{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"1 StR 230/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ern\n\n‘Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2289 086\n\nnn nen\n\nGesetz; StGB §§ 52, 54, 154,\n\nRechtssatzs Meineid im Nötigungsnotstand.\n\nAktenzeichen: 1 StR 230/53\n\nUrt des BGH vom 5. März 1954 16 Kempten\n\nı 5tR 230/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Eaustochter Regina S aus NEED, 2: -\n’\n\nboren am MED 1926 in va\n\nwegen ‚Meineids u. 4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat Win der Verhandlung,\nAmtsgerichterat EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten SW wirä das\nUrteil des Landgerichts in Kempten vom 6.Pebruar 1953,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\ncz or\nN\nPOAC,\nge\n\nES\ns . “\nS% ZI Er\nus DET \\\nx S\nWS ae\n\nER an ER,\n\ngr\n\nu WÄBEL SE\n\nwu,\n£ a8 x\n[7 Eee SE ;\n\n-2_\n\n..\n\nwg ik;\nGründe 3 j\nDie Angeklagte ist in zwei Strafverfahren gegen den Schlos- ;\n\nser Joharn PD vor Gericht zunächst eidlich, sodann\nzweimal uneidlich und schliesslich nochmals eidlich ala Zeugin\nvernommen worden. Sie hat jedes Mal zugunsten des FD\nwissentlich falsch ausgesagt. FÜR hatte sie dazu durch die\nDrohung bestimmt, er werde sie töten, wenn sie nicht die un-\n\nsw\nE43\n;\n\nwahren Aussagen erstatte.\n\nr es IE\nRE 7 EN 2\n\nDass Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten\nMeineids und wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage\n\nzu der Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt. “x\nN\n\nIhrer Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nx\n\na\n\n1.) Die Tatbestände des Meineids (§ 154 StGB) und der wissentlich falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum dargetan. Das bestreitet auch die Hevision nicht. Sie macht jedoch geltend, daß das Landgericht\n\nzu Unrecht die Voraussetzungen des schuldbefreienden Kötigungsno:standes (§ 52 StGB) verneint habe; auch sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Angeklagte das Vorliegen dieses\nSchuldausschließungsgrundes wenigstens irrtümlich angenommen\nhabe. Diese Rügen sind begründet.\n\nDaß die Angeklagte von Film mit Gefahr für Leib und R\nLeten bedroht worden war, falls sie nicht das von ihm gefor- =\nderte falsche Zeugnis ablege, nimmt auch das Landgericht an. 3\nEs rält ferner für erwiesen, daß die Angeklagte aus Furcht 5\nvor diesen Drohungen falsch ausgesagt und geschworen hat, a\nIn diesen Ausführungen tritt kein Rechtsfehler zutage. Der *\nTatrichter versagt der Angeklagten gleichwohl den Schutz\ndes § 52 StGB, und zwar mit folgender Begründung: Als die An-\n\nL\n\nY\n\n- 3 _-\n\ngeklagte am 5. April 1951 unter Eid und am 20. April sowie am\n8 Juni 1951 uneidlich vernormen wurde, habe sich FW in\nUntersuchungshaft befunden und sei dadurch an einer Verwirklichung seiner Lrohungen gehindert gewesen; die Angeklagte habe ”\nsich daher bei diesen Vernehmungen in keiner gegenwärtigen\nGefahr befunden, wie § 52 sie voraussetze. Zur Zeit der eid-\n\nichen Vernehmung der Angeklagten vom 31. Juli 1952 sei % ER\nzwar euf freiem Fuße gewesen; doch habe die Angeklagte die u;\nGefahr dadurch abwenden können, daß sie die Drohung dem Gericht. B\nbekannt gab. Dazu sei sie übrigens auch schon bei den früheren '&\noe\nVernebmungen in der Lage gewesen. PR\nFR\nDiese Tarlegungen erschöpfen die Rechtslage nicht. 