{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"2 StR 544/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Urteil eines Gerichts der Besatzungsmacht fällt nicht unter § 23 Abs 3 Nr 3 StGB,","text_plain":"Wem inn mub mer ade Dan mn Mm ln Mann Ami Bene Men Man mi m ME in MEER MER ze Re He a A m nn nn en m mn nen u a re ih\n\nGesetz: StGB § 23 abs 3 Nr 3,\n\nRechtssatz: Das Urteil eines Gerichts der Besatzungsmacht fällt nicht unter § 23 Abs 3 Nr 3 StGB,\n\nAktenzeichen: 2 StR 544/53 |\nUrteil des BGH vom 5. März 1954 LG Köln\n\n2_BER 344/53\n\nIm Namen de s Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Schrotthändler Bernhard de 4% aus K\nGER. zenoren an u 914 in 7 »\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. März !954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\nBunlesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr, Arndt\n\n‚ Bundesrichter Dr. Menges i\n18 beisitzende Richter, :\n\nSondesanwalt we ii Ger Verhandlung.\n\nStaatsanwalt u b=i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUf die Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Köln vom 12. Juni 1953 wird die\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über i\n\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und\nüber die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nEu:\n=}\nfi\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\neründe:\n\nnn en an in m rn ee\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei i\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mt der Revision i\nerhebt er die Sechbeschwerde. Sie ist nur insoweit begrünset, als die Strafkemmer nicht has prüfen können, ob die\n‚sireckung der Strafe nach § 23 StGB nP auszusetzen\n\nI. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den\n\nvor KB 23 ton1enen <rar Wwagen \"verheimlicht\", indem er \"bei der sicheren Unterstellung des Fahrzeugs tätig\n\ngewesen\" sei, Die Revision vermißtdie Feststellung, daß hier-\n\nEs\n\ncurch eine erschwertse Zugriffsmöglichkeit des Ei. sentümers ein\ntrat, Es liegt Jedoch auf der Hand, daß die Polizeibehörde\neinen gestchlenen Kraftwagen wesentiich leichter sufspüren\n\nkann, wenn er sich auf offener Straße befindet, als wenn er\n\nauf einen umschlossenen Grundstück in einer Halle abgestellt\nworden ist, wie dies hier geschah. Nach dem Zusemmenhang der\nUrteilsgründe meint die Strafkammer auch mit der \"sicheren\n\nI]\n\nUnterstellung\": sicher var den augriff der Polizei oder des\n\nBigentümers,. Der Angeklagte hat deshalb den Kraftwagen \"verheimlicht\" im Sinne des § 259 step,\n\n2. Zutreffend sieht die Strafkammer ein \"Mitwirken zum. si;\nAbsatz\" darin, daß der Angeklagte den gestohlenen Kraftwagen Ei\nzum Z@pLck fuhr, wo er verkauft werden sollte. Denn hierzu\nist nicht erforderlich, daß der Absatz wirklich erzielt wird,\n\nEs genügt jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Sa-\n\nL.\n\n72\n\nhe durch Übertragung an einen Dritten wirtschaftlich zu verwerten.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme. die\n\n- im einzelnen festgestellten - Umstände des Falles hätten dem\n\nugung aufdrängen müssen, daß K En\n\n[$\ndas Fahrzeug gestohlen habe. Sie liegt im wesentlichen\nchein Gebiet. Die Bevision greift insoweit\nauch nur die Peweiswürdigung an.\n\n4. Vorteilsabsicht ist einwandfrei festgestelli.\n\n5. Bei der Strafzumessung führt das Urteil an, daß\n‘der Angeklagte \"wegen Körperv rerletzung. Verkehrsühertre-\n\ntung pp,\" vorbestraft sei. Die Höhe der Strafen und den\n\nZeitpunkt der Verurteilung erwähnt es Jedoch nicht. Es kann\n\neine Strafanssetzung zur Bewährung nach § 23 StGB\nrage kommen. Zur Entscheidung hierüber ist deshaib\n\ndie Sache zurückzuverweisen,\n\nFür die neue Verhandlung sei auf folgendes hinge-\n\nNach den Strafregisterauszug, der sich bei den Haupt-\n\nakien befindet, hat ein englisches Militärgericht in Düssel-\n\ndorf den Angeklagten am i2, Januar 1949 wegen eines Wirtschafüsvergehens (8 Ti Abs 1 KWV) zu 18 Monaten Gefängnis\nverurteilt. Diese Bestrafung würde nach § 23 Abs 3 Nr 3\n\n3)\n\nStGB nF einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen,\n\nÜ\n\nwenn sie als eine Verurteilung \"im Inland\" anzusehen wäre,\nDies ist nicht der Fall,\n\nDas Strafgesetzbuch verwendet den Begriff \"im Inland\"\n‚ 2:B. bei den §§ 3,7, 244 StGB. Bei den § 8§ 3 und 7\nist allgemein anerkannt, daß ihm nur räumliche Bedeutung\n\nzukommt. Für § 244 hat das “eichsgericht entschieden, daß\n\nnur \"g.eichartige Verurteili ungen in Betätigung der inlänci\n\n‚schen Gerichtsbarkeit\" den Rückfall be egründen können\n(R6St 57, 374; 6%, 395), Diese Voraussetzu ngen treffen\n\nauf die Gerichte der Besatzungsmächte nicht zu (BGH Urteil vom\n25.10,1951 - 3 StR 785/51 - JW 1952, 151). Da eine Vorstra-\n\nfe im Falle des § 23 StGB ebenso zum Nachteil des Angeklagten wirken kann wie bei § 244 StGB, darf auch nur das Ur-\n\nteil eines deutschen Gerichts nach % 25 Abs Weiler die Strafaussetzung ausschließen. Denn nur dann ist. weil die Fechtsorechung der Besatzungsgerichte in mancher Hinsicht von der deutschen ‘abweicht, gewährleistet, daß gleiche Fälle gleich ent-\n\nschieden werden.\n\n’r., Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\n4\n\nDr. Arndt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-544-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-544-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.997437+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-05/2-str-544-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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