{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"4 StR 796/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1..\n\nAistenzeichen: 4 StR 796/53\n\nUrt. d. BE. vo 3. Februar 1954\n\n>\nIr\n\nPre\n5\n13\nKo\nIo\\\n11\nIN","text_plain":"Gesetz: 9515 a Abs 1 Nr and dr 516 Abs 2 StGB\n\n. Nichtbeachten der Vorfahrt im Sinne des\n§ 315 a Abs 1 Nr 4 ist kein \"Hindernisbe- .\nreiten\" nach Abs 1.Nr 1. (im Anschluß an BGH:\n4 StR 551/53 vom.4. Februar 1954).\n\n2, Rücksichtslos handelt, wer sich im ‚Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen. Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Ver-\n\nhalten nicht aufkommen 1äßt.\n\n3, Rücksichtslosigkeit kann auch mit fahrläs-\n..siger Begehung der Straßenverkehrsgefährdun\n| verbunden sein.\n\nRechtssatz: 1..\n\nAistenzeichen: 4 StR 796/53\n\nUrt. d. BE. vo 3. Februar 1954\n\n>\nIr\n\nPre\n5\n13\nKo\nIo\\\n11\nIN\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Arbeiter Gustav Ep aus Ham vei SCHED. :eboren am EEE 935 in Tu.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn\n_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 8. September 1953\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 515 a Abs |\nN\\r 1 StGB entfällt,\n\n2, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nnr\n\nGründe:\n\nen un en\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen 88 315 aAbs INrT uA, 316\nAbs 2 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nEr stieß mit seinen Motorrad beim Linkseinbiegen aus einer Nebenstraße in eine Vorfahrtsstraße auf einen dort\nvon links heranfahrenden Lastwagen, der von dem Fahrer Hagendorff : gesteuert wurde; dabei ist der auf dem Rücksitz\ndes Motorrads sitzende. Freund des Angeklagten tödlich\nverletzt worden. Die Revision des Beschwerdeführers rügt\nVerletzung des Verfahrensrechtes und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1, Das Urteil führt zur Beg zündung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Be | aus, seine Aussagen hätten\nsich in allen Punkten mit seiner früheren polizeilichen\nVernehmung gedeckt; ale Unzuverlässigkeit der Einlassung\ndes Angeklagten begründet es andererseits damit, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner polizeilichen Auss\nge in viderspruch gesetzt. Die Revision rügt deshalb, das\nLandgericht habe in seinen Urteil Urkunden verwertet, die\nnicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht worden seien. Sie übersieht indes, daß der. Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschriften im Wege des Vorhaltes zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden konnte. Die auf die Vorhalte abgegebenen Erklörungen waren alsdann die verfahrensrechtlich zulässige\nGrundlage, auf die sich das Urteil stützt; nicht aber die\n(nicht verlesenen) polizeilichen Niederschriften (RGSt\n64, 78, 79).\n\n2% Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung greift\nnicht durch. Über die Arbeitsweise eines Scheibenwischers\n\nbrauchte das Gericht keinen Sachverständigen zu hören; sie\nist allgemein bekannt. Die von der Revision vermiöte \"Rekonstruktion des Vorganges\" war schon deshalb nicht möglich, weil die zur Zeit des Unfalles gegebenen Witterungsverhältnisse, die für die Urteilsfindung von entscheidender Bedeutung sind, sich nicht wiederherstellen lassen.\nMit der Behauptung, das Landgericht habe es versäumt,\ndurch genauere Befragung des Angeklagten und des Zeugen\nE c ED den Sinn der Angaben des Beschwerdeführers, die 5\ner vor der Polizei gemacht hatte, zu erforschen, kann die .\nAufklärungsrüge nicht begründet werden (BGH vom 5. September 1952 - 4 StR 885,51-):\n\n3, Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdizung des Tatrichters gehen fell. Ein Widerspruch ist in\nden Ausführungen des Urteils, die sich mit dem Beweisergebnis befassen, nirgends zu finden. Die Aussagen der Zeu- .#\ngen Ki un Ko lassen sich aus der Urteilsbegründung nicht entnehmen; es kann daher nicht geprüft werden, ob das Landgericht diese Angaben willkürlich übergangen hat, wie die Revision behauptet. Soweit der Beschwer- ”\ndeführer vorträgt, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung auf nicht bestehende Brfahrungssätze berufen,\nkann er keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe lassen\nzweifelsfrei erkennen, daß es sich bei den Erwägungen des\nTatrichters, die sich auf Erfahrungssätze stützen, um\nHilfsüberlegungen handelt . Es kann daher dahin stehen, ob\nsie ausnahmslos gelten. .\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen. Der\n\nAngeklagte hat äie Vorfahrt des Hoi nicht beachtet\nund dadurch den Tod seines Soziusfahrers herbeigefüürt.