5\na) Zur Gegenwärtigkeit der Gefahr: 4\nPr &\n\nDie Drohungen des FEB hatten die Angeklagte nicht\netwa plötzlich in eine Gefahr versetzt, der sie nur durch eine “\nunmittelbar folgende Abwehr entgegentreten konnte. Die Gefahr - F\ndauerte vielmehr während eines längeren Zeitraumes an. Auch j\neine solche Dauergefahr kann gegenwärtig sein und einen Notstand nach § 52 wie auch nach § 54 StGB begründen. Das ist '\ndann der Fall, wenn die Dauergefahr so dringend ist, dß# sie _\njederzeit. also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, T%\nmag auch die Köglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des\nSchadens noch eine Zeitlang auf sich warten läßt, wie es etwa\nbeı der Gefahr des Zinsturzes eines baufälligen : Kauses zu- En\ntreffen kann (Rest 59, 69; siehe ferner RGSt 60, 3185 RGHRR\n1936, 708; OGHSt 1, 369). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung Gegenwärtigkeit einer Tauergefahr schon dann angenommen worden, wenn der nach dem Lauf der Dinge zu besorgende\nSchaden zwar nicht unmittelbar bevorstand, aber doch nur durch\nsofortiges, gegenwärtiges Handeln abwendbar war. Diese kuftassutäfe\n\nLed\" Ed \\\nSEN Ang:\ns voor\n\nSE\n\n2\n4 $\n-4-\n;\n- %\n‘\n\ntritt besonders in einigen Entscheidungen des Reichsgerichts v\nüber die Not=tandslage beim Keineid - RGSt 66, 98, 222, 397 - ’\nhervor. obwohl wenigstens in dem ersten dieser Fälle auch unmittelbar ein Leibesschaden für den Täter bevorstand (vgl\n\nferner RGSt 36; 334; RG IW 1932 3 3068; 1934 5 422; HRR 193g, u\n1553), Ob dieser weitergehenden Ansicht grundsätzlich zu folgen «\nist (vgl dagegen H. Mayer. JW 1932, 2291 ff und 3068 f), kam 4\nhier dahingestellt bleiben. Die Untersuchungshaft des Toguun\nschloß zur Zeit der Vernehmungen der Angeklagten vom 5. April, ”\n\n20. April und 8. duni 1951 die Gegenwärtigkeit der Gefahr dann a\naus. wenn feststand, daß die Haft über die Termine hinaus dauern\nwerde, in denen die Angeklagte ihre Zeugenaussage zu erstatten\nhatte; es genügt, daß das für den rückblickenden Betrachter in -i\neinem an Gewißheit grenzenden Maße wahrscheinlich ist. var dagegen” ur\nnit einer aisbaldigen Entlassung des TO nach dem Termin zu\nrechnen, so konnte die Verwirklichung seiner Drohungen so in °\ndie Nähe gerückt sein, daß die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu “\nbejahen wäre. Aus dem Urteil geht die Überzeugung des Tatrichters\"®\nhervor. daß FEB; hätte die Angeklagte die Wahrheit bekundet, °\nnach keiner der drei Vernehmungen auf freien Fuß gekommen sein\nwürde; übrigens ist dies trotz der den FB begünstigenden\nunwahren Aussagen der Angeklagten nicht geschehen, bei der\nletzten Vernehmung allerdings nur deshalb nicht, weil Fo\nnach seinen Freispruch sogleich in einer anderen Sache in\nStrafhaft genommen wurde. Bei dieser Jachlage läßt sich die\nAnsicht des Landgerichts rechtlich nicht beanstanden, daß eine\ngegenwärtige Gefahr für die Angeklagte zur Zeit der genannten\ndrei Vernehmungen nicht gegeben war. Denn der Eintritt des angedrohten Übels stand nicht unmittelbar bevor; es ist aber\nauch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Angeklagte die\nGefahr nur sofort, im Zeitpunkt der Vernehmung abwenden konnte,\n\n. . x\n.\\\nAi MR\n\nDen Urteil 1äß8t sich indes nicht entnehmen, daß die Ange- '\nklagte all das erkannt und die Gefahr auch nicht irrtümlich für\ngegenwarwug gehalten hal. Das Landgericht ist zwar der Auffassung, Ti\n\n5.