{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-26","aktenzeichen":"5 StR 734/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"At-\n\n5 StR 734/53 2294 082 ”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Plaischer Walter K EEE zus DEEED-SeHHD.\ngeboren an AD ED ir ci,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundegsrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Walter KiiE>\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Juni 1953,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhanädlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten KOEEEED - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ki wegen\ngemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\nsowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge schlägt\ndurch.\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das\nLandgericht entsprechend einem vorher verkündeten Beschluß\nden Angeklagten KB und die inzwischen rechtskräftig\nabgeurteilte Mitangeklagte Vgg> abtreten lassen, \"da zu\nbefürchten sei, daß der Angeklagte Vetter sonst nicht die\nWahrheit sagen werde\". Während der Abwesenheit der Angeklagten KEEP und vB erklärte sich der inzwischen\nebenfalls rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Ve\nzur Sache. Ihm wurden verschiedene Vorhalte gemacht, es\nwurden Urkunden und gemäß § 254 StPO ein Geständnis verlesen. Nachdem der Angeklagte und die Ve wieder hereingeführt waren, wurde der Beschwerdeführer sofcrt zur Sache\nvernonnmen.\n\nMit Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung\ndes § 247 Abs 1 Satz 3 StPO.\n\na) Einmal hätte der Vorsitzende hiernach den Beschwerdeführer, sobald er wieder vorgelassen worden war, von dem\n‚wesentlichen Inhalt dessen unterrichten müssen, was während\nseiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden\nist. Da die Sitzungsniederschrift über die Beachtung dieser\nFörmlichkeit nichts enthält, muß angenommen werden, daß\nsie auch nicht beachtet worden ist (§ 274 StPO).\n\nb) Weiterhin durfte das Gericht den Beschwerdeführer\nnur bei der Vernehmung des Mitangeklagten Ve (oder von\nZeugen) abtreten lassen, nicht auch während der förmlichen\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nVerlesung von Urkunden (vgl auch 2 StR 151/51 bei Dallinger\nMDR 1952,18). Auch dies ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.\n\nDie angefturten Verfahrensverstöße können auch das\nUrteil beeinflußt haben. Denn einmal wurde dem Angeklagten\ndie Möglichkeit genommen, Erklärungen zu den in seiner Abwesenheit behandelten Punkten abzugeben, Fragen an den Mitangeklagten Ve@P und unter Umständen sachdienliche Anträge zu stellen. Zum anderen kamn die Unkenntnis über das,\nwas ihn verborgen geblieben ist, ihn unsicher gemacht und\nschon dadurch. seine Haltung und seine Erklärungen in der\nHauptverhandlung beeinflußt haben. Das Urteil beruht daher\nim Sinne von § 337 StPO auf dem gerügten Mangel (vgl hierzu auch BGH 3 StR 556/51 bei Dallinger aa0.).\n\n2.) Unter diesen Umständen bedarf es keines näheren\nEingehens auf die Rüge der Verletzung des § 172 GVG. Es\nwird jedoch darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu den\nAusführungen der Revision eine Gefährdung der Öffentlichen\nOrdnung auch darin liegen kann, daß die Wahrheitsemittlung erschwert wird (vgl RGSt 30,244).\n\n3.) Was die Revision im übrigen vorgebracht hat, bewegt sich durchweg unzulässigerweise im Tatsächlichen und\nwendet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\n\nAuch die auf die Sachbeschwerde vorgenommene allgemeine\nNachprüfung des Urteils hat - unter Zugrundelegung des\nbisher festgestellten Sachverhalts -— keine Rechtefehler\nergeben. Es wird nur darauf hingewiesen, daß in den Fällen\nA und B des Eröffnungsbeschlusses vom 25,Februar 1953\n\n(S 24/25 UA) die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen\nin Wirklichkeit auf Grund einer Wahlfeststellung erfolgt\nist. Denn das Urteil führt ausdrücklich aus, der Angeklagte\nsei welterhin stark verdächtig, die \"gehehlten\" Sachen\nselbst gest:hlen zu haben. Eine solche Wahlfeststellung\n\nist zulässig. Es empfiehlt sich aber, zur Vermeidung\nspäterer Schwierigkeiten bei Feststellungen der Voraus-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nsetzungun des § 261 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, daß die Verurteilung wegen Hehlerei\nim Wege der Wahlfeststellungen erfolgt ist.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schnitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-734-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-734-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.525867+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-26/5-str-734-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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