{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-26","aktenzeichen":"5 StR 689/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\nun\n\n5 StR_689/53 2294 085\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter B EEE au: CD,\ndort gebcren an W.ED &B,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.üseier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Göttingen vom 23.Juli 1953 samt\nden Feststellungen aufgehuvben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges\n(Ball TEE und Fa1ı VB) verurteiit\n\nworden ist,\n\n2.) soweit der Angeklagte in den Fällen Dein\nund Autohaus GEB wegen Rückfallbetruges\n\nverurteilt worden ist,\n\n3,) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich\ndes angeordneten Ehrenrechtsverlustes.\n\nar\n\nar -\n\n- Du\n\nIm übrigen wird die Revisicn des\nAngeklagten verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe;zs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, wegen\nRückfallbetruges in acht Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines versuchten\nRückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus und zu neun Geldstrafen vn je 50.- DM verurteilt.\nAußerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revisirn des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen;\n\nI. Die Revisicn ist der Auffassung, daß die Strafkammer die ihr durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht\nverletzt habe, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. \"\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet in dieser Beziehung zunächst, daß der Verleger Dr Sp zur Aufklärung der Fälle (a) WW una (v) VW nicht ver-\n\nnommen worden sei.\n\na) Im Falle WB hat der Angeklagte am 11.Juni 1951\neine Schreibmaschine mit Ledertasche für 460.- DM gekauft\nund Zahlung am 5.Juli 1951 versprochen. Der Angeklagte hat\nsein Versprechen nicht gehalten, die Schreibmaschine- mit\nLedertasche vielmehr am 13.Juni 1951 durch seine frühere\nEhefrau verpfänden lassen und das so erhaltene Darlehn für\nsich verbraucht, Der Angeklagte hat sich schon im Vorverfahren dahin eingelassen, daß er fest damit gerechnet habe,\nvon Dr. Sr 2.000.- bis 3.000.- DM zu erhalten. Über\ndiese Behauptung ist in der Hauptverhandlung auf Antrag des\nAngeklagten die frühere Ehefrau des Angeklagten ale Zeugin\nvernommen worden. Sie hat die Einlassung des Angeklagten\n\n-4-\n\nnr\n\ner, _\n=\n\nSIT me\n\nm m —-\n\n-4-\n\nbestätigt, daß sich Dr.Sp bereit erklärt habe,\n\nihr und dem Angeklagten 3.000.- DM als Darlehn im Hinblick\nauf ein beabsichtigtes Verlagsunternehmen zu geben, wobei\ndas versprochene Geld auch für den Lebensunterhalt des An-\n\n' \"geklagten und seiner Prau dienen sollte (UA S.20). Das\n\nLandgericht ist jedoch aus einer Reihe. von Überlegungen\nmeist allgemeiner Art zu dem Ergebnis gekommen, daß der\nAngeklagte entgegen der Bekundung der Zeugin BEE nicht\nsicher mit dem rechtzeitigen Eingehen der 3.000.- DM ge-\n\n\"rechnet habe.\n\nEs ist der. Revision zuzu geben, dag die eingehenden\n\n\"Angaben, des Angeklagten im Vorverfahren und in der Haupt-\n\n'verhandlung dazu drängten, durch eine Vernehmung des Dr.\nSp sich eine sichere Grundläge für die Beurteilung der Schutzbehauptung des Angeklagten zu verschaffen.\nAllerdings hat dieser keinen Antrag gestellt, auch Dr.\nSp als Zeuge zu vernehmen. Hierdurch wurde aber\ndie Aufklärungspflicht des Gerichts nicht berührt, nachdem die frühere Ehefrau des Angeklagten die Behauptung des\nAngeklagten bestätigt hatte, Der Angeklagte. konnte unter\ndiesen Umständen weitere Beweisamträge zu diesem Punkte\nfür entbehrlich halten, Wenn die Strafkaumer der Zeugin\nnicht folgte, so mußte sie den weiteren Möglichkeiten zur\nErmittlung der Wahrheit nachgehen. Hierzu war das Nächstliegende, Dr. Spiip zu vernehmen.