{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-04","aktenzeichen":"4 StR 814/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2782 038 Fr\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Theodor Heinrich B EEE :.: em\nGEB. :=u0ren = EEE | 9:: ::. En.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr, Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in isr Verhandlung,\nStaatsanwalt GER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 24,\nSeptember 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 un\n\nGründer\nDer Angeklagte betrieb ein Finzelhandelsgeschäft,\ndessen Inhaber zunächst eine Erbengemeinschaft, später er selbst war. Über das Vermögen der Firma ist\nder Konkurs eröffnet worden,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens und Freisprechung im übrigen wegen\nBetruges in fünf wällen verurteilt, Die Revision des\nAngeklagten ist unbegründet,\n\nIm Falle en hat. die Strafkammer das Verfahren\ngenäss § 8 !, 3, 5 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.\nDezember 1949 eingestellt. Da der Angeklagte den Antrag\naus § 6 des Gesetzes nach der Sitzungsniederschrift\nnicht . ‘gestellt hat, sieht der Senat keine Möglichkeit, das Urteil insoweit nachzuprüfen.\n\nZu den Betrugsfällen, in denen der Tatrichter den\nBeschwerdeführer verurteilt hat, ist gegenüber den Angriffen der Revision lediglich zu bemerken:\n\nIm Falle 7 en der Angeklagte nicht befugt, für\nsich über das Eigentun seiner Kinder zu verfügen (88\n1649, 1653 RGB). Die Firma hat an den ihr zur Sicherung\nübereigneten Sachen auch nicht kraft guten Glaubens. Eigentum erworben (§ 933 BGB). Die tatrichterliehe Annahme\n‘eines Vermögensschadens erweist sich demnach als unbedenklich,\n\nIm Falle N jeb der Angeklagte durch die Ausstellung der beiden kurzfristigen Wechsel seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt; denn er wusste, dass er sein Zahlungsversprechen, das in der Hingabe der Wechsel lag;\nbei Fälligkeit nicht würde einlösen können. Es bedarf\n\nN\n}\n\ndaher keiner Untersuchung, ob der Angeklagte, wie\n\ndas Landg ericht annimmt, nach Treu und Glauben ver.\npflichtet war, bei Begebung der Wertpapiere seine\nschlechte Vermögenslage zu offenbaren, und ob er\ndaher durch ein pflichtwidriges Interlassen getäuscht\nhat.\n\nIm übrigen genügen die Feststellungen zur äusse -\nren und inneren Tatseite den Erfordernissen des\n§ 265 StB, ‘\n\nDas Landgericht hat auch erkennbar die volle Über-Zeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer für die\nfünf Betrügereien strafrechtlich verantwortlich ist,\nDazu hat es den Fachneurologen und Fachpsychiater\nDr. Seidl, der den Angeklagten sechs Wochen lang beobachtet hat, und die Ärzte Dr. Buchholz und Dr. Mucha\nvernommen, Da ‚semtliche Ärzte zu demselben Ergebnis\ngelangten, bestand für die Strafkammer kein Anlass,\neinen Obergutachter zu hören, wie die Revision unter\nBerufung auf § 244 Abs 2 stmy irrtümlich meint,\n\nDas Landgericht hat festgestellt: der Beschwerdeführer hat möglicherweise 1943 eine Hirnverletzung durch.\neine Kontusion des Schädels erlitten und diese hat noch .\nbis zur Bewilligung seiner Rente am 23. Juli 1948 bestanden. Mittlerweile sind die Folgen aber völlig abgeklungen; es kann daher mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der\nAngeklagte seit 1957 noch daran leidet,\n\nDiese Feststellungen, die sich im Rahmen der Ausführungen . zum Rentenbetrug befinden, von dem die Strafkammer den Angeklagten jedoch freigesprochen hat, lassen es zwar offen, ob sich die Folgen der Hirnverletzung\n\nin den Jahren 1949 und 1950, vornehmlich zur Zeit\nder fünf Betrugsfälle (Dezember 1949 - Juni. 1950)\nnoch oder. nicht mehr auf die Einsichtsfähigkeit\noder das Willensvermögen des Angeklagten ausgewirkt haben. Indessen lassen die Ausführungen des\nUrteils zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers,\ndie sich mit den fünf für erwiesen erachteten Betrugsfällen selbst befassen, erkennen, dass der\nTatrichter die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten für diese Taten gesondert geprüft\nund sie ohne Einschränkung bejaht hat. Bei der Erörterung des § 5° StGB tritt kein Rechtsfehler zutage. Insbesondere hat die Strafkammer erkannt,\ndass eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur\neinen Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB haben\nkann, jedoch nicht darzustellen brauchts welche\ndieser beiden Möglichkeiten im Einzelfall gegeben\nist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen an Hand der ihm erstatteten fachärztlichen Gutachten, |\n\nDen Inhalt der Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 24. September 1953 und 27» Februar 1954\n‚mebst Anlagen durfte der Senat nicht berücksichti-\n\n- 5\n\ngen, da diese Eingaben nicht den im Gesetz aufgestellten Anforderungen entsprachen!§ 345 StPO),\n\nGroß. . Krumme . Engels\nHülle Dr. Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-04/4-str-814-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-04/4-str-814-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.816641+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-04/4-str-814-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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