{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"4 StR 782/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 782/53 2282\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Erich Julius Haie zu: VE:\ngeboren ar ED 905 in AB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u. &.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzenäe Richter,\n\nBundesanwalt W in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB: i dcr Verkündung‘\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst fi\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum - Jugendschutzkammer - vom 2.\nSeptember 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen,\ndsvon in zwei fortgesetzten Fällen, und wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt ist.\n\nIn Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen in den Fällen B 2 (Zeigen unzüchtiger Abbildungen) aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben,\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmen\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1\n\\r 3 StGB in vier Fällen, davon in zwei fortgesetzten\nFällen, und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu insgesamt\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision\nerhebt Verfahrens- und Sachrügen. Sie hat lediglich in\nden Fällen B 2 teilweise Erfolg,\n\nI:\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Es trifft zu, dass der Eröffnungsbeschluss vom 16, Mai\n1953 die Namen der verletzten Kinder nicht anführt und\nauch sonst die einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht näher bezeichnet. Das stellt einen\nVerstoss gegen § 207 Abs 1 StPO dar, Indes enthitlt die\nAnklageschrift vom 28. April 1953 die erforderlichen Angaben, so dass der Angeklagte nicht im Zweifel darüber\nsein konnte, welche Vorgänge Gegenstand des Verfahrens\nwaren. Die Heranziehung der Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung\nzulässig (RGSt 24, 64, 665 B6H 5 StR 703/53 vom 15. Januar\n1954), Der Angeklagte, der vor Gericht im Beistand eines\nVerteidigers erschienen ist, hat in der Hauptverhandlung\nauch nicht gerügt, infolge der Unvollständigkeit des\nEröffnungsbeschlusses über den Umfang der ihm zur Last\nliegenden strafbaren Handlungen im Unklaren und deshalb\n\nin der Verteidigung beschränkt zu sein,\n\nb) In diesem Zusammenhang trägt die Revision auch vor,\nser Angeklagte sei in den Fällen Christa VB wesen Vor.\ngängen verurteilt worden, die sich nach der Vollendung 5\ndes 14, Lebensjahres desKindes. zugetragen hätten, während.\ndas Verfahren gegen ihn nur wegen Verbrechens nach 84176\nAbs | Nr 3 StGB, also wegen Verbrechens mit einem noch\nnicht '4 Jahre alten Kinde eröffnet worden sei, Er sei\ndaher wegen Verfehlungen abgeurteilt worden, die nicht\nGegenstand des Verfahrens gewesen seien. Auch diese Rüge\nkann nicht Aurchgreifen,\n\nDie Anklageschrift, die - wie bereits erwähnt - zur\nErläuterung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden #\ndarf, lässt zweifelsfrei erkennen, dass dem Angeklagten\nwiederholte Verfehlungen gegenüber dem Kinde zur Last\ngelegt werden sollten. Der Tatrichter war berechtigt und\nverpflichtet, sämtliche Fälle unter jedem in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt nachzuprüfen (§ 264 StPO),\nDass die erwiesenen Verfehlungen in die Zeit nach der\n\nVollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens fielen,\nberührte nur ihre rechtliche Beurteilung, nicht ihre\nNämlichkeit mit den in der Anklageschrift aufgeführten\nVorfällen.\n\nc) Nach der Sitzungsniederschritt trifft es zu, dass die\nZeugin Irmhild Web nach vergeblichen Versuchen des Gerichts, sie zu einer zusammenhöngenden mündlichen Aussage\nzu bewegen, ihr Wissen schriftlich niedergelegt und das\nSchriftstück dem Gericht übergeben hat. Sie hat indes die\nRichtigkeit ihrer schriftlichen Sachdarstellung auf Vorhalt bestätigt und diese bezüglich des Vorfalles in der\n\nKüche durch zusätzliche Schilderung eines Tatumstandes\nergänzt. .\n\nDieses Verfahren ist unter den gegebenen Umständen\nnicht zu beanstanden. War die Zeugin wegen unüberwindbarer\nHemmungen nicht im Stande, dem Gericht eine zusammenhängende Schilderung der Ereignisse zu geben, dann durften ihr\nsachdienliche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht werden.