{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-11","aktenzeichen":"3 StR 701/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7.3 818.701/53 a z330 045 7%\n\nIımNanmen des Volkes.\n\nBir In der Strafsache u\nEn gegen 5\nZn a\nYe 2\nf.. 1.) den Bankangestellten Waldemar Rudolf Wilhelm E ww - 3\n& aus W ET, geboren am DB. EB- E\n\\ @B in Le ’ ei\n\" 2.) den kaufmännischen Angestellten Heinrich L EEEB aus\nDEE, geboren am MD. ED ED in Trab, u\nwegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt u.a. 4\nel\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :\nvom 11. März 1954, an der teilgenommen haben: \"\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel “\nBundesrichter Dr. Amdt a\n. Bundesrichter Meass r\n5 ‚als beisitzende Richter, et\n. Bundesamalt Dr. ii Ei der Verhandlung, Er\nr Oberstaatsanwalt bei der Verkündung \"2\n\" als Vertreter der Bundesarwaltschaft, ur\nJustizangestellter %\n\n‘ als Urkundsbe amter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n'Auf'die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil dea Schwurgerichts in Darmstadt vom 3: Novemter\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nı ee, KEN BraE ER EEE ED) Be Be Bar Be A Er BL. 7 55\n\n- Do\n\nGrünas:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten EUER wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt, und zwar in vier in sich\nfortgesetzten Fällen gemäss §§ 341, 239 Abs 1, 2 und 3, 73, 74,\n49 StGB und in einem weiteren in sich fartgesetzten Falle gemäß\n§§ 341, 239 Abs 1 und 2, 73, 74, 49 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, die es als durch die Untersuchungshaft verbüsst erklärt hat. u\n\nDer Angeklagte Lip ist von der Anklage freigesprochen\nworden, sich der fortgesetzten schweren Freiheitsberaubung im\nAmt und in Tateinheit damit der Verfolgung Unschuldiger (§ 344\nStGB) schuldig gemacht zu haben.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.\n\n‚Das Rechtemittel ist begründet.\n\nTI. Zum Angeklagten, ZOEED.\n\n1.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich in fünf verschiedenen in sich\nfortgesetzten_ Handlungen der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amt schuldig gemacht. wie bereits das Reichsgericht\nund, ihm folgend, auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, ist bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Freiheit, Ehre und ähnlichen\nfür die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges kein Raum. Das\nhat allerdings auch das Schwurgericht an sich nicht verkannt.\n\nEs hat aber eine Durchbrechung jenes in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatzes unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen\n\n. In\nAl\n..,\n\nnein tenn\n\n..\ne\n«\n\nu ee une.\n\n- 3...\n\ndes Obersten Gerichtshofes für die britische Zone und auf ein\nUrteil des Bundesgerichtshofes (OGHSt 1, 321 und 342; OGH NIw\n1950, 151 £2; BGHSt 2, 235) hier deshalb für zulässig erachtet,\nweil es sich bei den vier verschiedenen Aktionen und auch bei\nden zu einer fünften Fortsetzungstat zusammengefassten Einzel-\n“verschleppungen um zahlreiche, im einzelnen nicht mehr aufklärbare Fälle handle, in denen die Zahl der Opfer der Verschleppungen, bei denen die Angeklagten mitgewirkt hätten, nicht mehr\nfestgestellt werden könne. |\n\nDer Auffassung des Schwurgerichts kann nicht beigetreten\nwerden. Der Senat hält daran fest, dass bei der Verletzung\nhöchstpersönlicher Rechtsgüter die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ausgeschlossen ist (vgl BGH Urteil vom i4. April\n1953 - 1 StR 81/53). Zu Unrecht beruft sich das Schwurgericht\nfür seine hiervon abweichende Meinung auf die in seinem Urteil.\nerwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Darin ist die\nFrage, ob bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter eine fortgeseizte Tat angenommen werden kann, nicht näher erörtert $\nund nicht entschieden worden. Es ist lediglich die von dem damaligen Tatrichter vertretene keinung nicht beanstandet worden,\nwonach die Judenverschleppungen ein fortgesetztes Verbrechen des\nMordes und der Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg seien,\nsoweit das Verhalten der Urheber und Leiter dieser \"Aktion\" in\nBetracht komme. Eine begründete eigene Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu der Fräge des Fortsetzungszusammenhanges enir\nhält die Entscheidung nicht. Ob der Auffassung, wie sie in den\nvom Schwurgericht angeführten Erkenntnissen des Obersten Geric\n.hofs für die britische Zone zum Ausdruck kommt, zuzustimmen ist,\nkann unentschieden bleiben, da ihnen ein anderer, besonders 8°\narteter Sachverhalt zugrunde lag. Jedenfalls kann hier die KMitwirkung des Angeklagten bei der Durchführung der einzelnen Aktie\nnen nicht deshalb als fortgesetzte Handlung gewertet werden, wei}\n\nhts\n\ner hierbei. jeweils auf Grund eines \"Rahmenbefehles\" tätig geworden ist und darauf die Freiheitsentziehung der davon Betroffenen beruht hat. Auch unter diesen Voraussetzungen ist die Zusarmenfassung mehrerer gegen verschiedene Personen begangener\nFreiheitsberaubungen zu einer Fortsetzungstat wegen des höchstpersönlichen Charakters der Freiheit des Einzelnen rechtlich unzulässig. u\n\nSchon wegen dieses Mangels muss das Urteil aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung wird das Schwurgericht hierzu\nfolgendes zu beachten haben;\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen wurde durch den\nEinsatz des Angeklagten bei der Ausführung der für die einzelnen\n\nAktionen gegebenen Rahmenbefehl.e zwar jeweils fortgesetzt in\ndie Freiheit verschiedener Personen eingegriffen. Diese Eingriffe\n\nbildeten aber, was das Verhalten des Angeklagten angeht, jeweils\n\nDer Angeklagte hatte, wie im Urteil ausgeführt, ist, bei jeder der\n\nvier grossen Aktionen die gekennzeichneten Karteikarten listenmässig zusammenzustellen, die Lebensmittel.für den Pransport zu\nbestellen, bei der Zusammenfassung der zum Abtransport vorgesehenen Personen in einer Halle den Fernsprechdienst zu vergehen\nsowie nach Abgang des Transportes einen entsprechenden Vermerk\nauf die Kxarteikarten zu machen. Bei der vierten Aktion hat er\nüberdies den Transport begleitet. Alle diese Einzelhandlungen\ndes Angeklagten, die sich den Betroffenen gegenüber im wesentlichen gleichzeitig und in gleicher Weise auswirkten, beruhten\n\nur. Auf einem einheitlichen Plan und standen in einem engen örtliax ‚chen und zeitlichen Zusammenhang. Dies spricht dafür, dass das\ngesamte Mätigwerden des Angeklagten bei jeder der vier Aktionen\n\ndurch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren\nstrafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet war.\nEs dürfte sich daher für einen Dritten bei natürlicher Betrach-\n\n.. ut. on\nne ri ar aan Wei\n\nrn\n\nnn 22\n\n2. € ERBEN\n“ -. 7r\nBermediten\n\n-5.\n\ntungsweise jeweils als ein einheitliches zusammengehöriges Tun\ndarstellen. Damit würde es den Begriff der natürlichen Handlungs.\neinheit erfüllen, wie er in der Rechtsprechung, vor allemdes\nReichsgerichts, in sachgerechter erweiternder Auslegung des Be.\ngriffes \"ein und dieselbe Handlung’ im Sinne des § 73 StGB entwickelt worden ist (BGHSt 4, 219 und die dort angegebenen Recht.\nsprechungsnachweise).\n\nOb diese Rechtsansicht auch bei den Einzelverschleppungen,\ndie das Schwurgericht zu einer fünften Fortsetzungstat zusamnengefasst hat, Platz greifen kann, wird näherer Prüfung bedürfen.\nSoweit diese Verschleppungen durch verschiedene Rahmenbefehle\nausgelöst wurden oder etwa zeitlich weit auseinander lagen, wird\nes möglicherweise an dem nahen örtlichen und zeitlichen Zusanmehhang fehlen, der die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit rechtfertigen könnte.