\n\nZr hat auch fahrlässig & gehandelt, da er die von ihm als\n\nKraftfahrer zu verlangende Sorgfalt nicht angewendet hat.\n\nSeine Einlassung, He Habe ihm hinter der Windschutzscheibe ein Zeichen gegeben, woraus er entnommen habe, daß\n\nhat das Landgericht in rechtlich\n\nnicht angreifbarer Weise als reine Schutzbehauptung gewer-Überzeugung zum Ausdruck gevor dem Zusammen-\n\ner weiterfahren solle,\n\ntet. Damit hat es auch seine\n\nbracht, daß der Angeklagte die kurz\n\nstoß der Fahrzeuge von Hop it Ser Hand ausgeführten\nStopzeichen nicht als Aufforderung Zur Weiterfahrt aufge-\n\nBaßt hat.\n\nn sich indes gegen die Verurteilung\nwegen eines tateinheitlich mit fahrlässiger Tötung zusammen\n\ntreffenden Vergehens gegen 88 315 a Abs I Nr 1; 216 Abs 2\nhierzu aus: \"Durch sein Verhal-\n\n5, Bedenken richte\n\nStGB. Das Landgericht führt\nin fahrlässiger Weise die Sicher-\n\ndurch beeinträchtigt, daß er\nnfall ein Hindernis bereie Verkehrsschild und\n\nten hat der ungeklagte\nheit des Straßenverkehrs da\ndurch den von ihm verursachten V\n‘tete und ohne Rücksicht auf das amtlich\ndamit in grob verkehrswidriger Weise die Vorfahrt nicht beachtet hat, und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt!\n\nEs kann dahingestellt Bleiben, ob ein alidemmte Im\nSinne des § 315 a Abs | Nr 1 StGB auch ein in Bewegung be-\n ?indliches Fahrzeug darstellen kann (vel Hochreuther NIW\n1953, 1697; 016 Stuttgart Now 1954, 84 Sr 23). In seiner\nzur Veröf #fentlichung bestimmten, Entscheidung vom 4: Februar\n1954 StR 551/53 - hat der Senat bereits dargelegt, daß\nandnen überholen kein Hindernisbereiten im Sinne jener\nBestimmung ist. Dasselbe muß für die Verletzung der Vorfahrt und die damit verbundene Behinderung des Vorfahrtbeten gelten. Während das Gesetz s 315 a Abs 1, § 316\n\nrecht vie\n\nAbs 2 StGB) im allgemeinen für den inneren Tatbestand Vor\nsatz oder Fahrlässigkeit fordert, macht es in Abs 1 Nr 4\nfür die dort bezeichneten Zuwiderhandlungen gegen Verkehrs:\nvorschrifien ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses\nVerhalten des Verkehrsteilnehners zur weiteren Voraussetzung der erhöhten Strafbarkeit. Wer also durch seine Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu\nschnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen) die\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch .\neine Gemeingefehr herbeiführt, ist nur beim Vorliegen dieser zusätzlichen Tatbestandsmerkmale strafbar. Damit wird\nAbs 1 Nr 4 gegenüber Abs 1 Nr 1 zur Spezialvorschrift. Die\ndurch die genannten Störungshandlungen im einzelnen Falle hervorgerufenen Hindernisse sind Folgeerscheinungen.\nder schon mit der verbotenen Fahrweise beginnenden Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sie werden von der Strafnorm des Abs 1 Nr 4 miterfaßt und unterliegen keiner gesonderten rechtlichen Beurteilung. Andernfalls hätte Abs 1 Nr 4 keinen Sinn, da in der Regel mit\nder verkehrswidrigen Fahrweise auch eine Gefährdung und\nBehinderung verbunden ist. Deshalb ist es auch für die\nrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes\nunwesentlich, ob das Landgericht als Hindernis für den\nStraßenverkehr das noch in Bewegung befindliche Kraftrad\ndes Angeklagten angesehen hat oder die nach dem Unfalle auf -\nengen Raume zusammenstehenden Fahrzeuge. Anders würde dagegen die Sachlage zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte\nnach dem Zusammenstoß sein Kraftrad an der Unfallstelle\nhätte liegen lassen, ohne für ausreichenden Schutz des\nStradenverkehrs vor diesem Hindernis zu sorgen. Dann hätte er eine gegenüber der bisherigen anders geartete Gemeingefahr neu geschaffen. Für eine solche Annahme gibt\nder Sachverhalt keinen Anhalt\n\nkus dem Schuldspruch ist mithin die Verurteilung wegen Vergehens gegen 8 315 a Abs 1 Nr 1 in Verb. mit § 316\n\nAbs 2 StGB zu streichen.\n\n6. Die Anwendung des § 315 a Abs I Nr in. Verb, mit\n§ 316 Abs > StGB begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Die äußeren Tatbestandsmerkmale sind dargetan: Der\ningeklagte hat die Yorfahrt nicht beachtet; dadurch ist\neine Gemeingefahr herbeigeführt und die Sicherheit des\nstraßenverkehrs beeinträchtigt worden. Seine Fahrweise\nhat das Landgericht rechtsirrtunsfrei als grob verkehrswidrig gewertet. Wer, wie der Angeklagte; ein amtliches Verkehrsschilä nicht. beachtet und in eine unübersichtliche,\nregennasse Straßenkreuzung mit einer Geschwindigkeit von\n35 _ 40 st/km einfährt, um dort nach links abzubiegen, verstößt in grober Weise gegen seine Fahrerpflichten.\n\nFür den inneren Tatbestand setzt die Bestrafung ausserdem ein rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt voraus. