{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"5 StR 661/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"s Die Mitwirkung eines blinden Richters in\neinem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht bedeutet in der Regel keine \"nicht\nvorschriftsmäßige\" Besetzung des Gerichts.\nSie verstößt insbesondere nicht gegen den\nGrundsatz der Unmittelbarkeit (im Anschluß\nan BGHSt 4,191).","text_plain":"2294 095\n\nFür das Nuchschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO 85 338 Nr 1, 261\n\nRechtssatz;s Die Mitwirkung eines blinden Richters in\neinem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht bedeutet in der Regel keine \"nicht\nvorschriftsmäßige\" Besetzung des Gerichts.\nSie verstößt insbesondere nicht gegen den\nGrundsatz der Unmittelbarkeit (im Anschluß\nan BGHSt 4,191).\n\nAktenzeichen: 5 StR 661/53 LG Hannover\nUrteil des BGH vom 5.März 1954 Gem. § 121 Abs 2 GVG\nvorgelegt durch OLG Celle\n\n5 StR 661/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Franz V EB zu: mm,\ngeboren an D-EMD EB in Hi HE,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung v.m 5.März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hennover vom 8.Januar 1953\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit\nÜbertretung der §§ 1, 7 Abs 3 und 49 StVO und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden. Auf seine Berufung ist er durch Urteil\nder Strafkamner freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts. Sie erblickt einen Revisionsgrund\n(§ 338 Nr 1 StPO) darin, daß in der Berufungsverhandlung\nein von Jugend an erblindeter Richter als beisitzender\nRichter mitgewirkt habe. Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden der Strafkammer hat in der Berufungsverhandlung der erblindete Gerichtsassess;:r ID nitgewirkt.\n\n‚Das Oberlandesgericht will der Rüge stattgeben, sieht\nsich hieran jedoch durch das Urteil des Senats vom 28.4.1953\n- 5 StR 136/53 (BGHSt 4,191) - gehindert. Es hat die Sache\ndaher gemäß § 121 Abs 2 GVG vorgelegt.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDie von der Revision, in den Gründen des Vorlegungsbeschlusses, vom Oberbundesanwalt und von Wim (JZ 1955,\n671) erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, von\nseiner in BGHSt- 4, 191 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.\n\nDie Mitwirkung eines blinden Richters als Beisitzer\nin einem Kollegialgericht, das als Tatgericht entscheidet,\nbedeutet keine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit. Erfahrungsgemäß wird bei einem Blinden das fehlende\nSehvermögen durch Sinnesausweitungen anderer Art, insbessndere durch ein geschärftes und verfeinertes Hörvermögen\nderart ausgeglichen, daß nach der Auffassung des Senats\nein blinder Richter in der Lage ist, sich unmittelbar aus\n\n-3-\n\n- 3 -\n\ndem Inbegriff der Hauptverhandlung eine eigene Überzeugung\nüber die Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen zu bilden,\ndie der eines sehenden Richters gleichwertig ist. Mehr er.\nfordern der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die dem Tatric,\nter gemäß § 261 StPO obliegende Aufgabe nicht.\n\nOb dies auch in Fällen gelten kann, in denen es zu\neiner Augenscheinseinnahme im Wortsinn, d.h. zu einer zu Bee\nzwecken erfolgenden bewußten und gewollten Betrachtung eines\nGegenstandes mit den Augen kommt, bedarf hier keiner Erörterung. Eine solche Augenscheinseinnahme hat im vorliegenden\nFall nicht stattgefunden.\n\nZuzugseben ist nun allerdings, daß abgesehen von den\nFällen einer Augenscheinseinnahme im Wortsinn auch sonst\nmur mit den Augen wahrnshmbare Umstände, wie 2.B. der äußere\nEindruck, das Erbleichen oder Eriöten, das Mienenspiel oder\ndie Gesten eines Angeklagten oder Zeugen gelegentlich für\ndie Entscheidung über die Wahrheit der Unwahrheit von Tatsachen von Bedeutung sein können. Solche Umstände sind jedoch, wie in RGSt 39, 303 /3047 zutreffend ausgeführt ist,\nmur Gegenstand vom Tatrichter \"nicht aufgesuchter\" Wahrnehmungen und Eindrücke. Sie werden nicht selten auch von\neinem sehenden Richter nicht bemerkt. Ob dies darauf beruht, daß er sie nicht sieht, weil seine Aufmerksamkeit\ngerade durch andere Dinge in Anspruch genommen ist, oder\ndarauf, daß er sie infolge körperlicher Mängel nicht sehen\nkann, ist für die intscheidung im Einzelfall gleichgültig.\nNicht wenige Richter sind zu kurzsichtig, als daß sie den\nGesichtsausdruck eines Angeklagten oder Zeugen beobachten\nkönnten. Ihnen aus diesem Grunde die Fähigkeit abzusprechen,\nels Beisitzer in einem Tatgericht mitzuwirken, ist nicht\nangängig. Im übrigen ist auch Schwerhörigkeit ein körperliches Gebrechen, das die Wahrnehmung zahlreicher an sich\nhörbarer Einzelheiten und Feinheiten unmöglich machen kann.\nAuch dies ist kein Grund, einen Richter von der Mitwirkung\nals Beisitzer in einem Tatgericht auszuschließen. Da das\nWesentliche an der Verhandlung stets die mündliche Rede\n\n-4-\n\nund Gıgenredu ist, kann die Blindheit eines Richters nicht\nschwerer ins Gewicht fallen als die Schwerhörigkeit.