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Frei- |\nheitsberaubung im Amt unter den erschwerenden Voraussetzungen des\n\n§ 239 Abs 3 StGB begegnet noch aus einem weiteren Grunde rechtlichen Bedenken. Bei der Heranziehung dieser Bestimmung hat sich\ndas Schwurgericht darauf beschränkt darzulegen, dass mit Ausnahme der im Abschnitt IV, 4) des Urteils und einiger der dor; im\nAbschnitt IV, 5) behandelten Fälle durch die Freiheitsentziehung\njeweils der Tod der verschleppten Personen verursacht worden sei:\nDie Ausführungen würden zwar bei. Berücksichtigung der zur Zeit\nder Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht geltenden Gesetze\n\nausreichen, um die Anwendung des § 239 Abs 3 StGB zu tragen.\n\nDiese Vorschrift ist jedoch nach § 56 StGB, wie er durch das\n\nDritte Strafrechtsänderungsgesetz (Strafrechtsbereinigungsgesetz) vom 4. August 1953 in das Strafgesetzbuch eingeführt worden ist, nur noch dann anwendbar, wenn der Täter die in § 239\nAbs 3 StGB genannte Folge wenigstens, fahrlässig herbeigeführt\n\n.. ine\n\nFu\ngr\n12\n\nER . . . . . er wei. 5 .\nDr 3 “ are . . ® . “\n\n\" hat. Da § 56 StGB in seiner seit dem]. Oktober 1953 geltenden\n\nFassung eine Hilderung des Gesetzes gegenüber der vor diesem\nZeitpunkt massgeblichen Rechtslage enthält, kann er auch im Revisionsrechtszuge gemäss § 2 Abs 2 Satz 2 StGB, §§ 354, 354 a\nStPO noch Berücksichtigung finden, und zwar hier auf Grund der\nder Revision der Staatsannel tachaft nach § 301 StPO zukommenden\nwirkung.\n\nDass der Angeklagte in Beziehung auf den durch die Freiheitsberaubung verursachten Tod der verschleppten Personen vorsätzlich gehandelt hat, ist vom Schwurgericht bei der Erörterung\nder Frage, ob der Angeklagte sich als Täter oder Teilnehmer eines Tötungsverbrechens schuldig gemacht habe, in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise verneint worden. Dagegen hat es, von der\ndamaligen Rechtslage aus zutreffend, bisher nicht geprüft, ob\ninsoweit dem Angeklagten der Vorwurf eines fahrlässigen Verhalteng zu machen ist. Diese Prüfung wird es in der neuen Verhandlung nachholen müssen.\n\n3.) Die wiederholte Verhandlung wird dem Schwurgericht auch Gelegenheit geben, unter Berücksichtigung der Darlegungen der Re-\n\nvision das Verhalten des Angeklagten erneut dahin zu prüfen und\n\nzu würdigen, ob er bei seinem Vorgehen als Täter oder nur als Ge- “\nhilfe gehandelt hat. Die im Urteil innerhalb der Ausführungen zu\n§ 52 StGB im einzelnen erörterten und auch von der Revision nochmals besonders hervorgehobenen Umstände dürften jedenfalls bei\nunvoreingenommener Betrachtungsweise die Täterschaft des Ange- “\nklagten näherliegend erscheinen lassen als die Annahme des Schwur-“®\ngerichts, er sei bei Ausführung der ihm erteilten Befehle als Ge-\n\nhilfe der Befehlsgeber tätig geworden.\n\n4.) Zu beanstanden ist schliesslich, dass das Schwurgericht die\nBildung einer Gesamtstrafe aus den jetzt ausgesprochenen Einzel-\n\nstrafen und aus der durch das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom ‘5. Februar 1951 gegen den Angeklagten erkannten ung\nnoch nicht voll verbüssten Strafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus abgelehnt hat. Die Taten, die wegenstand des sn.\nhängigen Verfahrens sind, waren vor der früheren Verurteilung\nbegangen. Infolgedessen durften die jetzt erkannten Einzelstrafen nicht ohne Berücksichtigung der früheren Strafe auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden. Nach § 79 StGB war eine Gesamtstrafe auszusprechen, die sowohl die Strafe aus dem früheren Verfahren als auch die im anhängigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafen umfasste. Das Schwurgericht wird daher, falls es den\nAngeklagten wiederum zu Gefängnisstrafen verurteilen sollte, unter Erhöhung der in dem früheren Verfahren erkannten Zuchthausstraefe als Einsatzstrafe die Gesamtstrafe zu bilden haben. Erst\ndann kann es Über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese\nbefinden, wobei zu beachten sein wird, dass die Untersuchungs- -\n“haft in der anhängigen Sache nur auf den Teil der Gesamtstrafe\nangerechnet werden darf, der der zweiten Verurteilung entspricht.