\nDas konnte anhand ihrer eigenen vom Gericht veranlassten\nAufzeichnungen in der Hauptverhandlung geschehen (vgl dazu\n§ 253 Abs 1 StPO), Gegenstand des Beweises waren dann nicht\ndie Aufzeichnungen der Zeugin, sondern ihre mündlichen Erklärungen auf die ihr gestellten Fragen und Vorhalte,\n§ 69 StPO ist daher nicht verletzt, Auch der Grundsatz der\nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme stand diesem Verfahren\nnicht entgegen, weil die Zeugin an Gerichtsstelle anwesend\n\nwar und sich persönlich. zur Sache erklärte,\n\n&) Nach der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung nur ein richterliches Protokoll verlesen worden,\nund zwar zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\ndes Angeklagten, Das war nach § 254 Abs 1 StPO zulässig.\n\ne) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass\nes nicht einen Katalog der Deutschen Kunstausstellung in\nMünchen herbeigeschafft und den Zeuginnen Me un\nKu vorzelest, sowie diese befragt habe, ob die darin\nbefindlichen Bilder mit denen übereinstimmten, die ihnen\nvon dem Ängeklagten gezeigt worden waren, Auf Grund der\nLebenserfahrung und der Aassage der Zeugin Hee durfte\ndie Strafkammer annehmen, dass solche Ausstellungskataloge\nkeine aufklappbaren Bilder eines nackten Frauenkörpers ent-\n\nwer, so erübrigte sich die Zuziehung eines derartigen\nKatalogs,\n\nDie Revision führt in diesem Zusammenhange auch an, E\ndie Erwägung des Gerichts über eine blosse Schamlosigkeit der Bilder zeige, dass es ihren wirklichen Charakver selbst nicht als voll geklärt betrachtet habe, Dieser\nHinweis geht fehl, weil es sich insoweit um eine Hilfs-.\nerwägung handelt, deren Mängel den Beweiswert der übrigen\nDarlegungen nicht in Frage stellen,\n\nf} Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den\n\ner A oe un Ingrid Tg liegen nicht vor\nDass der Angeklagte die Mädchen Ku und ee Surcıl-\n\neinen unddenselben Zuruf in den Keller gelockt und die\nabschliessende Bemerkung: ''Das kriegt ihr später auch mal!\"\nan beide Nädchen gemeinsam gerichtet hat, schliesst nicht\naus, dass er die Unzüchtigen Bilder Jedem Einzelnen von |\nihnen gesondert gezeigt hat, Wenn die Strafkamner ferner\nbei der Beweiswürdigung im Falle Ingrid vg ausführt, .\nder Angeklagte werde durch die klaren und bestimmten Bekundungen der Zeugin eindeutig überführt, das Kind habe .\nSeine ängaben trotz wiederholter \"Vorbehalte! bestätigt,\nSo handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; nach dem ganzen Zusammenhang sind \"Vorhalte! gemeint:\n\nII;\n\n1. Die Sachrüge hat lediglich im Falle B>2 _ Verleiten\n\nder Kinder Ku und a :.1 geflissentlichen\n\nBetrachten Unzüchtiger Bilder _ insofern Erfolg, als die\n\nVerleitungshandlungen gegenüber den beiden Kindern nach\ndem festgestellten Sachverhalt in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen, Die Verleitung begann mit dem An-Locken der Kinder in den Keller. Dieses geschah gegen\nakt der . Vorleitungshandiung gegenüber dem einen Mädchen\nfiel also mit dem der Verleitungshandlung gegenüber dem\nanderen Mädchen zusammen. Das genügt, um Tateinheit zwi-Schen den Verleitungshandlungen im Ganzen anzunehmen,\nauch wenn weitere gemeinsame Teilakte nicht gegeben sind\n(BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1953). Bei natürlicher Betrachtungsweise sind aber auch die weiteren Verleitungsakte des Angeklagten als einheitliches Tatgeschehen aufzufassen, Nach den Urteilsfeststellungen hat der Ange-\n\nklagte die einzelnen unzüchtigen Bilder den beiden Mädchen\n\ngesondert gezeigt. Das kann nur in der Weise geschehen\nsein, dass er das Buch abwechselnd dem einen und dem anderen WHäächen hingehalten hat, Dieses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Zeigen der Bilder war ein einheitlicher Lebensvorgang. Als solchen hat es afı sich\nsuch die Strafkammer angesehen, wenn sie zwischen den\ngegenüber jedem einzelnen Mädchen vorgenommenen Verleitungshandlungen keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern\neine natürliche Handlungseinheit angenommen hat, Sie\nhat aber verkannt, dass sie auch insoweit untrennbar | \\\nineinander flossen, als sie sich abwechselnd gegen beide Mäde hen richteten. Für diese Ganzheitsbetrachtung\nsprechen auch die Aufforderungen des Angeklagten, sich\ndie Bilder genau zu besehen, Wenn diese nach der Sach-\n\" verhaltsschilderung des Urteils auch jeweils nur an ein\nKind gerichtet waren, so lag es doch in der Natur der\nSache, dass sie von dem anderen mitanwesenden Kinde\nebenfalls gehört wurden und es mitbeeinflussten. Überdies wandte sich der Angeklagte mit der abschliessenden\n\nBemerkung:\"Das kriegt ihr später auch mal!