\n\ndie weitere Festhaltung des FÜR im Falle wahrer Aussagen\nder Angeklagten sei für diese erkennbar gewesen. Damit ist\njedoch rictts dar'iber ausgesagt, welche Vorstellungen sie sich\ntatsächlich genscht hat. War für sie nur erkennbar, nicht\naber ihr bewußt, daß FEB in Faft werde behalten werden,so\nist ihr allenfalls vorzuwerfen, daß sie eine tatsächliche\nVoraussetzung des Nötigungsnotstandes aus Fahrlässigkeit \\\nfür gegeben gehalten hat. Zu einer Bestrafung wegen der beiden u\nvneidlichen Falschaussagen würde das nicht hinreichen, weil\nsine solche Tat nur bei vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht ist. Die am 5. April 1951 begangene Eidesverletzung\nkönnte zwar als fahrlässiger Falscheid nach § 163 StGB atrafbar sein, wenn die Angeklagte die in Wahrheit nicht erfüllten\nVorausserzun;en des Nötigungsnotstandes aus Fahrlüssigkeit für\n-orliegend gehalten hat (RGSt 66, 222, 227); jedoch reichen\ndie bisherigen Ausführungen des Landgerichts zu der Annahme\neiner Fahrlässigkeit schon deshalb nicht hin, weil das Landgericht die \"Erkennbarkeit\" der Sachlage für die Angeklagte\n\naus Umständen gefolgert hat, die wohl bei den späteren uneidlichen Vernehmungen, nicht aber bei der eidlichen Aussage\n\nvom 5, April 1951 zutrafen.\n\nb) Zur Abwendbarkeit der Gefahr:\n\n. Begründet eine Gefahr eine echte Notstandslage nach\n5 52 oder nach § 54 StGB, so sind alle Kaßnahmen entschuldigt, |\ndie zur välligen Abwendung dieser Gefahr notwendig sind. Handelt\nes sich um eine gegenwärtige Dauergefahr, so braucht sich die . :\nAbwehr nicht darauf zu beschränken, den sofortigen Eintritt des Pr\nSchadens zu hindern, die Gefahr also hinauszuschieben; die ein- ®\nheitliche Dauergefahr ist nicht in einen gegenwärtigen und\neinen zukünftigen Teil zu zerlegen (RGSt 66, 98). Das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Angeklagte\n\n-6 -\n\ndie Gefahr in allen vier Fällen. insbesondere auch bei ihrer\neidlichen Vernehmung vom 31. Juli 1952, durch Anrufung gerichtlichen Schutzes hätte abwenden können. Das Urteil\n\nläßt aber nicht erkennen, ob der Tatrichter hierbei das soeben Dargelegte beachtet hat; er äussert sich auch nicht\ndarüber, welche Maßnahmen die Gerichte zum Schutze der Angeklarten treffen konnten und getroffen haben würden. Schon\ndeshalb tragen diese Darlegungen des Landgerichts seine Entscheidung nicht. Zudem lässt das Urteil ein Eingehen auf\n\ndie Frage vermissen, ob sich die Angeklagte jenes rechtmässigen Ausweges aus der Gefahr, falls er überhaupt bestand,\nbewußt war. ‚ar sie es nicht, so konnte sie, wenn die Gefahr\ngegenwärtig war oder von ihr für gegenwärtig gekalten wurde,\nnicht wegen vorsätzlicher \"at bestraft werden. Ist ihr infolge\nvon Fahrlässigkeit verborgen geblieben, daß sie ihre Zwangslage durch Anrufung gerichtlichen Schutzes beseitigen konnte,\nso bleibt die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger\nEidesverletzung (§ 163 StGB); die uneidlichen Falrchaussagen\nwären in diesem Falle jedoch nicht strafbar. “\n\ny\n\n.\n& x\nD N Pr R\n&. % EINEN ETER un\n= .\n\n-\n\nu\nLa RN\n\n..\n\n[1 SPDEURAPENG »\n\n%\n\n.\n\n“\n\nN R\\\n.\nPr\n\nStrafkammer richtig erkannt; denn FB hatte von ihr\nnicht die Unterlassung belastender Aussagen, sondern eine\ntesti.nmte ihn begünstigende Falschaussage gefordert.\n\nDie Sache bedarf nach alledem weiterer Aufklärung durch ”\nden Tatrichter. “\n\n2.) Was das Verhältnis der einzelnen strafbaren Handlun- \\\ngen der Angeklagten zueinander anlangt, so ist mit dem Land- Tu\ngericht daran festzuhalten, daß vorsätzliche uneidliche *\nFalschaussagen und keineid nicht miteinander in Fortsetzungs- ”\nzusammenhang stehen können (BGHSt 1, 380; 2, 233). Ob die‘ Ri\nbeiden zEidesverletzungen einerseits und die beiden uneidlichen\nFalschaussagen andererseits je eine fortgeretzte Straftat bil-\"\n\nden. hängt davon ab. ob ein hirreichend bestimmter Gessmtvorsatz (BGHSt 1. 