\n\nII. Zum Angeklagten Lg.\n\nObwohl. das Schwurgericht die Merkmale der Beihilfe zur schw\nren Freiheitsberaubung im Amt zur äusseren wie zur inneren Tatseite bejaht hat, hat es den Angeklagten freigesprochen. Zur Be-'\ngründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe sich bei seinen\nVorgehen im Nötigungsstande des § 52 StGB befunden. Ihm könne‘ '\nnicht widerlegt werden. dass er sich in einer derartigen \"Notstandslage\" gefühlt habe. Es seien keine Anhaltspunkte ermittelt\nworden, aus denen heraus der Schluss gerechtfertigt wäre, dass ®\nüberhaupt nicht empfunden habe, unter einer solchen Gefahrenlage zu stehen. Mit Recht macht die Revision hierzu geltend, daß\ndiese Darlegungen die Anwendung des § 52 StGB nicht zu rechtfer”\ntigen vermögen.\n\nmr en\n\ner\n\n1.) In seiner Allgemeinheit nicht unbedenklich ist schon der\nSatz des Urteils, dass für jeden Gestapo-Angehörigen, der Befehle grundsätzlicher und politischer Art auszuführen gehabt habe, durch die Unterstellung unter das Militärstrafrecht und auch\ndurch die Disziplinarstrafgewalt eine Zwangslage der im § 52 StGB\nvorgesehenen Art bestanden habe. Ob diese Auffassung des Schwurgerichts als zutreffend anerkannt werden kann, mag jedoch hier\nauf sich beruhen. Die Revision weist in diesem Zusammenhange\nnicht zu Unrecht daraufhin, dass die Gestapo kein Zusammenschluß\nvon terrorisierten Bürgern, sondern eine Organisation gewesen\nsei, die sich weitgehend aus begeisterten Anhängern des nationalsozialistischen Systens zusammengesetzt habe.\n\n2.) Rechtlich fehlerhaft ist jedenfalls die Auffassung des\nSchwurgerichts, die Handlungsweise des Angeklagten sei nach § 52 StGB entschuldigt, weil er sich im Nötigungsstande gefühlt\nhabe. Massgebend ist, ob ihm sein an sich strafbares Verhalten\ndurch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nabgenötigt, ch also sein Wille durch diese Drohung gebeugt worden ist (BGHSt 3, 271 LETS7)- Für die Annahme dieses Schuldausschliessungsgrundes genügt aber nicht die Feststellung des’ Schwurgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass\n\nder Angeklagte nicht empfunden habe, unter einer solchen Gefahren-\n\nlage zu stehen, und zwar deshalb, weil er nach aussen nicht in\nErscheinung getreten und auch, abgesehen von einer einzelnen Ausnahme, keinem der Zeugen irgendwie entgegengetreten sei. Die Tatseche, dass der Angeklagte nach aussen nicht hervorgetreten ist,\nist als:solche für die Frage der Anwendung oder Nichtanwendung\ndes § 52 StGB ohne entscheidende Bedeutung. Sein \"Nicht-in-die-\n\n‚Erscheinung-Treten\" kann darauf zurückzuführen sein,’ dass er\n\nals Abteilungsleiter keinen Aussendienst gehabt hat und deshalb\nmit den Opfern der Verschleppungsaktionen nicht in Berührung gekommen ist. Keineswegs lässt dieser Umstand für sich allein den\n\nFE 2\n\n-\n.\nx\n\nDB...\ner\n\nPymere\n\nSchluss zu, der Angeklagte sei bei der Weitergabe und der Durchführung der Befehle tätig geworden, um einer ihm sonst drohenden\ngegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu entgehen. Im übrigen\ngenügt es nicht, dass das Schwurgericht einfach sagt, es seien\nkeine Anhaltspunkte für das Gegenteil ermittelt. Eine Anwendung\ndes § 52 StGB kommt nur in Betracht, wenn nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, dass das Handeln des Angeklagten auf\nGrund der darin umschriebenen Gefahrenlage geschah. Dahingenerde\nErörterungen lässt das Urteil vermissen. Seine Darlegungen, vor\nallem zur Person und zu dem politischen und beruflichen Werdegang des Angeklagten, könnten sogar eher dafür sprechen, dass dieser sich nicht zur Mitwirkung bei der Ausführung der Befehle bereitgefunden hat, um dadurch einer ihm drohenden gegenwärtigen\nGefahr für Leib oder Leben auszuweichen. Jedenfalls wird das\nSchwurgericht,da die bisherigen Feststellungen die Freisprechung\ndes Angeklagten nicht zu tragen vermögen, in der neuen Verhandlung näher aufklären müssen, aus welchem Grunde dieser bei der\nVerschleppung der Juden mitgewirkt hat.