{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"2 StR 473/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“ir die Amtliche Sarmlung! S\n\nGesetzes StVO § 49; StVzo § 71\n\nRechtssatzs Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der\nSurch ein und dieselbe Handlung sowohl Übertretungen der\nStVO oder StVZO wie eine schwerere Straftat begangen hat,\nder Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen,\n\nUrt des BGH vom 5. März 1954 1G Oldenburg\n\nIn Name\n\nIn der\n\n&\n\nden Bauunternehmer Günther P en :.: CE:\ndort geboren ar EB 33:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u\n\nder 2\n\nBundesrichter\n\nAr\n\n1954; an der teilgenommen haben»\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. Dotterweich\nWerner\n\nDr. *auer\n\nDr. Arnat\n\nDr. Menges\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom\n\nBundesanwalt Ei. der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dei der Verkündung\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9. Juni 1953 wird verworfen, soweit\ner wegen Übertretung der StVZO und StVO zu zwei Wochen\n\nEHaft verurteilt ist.\nRevision zu tragen,\n\n\"r hat insoweit die Kosten seiner\n\n>. Auf seine Revision wird das erwähnte Urteil mit den Fest-\n\nstellungen im übrigen aufgehoben und die\n\nfa\nac\n\nhe insoweit zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Jandgericht zuriickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nT: Auf Grund des unter 1) ihres Urteils geschilderten Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen einer üÜbertretung der Trunkenheit am Steuer (88 2, 71 SEYZO)und wegen\nÜbertretung der. §§ 2, 49 StVO zu zwei Wochen Haft verurteilt.\n\n1-) Insoweit rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht verletzt, weil sie die Hauptverhandlung ohne\nden zur Hauptverhandlung zwar geladenen, aber nicht erschienenen\nZeugen Beh iurchzseführt habe, bei dessen Vernehmung hätte\n\ner möglicherweise nachweisen können, daß er nicht in dem Naß\n\nangetrunken war. wie die Strafkammer es ihm zur Last legt.\n\nAnlaß. den Zeugen von Amts wegen zu vernehmen. hätte\nfür die Strafkanmer nur dann bestanden. wenn er über den Grad\nder Trunkenheit des Angeklagten wahrscneinlich andere, diesen\nentlastende Angaben als die in der Hauptverhandlung vernomnenen\nZeugen hätte machen können. Tafür aber boü der Inhalt seiner\nAngaben im Ermittlurgsrerfahren keinen Anhalt; sie stimmten\n\nim Gegenteil mit den belastenden Angaben der anderen Zeugen\n\nüberein.\n\n2.) Wie die Strafkammer feststellt, war der Angeklagte\nin der fraglichen Nacht von einem Polizeibeamten auf seine\nTrunkenheit hingewiesen und aufgefordert worden, sich nicht\nmehr ans Steuer zu setzen; hiergegen erhob der Angeklagte\nkeinerlei Binwendung. Auch aus diesem Umstand hat die Strafkammer geschlossen, der Angeklagte sei sich selbst darüber\nklar PeWescn, infolge seiner Trunkenteit nicht mehr zur sichsren Führung seines Pkw imstande zu sein. Allerdings führt das\nLandgericht aus, das Schweigen des Angeklagten auf die Aufforderung des Beamten lasse nur den Secnluß auf sein Bewußtsein von seiner Fahruntüchtigkeit zu. Darin sieht die Kevision\n\neinen Derkverstoß; dern es seien auch andere Gründe dafür denk-\n\n7\n\ndaß der Angeklagte keine Minwendungen seltend machte\n\ne\nm\ne\n.\n\nIndes ist Jene Wendung im Urteil nicht so zu verstehen, als\nob die Strafkammer eine solche andere Möglichkeit für denknotwendig ausgeschlossen halte, sondern nur dahin, sie sei\n\ndavon überzeugt, daß eine andere Möglichkeit als die von\n\nihr angenommene bei der gegebenen Sachlage nicht bestand.\n\nII. Die Strafkammer hat den Angeklagten fermer in einem ande-\n\nren. selbständigen Falle \"wegen fahrlässiger YStung in Tat-\n\nndi\neinheit mit Übertretung der StVO und StVZO\" zu zwei Jahren\nGefängnis verurteilt.