{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-04","aktenzeichen":"4 StR 808/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk I\n\nNicht für die Amtliche Sammlung ı\n\nGesetze\n\n4 StR 808/53\n\nnn ——\n\nImNanmen des Vo ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Paul R GEB ::: BEE,\ngeboren amp 1905 ir CME\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme.\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0 Mei der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEES\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Bochum vom 21. September 1953 ‚samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung,\n\nauch\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nüber die Xosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte gab in geschlechtlicher Erregung der\nelfjährigen Edith MB einen Zungenkuss und. presste das\nKind ‚gegen sein entblösstes Glied,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens geger\n§ 176 Abs I Nr 3 StGB verurteilt. Der Angeklagte beanstandet\nmit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDie Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Tran Hedwig\nvo: hatte der Vorsitzende vor ihrer Vernehmung. in der\nHauptverhandlung auf ihr Recht, das Zeugnis gemäss 8 52\nAbs 1 Nr 3 StPO zu verweigern, hingewiesen; sie hatte jedoch davon keinen Gebrauch gemacht und zur Sache ausgesagt.\nNach der Begutachtung des xXindes Edith durch den Sachverständigen wurde die Zeugin Hedwig Mg» \"nochmals vorgerü- i\nfen und erneut zur Sache vernommen\", ohne erneut belehrt zu\nwerden. Das rügt die Revision. Da die Zeugin nach ihrer ersten Anhörung noch nicht gemäss § 248 StPO entlässen worden\nwar, stellt sich die weitere Vernehmung an demselben Tage\nwur. als eine Fortsetzung. der ersten dar, ‚Wenn § 52 Abs 2 StP\n\"yor jeder Vernehmung\" eine Belehrung. der Zeugen verlangt\nsc ist.damit im Gegensatz zur Auffassung der Verteidig\nnur eine neue gemeint. Ergeben hingegen - wie hier - die\nUmstände, dass es sich bei natürlicher Betrachtung um eine\nblosse Ergänzung der kurz zuvor erstatteten Aussage handelt\n‚so bezieht der Zeuge erfahrungsgemäss die ihm anfangs. erteilte Belehrung auch auf die ergänzende Befragung. (RG HRR-1928 Nr 1385; Eb. Schmidt, StPO N 52 Note 24 - 25; Loewe-Ro\n‚senberg 19. Aufl Anm 11).\n\n| Die Nichtvereidigung der Zeugin Hedwig Meg zenäss\n§ 61 Nr 2 StPO hat der Vorsitzende (vgl BGHSt 1, 216) mur\nim Anschluss an die erste Aussage angeordnet; dagegen en\nhält die Sitzungsniederschrift entgegen § 64 StPO keinen.\nVermerk darüber, dass er eine solche ntscheidung auch |\nnach der ergänzenden Bekundung getroffen hat, und dass\n\nFrau VB aus diesem Grunde auch insoweit unvereidigt\ngeblieben ist. Das beanstandet die Revision mit Recht, Die\nAnoränung, ein Zeuge solle gemäss § 61 Nr ?2 StPO nicht ver\neidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin erstatt:\nte Aussage, Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt de\ner an \"n8 nochmals vernommen, so bedarf es einer Ur\n\nn Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f}\n\nDa das Urteil auf die Bekundung der Frau Mb mehrfach Be\nzug nimmt, Kann der Senat nicht ausschliessen, dass der\nfahrensmangel die Entscheidung zum Nachteil des Beschwerde\nführers beeinflusst hat (vgl BGHSt 1, 349). Das Urteil kann\ndaher keinen Bestand haben.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet: Die\nNichtvereidigung der Frau Mm erweist sich nicht desha!\nals rechtlich unzulässig, weil das Gericht ihr. gleichwohl\nGlauben geschenkt hat (BGHSt 1, 175, 180). Den Beweisamtrag, die Schwester des Angeklagten zu vernehmen, braucht\ndie Strafkamner erst im Urteil zu bescheiden, weil der ver.\nteidiger ihn nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nu\nhilfsweise gestellt hat (R6St 62, 76). Die Vernehmung des\nSachverständigen als Zeugen über das, was ihn Edith, die\nin der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrech\nGebrauch machte, über das Kleid gesagt habe, kann aus Rech\ngründen nicht beanstandet werden (vgl BGHSt 1, 373).\n\nt nicht näher ausgeführt und\n\n. | »\n© ; -\n3 . . ; .\n9 „a\n+ = .\nI ® r\nt on u ®\nHm 680 E&\nvo .Q > b\nQu 5 u\nH.n5 Br)\n{6}\nES\nSg .0.\noO rd\noa m ©\n© 4 A\nOo ri SEE\n8.0 Bu\nng jez\n[eb] [e' :\noo 4 =: R\n“ I [d> .\nA oo :\na\n[1 %\nim}\nBu)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-04/4-str-808-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-04/4-str-808-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.796066+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-04/4-str-808-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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