\" wieder gleich-\n\nzeitig an beide Mädchen,\n\nBei dieser Gestaltung des Tathergangs drängte sich die\nAnnahme nur eines Verbrechens Oder genauer: zweier in gleich\nartiger Tateinheit zusammentreffender Verbrechen? 176 Abs /\nir 3 StGB auf. Die dem entsprechende Änderung des Schuld-Spruchs kann das Revisionsgericht vornehmen, weil weitere\nTatsachenfeststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen\nSind und eine zusätzliche Verteidigung des Angeklagten geger\nüber der für ihn günstigeren rechtlichen Beurteilung nicht\ndenkbar ist (§ 265 StPO), Dagegen müssen die für die bisher\nangenommenen zwei Verbrechen verhängten Einzelstrafen, sowie\ndie Gesamtstrafe aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung\nhat die Strafkammer anstelle der bisherigen Strafen eine\nStrafe auszuwerfen, deren Höhe die Sumne der aufgehobenen\nbeiden Einzelstrafen nicht übersteigen darf, Die neue Ge-\n\nsamtstrafe ist aus den rechtskräftigen Einzelstrafen und\nder neu auszuwerfenden Zinzelstrafe zu bilden.\n\n2: Tu den beiden Fällen der Beleidigung der Christa vg»\nist die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 3120) entgegen der\n\nHeinung der Revision nicht zu beanstanden, Der Tatrichter\nhat die Überzeugung erlangt, dass der Ängeklagte in jedem\neinzelnen Falle auf Grund eines neuen Entschlusses tätig \\\ngeworden ist. Damit entfiel für ihn die Möglichkeit, eine\nfortgesetzte Handlung anzunehmen. | |\n\n3, Die allgemeine Sachrüge gibt noch zu folgenden Beanstäandungen Anlasss\n\na) Im Falle B 7 bist im Urteil nicht ausdricklich\nfestgestellt, dass die verletzte Irmhild VggBD den Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachtet\nhat, wie es nach der Rechtsprechung Voraussetzung einer\nunzüchtigen Handlung durch Wahrnehmen eines schamverlet-\n\nzenden Vorgangs ist (BEHSt 1, 169, 173); es heisst lediglich, dass der Angeklagte sein gesteiftes Glied vor dem\n\n\"dargeboten hat, dass dieses ihn für längere Zeit anfassen\n\nKinde aus der Hose geholt und diesem geflissentlich gezeigt\nhat. Indes handelt es sich hier ersichtlich nur um eine\nungenaue Ausdrucksweise; der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel darüber, dass das Landgericht auch feststellen\nwollte, das Kind habe den Anblick mit innerer Änteilnahme,\nalso geflissentlich in sich aufgenommen.\n\nb) Im Falle B7 c hat der Tatrichter lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Irmhild VW nit in den\nKeller genommen hat und dass diese ihm dort für längere\nZeit an sein gesteiftes Glied gefasst hat, Der Tatrichter\nhat hier das strafbare Verhalten des Angeklagten darin |\ngesehen, dass er das schamlose Tun des Mädchens duldete, obwohl er.auf Grund seines früheren unzüchtigen Treibens\nnit dem Kinde verpflichtet gewesen sei, dieses an seinem\nVorhaben zu hindern. Das Urteil lässt nicht „erkennen, ob\nlung durch den Ängeklagten oder die Verleitung des Kindes,\nseinerseits eine unzüchtige Handlung mit dem Ankeklagten\nzu verüben, im Äuge hatte. Nach der Sachlage kommt nur die\nerste Begehungsform in Frage. Das blosse Dulden der unzüchtigen Handlung war noch keine Verleitung, auch wenn auf\nGrund des früheren verbrecherischen Tuns des Angeklagten\ndessen Rechtspflicht kejaht wird, unzüchtige Handlungen\ndes Kindes aus eigenen Entschlusse zu verhindern. Wohl\naber enthielt dieses \"Dulden\" insofern die Vornahme einer\nunzüchtigen Handlung durch den Angeklagten, als er in\nwollüstiger Absicht dem Kinde seinen Geschlechtsteil so\n\nkonnte (EG HRR 1933 Nr 1803; vgl auch das für die Ent-\n\nScheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urtej\ndes erkennenden Senats vom 1?, November 1953 - 4 StR 438,\n\nÄrumme - Engels Dr. Augustin\n\nKHartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-782-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-782-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.313099+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-25/4-str-782-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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