\n\n3.) Der von dem Verteidiger des Angeklagten .schon im ersten\nRechtszuge vorgetragenen und in der Revisionsverhandlung wiederholten Auffassung, einer Verurteilung des Angeklagten stehe\nder - von dem Verteidiger so bezeichnete - Rechtsgedanke der N\"tabula_rasa\" entgegen, wie er nach allen Kriegen Anerkennung gefunden habe, vermag der Senat nicht beizutreten. Unzutreffend ist\n\n“ schon der Ausgangspunkt, man habe es hier mit einem s0g- Kriegsverbrecherprozess zu tun, weilder Angeklagte bei der Durchführung von Kriegsmassnahmen mitgewirkt habe und nunmehr deswegen\nstrafrechtlich zur Verentwortung gezogen werde. Die JudenverschleP“\npungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, sind zwar\nwährend des Krieges vorgenommen worden, haben jedoch mit dem\nKriegsgeschehen als solchem nicht im Zusammenhange gestanden. sie\nsind vielmehr Massnahmen des nationalsozialistischen Systems 8°\n\nwesen, die längst vor dem Kriege vorgesehen waren und deren\nDurchführung lediglich unter Ausnutzung der nach WLieinung ihrer\nUrheber für die Ausrottung der Juden günstigen Kriegsverhältnis-\n\n.-\nu.\n\nse erfolgt ist. . OH,\n\nZur Widerlegung der Ansicht des Verteidigers, die Judenverschleppungen dürften als \"Verbrechen des Staates\" dessen Beamten\nnicht zur Last gelegt werden, weil .der Staat selbst nicht verfolgt werden könne, genügt der Hinweis auf die Vorschrift des\n§ 47 MilStrGB. Danach traf trotz der an sich uneingeschränkten Bin- ,.\ndung des Soldaten an einen ihm erteilten Befehl den @ehorchenden u\nUntergebenen die Strafe des Teilnehmers, wenn ihm bekannt gewesen war, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf,\ndie ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen\n\num rechtspolitische Erwägungen, die mit dem deutlich verlautbar- ve.\nten Willen des Gesetzgebers erkennbar in Widerspruch stehen. Dieser hat in einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die.nach\ndem Zusammenbruch im Jahre 1945 erlassen sind, unmissverständlich\nbestimmt, dass das während der nationalsozialistischen Herrschaft\ngeschehene und. damals ungesühnt gebliebene Unrecht verfolgt werden soll. Dass diesem so eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen\ndes Gesetzgebers, der ersichtlich auf eine Wiederherstellung des\nverletzten Rechtes zielt, höhere ungeschriebene Rechtsnormen, wie\nder Verteidiger meint, entgegenstehen, kann nicht anerkannt wer- Fre\nden. Die Beantwortung der Frage aber, ob neun Jahre nach dem Zu- .\nsammenbruch des-nationalsozialistischen Systems die Verfolgung\nstrafbarer Handlungen, wie sie diesem Verfahren zugrunde liegen, ,\nnoch zweckmässig sei oder nicht, liegt nicht den Gerichten, sondern\n\n» Hi\n\nra\n\nbezweckte. a\nIm übrigen handelt es sich, wie das Schwurgericht bereits “\nzutreffend dargelegt hat, bei den Ausführungen des Verteidigers Eu\n\n'2ä\n\n- 11 -\n\ndem Gesetzgeber ob. Das Schwurgericht hat daher eine Einstellung des Verfahrens auf Grund der allgemeinen Erwägungen, wie\nsie der Verteidiger vorgetragen hat, mit Recht abgelehnt.\n\nIII. Nach alledem ist das Urteil hinsichtlich beider Angeklag\nten aufzuheben und die Sache in vollem Umfange zur neuen Verhea\nlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\nRotberg Scharpenseel Maass\n\nzugleich für die durch\nUrlaubsabwesenheit an\nUnterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr.\nKoeniger und Dr. Arndt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-11/3-str-701-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-11/3-str-701-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.321070+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-11/3-str-701-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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