\n\nAußerdem können von ebensogroßer Bedeutung wie die\neben erwähnten optisch wahrnehmbaren Umstände auch solche\nUmstände sein, die nur von einem Menschen mit besonders\nfein ausgebildetem Gehörsinn, wie ihn Blinde in der Regel\nhaben, wahrgenommen zu werden pflegen,wie z.B. Zittern\nder Stimme, Änderung des Tonfalls und dgl. Deshalb kann\nes geradezu ein Vorteil sein, wenn in einem Kollegialgericht sehende Richter mit einem blinden zusammenwirken,\nweil sie die unter Umständen ausschlaggebenden Imponderabilien mit verschiedenen Sinnen wahrnehmen.\n\nDaß ein Richter diese oder jene Einzelheit der Hauptverhandlung nicht wahrnimmt, gehört zu den menschlichen\nUnvollkommenheiten, mit denen der Richter wie ‚jeder Mensch\nbehaftet ist, und die sich niemals völlig ausschließen\nlassen. Sie begründen gerade die Daseinsberechtigung des\nKollegialgerichtes. Von einem einzelnen Richter eines Ger\nrichts versäumte Wahrnehmungen oder Eindrücke - mag er sie\naus Zufall oder wegen Blindheit, Kurzsichtigkeit oder\nSchwerhörigkeit versäumt haben - werden ihm in der Beratung hekanıt,Daß er sie in der Hauptverhandlung versäumt\nhat, sie ihm erst in der Beratung bekannt werden, bedeutet\nkeinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit.\nDiese braucht nicht hinsichtlich jeder kleinsten Einzelheit\ngegenüber jedem einzelnen Richter tatsächlich gegeben zu\nsein. Es genügt, daß die Unmittelbarkeit gegenüber dem Gericht als ganzen besteht, wobei vorausgesetzt werden kann\nund muß, daß die Wahrnehmungen der verschiedenen Richter\nin der Beratung zusammengetragen werden.\n\nOb ein blinder Richter die Fähigkeit besitzt, als\nverhandlungsleitender Richter, insbesondere als Vorsitzender eines Kollegialgerichts tätig zu sein, braucht hier\nnicht untschieden zu werden. Der blinde Richter hat im vorliegenden Fall als beisitzexder Richter witgewirkt. Aus\n\n-5.-\n\n-5.\n\neiner etwaigen Unfähigkeit des blinden Richters, als Vorsitzender tätig zu sein, ergibt sich auch nicht, daß er,\nweil er für die Entscheidung die glei:he Verantwortung\n\nwie der Vorsitzende trägt, auch nicht Beisitzer sein\n\nkönne. Der blinde Richter trägt zwar für die Entscheidung\ndie gleiche Verantwortung wie jeder andere Richter des\nKollegialgerichts, also auch wie der Vorsitzende. Die\nLeitung der Verhandlung obliegt gemäß § 238 Abs 1 StPO\n\naber allein dem Vorsitzenden. Er ist für sie in erster\nLinie verantwortlich. Das Gericht als solches entscheidet\ngemäß § 238 Abs 2 StPO insoweit nur, wenn eine auf die\nSachleitung bezügliche Anoränung des Vorsitzenden als unzulässig beanstandet wird. Inwieweit der blinde Richter\nunfähig sein sollte, bei einer solchen Entscheidung mitzuwirken, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum der blinde Beisitzer den Vorsitzenden bei der\nVerhandlungsleitung nicht sollte unterstützen können, warum\ner nicht mit Anregungen und Fragen sollte eingreifen können\nund warum er sich keine Notizen sollte machen können. Im\nvorliegenden Fall steht auf Grund der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden fest, daß der blinde Beisitzer sich mit\nHilfe einer besonderen Vorrichtung völlig ausreichende\nNotizen machen konnte und gemacht hat und daß die von ihm\nohne Hilfe entworfenen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung so wiedergeben, wie es sich auch den sehenden\nRichtern dargestellt hat. ”\n\nOb ein als Tatgericht entscheidendes K’llegialgericht\nauch dann ordnungsgemäß besetzt ist, wenn alle Richter oder\ndoch alle Beisitzer blind sind, braucht hier ebenfalls nicht\nentschieden zu werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein solcher Fall wird im\nübrigen in der Praxis auch kaum vorkommen.\n\nGegen die vom Senat vertretene Auffassung kann auch\nnicht mit Erfolg eingewandt werden, daß die Mitwirkung\neines blinden Richtere den Hergang der Verhandlung selbst\n\nEN\n-6-\n\nverändern könne, weil das Fehlen des \"sehend-verstehenden\nAustausches\" die Lage für den Angeklagten der Zeugen erschwere. Es gibt zahlreiche persönliche Eigenarten, die\ndie Lage weit mehr erschweren können, wie z.B. die Schwerhörigkeit, die den Angeklagten oder Zeugen in die Lage\nversetzen kann, sich über peinlichste Dinge in größter\nLautstärke zu äußern.\n\nDer Einwand, das Gesetz gestatte die Beteiligung\neines blinden Richters nicht, trifft nicht zu. Das Gesetz\nschweigt über diese Frage. Sie kann daher nur im Wege\nfreier Auslegung beantwortet werden.\n\nDie Revision war demgemäß zu verwerfen.\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/5-str-661-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/5-str-661-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.113134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-05/5-str-661-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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