Zügen bereits umfasst (BGHSt 1, 313\n/3157; 2, 163, „1677). Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte bei späteren\nEintragungen seiner ersten falschen Angabe erinnert und\nsich entschlossen, dabei zu bleiben; das Urteil fährt\ndann fort: \"Damit hat der Angeklagte seinen einmal gefassten Vorsatz bei den einzelnen weiteren Angaben fortgesetzt\". Es ist also nicht festgestellt, ob der Angeklagte schon bei Beginn der fortgesetzten Handlung mit\nweiteren Strafen rechnete und schon damals beschloss,\nauch bei späteren Einlieferungen in das Gefängnis wiederum\nfalsche Angaben zu machen. Im Gegenteil deutet die Fassung\nder Urteilsgründe auf einen jeweils neu gefassten Vorsatz hin. Die Bemerkung, der Angeklagte habe seinen einmal gefassten Vorsatz \"fortgesetzt\", kann für den blossen\nPortsetzungsvorsatz sprechen, der jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (BGH 1 StR 194/53 vom\n5. Mai 1953, abgedruck bei Lindenmaier-Möhring StGB 7\nNr 26). Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist\ndemnach bisher nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte ist\n\nRER nn\n\nu...\net\n\nER ER FETT\n\nIr DE Er Due\n:\n\n-Ak-\n\ndadurch auch beschwert. Denn bei Annahme mehrerer selbständiger Taten fielen die Fälle vor dem 15. September 1949 unter\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949.\n\nDer Angeklagte war ferner bei Begehung der Taten Jugendlicher bezw. Heranwachsender im Sinne des neuen Jugendgerichtsgesetzes. Dieses Gesetz ist auch auf Verfehlungen anzuwenden, die wie hier vor seinem Inkrafttreten begangen worden\nsind (§ 116 JGCG). Die Sache ist deshalb an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen(§§ 108, 40 JGG).\n\nFür die neue Verhandlung wird es sich empfehlen, nach\nZinsicht in die fraglichen Gefangenenbücher auch die Begehungszeiten der einzelnen Handlungen genauer festzulegen.\n\nRotberg Scharpenseel\n\nzugleich für den durch\n\nUrlaubsabwesenheit am ann\nUnterschreiben ver- Dr. Arndt «Tin mMaass\nhinderten Bundesrichter\nDr. Koeniger.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-11/3-str-84-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-11/3-str-84-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.391486+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-11/3-str-84-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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