\n953 lenkte der Angeklagte im Zustand der\n\nge\n\ni.) Am 5. Januar\nlie Blutalkoholgehalt) einen Pkw\n\nt\n\n1\nTrunkenheit (2,29 gr pro mi\nje\n\noO\n\ni\nT nt einen Motorradfahrer überholte.\n; rechtsparkenden Tahrzeug vorzufahren,\n\natieß er auf der linken Fahrbahnseite mit zwei ihm entgegenkommenden Radfahrern zusammen. Beide stärken an den Verletzungen, die\n\nsie erlitten.\n\nDie Revision des Angeklagten wirit der Sürarlkammer vor,\nsie habe mehrere Verfahrensverstöße begangen und auch das\n\nsachliche Recht unrichtig angewandt,\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie u. a. geltend,\nder Verteidiger habe in der Hauptverhändlung einen schon vorher ee ellten Antrag auf \"Binholung eines Obergubachtens über\n\n=\n\ndie age der Verantwortlichkeit des Angeklagten .... schlecht-\n\nhin, also nicht nur zur Zeit der Tat\" wiederholt; der Angeklagtef\"\n\nhabe dadurch \"die Tatsache der Willensunfreiheit ...., infolge\nGehirnschadens\" nachweisen wollen, Diesen Antrag nabe das Gericht mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten\n\nals wahr unterstellt werden könne; hätte das Gericht dies aber\n\ngetan, dann hätte es nicht zu einer Verurteilung kommen können,\n\nDieses Vorbringen ent spricht, soweit der Inhalt des Be-Ss\n\nn\nweisamtrages und der des gerichtlichen Ab\\ehnungsbeschlu=ses in\nBetracht kommt, den Tatsachen. Die Rüge muß zur Aufhebung des\n\nun\n\nUrteils führen. Bei Erörterung der Frage, ob der Angeklakte\nfür die ihm zur Last gelegte Tat verantwortlich sei, unterstellt die Strafkammer die Richtigkeit seiner Zinlassung, er\nkönne sich an den Unfallablauf nicht mehr erinnern, einmal.\nweil er Alkohol genossen, und ferner, weil er im Jahre 1944 als\nSoldat eine Gehirnerschütterung und möglicherweise einen Gehirnschaden erlitten habe. Sie bejaht trotzdem und ungeachtet der\nMSglichkeit, daß er beim Verkehrsunfall und in der Zeit unmittelbar vorher zurechnungsunfähig war, sein Verschulden. Es liege\nbereits darin, daß er sich durch Alkoholgenuß in den Zustand\neiner möglicherweise bestehenden Zurecehnungsunfähizkeit versetzt habe, als er mit dem Trinken begann, habe er gewußt,\n\ndaß er darnach seinen Wagen noch weitersteuern werde, und nabe\nvoraussehen können und müssen, daß er durch fortgesetzies\n\nTrinken seine Fahrsicherheit beeinträchtigen werde.\n\nWit diesen Erwägungen wird die Strafkammer dem Inhalt des\nBeweisartrages nicht gerecht. Ihm lag die Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht nur im Zeitpunkt\nder Tat, sondern schon im Zeitpunkt des Beginns des Alkoholgenusses zugrunde. Mit diesem Teil der Beweisbehauptung setzt\nsich das Urteil nicht auseinander. ös hat demnach sich nicht\nan die Begründung gehalten, mit der sie den Beweisamtrag abgelehnt hatte,\n\n2.) Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die sonstigen\nVerfahrensrügen noch auf die unbegründete Sachrüge eingegangen\n\nZU Werden.\n\nruy\n\nAT “\n\nm ne\n\n” ” = >N\nK 30 co\nBm 28\n_ 2 NED\n2a =\n' - oo 5\nee\nAv)\n\nIr\n[8\nbes\n\nde\nrar\n\nn\nN\n\n[S)\na +\n= 5\nu)\nna\n\nYar\n>13\n\nG\n\nder\n\nckte\n\nFemme]\n\nmes\n\\SCL\n\nUS\n\n-ı\n\n2\n\nDEEE U EE\nrl\n\nPiss\n\ner\n\nG\n\ner\n\nü\n\nli\n\nm\n\neu\n\n2\n\n7\n\n‘+\nU\n\nne\nje}\n\n{=}\nww\n\nchwerer\n\n3\n\nb\n\nuch\n\nü\n\nc\n\n1\n1 >\n\nBir\n24\n\n2\n\n=\n\nnd\nSchuld-\n\ndeutung\n\nm}\nZ\n\nde\n\n\\.\nne\nrt Y\nwir ı\nden\n\n9)\n\nVZ\n\n\\\n\nEs\n\nRa\n\n3\n\n\"\n\nernä\n\n=\n\nda\n\n=\nsol\n\n#1\n\nschwereren\n\neinen\n\nchen\n\noc\nI\n\nWR\n\n37,\n\n2\n\na\nDe\n[P}\n\nN\n\n4\n\n&\n\nA\n\nLEHE,\n\n-L\nn\n\nhy\n\na\nx\n\nBB;\n\n2\n\nPERz\n\nbi}\n\nDAaUe\n\n7\n\ner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-473-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-473-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.975121+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-05/2-str-473-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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