\n\nb) Dasselbe gilt im Falle Viip. von diesem hatte\nder Angeklagte am 24.Mai 1951 für sioh und seine Familie\nein Wochenendhaus ab 1.Juni 1951 auf die Dauer von zunächst\närei Jahren gemietet. Das Haus wurde vom 15.Juni bis Ende\nJuni 1951 von der Zeugin DEM benutzt, weder von ihr,\nnach vom Angeklagten ist aber Hiete gezahlt worden. ‘Auch .\nin diesem Falle hat der Angeklagte sich damit verteidigt,\ner habe auf die Zahlung 'des Dr Spann gehofft. Dessen\nVernehmung wäre aus den zu a) erörterten Gründen auch zu\ndiesem Punkte von Bedeutung Zewesen.\n\n5.“\n\n-5.\n\n2.)Die Revision wiederholt weiterhin das Vorbringen\ndes Angeklagten, hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle im\nJahre 1952 habe dieser gehofft, seinen Verpflichtungen\nnachkommen zu können, da er einen größeren Betrag von\neiner H@WED-Verlagsgesellschaft erwartet habe. Die Revision\nbeanstandet, daß die Urkunden hierüber nicht zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht worden sind.\n\nEs erscheint sch“n zweifelhaft, ob die Rüge in der\nForm des § 344 Abs 2 StPO erhoben worden ist, da durchweg\nnicht zu erkennen ist, welchen Inhalt die nicht verlesenen\nUrkunden haben und inwiefern sie daher zu weiterer Auf-\n\n“ klärung drängten. Aber abgesehen hiervon ergibt sich aus\nden Urteilsgründen (vgl insbesondere B1.56-57 UA) ein-\n\n' deutig, daß das Gericht davon überzeugt war, daß der Angeklagte zwar Forderungen an die HWED-Verlagsgesellschaft\ngehabt hat, daß er aber zu der Zeit, als er die Straftaten\nbeging, nicht damit rechnen konnte und gerechnet hat, daß\ner Geld in absehbarer Zeit erhalten werde. Unter diesen\nUmständen spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte an\nsich Auseinandersetzungsforderungen hatte. Eine Aufklärung\nin dieser Richtung ist nach der rechtlich zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich.\n\nII. Was von der Revision unter Bezugnahme auf § 267 StPO\nvorgetragen worden ist, bedarf keiner besonderen Erörterung.\nEs fällt auf jeden Fall mit der Sachrüge zusammen.\n\nB. Die Sachrüge;\nI. 1.) Soweit die Fälle TEMP (UA S.17-25) und vn\n(UA S.25-33) in Frage kommen, erübrigt sich ein Eingehen auf\ndie Sachrüge, da die Verurteilung in diesen Fällen aus den\nzu A I 1) erörterten Gründen aufgehoben werden muß.\n\n2.) Was die Verurteilung in den Fällen RB (VA\n5.33 £2), MOM (VA S.48 fr), Sp (va S.50 ff), Ru@®\n(UA 5.64 2), Mo una TEE (TA S.69 22), zn\n\n(UA S.83 ££f) und BO (UA 5.91 ff) anlangt, so ist die\n\n-6 -\n\n6 .-\n\nRevision des Angeklagten durchweg offensichtlich unbegrün.\ndet. Näher einzugehen ist insofern zunächst nur auf den\n\nFall RB\n\na) Der Angeklagte hat der Zeugin RED die Khe versprochen und sie unter Vorspiegelung seiner Kreditwürdigkeit und seines ‚Willens zur Erstattung veranlaßt, ihn\nmehrere Geldbeträge in der Hoffnung auf spätere Rückzahlung zu geben. Die Revision meint, in diesem Falle sei\n§ 265 Abs 5 StGB übersehen. Ob der hiernach bei Betrug\nzum Nachteile einer Verlobten erforderliche Strafantrag\n\nvorliegt, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen\nzu prüfen.\n\nIm vorliegenden Falle war ein Strafantrag nicht erforderlich. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, es handle -'\nsich nicht um den Fall eines sogenannten Heiratsschwindels,\nda immerhin nicht widerlegt sei, daß der Angeklagte nach\nScheidung seiner Ehe, an eine Heirat.mit der Zeugin 2\ngedacht habe. Zu Unrecht meint aber. die..Revision, nur das\nEheversprechen eines Heiratsschwindlers begründe kein Veröbnis im Sinne des Strafrechts (vgl BGHSt 3,215). Grundsätzlich ist vielmehr das Verlöbnis ‚jedes Verheirateten\nunsittlich und unbeachtlich (so BGH Urteil von 11.9,1952\n- 5 StR 597/52 -). Ob. von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, kann dahingestellt bleiben. Hier ist eine Ausnahme nicht am Platze, weil neoh den Urteilsfeststellungen,\n\nder Angeklagte der Zeugin RB vorgespiegelt hatte, er sei\nbereits geschieden.