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffes muß von\nder in § 1 StVO aufgestellten Grundregel ausgegangen werden, wonach jeder Verkehrsteilnehmer zur nöglichsten Rücksichtsnahme auf die übrigen Yerkehrsteilnehner verpflichtet ist. Rücksichtslos handelt äemnach ein Fahrer, der\nsich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewußt ist, aber\naus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten\nVorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er\nauch darauf vertraut haben, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewußte ahrlässigkeit). Rücksichtslos‘ handelt ferner, wer\nsich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer\n\nnicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich\n\nger nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen\n\nseines Verhaltens drauflosfährt.\n\nDanit ist auch die im Schrifttum streitig gewordene\nFrage beantwortet, ob Rücksichtslosigkeit besrifflich nur\nbei einem vorsätzlichen Handeln gegeben sein kann. Dies\nwird angenommen von Boohs, Das deutsche Bundesrecht VI c\n118 8 und Lackner MDR 1953 S 75; die gegenteilige Auffassung vertreten mit verschiedener Begründung’Welzel, Deutsches Strafrecht, 3. Auflage S 339 e, Maassen N 1953 8\n202, Capelle, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs N 88,”\nFlögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht Anm 6 zu § 315 a Stop\nund besonders Hartung DAR 1953 S 141. Wer bewußt fahrlässig das Vorfahrtrecht eines andern verletzt, falsch überholt\n\noder an gefährlichen Stellen zu schnell führt und dadurch\neine Gemeingefahr herbeiführt, ist ebenso wegen fahrlässiser Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a äbs 1 Nr 4, 8 316\nAbs 2 StGB) zu bestrafen wie ein Fahrer, der sich aus Gleich-.\ngältigkeit um die mögliche Verletzung der ihm insoweit\nObliegenden Pflichten keine Gedanken macht und so von vomherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnenmer .\nvermissen läßt. Denselben Tatbestand erfüllt auch, wer vorsätzlich und rTücksichtslos die im Gesetz genannten Stö- “:\nrungshandlungen herbeiführt, hinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr aber nur fahrlässig handelt. Auf diese ©\n\nrechtliche Unterscheidung weist die amtliche Begründung\n\nzu § 316 StGB eigens hin (abgedruckt bei Arndt-Guelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S 130). In allen\ndiesen Fällen kann also Rücksichtslosigkeit mit fahrlässiser Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein.\nWer hingegen aus gelegentlicher Unaufnerksamkeit etwa die .\nVorfahrt eines Andern nicht beachtet, weil er ein Verkehrs- u\nschild nicht bemerkt hat, setzt sich nicht bewußt über eine Pflicht hinweg, erweist sich damit auch noch nicht als\n\nos\n\ngleichgültiger } Fehrer. In einem solchen Falle scheidet\nfahrlässige straßenverkehrsgefährdung daher aus,\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten 1äß8+ keinen Fehler des\nMatrichters erkennen. Der Angeklagte hat sich bewußt über\nAas Vorfahrtrecht des HogiD inwessesetzt;, sonst hätte er nicht zu seinem Schutz die Behauptung aufzustellen\nbrauchen, durch ein Zeichen des HB :ci er in den\nIrrtum versetzt worden, er. dürfe die Straße vor dem Tastwagen überqueren. Hinsichtlich der durch dieses Verhalten\nherbeigeführten Gemeingefahr ist Fahrlässigkeit angenommen\n\nworden.\n\nDamit ist der Schuldspruch aus § 315 a Abs 1 Nr 4,\n§ 316 Abs 2 StGB rechtsirrtumsfrei begründet.\n\n7. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings,\ndae3 das Landgericht das Verhalten des Hoi) nicht\nals Strafniläerungsg rund verwertet hat. Ein Mitverschulden\ndes Lastwagenführers an dem Zusammenstoß ergibt sich aus\nden Urteilstestetellungen nicht. Der Angeklagte ist indes Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes\nvom 24. August 1953, dessen Bestimmungen auch auf Straftaten Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (8 116 Abs 1 JGG). Diese Rechtsänderung\nist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das nunmehr\n\nzuständige Jugendschöffengericht (3§ 118 Abs 1, 108 Abs 1\n40 Abs 1 JGG) wird zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht o.\nallgemeines Strafrecht anzuwenden ist (§ 105, 106 JE). I\nletzten Falle wird es § 23 StGB in der Neufassung des 3.\nStrafrechtsänderungsgesetzes beachten müssen,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nMartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-796-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-796-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.335491+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-25/4-str-796-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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