313, 315) und eine enge zeitliche Folge der\nHandlungen (RGSt 75, 207, 209) bestand; beide Voraussetzungen‘\nnamentlich die zweite, gehen aus den bisherigen Darlegungen\ndes Landgerichts nicht hinreichend hervor. Sollte das Landgericht in der kommenden Verhandlung an Stelle fortgesetzter\nstrafbarer Handlungen einzelne selbständige Straftaten fest- 'E\nstellen, so sind im Einblick auf das Verbot der Strafschärfun r\n§§ 358 Abs 2 StPO) die Yrundsätze der Entscheidung RGSt 67, y\n236 ff zu beachten. Zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen F\nkann kein Fortsetzungszusammenhang bestehen. Fe\n\n>\nu\n&\n”\n\nSi}\n“\n\nkeinesfalls ist anzunehmen, daß die beiden uneidlichen\nFalschaussagen in dem am 31. Juli 1952 geleisteten Meineid |\nrechtlich aufgehen. Alle drei Vernehmungen haben zwar in dem-'\nselben Verfahren stattgefunden. Die Angeklagte ist aber am\n31 dJuli 1952 nicht nur auf ihre frühere Ausrage vereidigt\nworden, vielmehr hat - nach R“ckkunft der Sache aus dem Revi-’%\nsionsrechtszug - eine ganz neue Vernehmung stattgefunden, die.®\nmit dem Eid abschloss. Insofern unterscheidet sich der gegen- B\nwärtige Fall von den in BGHSt 4, 244 und 5, 44 behandelten; eb\nbraucht daher auch nicht dazu Stellung genoxmen zu werden,\nob dieren Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist\ngi BGHSt 4. 172).\n\n3 ) Die Strafkammer hat der Angeklagten hinsichtlich aller * #-\nvier Verrekmungen Strafmilderung nach § 157 StGB zugebilligt, :\nin den ersten ärei Fällen, weil sie durch ihre Tat eine Besträf:\nfung ihres daraliger Verlobten FW have abwenden. in dem\nletzten Fall, weil sie ihre eigenen früheren Verfehlungen\n\ngegen die § 8§ 153, 154 StGB nicht habe offenbaren wollen. #\nHıergegen ist rechtlich nichts einzuwenden Nach der zur Ver- E,\nöffentlichung bestimmten Entscheidung des 3. Strafsenats\n\n«8 -\n\n3 StR 43/53 vom 21. Januar 1954 soll zwar die Gefahr, wegen\nuneidlicher Falschaussage bestraft zu werden, für sich allein\nkeins Strafermäßigung nach § 157 rechtfertigen können, wenn\ndie falsche Aussage in einem späteren Termin beschworen wird.\nDieser Fall ist hier jedoch. wie schon oben erwähnt, nicht\ngegeben, so deß auch zu dieser Entscheidung nicht näher\nStellung zu nehmen ist. Der Tatrichter hätte jedoch prüfen\nmüssen, ob sich die Angeklagte nicht schon zu ihren Taten\nvom 20 April und 8. Juni 1951 durch die Vorstellung mitbestimmen ließ, daß sie bei Angabe der wahrheit Strafverfolgung\nwegen des am 5. April 1951 geleisteten Jeineids zu gewärtigen\nhatte. Die Vergünstigung des § 157 kann zwar für jede Tat\n\nnur einmal zugebilligt werden; sind aber die Voraussetzungen\nder Vorscrrift mehrfach erfüllt, so kann dies darauf von Einfluß sein, in welchem Maße der Richter von seiner Befugnis,\ndie Strafe zu miidern oder von ihr abzusehen, Gebrauch macht\n(RGSt 64. 215. 219).\n\n4.) Schließlich wird in der neuen Verhandlung auch zu\nprüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB nF gegeben\nsind.\n\n5) Die Aufhebung des Urteils ist nic: - nach § 357 St?o auf\nden Witverurteilten FEW zu erstrecken. _-<sen Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheic it Nötigung\nund Bedrohung ist nach § 50 StGB unabhängig davon, “+ die Beschwerdeführerin durch den bister verneinten Tötigungsnotstand entschuldigt ist.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrickter Dr. Jagusch Dr. Schalscha\nist beurlaubt und deshalb\n\nan der Unterzeic\"nung ver-\n\nbtindert.\n\nDr, Hörchner\n\nNL REAL 1\n\n4\nEN Ze RN\n\n.\n0 BAT Wr RE Felt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/1-str-230-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/1-str-230-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.838178+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-05/1-str-230-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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