\n\nUnter diesen Umständen braucht auch nicht abschließend\ngeprüft zu werden, ob nicht schon in den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin REED vom 7. und C1.Juli 1952 (Bd.I\n\nB1.87 u.106 d.A.) ein frist- und formgereohter Strafantrag\nzu sehen ist. _\n\nGewisse Bedenkeh \"könnten ie Ausführungen der Strafkammer zum Fall RE nur irisoweit erwecken, als sie bei\n\n-7-\n\n- 1 -\n\nErörterung der Vorspiegelungen seiner Kreditwürdigkeit\n\nund seines Willens zur Rückzahlung an einer Stelle ausführt, daß der Angeklagte damit rechnen mußte, er würde\nnicht in der Lage sein, der Zeugin Rohe das geliehene\n\nGeld zurückzuerstatten. Dies würde für sich genommen nur\nfür eine Fahrlässigkeit des Angeklagten sprechen (UA $.47).\nDie weiteren Ausführungen zu diesem Punkte ergeben aber,\ndaß die Strafkammer als erwiesen ansieht, der Angeklagte\nhabe dies auch erkannt. Auch sonst ist der bedingte Schädigungsvorsatz ausreichend festgestellt.\n\nb) In allen eingangs zu 2) aufgeführten Fällen ist\nder Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden.\nZu Unrecht bemängelt hierzu die Revision, daß die zweite\nVorstrafe zwar ausgesprochen, aber nicht verbüßt sei.\n\nDies ist unrichtig. Das Landgericht hat als rückfallbegründend insoweit die Verurteilung vom 27.September 1951\nwegen Rückfallbetruges in zwei Fällen angesehen. In diesem\nFall ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet\nworden, die Strafe ist in diesem Falle also teilweise verbüßt. Daß diese Strafe später in eine Gesamtstrafe einbezogen worden ist, steht der Anwendung des § 264 StGB\n\nnicht entgegen (vgl BGH Urteil vom 3.11.1953 - 5 StR 479/53 -\nim Anschluß an RGSt 77,153).\n\nII. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Bein\n(UA S.74 ££) und Autohaus CEEB (VA s.80 ff).\n\nDer Angeklagte hat mit jeder der genannten Firmen\neinen Kaufvertrag über je einen Personenkraftwagen geschlossen. Er hat jeweils mit dem Vertreter der Firma eine\nProbefahrt gemacht, dann aber den Wagen nicht abgenommen.\nDie Wagen sollten jeweils nach einer größeren Anzahlung\nübergeben werden ,- Diese stellte der Angeklagte in kürzester\nFrist in Aussicht, ließ dann aber nichts von sich hören.\nDie Wagen mußten, weil die Preise gefallen waren, später\nzu einem geringeren Preise verkauft werden.\n\n-8-\n\nMit Kecht führt die Revision aus, daß ein Betrug\nschon deshalb nicht vorliege, weil es an der sogen,\n\"Substanzgleichheit\" fehle. Betrug liegt nur dann vor,\nwenn der erstrebte Vermögensvorteil sich unmittelbar aus\nder Vermögensverfügung ergeben soll, die auch den Vermögensschaden herbeiführt (vgl BGH Urteil vom 29.1.1953\n- 5 StR 846/52 -).\n\nIII. Was die Revision gegen die Strafzumessungsgründ\nvorbringt, ist unbegründet, Die Strafkammer ist nicht ver\npflichtet, sämtliche Gründe mitzuteilen, die zur Verhängung der Strafen geführt haben. Im übrigen wendet sich die\nRevision ‚gegen das Ermessen der Strafkammer als solches.\n\n\"Daß dieses von Rechtsfehlern beeinflußt ist, ist nicht\n\narsichtlich.\nInsgesamt war daher das Urteil in den Fällen >,\n\nVD, EEE una Autohaus CORE sufzuneben.\n\nDamit entfällt auch die Gesamtstrafe. Aufzuheben war weit:\ndie Nebenstrafe aus § 32 StGB.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-689-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-689-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.502978+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-26/5-str-689-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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